W200 1424962-1•BVwG W200 1424962-1
W200 1424962-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W200 1424962-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ; StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. 12 01.722-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der pashtunischen Volksgruppe und dem sunnitisch muslimischen Glauben an, war in ihrem Heimatland zuletzt in Herat wohnhaft, reiste am 08.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als LKW-Fahrer und die damit zusammenhängende Lieferung des Militärs ISAF mit Treibstoff als Fluchtgrund. Sein Auftrag sei gewesen, über einen Auftragnehmer von der ISAF Öl von Herat nach Kandahar zu liefern. Zwei Jahre sei er so beschäftigt gewesen. Eines Tages hätte er seinen LKW beim Stützpunkt geparkt und sei in die Stadt Kandahar Essen gegangen. In diesem Restaurant hätte er einen namentlich genannten Mann getroffen, der ihn in die Moschee mitgenommen hätte. Nach dem Gebet hätten sie eine weitere Person getroffen. Dieser hätte ihn lange Zeit beobachtet, konkret auch, wie er zur ISAF Öl geliefert hätte. Dieser hätte ihn ersucht mit seinem LKW Sprengstoff zur ISAF zu liefern, um die Amerikaner in die Luft zu sprengen. Er hätte dem nicht zugestimmt und der Mann hätte zu ihm gesagt, dass auch sein Leben in Gefahr sei, wenn er dies nicht mache. Er hätte ihn immer wieder angerufen und nach seiner Entscheidung gefragt und er hätte immer wieder abgelehnt. Der Mann hätte ihm dann gesagt, dass er Kandahar nicht verlassen könne, sondern sein LKW und er verbrannt werden würden. Nach zwei Tagen hätte er dann sein Telefon abgeschaltet, auf eine Security der ISAF gewartet und sei dann in Richtung Herat, XXXX gefahren. Sein LKW sei dabei von den Taliban mit Raketen beschossen worden und die Security sei getötet worden. Er sei dann ca. sechs Stunden zu Fuß nach Kandahar gegangen und dann mit dem Reisebus wieder nach Herat gereist. Dann hätte er sein Handy wieder eingeschaltet und diese Person hätte ihm auf sein Handy gesprochen und ihn mit dem Umbringen bedroht und auch mitgeteilt, dass er sich nicht verstecken könne, da er über ihn alles wisse. Nach fünf Tagen hätte er sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er ermordet werden.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 13.02.2012 an, dass er Pashtune und seine Mutter Tadjikin sei. Die bisherigen Niederschriften seien rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
Befragt, ob er irgendwelche Dokumente besitze, antwortete er, dass er Dokumente der Unternehmen, für die er gearbeitet hätte, zu Hause besitze. Er werde versuchen sich diese schicken zu lassen. Er hätte einen Dienstausweis und Beweismittel des ausgebrannten LKWs. Konkret besitze er einen Reisepass, Führerschein und einen Identitätsausweis. Vor der Ausreise sei er von Herat nach Kabul und von Kabul aus in den Iran gereist. Er sei direkt von seinem Wohnhaus weggereist.
Er sei in der Provinz Herat geboren worden und hätte dort zehn bis zwölf Jahre verbracht. Dann sei er innerhalb der Provinz Herat umgesiedelt und hätte dann an diesem Wohnort in einer Eigentumswohnung mit seiner Mutter, zwei Brüdern, der Ehefrau eines Bruders und drei Schwestern bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei vor elf Jahren verstorben. Es würde noch sein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder sowie seine Tante väterlicherseits - alle in Herat - leben.
Nach seiner Einreise in Österreich hätte er zweimal mit seiner Familie gesprochen. Dieser gehe es gut.
Befragt, wovon er im Heimatland gelebt hätte, antwortete er, dass er für die ISAF von Herat nach Kandahar Benzin transportiert hätte. Zwei Jahre lang hätte er in einem Unternehmen namens XXXX gearbeitet, das einen Vertrag mit der ISAF gehabt hätte. Er sei Fahrer gewesen und das Fahrzeug sei ein LKW Volvo F12 in seinem Eigentum gestanden. Er hätte die Transporte durchgeführt. Es sei zwar sein Auto gewesen, er sei aber beim Unternehmen angestellt gewesen.
Die finanzielle Situation seiner Familie im Heimatland sei gut gewesen, er hätte den LKW auch selbst gekauft.
Auch zehn bis zwölf Tage vor seiner Ausreise hätte er dort noch gearbeitet. Er hätte nicht gekündigt, sei von den Taliban bedroht worden, danach habe er seine Arbeit "sein lassen" und sei nicht mehr hingegangen. Nachdem sein Fahrzeug in Brand gesetzt worden sei, hätte er auch nicht mehr arbeiten können. Er hätte monatlich USD 7.000 bis 8.000 verdient. Darauf hingewiesen, dass dies kein typischer Lohn für Afghanistan und schon gar nicht für einen LKW-Fahrer sei, antwortete er, dass die Arbeit gefährlich gewesen sei und nicht alle diese ausgeführt hätten. Es hätte immer eine Gefahr von den Taliban bestanden. Nicht jeder hätte sich getraut, diese Arbeit zu machen. Die Ausreise hätte USD 12.000 gekostet.
Er hätte zwölf Schulstufen absolviert.
Zum Fluchtgrund führt er aus, dass er bis vor zwei Jahren für das besagte Unternehmen gearbeitet hätte. Dieses hätte einen Vertrag mit der ISAF gehabt und bei seiner letzten Fahrt nach Kandahar am 7./8. Juni 2011 hätte er Benzin transportiert, dort entleert und hätte sich zum Essen hingesetzt. In diesem Hotel, in dem er gegessen hätte, hätte sich eine Person zu ihm gesetzt, die er vor zwei Monaten erstmalig gesehen hätte. Dieser von ihm namentlich Genannte hätte ihn gefragt, ob er noch etwas zu tun hätte. Er hätte dies verneint und hätte ihm gesagt, dass das Fahrzeug zum Entleeren da stehen würde. Dieser Mann hätte zu ihm gesagt, dass sie in die Stadt Kandahar gehen sollten. Sie seien dann zum Beten gegangen und nach Beendigung des Gebets sei eine andere namentlich genannte Person an ihn herangetreten und hätte ihm gesagt, dass er für die ISAF Benzin transportiere. Dieser Mann hätte ihn gebeten in der Moschee zu bleiben und hätte mit ihm gesprochen und gesagt, dass die Amerikaner gekommen seien, um das Land zu verseuchen. Er hätte gesagt, dass er etwas von ihm benötige und er selbst hätte geantwortet, dass er es tun würde, falls es in seiner Macht stünde. Er hätte ihn gefragt, welche Arbeit er für ihn erledigen solle, und dieser Mann hätte zu ihm gesagt, dass er mit seinem Fahrzeug mit Sprengstoff beladen zu den Benzinreserven fahren solle, um den Sprengstoff dort explodieren zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte zu ihm gemeint, dass er dies nicht machen könne und der Mann hätte zu ihm gesagt, dass er gehen und darüber nachdenken solle und er ihn am Abend anrufen würde. Der Mann hätte ihn dann angerufen und hätte ihm gesagt, dass es für ihn von Vorteil wäre, wenn er den Auftrag erledigen würde. Auch deshalb, weil es für ihn gefährlich sei. Der Beschwerdeführer hätte dies nicht akzeptiert und hätte dann sein Handy ausgeschaltet. Nachdem die Reserven entleert worden seien, sei er zwei Tage später zurück nach Herat gefahren. Um 08:30 Uhr abends seien sie von Kandahar weggefahren und im Distrikt XXXX in Kandahar seien sie dann von den Taliban angegriffen worden. Die vorderen Autos seien mit Raketen angegriffen worden. Sein Auto sei das Vierte im Konvoi gewesen und er hätte seinen LKW verlassen und sei davon gelaufen. Er sei so schnell er konnte weit gelaufen und als er sich umgedreht hätte, hätten alle acht Autos dieses Konvois gebrannt. Circa zwei bis drei Stunden lang sei es auch zu Gefechten gekommen. Er hätte sich dort versteckt und nachdem Ruhe eingekehrt sei - gegen 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr nachts - sei er wieder auf die Straße gegangen. Dort auf der Hauptstraße hätte er gesehen, dass auch sein LKW in Brand gesetzt worden sei und er sei dann nach Kandahar gegangen und hätte sich eine Fahrkarte für den Bus gekauft. Er sei dann mit dem Autobus nach Herat gefahren, wo er sein Handy wieder eingeschaltet hätte. Er hätte einen Anruf vom besagten Mann erhalten, der ihm gesagt hätte, dass er ihm einen Vorschlag gemacht hätte, er diesen aber nicht angenommen hätte. Genauso wie er sein Fahrzeug zerstört hätte, werde er auch ihn zerstören - egal wo er sich in Afghanistan befinde. Aus diesem Grund hätte er die Entscheidung getroffen, auszureisen.
Die Frage, ob er jedes Mal in Kandahar gewartet hätte, wenn er Benzin transportiert hätte, bejahte er und führte aus, dass sie dort stehen geblieben seien, wo sich die Reserven befunden hätten. Manchmal hätte es zwei Tage gedauert oder einige hätten auch vier Tage dort stehen müssen. Er hätte während dieser Zeit in einem Hotel, dessen Namen er nicht wisse, gewohnt. Er sei nicht immer im selben Hotel gewesen. Es hätte dort vier bis fünf Hotels in der Umgebung gegeben. Befragt, wo er das Benzin abgeliefert hätte, antwortete er, dass sich diese Reserven im Untergrund befänden und Sepline Kandahar heißen würden.
Auf den Hinweis, dass er angegeben hätte für die ISAF geliefert zu haben und befragt, wie er dies erkennen hätte können, antwortete er, dass das Unternehmen, bei dem er beschäftigt gewesen wäre, mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte und er das gewusst hätte. Es hätte eine Aufschrift in Kandahar gegeben. Wenn sie dorthin gekommen seien und die Reserven dort abgegeben hätten, hätten sich dort lauter Amerikaner befunden. Die Transportroute sei von Torqundy Grenzgebiet zu Turkmenistan in das Reservezentrum Sepline Herat und dann weiter nach Kandahar gegangen. Das Reservezentrum in Herat hätte sich in Quwaye Tashare Zaridar befunden. Er hätte das Benzin in Torqundy abgeholt, sei dann nach Herat gefahren und von dort weiter nach Kandahar. In Herat hätten sie einige Tage gewartet, die Amerikaner hätten dort ein Labor und hätten dort Untersuchungen gemacht. Sie hätten Substanzen hineingetan, wodurch das Benzin nicht explosiv geworden sei. Es hätte sich verflüssigt. Bei einem Angriff sei dann zwar das Fahrzeug ausgebrannt, aber sonst sei nichts passiert.
Er sei ohne Beifahrer im Konvoi gefahren- es seien etwa 60 Autos gewesen. Alle hätten private Verträge mit dem Unternehmen gehabt. Jede Nacht seien sie eine Kolonne von 20 bis 50 Autos gewesen. Amerikaner oder Ausländer seien keine Lenker gewesen. Es wären auch Sicherheitsmitarbeiter dabei gewesen - keine Amerikaner, sondern Afghanen. Diese hätten kleine Autos gelenkt und seien getrennt von ihnen gefahren. Je zehn LKWs hätten ein Sicherheitsauto gehabt und in diesem Sicherheitsauto hätten sich dann vier Sicherheitsmitarbeiter befunden. 60 LKWs seien mit sechs Sicherheitsautos unterwegs gewesen.
Konkret zum Gespräch befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Mann zwei Monate zuvor etwa vier Mal getroffen hätte. Später hätte er erst bemerkt, dass dies kein Zufall gewesen sei. Er sei alle 15 Tage nach Kandahar gefahren und bei den ersten drei Mal seien sie nur dort gesessen und hätten gegessen. Nachdem er das Auto abgestellt hätte, hätte er ja nichts mehr zu tun gehabt und beim vierten Mal sei der zuvor geschilderte Vorfall passiert.
Befragt, warum er mit diesem Mann mitgegangen sei, antwortete er, dass er einfach nichts anderes zu tun gehabt hätte. Den zweiten Mann hätte er erstmalig in der Moschee gesehen.
Befragt, woher er wisse, dass diese beiden Männer Taliban seien, antwortete er, dass dieser Mann ihm das am Telefon gesagt hätte, nachdem sein LKW abgebrannt und er wieder nach Herat zurückgekommen sei. Er hätte persönlich auch mit ihm am Telefon gesprochen. Die Frage, ob dieser Mann selbst irgendwelche Forderungen an ihn gestellt hätte, verneinte er. Dieser Mann hätte ihn nur mit dem Umbringen bedroht. Er hätte ihn um Hilfe gebeten und genauso, wie er sein Fahrzeug zerstört hätte, würde er ihn überall in Afghanistan finden und zerstören.
Sein Fahrzeug sei komplett ausgebrannt und zerstört gewesen, da sie auch ein anderes Mittel beim Angriff verwendet hätten. Zwei Fahrer seien getötet und zwei Fahrer verletzt worden. Die Sicherheitsleute hätten gegen die Taliban gekämpft und einige seien auch geflohen. Zwei Stunden lang hätten sie sich Gefechte geliefert und acht Autos seien in Brand gesetzt worden.
Nach dem Gefecht hätte er ca. ein- bis eineinhalb Stunden abgewartet und sei dann wieder auf die Straße gegangen, hätte gesehen, dass sein Auto abgebrannt sei und auch die toten Fahrer gesehen. Die anderen LKWs seien in der Zwischenzeit schon weitergefahren und es seien nur noch die ausgebrannten dort gestanden. Befragt, warum er nicht mit den anderen LKWs mitgefahren sei, antwortete er, dass diese bereits weg gewesen wären. Er hätte sich 200 bis 250 Meter entfernt unter einem Hügel versteckt.
Die verletzten Personen seien auf der Straße gelegen, zwei seien tot gewesen. Er hätte Angst gehabt angegriffen zu werden, weshalb er von dort weggegangen sei. Er hätte auch keine Hilfe leisten können.
Er hätte den Vorfall zu Hause erzählt und sei auch zu den Behörden gegangen. Der Kommandant hätte ihm gesagt, dass es nichts machen könnte, weil sie nicht wüssten, von wo aus die Taliban angreifen würden.
Dieser besagte Mann hätte ihn bestimmt bereits umgebracht. Befragt, wie er ihn in Herat ausfindig machen sollte, antwortete er, dass die Taliban in ganz Afghanistan miteinander vernetzt seien.
Darauf hingewiesen, dass Herat jedoch ziemlich sicher sei und die Taliban auch dort nicht aktiv seien, antwortete er, dass das nicht so sei, denn vor langer Zeit seien die Kolonnen bereits in Torqundy Richtung Herat angegriffen worden.
Befragt, wie die Taliban gerade ihn als Einzelperson ausfindig machen sollten, die ja doch auch andere Pläne hätten, antwortete er, dass die Taliban Personen angreifen, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. Insbesondere diejenigen, die im Bereich von Transport ihre Arbeit verrichten. Die Taliban hätten nicht die Möglichkeit die Amerikaner direkt anzugreifen - sie würden diejenigen Personen angreifen, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten bzw. zusammengearbeitet hätten. Aus diesem Grund hätte er auch nicht in Kabul leben können.
Befragt, woher die Taliban seine Daten kenne würden, antwortete er, dass dieser erste Mann während dieser vier Treffen viel über ihn erfahren hätte.
Darauf hingewiesen, dass man ihn in Kabul sicher nicht gefunden hätte, antwortete er, dass die Leute verfolgt werden würden.
Er hoffe, dass seine Familie nicht in Gefahr sei, weil sie diese nicht gekannt hätten. Seit seiner Flucht hätte es auch keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Nach seiner Rückkehr nach Herat hätte er sich noch zehn Tage in seinem Heimatland aufgehalten. Sonstige Vorfälle hätte es keine gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die afghanische Staatsangehörigkeit, pashtunische Volksgruppenzugehörigkeit, die Berufstätigkeit als LKW-Fahrer und die illegale Einreise fest. Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. In seinem Heimatdorf befänden sich noch seine Mutter, Geschwister sowie weitere Verwandte wie Onkel und Tanten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass diese unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden könne, dass er von den Taliban bedroht und auch gesucht werde und aus diesem Grund das Heimatland verlassen hätte. Er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sei im arbeitsfähigen Alter und könne einer Arbeit nachgehen. Es könne keine Gefährdung für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Schilderung des angeblichen Raketenangriffs auf ihn persönlich dermaßen oberflächlich und nicht realitätsnah wiedergegeben sei. Immerhin wäre er von Raketen attackiert worden und sei anzunehmen, dass dies doch ein einschneidendes Erlebnis für ihn darstellen müsse und es daher zu einer realitätsnäheren Schilderung hätte kommen müssen. Er hätte auch angegeben, dass die Gefechte etwa zwei bis drei Stunden gedauert hätten und er in unmittelbarer Nähe gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriert, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt.
Zwischen seinen Aussagen bei der Erstbefragung am 08.02.2012 und der Einvernahme am 13.02.2012 hätten sich Widersprüche ergeben, die auf eine Konstruktion der Geschichte hindeuten würden: Einerseits hat er angegeben, dass ihm der zweite Mann bei der Rückkehr nach Hause auf das Handy gesprochen hätte. Am 13.02.2012 hätte er jedoch angegeben, dass er ihn persönlich gesprochen hätte.
Nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Familie in dieser Gefahr zurücklasse. Die von ihm behaupteten monatlich USD 7.000,00 - 8.000,00 Verdienst wären eine große Summe für afghanische Verhältnisse gewesen. Er hätte bereits zwei Jahre für diese Firma gearbeitet, was zu einem Jahreslohn von etwa USD 80.000,00 geführt hätte. Es wäre ihm auch möglich gewesen, seine Familie in Sicherheit zu bringen. Dies hätte er jedoch nie angedacht.
Schenke man seinen Angaben Glauben, so sei auch noch davon auszugehen, dass die in Kandahar ansässigen Taliban ihn in Herat oder anderen Teilen Afghanistans nicht finden bzw. überhaupt suchen würden. Die Taliban würden als terroristische Gruppierung andere Ziele verfolgen, als einzelne Personen in Afghanistan ausfindig zu machen.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Ausführung der belangten Behörde, dass er den Raketenangriff oberflächlich und realitätsfremd geschildert hätte, gerügt. Dafür gebe es keine Grundlage. Zu den unterschiedlichen Angaben im Hinblick auf den telefonischen Kontakt wurde ausgeführt, dass in Afghanistan Mobiltelefone keine Sprachbox hätten, weshalb ein "Auf-das-Telefon-Sprechen" nicht möglich sei.
Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen in der Muttersprache des Beschwerdeführers vorgelegt.
Am 2. März langten beim Bundesverwaltungsgericht Kopien des Dienstausweises, des Führerscheins, Reisepasses und von Lieferscheinen (Benzin) ein, die beweisen sollten, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe und für die ausländischen Truppen Lieferungen durchgeführt hätte.
Am 22. Juli 2013 langten folgende Unterlagen im Original ein:
Tazkira, Führerschein, Dienstausweis, Importpapier des LKWs der Marke Volvo, Zulassungspapier des LKWs, Rechnung seines Tanks, der später verbrannt ist, Importpapier LKW in Kopie, 2 Transportpapiere in Kopie.
Die am 29.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Übersetzungen der vorgelegten Dokumente der Vertreterin wurden per Email übermittelt.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer am 01.07.2015 an, dass sein Vater Pashtune, seine Mutter Tadschikin und er afghanischer Staatsangehöriger sowie Sunnite sei.
Er habe seit seiner Geburt an zwei verschiedenen Adressen in Herat gelebt. Zunächst zehn bis zwölf Jahre in XXXX und die letzten Jahre in XXXX . Er habe dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese in der Talibanzeit auch beendet. Er habe in Afghanistan als LKW-Fahrer seinen Lebensunterhalt bestritten. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht und bestätigte, bisher im Verfahren nur die Wahrheit angegeben zu haben.
Er sei als LKW-Fahrer tätig gewesen und habe Treibstoff für die Amerikaner bei einer Firma transportiert. Die ISAF habe einen Vertrag mit dieser Firma gehabt. Diese Firma habe dann Treibstoff von Herat nach Kandahar transportiert. Dieser Treibstoff gehöre der ISAF. Die ersten zwei Jahre habe es keine Probleme gegeben, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit gemacht. Als er von Herat nach Kandahar gefahren sei, habe er dort in einem Restaurant eine namentlich genannte Person kennengelernt, welche dem Beschwerdeführer in einer Moschee einen weiteren namentlich genannte Mann vorgestellt habe. Er sei von der Person dazu aufgefordert worden, Sprengstoff in seinem Auto zu deponieren, mit dem der Beschwerdeführer nach Kandahar fahren sollte, wo der Treibstoff entladen werde, und dort hätte sein Fahrzeug explodieren sollen. Als der Beschwerdeführer sich nicht bereit erklärt hätte, dies zu machen, sei ihm noch Bedenkzeit eingeräumt worden. Auch sei die Telefonnummer des Beschwerdeführers von dem Mann aufgeschrieben worden. Er sei in der Nacht angerufen und nach seiner Entscheidung gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe sich wieder nicht bereit erklärt, seinen LKW explodieren zu lassen. Zwei Tage später, als der Beschwerdeführer den Treibstoff in Kandahar entladen hätte und am Rückweg nach Herat gewesen sei, sei der Konvoi des Beschwerdeführers angegriffen worden. Als die Taliban den ersten LKW des Konvois mit einer Rakete beschossen hätten, sei der Beschwerdeführer aus seinem LKW gesprungen und er sei in Richtung eines naheliegenden Dorfes gelaufen. Der Zwischenfall habe rund zwei bis drei Stunden gedauert und es sei zu einer Schießerei gekommen. Zwei Fahrer seien dabei getötet worden und einige seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag von dem Mann angerufen worden, dessen Auftrag er nicht erfüllen hätte wollen. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Taliban für den Angriff auf den Konvoi verantwortlich seien und er mit diesen zusammenarbeite. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nirgendwo in Afghanistan sicher sei, weil er nicht mit ihm zusammengearbeitet habe und man den Beschwerdeführer überall finden würde. Als der Beschwerdeführer erkannt habe, dass die Polizei nicht im Stande sei, ihm zu helfen und er von den Taliban bedroht worden sei, habe er mithilfe eines Schleppers seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. Rund zehn bis zwölf Tage nach dem Vorfall mit den LKWs sei der Beschwerdeführer nach Kabul gefahren und habe in der Folge Afghanistan verlassen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hätte, der namentlich genannte Mann hätte dem Beschwerdeführer "auf das Handy" gesprochen, während er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung angegeben hätte, dieser Mann hätte den Beschwerdeführer angerufen und sie hätten miteinander gesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich möglicherweise um ein Missverständnis, weil ein persönliches Gespräch erfolgt sei. Auf Nachfrage gab der länderkundige Dolmetscher diesbezüglich an, es gebe laut seiner Erfahrung Mailboxen bei Handys, jedoch kennen sich "die Leute" damit nicht aus und es funktioniert nicht bei allen.
Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe ca. 7.000 - 8.000 US-Dollar monatlich für den Transport verdient und es sei eine lebensgefährliche Arbeit gewesen.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Auftrages an, er hätte mit dem Sprengstoff die Abladestelle in Kandahar sprengen sollen.
Er habe einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Nachdem er Afghanistan verlassen hätte, habe sich die finanzielle Lage seiner Familie sehr verschlechtert. Sein jüngerer Bruder, der für die Holländer gearbeitet habe, habe nach Indien fliehen müssen. Sein älterer Bruder sei Lehrer und verdiene 6.000 Afghani pro Monat, es sei mit diesem Gehalt schwierig die Mutter und die Unverheirateten zu ernähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der pashtunischen Volksgruppe und dem sunnitisch muslimischen Glauben an, war in ihrem Heimatland zuletzt in Herat wohnhaft, reiste am 08.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2012, wo er immer in der Provinz Herat gelebt hatte.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat als LKW-Fahrer tätig und hatte Treibstoff für die Amerikaner bei einer Firma von Herat nach Kandahar transportiert, welche in einem Vertrag mit der ISAF (International Security Assistance Force) gestanden ist. Er ist von einer namentlich genannten Person, welche mit den Taliban zusammenarbeitete, dazu aufgefordert worden, Sprengstoff in seinem Fahrzeug zu deponieren, mit dem der Beschwerdeführer nach Kandahar fahren sollte und er hätte seinen LKW an der Abladestelle des Treibstoffs in Kandahar zur Explosion bringen sollen. Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch nicht bereit erklärt, den Auftrag auszuführen. Zwei Tage später, als der Beschwerdeführer den Treibstoff in Kandahar entladen hatte und am Rückweg nach Herat gewesen war, wurde der Konvoi, dem der Beschwerdeführer mit seinem LKW angehörte, von Taliban angegriffen. Als die Taliban den ersten LKW des Konvois mit einer Rakete beschossen hatten, flüchtete der Beschwerdeführer. Bei dem Angriff wurden zwei Fahrer getötet und einige verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde nach dem Angriff telefonisch gedroht, dass er nirgendwo in Afghanistan sicher ist, weil er nicht mit den Taliban zusammengearbeitet hatte und dass man den Beschwerdeführer überall finden würde.
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Herat leben noch Verwandte, insbesondere seine Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten. Er hat einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Nachdem er Afghanistan verlassen hatte, hat sich die finanzielle Lage seiner Familie sehr verschlechtert. Sein jüngerer Bruder, der für die Holländer gearbeitet hatte, musste nach Indien fliehen. Sein älterer Bruder ist Lehrer und sorgt mit seinem Gehalt für seine Mutter und die unverheirateten Familienmitglieder. Familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul sind nicht vorhanden.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Zu Afghanistan:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3)
Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.
Kandahar
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kandahar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters,
2. 131 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Maiwand (EASO 1.2015).
Herat
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Herat, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand.
Quelle:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Quellen:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
3.2. Regionale Sicherheitslage im Westen des Landes (Provinzen: Badghis, Farah, Ghor und Herat)
Im Jänner 2014 wurde eine Reihe von Seminaren gestartet, um die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:
Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Quellen:
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 01.07.2015 und resultieren aus seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Die Identität des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente feststellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Der Beschwerdeführer gab im Laufe seines Asylverfahrens gleichlautend an, wie er von namentlich benannten Personen auf welcher Art und Weise beauftragt worden war, einen Anschlag zu verüben und wie er dies wiederholt abgelehnt hatte.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat als LKW-Fahrer tätig und hatte Treibstoff für die Amerikaner bei einer Firma von Herat nach Kandahar transportiert, welche in einem Vertrag mit der ISAF (International Security Assistance Force) gestanden ist. Er hatte sich geweigert, an der Abladestelle des Treibstoffs in Kandahar einen Sprengstoffanschlag zu verüben.
Der Beschwerdeführer gab bei Vergleich seiner Einvernahmen selbst Details wie monatliches Gehalt bei der Firma, die Dauer der Anstellung, die Aufgaben in seiner Firma, welche ausländische Truppen mit Treibstoff unterstützt, Details zu den Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer sowie hinsichtlich des Vorfalles, bei dem zwei Fahrer, welche im gleichen Konvoi mit dem Beschwerdeführer gefahren sind, getötet und mehrere verletzt wurden, gleichlautend an.
Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage im Zuge der Beschwerdeverhandlung die entstandenen Widersprüche, welche auch im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes festgehalten wurden und als Grund für die Feststellung der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten Ausreisegrunde herangezogen wurden, nachvollziehbar aufzuklären: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt, der namentlich genannte Mann habe dem Beschwerdeführer "auf das Handy" gesprochen, während er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung angegeben hatte, dieser Mann hätte den Beschwerdeführer angerufen und sie hätten miteinander gesprochen. Auf Vorhalt schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar, dass es sich wohl um ein Missverständnis handelt, weil tatsächlich ein persönliches Gespräch (Anmerkung: Telefonat) erfolgt sei. Die erkennende Richterin verweist darauf, dass die Floskel "auf das Handy gesprochen" zweifellos auch als Telefongespräch gewertet bzw. übersetzt werden kann, wie dies der Beschwerdeführer in den zwei weiteren Einvernahmen im Rahmen seines Asylverfahrens gleichlautend angegeben hatte. Der im belangten Bescheid hervorgehobene angebliche Widerspruch erscheint auch vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Aussage des länderkundigen Dolmetschers, wonach es laut seiner Erfahrung zwar Mailboxen bei Handys im Herkunftsstaat gibt, dass diese jedoch nicht bei allen funktionieren bzw. sich auch zahlreiche Personen nicht damit auskennen.
Der Beschwerdeführer hatte vor der belangten Behörde ebenso wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, er habe erkannt, dass die Polizei nicht im Stande sei, ihn vor den Taliban zu helfen, welche ihn bedrohen.
Seine Angaben sind auch mit den Länderfeststellungen zu Afghanistan, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, vereinbar (vgl. etwa Punkt 3 zur Sicherheitslage).
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen plausibel und nachvollziehbar vorgebracht wurde, und ihm somit die Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Wie zuvor ausgeführt, konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführer den von ihm erlebten Sachverhalt glaubhaft machen.
Laut Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sind Personen kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Für Personen wie den Beschwerdeführer, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten bzw. diese beliefern erscheint auch nicht ausreichend, dass sie ihre Tätigkeit beenden, um sich den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Aufständischen zu entziehen. In der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 wird die Ansicht vertreten, dass je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht.
Es ist nach Lage und Beurteilung des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit, welcher ausländische Truppen mit Treibstoff versorgt hatte, wie bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan Bedrohungen durch Aufständische ausgesetzt ist und vor diesen Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Aufständischen ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der auch glaubwürdig dargelegt hatte, einen Sprengstoffanschlag in Kandahar, an der Abladestelle des Treibstoffs, den er in seinem LKW transportiert, von Taliban erhalten, jedoch nicht ausgeführt zu haben, angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist somit gegeben: Aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer einer Firma, welche Treibstoff für die Amerikaner transportierte, welche in einem Vertrag mit der ISAF (International Security Assistance Force) gestanden war, ergibt sich für die Aufständischen das Bild, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Aufständischen ist, sondern mit dem politisch/religiösen Gegner kooperiert, insbesondere, weil der Beschwerdeführer trotz Beauftragung von Personen, welche mit den Taliban zusammenarbeiten, keinen von ihm geforderten Sprengstoffanschlag an der Abladestelle des Treibstoffs in Kandahar mit seinem LKW verübt hatte. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen weiteren Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des bereits ins Blickfeld der Aufständischen geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer - insbesondere auch aufgrund seiner Weigerung einen von den Taliban beauftragten Anschlag zu verüben - zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil seine Familie einzig in oder in der Nähe von Herat lebt. Familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul bestehen nicht.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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