BVwG W229 2014332-1

W229 2014332-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015

Regest

Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Stichtag

Texte intégral

BVwG W229 2014332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2014332.1.00

Spruch

W229 2014332-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 18a, § 669 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 12.12.2013, bei der Pensionsversicherung eingelangt am 13.12.2013, begehrte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , XXXX , ab dem Jahr 1997.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 06.10.2014, wurde dieser Antrag abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass im vorliegenden Fall die Diagnose einer Zöliakie vorliege. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Die Erkrankung werde nur diätetisch behandelt, ein Umstand der - laut E-Bericht XXXX vom 25.08.2013 - keinerlei Probleme darstellt. Auch habe sich durch die beigelegten Befunde eine normale Entwicklung des Kindes gezeigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.

3. Mit Schreiben vom 31.10.2014, bei der Pensionsversicherungsanstalt am 03.11.2014 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin aus, dass der Antrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass eine besondere Pflege durch die diätische Behandlung nicht vorliege. Tatsächlich seien der gute Gesundheitszustand und die normale Entwicklung ihres Sohnes ausschließlich auf die gute und andauernde besondere Pflege im (Klein)Kindesalter in Verbindung mit der diätischen Behandlung zurückzuführen. Die notwendige andauernde besondere Pflege lasse sich auch daraus ableiten, dass sowohl im Kindergarten als auch in der Schule keine glutenfreie Diät angeboten wurde. Andere Betreuungspersonen mit entsprechendem Fachwissen waren aufgrund der Örtlichkeit nicht verfügbar. Anzumerken sei ebenfalls, dass es ganztägig einer steten Kontrolle bedurfte, dass nichts Glutenhältiges in dem von ihrem Sohn konsumierten Essen enthalten sei. Dass mit einer strengen glutenfreien Diät nicht einfach zu leben sei, lasse sich schon am Behinderungsgrad von 50 % bis zum 18. Lebensjahr ableiten. Erst danach werde der Behinderungsgrad auf 30 % gesenkt! Ohne die andauernde besondere Pflege hätten der aktuelle gute Gesundheitszustand sowie die normale Entwicklung ihres Sohnes nicht erreicht werden können. Aus den Befunden des Jahres 1995 und später gehe eindeutig hervor, dass sich die, aufgrund der vorliegenden Zöliakie-Erkrankung, anfangs schlechten medizinischen Werte über die Jahre hinweg gebessert haben. Darüber hinaus müsse angemerkt werden, dass die Versorgungsmöglichkeiten für an Zöliakie-Erkrankte in den 90er-Jahren kaum existent waren. Die Situation habe sich zwischenzeitig verbessert. Durch besondere häusliche Pflege habe dieses Manko ausgeglichen werden können. Eine breite Produktpalette an zu Zöliakie-gerechten Lebensmitteln (glutenfreie Kost) stand im genannten Zeitraum, im Gegensatz zu heute, kaum zur Verfügung, was eine besondere Betreuung ihres Sohnes notwendig gemacht habe. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Schreiben von XXXX , Facharzt 1. XXXX vom 31.10.2014, Befundberichte des Gastroenterologischen Labors, XXXX aus dem Jahr 1995, Zöliakiedatenblatt, XXXX , XXXX , XXXX , 11.08.1005 sowie ein Arztbericht des XXXX vom 24.08.1995.

4. Mit Schreiben vom 13.11.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 eingelangt, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2013 eine Alterspension.

Am 13.12.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG in der Pensionsversicherung ab Jahr 1997 für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX , XXXX , für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde und das mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Mit Bescheid vom 06.10.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX , XXXX , ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung (vgl. Bl. 3 Pkt. 4.7) sowie dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 294/1990

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 142/2004

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 2/2014

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) bis (7) (...)

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

§ 18. (1) (...)

(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

(3) (...)

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

4. Aufgehoben.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) (...)

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn) anerkannt wird, so soll der Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG sowie § 669 Abs. 3 ASVG unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Fakten nochmals überprüft werden.

Aufgrund der nach § 669 Abs. 3 ASVG normierten sinngemäßen Anwendung des § 18 Abs. 2 ASVG kann jedoch ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nur bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gestellt werden (vgl. die Materialien zu § 669 Abs. 3 ASVG, RV 2000 BlgNR 24. GP, S 23, wonach ein Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden kann).

Im gegenständlichen Verfahren bezieht die Beschwerdeführerin seit dem Stichtag 01.03.2013 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt und hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG erst per 13.12.2013 gestellt.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Antragstellung auf die Selbstversicherung erst nach dem Pensionsantrittsstichtag der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.6. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen allen voran § 18 Abs. 2 ASVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her klar und eindeutig bestimmt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

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