BVwG W126 1434448-1

W126 1434448-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W126 1434448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1434448.1.00

Spruch

W126 1434448-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 12 14.592-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu noch am selben Tag von der Polizei erstbefragt. Am 24.10.2012 erfolgte eine Röntgenuntersuchung des Beschwerdeführers. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zur ärztlichen Altersuntersuchung am 07.12.2012 geladen. Laut Gutachten vom 20.12.2012 ergab sich in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses des Beschwerdeführers ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von circa zwanzig bis vierundzwanzig Jahren. Am 21.12.2012 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Gutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Am 04.03.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Er sei 1995 in XXXX in Pakistan geboren, habe dort von 2002 bis 2008 die Grundschule besucht und von 2006 bis 2009 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet, bis er 2009 mit seiner Familie nach Afghanistan gezogen sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in Jalalabad gelebt. Sein Vater habe landwirtschaftliche Felder in Kundus in Afghanistan besessen. Die Familie habe dort einen Bauern gehabt, der die Felder bewirtschaftet und der Familie immer wieder durch die Felder erwirtschaftetes Geld nach Pakistan geschickt habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe dann beschlossen wieder zurück nach Afghanistan zu gehen und die Felder selbst zu bewirtschaften. Der Bauer habe dies jedoch nicht gewollt und im Zuge eines Streits den Vater und den älteren Bruder des Beschwerdeführers getötet. Da die Mutter des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, dass er auch den Beschwerdeführer umbringen würde, habe sie den Beschwerdeführer ersucht, Afghanistan zu verlassen. Weil der Bauer sehr einflussreich sei, habe der Beschwerdeführer auch nicht in Pakistan bleiben können.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass seine Familie von Pakistan nach Jalalabad übersiedelt sei und Probleme mit ihrem Bauer bekommen habe. Dessen Sohn habe zu den Taliban gehört. Eines Tages sei dieser zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe sich dann zwei Nächte bei ihnen aufgehalten. Als die Familie erfahren habe, dass er von den Taliban sei, habe die Familie ihn hinaus geworfen. Danach wisse der Beschwerdeführer nicht, was mit ihm passiert sei und die Familie habe Probleme mit dem Bauern bekommen. Dieser habe der Familie daraufhin das Grundstück weggenommen. Zu seinem Alter befragt gab der Beschwerdeführer an, siebzehn Jahre alt und im Jahr 1995 geboren zu sein. Er habe keine Dokumente in Österreich, könne sich aber seine Tazkira nach Österreich schicken lassen.

Bei der Befragung durch das Bundesasylamt am 04.03.2013 führte der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre lang die Schule besucht habe und nach Schulabschluss seinem Vater, welcher Bauer gewesen sei, in der Landwirtschaft geholfen habe. Die Familie habe Grundstücke im Ausmaß von 33 Jerib. Als die Familie (illegal) in Pakistan gelebt habe, habe eine andere Familie die Grundstücke bebaut. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein bis zwei Mal im Jahr zum Pächter gefahren, um das Geld für die Pacht abzuholen. Vor circa dreieinhalb bzw. vier Jahren sei die Familie aufgrund der besseren Lage in Afghanistan zurückgekehrt und nach Jalalabad gezogen. Eines Tages sei der Sohn der Familie, die die Grundstücke gepachtet habe, zur Familie des Beschwerdeführers zu Besuch gekommen. Während eines Gesprächs habe der Vater des Beschwerdeführers herausgefunden, dass dieser mit den Taliban zu tun habe, weswegen er zu ihm gesagt habe, dass er sein Haus verlassen und weggehen solle, weil er für die Familie zu gefährlich sein würde. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er hingegangen sei. Ein paar Wochen später sei die Familie nach Kundus gefahren und habe ihr Geld abholen wollen. Der Vater dieser Familie habe der Familie des Beschwerdeführers vorgeworfen, dass sie seinen Sohn getötet habe. Daraufhin habe er den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers getötet. Dies sei vor circa dreieinhalb Jahren geschehen und der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen. Verwandte aus Kundus hätten die Leichen zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gebracht. Danach habe die Familie drei Tage lang ihr Ritual gehabt und circa einen Monat später habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Dafür habe er mit der Hilfe des Mannes seiner Tante seinen Traktor verkauft. Er sei in den Iran gereist und von dort von den Behörden - nachdem er einen Monat in Schubhaft verbracht habe - wieder zurück nach Afghanistan geschickt worden. Er habe sich daraufhin zwei weitere Jahre in Afghanistan aufgehalten, habe jedoch viele Schwierigkeiten gehabt und auf Anraten seiner Mutter vor circa vierzehn Monaten Afghanistan erneut verlassen. In den zwei Jahren in Afghanistan habe der Beschwerdeführer bei seiner Familie gewohnt und dem Mann seiner Tante bei der Arbeit geholfen. Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern und zwei Brüder. Zuletzt habe der Beschwerdeführer vor vier Monaten Kontakt zu seiner restlichen Familie gehabt, danach habe der Beschwerdeführer die Telefonnummer verloren. Befragt, ob seine Geschwister die Schule besuchen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwestern die Schule sowieso nicht besuchen und seine Brüder noch zu jung sein würden. Die Grundstücke würden nach wie vor von der fremden Familie bewirtschaftet werden, die Pacht werde nicht bezahlt. Der Onkel des Beschwerdeführers würde die Familie versorgen. Der Mord am Vater und Bruder des Beschwerdeführers sei der Polizei nicht gemeldet worden, denn die Polizei arbeite mit den Taliban zusammen und könne gegen diese nichts unternehmen. Die restliche Familie habe der Bauer in Ruhe gelassen, da die jüngeren Brüder noch zu jung seien und Frauen mit der Sache nichts zu tun hätten.

2. Mit Bescheid vom 02.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat geltend gemacht habe und sein behaupteter Fluchtgrund ausschließlich aus einer vermeintlichen Bedrohung durch Drittpersonen aus kriminellen Motiven resultiere. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer keine Angaben über selbst Erlebtes machen können. Ebenso sei er nicht in der Lage gewesen, plausibel und lebensnah konkrete Angaben darüber zu machen, warum er die Ermordung seines Vaters und Bruders bei der Polizei nicht gemeldet habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Afghanistan nicht schutzwillig bzw. -fähig seien, zumal die afghanische Regierung alles unternehme, terroristische Gruppierungen und Kriminelle mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Polizei gerade wegen der schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchtigung gegen Leib und Leben diesbezügliche Erhebungen anstelle und auch repressiv tätig werde, zumal der Beschwerdeführer sogar angegeben habe, den Wohnort des Täters zu kennen. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine aktuelle konkret gegen ihn gerichtete Gefahr in Afghanistan glaubhaft machen können, da er angegeben habe, nach seiner Ausreise für weitere zwei Jahre nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Im Falle einer Rückkehr drohe weder eine Verfolgung noch habe der Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland auch keine Gefahren drohen würden, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Mann, der bereits Berufserfahrung in landwirtschaftlichen Tätigkeiten habe. Eine Erwerbstätigkeit könne ihm zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Familie des Beschwerdeführers habe bis zum letzten Kontakt in Afghanistan gelebt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Stande sein würde, trotz illegalem Aufenthalt, auch in Pakistan zu arbeiten. In Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme und auch sonst seien keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 03.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.

3. Am 15.04.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen äußerst umfassend und detailliert geschildert habe. Ohne den Beschwerdeführer von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die belangte Behörde seine Angaben mit dem Bescheid für nicht asylrelevant befunden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und daher sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters habe die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Es genüge nicht, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnüge (vgl. VfGH vom 02.10.2001, B2136/00; VfSlg 16.297). Auch wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheine, entbinde dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Dies gelte auch in Bezug auf die von ihr als gegeben angenommene innerstaatliche Fluchtalternative. Die belangte Behörde habe zu einem großen Teil veraltete Länderfeststellungen verwendet. Dies sei angesichts der fragilen Sicherheitssituation Afghanistans, wo Änderungen in einem Zeitraum von mehreren Monaten möglich seien, ein schwerwiegender Verfahrensfehler (siehe dazu insbesondere VfGH vom 20.06.2012, U 202/12). Weiters habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Behörde führe dabei Widersprüche und Mängel in den Einvernahmen an, die seine Unglaubwürdigkeit untermauern sollen. Der dabei angewendete Maßstab mache es bereits a priori unmöglich, seine Angaben positiv zu würdigen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer die Tötung seines Vaters und Bruders nicht bei der Polizei angezeigt habe. Dies sei nicht notwendig gewesen, da die Polizei selbständig zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen sei. Aufgrund des schlechten Zustandes der afghanischen Polizei sei aber nichts weiter unternommen worden, um den Mord aufzuklären. Es werde dem Beschwerdeführer weiters vorgehalten, dass er nach seiner Abschiebung aus dem Iran noch zwei Jahre in Afghanistan bei seinem Onkel in Jalalabad habe leben können. Dazu wolle er konkretisieren, dass er sich die meiste Zeit über versteckt aufgehalten und seinem Onkel nur ausnahmsweise bei der Arbeit geholfen habe. Ergänzend wolle er anführen, dass die afghanische Polizei sehr korrupt und die Infiltration der Sicherheitskräfte durch Aufständische weit fortgeschritten sei. Dazu verweise der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Schutzfähigkeit der Afghan National Police" vom 20.10.2011. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer aufgrund der katastrophalen Versorgungslage und Sicherheitslage in Afghanistan auf jeden Fall von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht (siehe dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update zur aktuellen Sicherheitslage" vom 23.08.2011). Zur Sicherheitslage in den verschiedenen Provinzen in Afghanistan verweise der Beschwerdeführer auch auf das aktuelle Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 12.01.2012, herausgegeben von ACCORD. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Familie seines Pächters verlassen habe müssen. Er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der sozialen Gruppe, der von Blutrache Betroffenen) verfolgt. Zur Blutrache verweise der Beschwerdeführer auf die vom UNHCR verfassten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011. Von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung könne jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn bereits sein Vater und sein Bruder von der Familie des Pächters getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und wisse nicht, wo sie sich aktuell befinde. Die belangte Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass er in Afghanistan ein soziales Netzwerk habe, das ihn aufnehmen könne, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er in Afghanistan keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr habe und im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit in eine hoffnungslose Lage geraten würde, weshalb eine Rückkehr nach Afghanistan ihm unzumutbar sei. Auch der Asylgerichtshof gehe regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei, selbst in Fällen, in denen die Beschwerdeführer aus Kabul stammen (vgl. zB. AsylGH vom 26.11.2009, C18 409.074-1/2009/5E).

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Verhandlung eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses von August bis November 2014 vor.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Pakistan geboren zu sein. Er sei vor circa sechs oder sieben Jahren gemeinsam mit seiner Familie von Pakistan nach Jalalabad gezogen, wo er im Stadtteil XXXX , circa fünfzehn Minuten vom Stadtzentrum entfernt, gelebt und als Traktorfahrer gearbeitet habe. In Jalalabad habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. Seine Mutter, seine drei Schwestern und zwei Brüder seien vor circa einem Jahr oder zehn Monaten in das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Logar gezogen. Dort lebe auch die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Der Ehemann der Tante des Beschwerdeführers habe dort Grundstücke und habe der Familie des Beschwerdeführers Zuflucht gewährt und könnte sie auch ein wenig unterstützen. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach Logar gezogen, weil nachts immer wieder ans Tor geklopft worden sei und wenn seine Mutter nachgesehen habe, sei niemand dort gewesen. Abgesehen davon seien auch mehrere junge Männer zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, hätten sich als Freunde des Beschwerdeführers vorgestellt und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe jedoch gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Freunde gehabt habe. Sie habe auch von anderen Bewohnern des Stadtteils gehört, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werden würde. Da sich die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Geschwistern des Beschwerdeführers nicht mehr sicher gefühlt habe, habe sie sich dazu entschlossen, Jalalabad zu verlassen. Über ihren derzeitigen Aufenthalt würde niemand von den Leuten, mit denen die Familie Probleme gehabt habe, Bescheid wissen.

Die Mutter des Beschwerdeführers stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz. Die Familie des Beschwerdeführers sei bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht nach Kunduz gezogen, weil sie dort keine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Sie seien aufgrund der schlechten Sicherheitslage zuerst nach Jalalabad gegangen, und hätten geplant gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt ins Heimatdorf zurückzuziehen.

In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Der Großvater des Beschwerdeführers sei aus Afghanistan geflüchtet und während des Krieges und der Regierungszeit der Taliban sei die Familie nicht zurückgekehrt. Erst nachdem die Amerikaner einige Jahre in Afghanistan gewesen seien, habe sich die Familie für eine Rückkehr entschieden.

Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Familie in Pakistan ein gutes Leben gehabt habe. Damals seien sein Großvater und sein Vater regelmäßig in die Heimatprovinz gereist und hätten einen Teil der Ernte sowie die Einnahmen vom Verkauf der Ernte nach Pakistan mitgenommen. Sein Vater sei ein gebildeter Mann gewesen, was die Taliban abgelehnt hätten. Einige Jahre nach dem Sturz der Taliban habe sein Vater den Entschluss gefasst, wieder nach Afghanistan zu ziehen. In Jalalabad habe die Familie ebenfalls ein gutes Leben geführt. Sein Vater sei weiterhin regelmäßig in die Heimatprovinz gereist. Lange Zeit habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Der Sohn des Bauern, der die Grundstücke der Familie bestellt habe, habe die Familie des Beschwerdeführers besucht und erzählt, dass die Taliban im Heimatdorf sehr mächtig seien und er sich ihnen angeschlossen habe und nun ebenfalls viel Macht habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe seinen Vater darüber informiert. Da der Vater des Beschwerdeführers die Taliban nicht gemocht habe, habe er diesen Jungen aus dem Haus geworfen, weil er nicht gewollt habe, dass die Familie Kontakt zu ihm pflege. Am nächsten Tag habe der Vater des Jungen angerufen und gemeint, dass er die Information habe, dass sein Sohn bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und habe gefragt, ob die Familie des Beschwerdeführers wissen würde, wo sich sein Sohn derzeit aufhalte. Die Familie des Beschwerdeführers habe diesem Mann nichts zum Aufenthaltsort seines Sohnes sagen können. Bereits damals habe die Familie von der Schwester des Großvaters des Beschwerdeführers, welche im Heimatdorf gelebt habe, erfahren, dass der Bauer die Familie des Beschwerdeführers für das Verschwinden seines Sohnes verantwortlich gemacht habe und dass er die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers an sich reißen würde. Der Vater des Beschwerdeführers habe der Schwester des Großvaters des Beschwerdeführers gesagt, dass er sicher sei, dass er die Missverständnisse klären könne und dass ihm niemand seine Grundstücke wegnehmen könne. Als der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers ins Heimatdorf zurückgekehrt seien, um die Probleme zu lösen, und sich mit dem Bauern getroffen hätten, sei es im Gästehaus des Bauers zu einem Streit gekommen, bei dem der Bauer den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers getötet habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, dass er dort den Dorfältestenrat einberufen wolle, damit es nicht zu weiteren Schwierigkeiten komme. Er habe niemals damit gerechnet, getötet zu werden, ansonsten wäre er nicht ins Heimatdorf gereist. Nach der Ermordung seines Vaters und seines Bruders sei der Beschwerdeführer zum Familienoberhaupt der Familie geworden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe darauf bestanden, den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegzuschicken, weil sie sehr große Angst um sein Leben gehabt habe und nicht noch mehr Familienmitglieder verlieren habe wollen. Aus dem Heimatdorf habe die Familie erfahren, dass der Bauer den Beschwerdeführer ebenfalls töten wolle, weil er Angst davor habe, dass sich dieser eines Tages an ihm rächen und ihm die Grundstücke der Familie wegnehmen könnte. Die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers seien noch jung und der Bauer könne sehr lange in Ruhe leben, bis die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers in der Lage wären, sich zu rächen. Die Familie habe den Traktor verkauft und der Beschwerdeführer sei nach Europa geflüchtet. Dort sei er von den Behörden festgehalten und wieder nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Circa fünfzehn Monate habe sich der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Danach sei ihm erneut eine Flucht gelungen und er habe nach circa fünfzehn Monaten Österreich erreicht.

Der Familie sei nach wie vor nicht bekannt, ob der Sohn des Bauern von den Amerikanern entführt worden sei oder ob der Bauer selbst eine Falle gestellt habe, um an die Grundstücke der Familie zu kommen. Der Beschwerdeführer kenne den Namen des Sohnes des Bauern nicht, da dieser nur einmal zu Besuch gewesen sei und hauptsächlich mit dem Bruder des Beschwerdeführers gesprochen habe. Der Beschwerdeführer selbst sei noch nie in Kunduz gewesen. Er kenne den Grund für den Besuch des Jungen nicht. Dieser habe lediglich gesagt, dass er einige Tage bei der Familie des Beschwerdeführers bleiben wolle, um seine Weiterreise zu organisieren. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Bauer seinen Sohn zur Familie des Beschwerdeführers geschickt habe. In Afghanistan komme es häufig zu Grundstückstreitigkeiten. Die Bauern, die die Grundstücke bestellen, würden häufig Ansprüche auf diese Grundstücke erheben. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Bauer alles von Anfang an geplant habe und selbst etwas mit dem Verschwinden seines Sohnes zu tun habe, nur um an das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers zu kommen.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse, spiele drei Mal in der Woche Volleyball und treffe sich regelmäßig mit Freunden. Er könne sich auf Deutsch verständigen. Er sei einmal von der Polizei einvernommen worden, weil er damals mit einem Freund Cricket gespielt habe und es zu einer Rauferei gekommen sei, bei der der Beschwerdeführer am Arm verletzt worden sei. Es sei keine Anzeige erstattet worden und es sei auch zu keinem Gerichtsverfahren gekommen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass sein Feind ihn finden und töten würde. Wenn er in Afghanistan nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte er niemals seine Schwestern, seine Brüder und seine Mutter zurückgelassen bzw. würde er zu seiner Familie zurückkehren. In Kabul könne er nicht leben, weil er dort keine Angehörigen habe und ihm die Stadt unbekannt sei. Er habe Angst davor, gefunden und getötet zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Seine Familie stammt aus Kunduz, wo sie Grundstücke besessen hat. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Pakistan, geboren. 2009 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2012 in Jalalabad. Seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder sind nach seiner Ausreise in das Dorf XXXX ,Distrikt XXXX , Provinz Logar gezogen.

1.2. Die Großeltern des Beschwerdeführers flüchteten während der Herrschaft der Taliban von Afghanistan nach Pakistan. Als die Familie in Pakistan lebte, wurden die Grundstücke der Familie in Kunduz von einem Pächter bewirtschaftet. Nachdem sich die Lage in Afghanistan gebessert hatte, kehrte die Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurück und lebte in Jalalabad. Eines Tages besuchte der Sohn des Pächters der Grundstücke die Familie des Beschwerdeführers. Während des Besuches erfuhr die Familie des Beschwerdeführers, dass die Taliban im Heimatdorf in Kunduz inzwischen weit verbreitet waren und sich auch der Sohn des Pächters ihnen angeschlossen hatte. Da der Vater des Beschwerdeführers jeglichen Kontakt zu den Taliban vermeiden wollte, verlangte er, dass der Sohn des Pächters sein Haus verlässt. Nach dem Besuch bei der Familie des Beschwerdeführers verschwand der Sohn des Pächters und kehrte nicht mehr nach Kunduz zurück. Der Pächter warf daraufhin der Familie des Beschwerdeführers vor, seinen Sohn getötet zu haben, weshalb er der Familie des Beschwerdeführers das von ihm gepachteten Grundstücke wegnehmen wollte. Als der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers nach Kunduz reiste, um die Streitigkeit zu klären, wurden beide vom Pächter getötet.

Von Kontakten aus dem Heimatdorf erfuhr die Familie des Beschwerdeführers, dass der Pächter - aus Angst, dass der Beschwerdeführer ihm die Grundstücke der Familie wieder wegnehmen könnte und sich an ihm rächen würde - den Beschwerdeführer ebenfalls zu töten beabsichtigt. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Ausreise in Jalalabad von Unbekannten mehrmals gesucht, was seine Mutter und Geschwister zur Flucht aus Jalalabad veranlasst hat.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Insurgenz hat auch 2014 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2014 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 24 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Sicherheitsstruktur ändert sich spürbar. Mit dem Wegfall von PRTs (Provincial Reconstruction Teams) muss die afghanische Polizei (ANP) zunehmend selbst die Oberhand in der Fläche behaupten, Anschläge gegen Konvois und Checkpoints treffen dabei viele Zivilisten.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans.

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Das Land steht jedoch weiter vor zahlreichen großen Herausforderungen und es kam auch im Berichtszeitraum zu vielen menschenrechtsrelevanten Vorkommnissen. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet und die Rechte der Frauen werden nur unzureichend respektiert und umgesetzt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt, der Zugang zur Justiz wird nicht umfassend sichergestellt. Afghanistan hat viel in der Gesetzgebung erreicht, eine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist jedoch nicht gegeben. Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land ist Berichten zufolge weit verbreitet und es wird berichtet, dass oftmals mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt sind. Alle formellen und informellen Streitbeilegungsmechanismen für Landstreitigkeiten sind Berichten zufolge von Korruption betroffen. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte beinhalten oft eine ethnische Dimension. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet. Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die- Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 sowie den EASO COI-Report, Afghanistan, Security Situation, Februar 2015. Zu dem Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan vom 25. Juni 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Streitigkeiten mit dem ehemaligen Pächter der Grundstücke der Familie, des Verschwindens dessen Sohnes und der darauf folgenden Ermordung des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, in den Fokus des ehemaligen Pächters gelangt ist und von diesem bedroht und verfolgt wird.

Der Quellenlage entsprechend sind Streitigkeiten um Land in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Auch können dadurch Blutfehden ausgelöst werden, bei der die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie töten. Wie die Berichtslage zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben und auch auf männliche Familienmitglieder, in erster Linie die Söhne der (vermeintlichen) Täter, ausgedehnt werden.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Drohungen auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich.

Der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund liegt in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die den ehemaligen Pächter der Grundstücke der Familie und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters ist beim Beschwerdeführer gegeben. In seinem Fall richtet sich die drohende Rache gegen einen unbeteiligten Dritten, den Beschwerdeführer, bloß wegen dessen mit dem (vermeintlichen) Täter gemeinsamer Abstammung, sodass der in der GFK genannte Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache erfüllt ist (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die bereits erfolgten Bedrohungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer eindeutig indiziert.

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.4. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (und zur sozialen Gruppe der Familie) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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