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W111 1248018-3•BVwG W111 1248018-3
W111 1248018-3Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W111 1248018-3/13E
W111 1249770-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 08 00.276, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 08 00.277, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 20.02.2004 einen Asylerstreckungsantrag, nachdem sie am 09.07.2003 in das österreichische Bundesgebiet gelangt war. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004, Zl. 04 02.946-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.
1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes, dem georgischen Staatsangehörigen XXXX (D9 248016), in Österreich geboren. Ihre gesetzliche Vertretung stellte am 20.04.2004 einen "Antrag auf Asylgewährung gemäß §§ 10f AsylG 1997" für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007, Zln. 248.018/0/3E-IX/27/04 und 249.770/0/3E-IX/27/04, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.03.2004 und vom 22.04.2004, Zln. 04 02.946-BAW und 04 08.246-BAW, in weiterer Folge erhobenen Berufungen jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.
1.4. Die Beschwerdeführerinnen stellten in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 28.12.2007 jeweils einen "Antrag gem. § 34 Abs 1 Z 2 AsylG (Familienverfahren)", da dem damaligen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zln. 08 00.276-BAW und 08 00.277-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden den Beschwerdeführerinnen in den Spruchpunkten III. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass dem damaligen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin dieser Status zuerkannt worden sei und den Beschwerdeführerinnen daher kraft Familienverfahrens ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.
2.1. Dem nunmehrigen Ex-Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig am 27.03.2012, Zl. 03 17.094-BAW, aberkannt und wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (bestätigt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2013, Zl. D9 248016-2/2012).
Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführerinnen der - zuvor im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannte ? Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 08 00.276-BAW und 08 00.277-BAW, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte I.), desweiteren wurde ihnen die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkte II.) und wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Die gegen die angeführten Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2013, Zln. D9 248018-2/2012/6E und D9 249770-2/2012/6E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
2.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2014, Zln. U 2082-2084/2013-19, wurde ausgesprochen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch die oben angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ? soweit damit die Abweisung der Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen werde ? in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden seien. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2.3. Am 19.02.2015 fand im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
"(...)
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF: Ich wurde in Georgien geboren. Dann sind wir nach Russland übersiedelt und ich habe in Russland die Schule besucht. Ich habe die russische Staatsbürgerschaft und bin auch ethnische Russin. Ich habe die gewöhnliche Schule abgeschlossen. Ich weiß nicht genau, wann ich mit der Schule begonnen habe und wann ich sie abgeschlossen habe. Das ist schon lange her. Bei uns ist das Schulsystem etwas anders als in Österreich. Ich habe nach der Schule ein Gymnasium besucht, das war eine Art Berufsschule, ich weiß nicht genau wie ich das benennen soll. Es waren 9 Jahre Grundschule und anschließend habe ich eine Berufsausbildung erhalten. Ich habe mich mit wirtschaftlichen Fragen beschäftigt und habe eine Ausbildung zur Buchhalterin erhalten. Dies hat drei Jahre gedauert. Dann habe ich ein Praktikum gemacht. Dann habe ich geheiratet und 2003 sind wir nach Österreich übersiedelt. Ich habe mit 21 Jahren XXXX geheiratet. Am XXXX wurde unsere gemeinsame Tochter geboren. Meine Tochter trägt meinen Nachnamen. Wir sind nach Österreich gegangen, weil wir weder in Georgien noch in Russland bleiben konnten. Mein Mann hatte Probleme deshalb mussten wir nach Österreich gehen. Von 2003 bis 2009 hatten wir ein Asylverfahren in Österreich und 2009 haben wir den subsidiären Schutz bekommen. Dann habe ich zu arbeiten begonnen und zwar im Jahr 2009, weil ich damals eine Arbeitsbewilligung bekommen habe. Ich wurde zuerst für 15 Stunden angemeldet. Dort habe ich bis zum Jahr 2013 als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet. Anschließend habe ich begonnen in einer Konditorei in XXXX zu arbeiten. Dort bin ich bis heute beschäftigt.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?
BF: Bis zum Jahr 2010 bestand unsere Familie aus drei Personen. Dann kam es zur Scheidung. Dann bin ich alleine mit meiner Tochter geblieben. Es ist schwer mit einem Menschen zusammen zu leben der einen nicht achtet. Ich gehe arbeiten und mein Kind geht in die Schule. Die Abende verbringen wir zu zweit. Wenn ich frei habe, gehen wir mit den Freunden spazieren oder ins Kino.
Die folgenden Fragen werden von der anwesenden juristischen Mitarbeiterin zu Ausbildungszwecken gestellt. Festgehalten wird, dass der Richter natürlich anwesend ist.
JM: Wie würden Sie Ihren Freundeskreis beschreiben?
BF: Ich habe ein befreundetes Ehepaar. Der Mann ist ein Österreich und die Frau kommt aus der Ukraine. Bei der zweiten befreundeten Familie handelt es sich um eine Familie aus Polen. Ich habe auch ein befreundetes georgisches Ehepaar.
JM: Welche Klasse besucht Ihre Tochter derzeit?
BF: Erste Klasse Mittelschule. Es ist interessant die Kinder zu beobachten. Sie sprechen so viele Sprachen aber wenn sie zusammen sind sprechen sie Deutsch.
JM: Haben Sie Zeugnisse Ihrer Tochter dabei?
BF: Ja. Ich habe Kopien gemacht.
Vorgelegt wird eine Schulnachricht über die fünfte Schulstufe der Mittelstufe (Kopie) sowie eine Schulbesuchsbestätigung (Original) vom 18.02.2015.
Beides wird zum Akt genommen.
JM: Spricht Ihre Tochter Russisch?
BF: Bis zum dritten Lebensjahr hat meine Tochter perfekt russisch gesprochen, seit sie aber in den Kindergarten gegangen ist, sind ihre Russisch Kenntnisse schlechter geworden. Sie spricht hautsächlich Deutsch.
JM: Wo wohnen Sie gemeinsam mit Ihrer Tochter?
BF: In XXXX . Das ist eine Mietwohnung der Gemeinde XXXX .
JM: Wie hoch ist die Miete?
BF: 378 €.
JM: Wie hoch ist Ihr Einkommen?
BF: 600 €.
JM: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF: Bis jetzt nicht.
JM: Haben Sie in Österreich Deutschprüfungen abgelegt?
BF: Nein, noch nicht. Ich habe keine Kurse besucht. Als ich mich diesbezüglich an das AMS gewandt habe, wurde mir gesagt, dass ich ja bereits eine Arbeitsstelle habe und mich dort verständigen kann. Der Berater beim AMS hat gemeint, dass er mich ja schließlich auch verstehen könne. Ich war beim XXXX und dort hat man mich gefragt, wer die Finanzierung übernehmen wird.
Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Antworten in deutscher Sprache gibt. Das Deutsch wirkt gebrochen aber verständlich.
JM: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Ihrer Heimat?
BF: Ja.
JM: Zu wem konkret?
BF: Mit meinen Eltern. Meine Eltern wohnen in der Stadt XXXX .
Die folgenden Fragen werden wieder ausschließlich vom R gestellt
R: Warum arbeiten Sie nicht vollzeitig?
BF: Weil es schwer ist, so eine Arbeit zu finden. Ich habe mich aus diesbezüglich an das AMS gewendet. 2011 wurde mir mein Aufenthaltstitel aberkannt und es war für mich wesentlich schwieriger einen Job zu bekommen. Ich habe mich diesbezüglich an das AMS gewandt und mir wurde gesagt, ich muss mich selbst um eine Arbeit kümmern. Meine Arbeit ist legal. Man hat mir gesagt, solange ich keinen Brief bekomme, kann ich weiter arbeiten.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrem geschiedenen Ehemann?
BF: Hauptsächlich per Telefon. Ab und zu sehen wir uns. Seit 10. Jänner 2015 ist er wieder in Freiheit. Ich habe Kontakt mit meinem Ex Ehemann, weil meine Tochter Sehnsucht nach ihrem Vater hat. Soviel ich weiß, hat ihm das AMS einen Job gefunden, das sind 15 Wochenstunden. Mein Ex Ehemann wohnt aber in einer eigenen Wohnung. Er wohnt auch in 1140 Wien, aber nicht im selben Gebäude.
R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas hinzufügen?
BF: Eigentlich nicht.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, deren Identität mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei feststeht. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin gelangte im Juli 2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist die am XXXX in Österreich geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen leben gemeinsam in einer Mietwohnung in XXXX . Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen gründete sich von 30.07.2009 bis 22.08.2013 auf eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.
Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres bald zwölfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt. Die Erstbeschwerdeführerin geht bereits seit dem Jahr 2009 einer unselbständigen Beschäftigung nach, wodurch sie in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Überdies hat sich die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Ihr ist eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich. Die Erstbeschwerdeführerin zeigt sich um eine weitergehende Integration bestrebt.
Die elfjährige Zweitbeschwerdeführerin, welche ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat, besucht derzeit die erste Klasse der Neuen Mittelschule und ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Ihre Alltagssprache ist Deutsch, sie spricht kaum Russisch und verfügt auch darüber hinaus über keine relevanten Bindungen zur Russischen Föderation.
Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte der Beschwerdeführerinnen, Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführerinnen konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin.
Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerinnen anzuerkennen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 21 AsylG 2005 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014 die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 22.08.2014 insoweit behoben wurden, als in diesen deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden war, fällt das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.03.2012 nach Maßgabe des § 75 Abs. 19 bis 21 AsylG 2005 an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.4. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr annähernd zwölf Jahren durchgehend im Bundesgebiet, die elfjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und verbachte ihre gesamte bisherige Kindheit hier. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen gründete sich für eine Dauer von etwa vier Jahren auf befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerinnen leben gemeinsam in einer Mietwohnung im XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin geht bereits seit rund sechs Jahren unselbständigen Teilzeitbeschäftigungen im Bereich der Gastronomie nach - sie arbeitete zunächst als Küchengehilfin in einem Restaurant, seit 2013 ist sie in einer Konditorei angestellt ? und ist derart in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in Österreich die Volksschule und besucht nunmehr die erste Klasse der Neuen Mittelschule. Die Erstbeschwerdeführerin konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihr eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache bereits ohne Schwierigkeiten möglich ist und sie einen weiteren Ausbau ihrer Sprachkenntnisse anstrebt. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist Deutsch Alltagssprache, Russisch spricht sie hingegen kaum. Die Beschwerdeführerinnen sind auch in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt und verfügen über einen weitschichtigen Freundeskreis. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerinnen befindet sich in Österreich, insbesondere die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, welchen sie noch nie besucht hat. Hingegen ist sie mit dem Alltag und dem Schulsystem in Österreich vertraut.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt ? mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein ? den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2011/18/0256).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerinnen von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, überwiegend rechtmäßigen, Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle der Beschwerdeführerinnen ? wie oben aufgezeigt ? keinesfalls die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführerinnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben sind, wird diesen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ? infolge Prüfung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ? gemäß § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sein.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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