W178 2107232-1•BVwG W178 2107232-1
W178 2107232-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015
Beitragsnachverrechnung, Feststellungsbescheid
W178 2107232-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Ges.m.b.H., XXXX, vertreten durch Bollenberger Bollenberger Steuerberatungs GmbH, 2700 Wiener Neustadt, Nikolaus-August-Otto-Straße 20, vom 11.03.2015 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 04.02.2015, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2015 wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NöGKK) den Antrag der XXXX Ges.m.b.H. (in der Folge Beschwerdeführerin) vom 20.06.2014 auf Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bezüglich der Beitragsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007 zurück.
Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 410 Abs 1 Z 7 ASVG normiere, dass der Versicherungsträger insbesondere dann einen Bescheid zu erlassen habe, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlange. Es ergebe sich aus dieser Bestimmung unzweifelhaft, dass dieses Antragsrecht nicht jedermann, sondern lediglich jenen Personen zustehe, die im Verhältnis zum angerufenen Versicherungsträger im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entweder Versicherte oder Dienstgeber seien. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich des bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Nachrechnungsbetrages und der damit verbundenen Zinsen in der Höhe von insgesamt € 13.534,43 eine Ratenzahlung mit der NöGKK vereinbart und habe diese vorbehaltlos beglichen. Die letzte Ratenzahlung sei am 15.10.2010 erfolgt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt scheine die Beschwerdeführerin nicht als Dienstgeberin im Verhältnis zur NöGKK auf. Mit 10.05.2010 seien die letzten Dienstnehmer abgemeldet worden, woraus der Verlust der Dienstgebereigenschaft resultiere. Im Übrigen sei im § 410 Abs 1 Z 7 ASVG das Recht des Dienstgebers normiert, einen Bescheid zu verlangen. Durch die Rückziehung des Bescheidantrages am 05.04.2009 habe der Dienstgeber allerdings nach Ansicht der Kasse dieses Recht verwirkt.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Vorbringen, aufgrund des Erkenntnisses des UFS in gegenständlicher Rechtssache sei im Jänner 2014 eine neuerliche Lohnsteuerprüfung für den angegebenen Zeitraum durchgeführt worden. Die neuerliche Prüfung habe wesentliche Änderungen in der Bemessung der Beitragsgrundlagen ergeben. Aufgrund der geänderten Beitragsgrundlagen habe die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigstellung der im Prüfbericht aus dem Jahr 2009 falsch nachberechneten Sozialversicherungsbeiträge.
Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Beschwerdeführer die Bescheiderlassung verwehrt worden sei, weil er weder Versicherter noch Dienstgeber gewesen sei, sei zu einem gänzlich anders gelagerten Sachverhalt ergangen. Im gegenständlichen Fall sollen hingegen die Pflichten für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Eigenschaft als Dienstgeberin festgestellt werden. Die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin sei daher gegeben, da die Bescheiderlassung gemäß § 410 Abs 1 ASVG auch auf die Feststellung von bereits entstandenen Rechten und Pflichten abstellt. Im gegenständlichen Fall sei zwar die Nachtragsrechnung vollständig bezahlt worden, um allfällige Säumnisfolgen zu vermeiden, allerdings habe sich aufgrund der neuerlichen Lohnsteuerprüfung herausgestellt, dass die Nachtragsrechnung nicht richtig erfolgt sei. Des Weiteren sei ein Rechtsmittelverzicht im Sozialversicherungsverfahren nicht vorgesehen. Der VwGH habe festgestellt, dass selbst aufgrund eines im Prüfungsprotokoll festgehaltenen Anerkenntnisses des Dienstgebers das Recht auf Bescheiderstellung nicht verwirkt sei. In einem anderen Erkenntnis habe der VwGH festgestellt, dass der (vorläufigen) Nichtausübung des unbefristeten Rechtes eines Versicherten auf bescheidmäßige Erledigung nicht die objektive Bedeutung, auf die bescheidmäßige Erledigung endgültig und unwiderruflich zu verzichten, beigemessen werden kann. Dem letzten Argument der NöGKK, dass die Beschwerdeführerin ihr Antragsrecht verwirkt habe, weil sie nur einen Bescheid verlangen dürfe, sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 410 Abs 1 ASVG in erster Linie vielmehr der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen habe, sofern dies im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sei. Um der Beschwerdeführerin die Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im ordentlichen Rechtsweg zu ermöglichen, bestehe daher jedenfalls eine Antragslegitimation nach der genannten Bestimmung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bei der Beschwerdeführerin wurde für den Prüfzeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007 eine GPLA-Prüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen im Ausmaß von € 11.078,60 sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 2.455,83, somit insgesamt von € 13.534,43, vorgenommen.
Mit einem Schreiben vom 25.03.2009 beantragte die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Mag. M. Bubla Dr. F. Bubla, Wirtschaftstreuhand KEG in 1020 Wien, die Ausstellung eines der Nachtragsrechnung für den Zeitraum 2003-2007 zugehörigen Bescheides bei der NöGKK. Mit einem Schreiben vom 05.04.2009 teilte die Beschwerdeführerin der NöGKK mit, dass "der Bescheid betreffend die GPLA-Prüfung nicht mehr benötigt" werde.
Bezüglich des Nachrechnungsbetrages wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung vereinbart, wobei die letzte Rate am 15.10.2010 beglichen wurde.
Am 20.06.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Bollenberger Bollenberger Steuerberatungs GmbH, um die Ausstellung eines Bescheides bezüglich der Beitragsprüfung für den Zeitraum vom 2003 bis 2007. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
Nach § 410 Abs 1 erster Satz ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten sich ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Entsprechend dem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Vgl VwGH 2007/08/0033, 93/08/0286 ua).
Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist gemäß §§ 355, 409, 410 Abs 1 ASVG immer - also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist - berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG die Bescheiderteilung verlangt (vgl. VwGH 93/08/0286, 93/08/0194, 89/08/0147).
Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) besteht oder nicht. Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als normativ und damit als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Recht(sverhältnis) besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Recht(sverhältnis) autoritativ außer Streit stellen will (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 ff).
Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer, welcher den Bescheid verlangt, muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse haben. Dieses ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass die Feststellung in concreto ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung darstellt und dadurch die Gefährdung eines subjektiveren Rechts des Antragstellers beseitigt. (Vgl VwGH 89/08/0287, 2002/06/0199, 95/01/0285, 2001/05/0386.)
Im Unterschied zur Auffassung der Beschwerdeführerin hat diese kein rechtliches Interesse an dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid: Durch eine in der Vergangenheit stattgefundene GPLA-Prüfung wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag vorgeschrieben, welchen sie anstandslos beglichen hat, wobei die letzte Teilzahlung im Jahr 2010 erfolgte. Die Beschwerdeführerin verlangt im Jahr 2014 einen Bescheid "bezüglich der Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2003 bis zum 31.12.2007"- diese Feststellung wäre jedoch weder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller noch zukünftiger Gefährdung des objektiven Rechtes der Beschwerdeführerin. Aus der oben angeführten und abgeschlossenen Beitragsprüfung und der vorgeschriebenen und beglichenen Beiträge kann sich keine Gefährdung mehr ergeben, da die Beitragsschuld von der Beschwerdeführerin beglichen und das Verfahren somit abgeschlossen wurde.
Der Bescheidantrag der Beschwerdeführerin kann auch nicht als ein Antrag auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge ausgelegt werden. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 99/08/0099:
"Die Beschwerdeführerin (Wiener Gebietskrankenkasse) macht dagegen unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1971, 693/71, geltend, der Antrag auf Bescheiderlassung sei erst nach vollständiger Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge gestellt worden, weshalb lediglich eine Heranziehung des § 69 ASVG in Frage komme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erkenntnis mit der Frage befasst, ob nach vorbehaltsloser Entrichtung der in einer Nachtragsbelastung ausgewiesenen Beiträge über eine sodann vorgenommene Antragstellung auf Bescheiderlassung hinsichtlich der Nachtragsbelastung noch abzusprechen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies unter Hinweis auf § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verneint, weil sich aus dieser Bestimmung nicht ergebe, dass in allen Fällen schlechthin vom Versicherten oder Dienstnehmer ohne zeitliche Begrenzung ein Feststellungsbescheid verlangt werden könne. Für eine Entscheidung über einen Antrag auf Bescheiderlassung nach vorbehaltsloser Entrichtung der nachverrechneten Beiträge bestehe keine rechtliche Veranlassung mehr. Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bietet der Beschwerdefall keinen Anlass. Es ist daher daran festzuhalten, dass einer Partei, die auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung Leistungen (auch Rückerstattungen) verlangen kann, auch im Rahmen des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, wonach ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen zulässig ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erlassung eines bloßen Feststellungsbescheides zukommt. Umso mehr ist der Partei kein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass ihr gegenüber ein Leistungsbescheid über Beiträge erlassen wird, die sie schon entrichtet hat. Ein solcher Bescheid wäre - würde er von Amts wegen erlassen werden - vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage rechtswidrig."
Die Beschwerdeführerin ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass dann, wenn die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann, die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig ist (vgl VwGH 94/12/0206, mwN).
Die Beschwerdeführerin wäre verhalten gewesen, einen Antrag auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG zu stellen und nicht einen Feststellungsbescheid über eine vor Jahren beglichene Beitragsvorschreibung zu begehren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. 2 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich:
Der Sachverhalt ist unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde, insbesondere da eine Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt und das vorliegende Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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