BVwG I403 1430382-2

I403 1430382-2Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG I403 1430382-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1430382.2.00

Spruch

I403 1430382-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. IFA 606458809-1559286, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 3, 55 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und

§ 52 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 18.10.2012, Zl. 12 14.017-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) als junger Erwachsener rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

5. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenz ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses Rückkehrverbot erwuchs am 09.07.2013 in Rechtskraft.

6. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2015, Zl. W 153 143382-1/27E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft gewesen sei.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.02.2015 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt und unter einem erging die Aufforderung, binnen 14 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

8. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 brachte die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht dazu vor, dass der Beschwerdeführer in Nigeria verdächtigt werde, an der Entführung eines Mädchens teilgenommen zu haben. Nicht nur der Vater des Beschwerdeführers sei deshalb erschlagen worden, sondern auch der Beschwerdeführer selbst laufe Gefahr, inhaftiert zu werden. Bei einer Inhaftierung seien aufgrund amtsbekannt eklatant menschrechtswidriger Haft in Nigeria die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 und nach Art. 8 EMRK gefährdet. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf (XXXX) laufe der Beschwerdeführer Gefahr, von den Dorfbewohnern umgebracht zu werden. Zwar habe die Asylbehörde dem Beschwerdeführer bislang keinen Glauben geschenkt, dennoch sei hier wohl angesichts der Schwere der möglichen Bedrohung zur Sicherheit vor der Ausweisung eine Vorort-Recherche notwendig. Diese werde hiermit beantragt. Die Recherche möge neuerlich dem Parteiengehör unterzogen werden.

9. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 brachte die rechtsfreundliche Vertretung ein Diplom zu einer erfolgreich abgelegten A2-Deutschprüfung sowie einen Arbeitsvorvertrag, wonach der Beschwerdeführer nach Vorlage eines Aufenthaltstitels in einem Supermarkt als Hilfskraft beschäftigt werde, zur Vorlage.

10. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2015, Zl. IFA-606458809-1559286 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

10.1. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte die belangte Behörde in ihren Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer ledig, gesund und arbeitsfähig sei und keine Sorgepflichten habe. Er halte sich nach Stellung eines Asylantrages seit 04.10.2012 in Österreich auf und die Einreise sei illegal erfolgt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei festgestellt worden, dass keine Familienangehörigen oder sonstige nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Beziehungen in Österreich bestehen würden. Er sei Mitglied des Vienna Christian Center und habe am 13.04.2015 eine Deutschprüfung absolviert. Ein Arbeitsvorvertrag eines Exotik-Supermarktes sei vorgelegt worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen zur Person, dem Aufenthalt sowie dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anhand asyl- und fremdenrechtlichen Unterlagen der belangten Behörde (Verfahrenszahl IFA 606458809), den Ausführungen über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (Zl. W153 1430382-1/27E), den Länderberichten zu Nigeria sowie aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 09.03.2015 und 28.04.2015 erfolgt seien.

Auf den Seiten vier bis dreizehn wurden die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zu Nigeria wiedergegeben.

In der rechtlichen Beurteilung wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei; er nur über ein vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge; er keinen familiären Bezug in Österreich habe; er Mitglied im XXXX sei; er am 13.04.2015 eine Deutschprüfung absolviert und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe; er durch den Verkauf von Telefonwertkarten und Autoersatzteilen nach Nigeria ein Einkommen erzielt habe; er trotz des gewährten Parteiengehörs keine Angaben zu privaten Bindungen im Bundesgebiet gemacht habe; er sich seit zwei Jahren in Österreich aufhalte und keine integrative Handlungen feststellbar seien; er keine Ausbildung begonnen, jetzt aber einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe; er kein schützenswertes Privatleben habe; seine Eltern verstorben seien; er immer noch Freunde im Herkunftsstaat habe; er am 13.05.2013 (Anm.: gemeint wohl 10.05.2013) vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen Suchtmittelvergehen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt worden sei und er dabei als Mittäter Suchtgift anderen überlassen habe, er dabei Gewinn erzielen und aus der Suchmittelabhängigkeit Dritter Profit ziehen wollte; er diese Tat begangen habe, obwohl er noch kein Jahr im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei; er illegal eingereist sei und seine Asylgründe für unglaubwürdig erachtet worden seien; gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei; er sich aufgrund des negativen Bescheids vom 18.10.2012 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste; kein überlanges Verfahren vorliege; er weder über familiäre noch über soziale Bindungen in Österreich verfüge.

Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass der Arbeitsvorvertrag sowie der erfolgreiche Abschluss der Deutschprüfung nichts an der Tatsache ändern würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert sei und auch kein schützenwertes Privatleben vorliege.

Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 05.01.2015) habe sich keine Änderung der privaten und familiären Verhältnisse ergeben. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sei höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterverbleib in Österreich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig.

Die in der Stellungnahme vom 09.03.2015 vorgebrachte Schilderung, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria an einer Entführung eines Mädchens beteiligt gewesen sei sowie die damit verbundenen Konsequenzen seien bereits am 17.12.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht worden und in die Entscheidung vom 05.01.2015 miteingeflossen. In dieser Entscheidung sei ausführlich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet worden, sodass die vom Beschwerdeführer beantragte Vor-Ort-Recherche in Nigeria aufgrund der bereits festgestellten Unglaubwürdigkeit auch jetzt nicht erforderlich sei. Diese Angaben seien daher als Versuch zu werten, um das Verfahren unnötigerweise weiter zu verzögern. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

11. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung samt der Verfahrensanordnung vom 19.05.2015, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 21.05.2015 zugestellt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit einem am 05.06.2015 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde.

12.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass dem Argument der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entgegenzuhalten sei, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich aufhalte, Deutsch auf A2-Niveau spreche und er einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe, wonach nach Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen werden könne. In Ermangelung einer Arbeitsberechtigung könne er derzeit nur durch unregelmäßige Tätigkeiten der Lebensunterhalt bestritten werden. Die Verurteilung sei ein Ausfluss von Verzweiflung und Not. Er habe aus den Fehlern gelernt und sei seither nicht straffällig geworden. Er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

In Nigeria verfüge er über kein Versorgungsnetzwerk, und es drohe ihm bei einer Rückkehr nicht nur die Mittellosigkeit, sondern wegen dem Verdacht an der Entführung eines Mädchens teilgenommen zu haben, eine menschenunwürdige Haft oder Verfolgung durch die Dorfbewohner. Aufgrund der gesetzten Integrationsschritte, des mangelnden Familiennetzwerkes sowie der Gefährdung durch eine Haft oder durch private Gruppierungen im Herkunftsland sei eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel zuerkennen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 vorgelegt.

14. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Daigneault mit, dass das Vollmachtsverhältnis samt Zustellvollmacht mit dem Beschwerdeführer weiterhin aufrecht sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Personaldaten, nämlich dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei, sind lediglich als eine Verfahrensidentität zu sehen.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, arbeitsfähig und ohne Sorgepflichten. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und er ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Seinen Lebensunterhalt verdient sich der Beschwerdeführer teilweise mit dem Verkauf von Telefonwertkarten sowie mit dem Export von Autoersatzteilen nach Nigeria. Er befindet sich nicht in der Grundversorgung.

1.3. Es leben keine nahen Verwandten oder Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in der Europäischen Union und er führt kein zu berücksichtigendes Familienleben.

1.4. Die Eltern des Beschwerdeführers, welche in Nigeria lebten, sind laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits verstorben.

1.5. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria, und er reiste erst im September 2012 nach Europa. Er spricht Englisch und Ibo auf Mutterspracheniveau und hält sich erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich auf. Er unterhält aufgrund seiner Exportgeschäfte aufrechte Kontakte zu Nigeria.

1.6. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.017-BAT abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2015, 05.01.2015, Zl. W 153 143382-1/27E gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte und das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft war. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.6.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Zuge des Asylverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, an der Entführung eines Mädchens beteiligt gewesen und sein und dass diese Behauptung vom erkennenden Richter als unglaubhafte Steigerung des ursprünglichen Fluchtvorbringens angesehen wurde (vgl. BVwG, 5.1.2015, Zl. W 153 143382-1/27E, Seite 34f).

1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) als junger Erwachsener rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

1.8. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenz ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses Rückkehrverbot erwuchs am 09.07.2013 in Rechtskraft.

1.9. Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer vom BFA am 19.02.2015 zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen betreffend Nigeria inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten.

1.10. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Haft, Misshandlung oder Tod drohen.

1.11. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer berücksichtigungswürdigen und nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung (A2) erfolgreich ab- und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hat ebenso nichts zu ändern wie seine Mitgliedschaft im XXXX.

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung sowie dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig und die Dauer seines bisherigen unsicheren Aufenthaltes von ca. zweieinhalb Jahren kurz ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Seine Eltern sind seinen eigenen Angaben zufolge bereits verstorben. Er unterhält geschäftliche Verbindungen zu Nigeria und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Dort hat er auch die Grundschule besucht. Er spricht Englisch und Ibo auf Mutterspracheniveau und unterhält (geschäftliche) Kontakte zu seinem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung (A2) sowie einen Arbeitsvorvertrag für eine Hilfstätigkeit in einem Supermarkt vorgelegt. Mit dem Verkauf von Wertkarten und dem Export von Autoersatzteilen nach Nigeria war es ihm möglich ein Einkommen zu erzielen. Zudem ist er Mitglied im Verein der XXXX. Weitere zu berücksichtigende Integrationsaspekte, wie ein aufrechtes Familienleben, enge soziale Bindungen an Personen in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine tiefere Integration am Arbeitsmarkt sowie weitere integrationsbegründende Aspekte kamen im Verfahren nicht hervor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Im Beschwerdeschriftsatz bezieht sich der Beschwerdeführer inhaltlich vorrangig auf das vorhergegangene Asylverfahren, nämlich, dass er an der Entführung eines Mädchens beteiligt gewesen sei und er im Falle der Rückkehr von einer Haftstrafe bzw. von der Verfolgung durch Dorfbewohner bedroht sei. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bereits dem rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren (Erkenntnis vom 05.01.2015, Zl. W153 1430382) zugrunde gelegt worden war und der erkennende Richter dort bereits die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konstatiert hatte (vgl. bezeichnetes Erkenntnis Seite 34f). Dieses Vorbringen ist sohin nicht (mehr) Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

Gegenständlich relevant erscheint hingegen das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Mittellosigkeit drohe. Unter Heranziehung der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Nigeria, ist - wie unten in der rechtlichen Würdigung näher ausgeführt - von keiner Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten könne.

Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (vgl. Bescheid des BFA Seite 4 bis 22) auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen, welche ihm mit Schriftsatz vom 19.02.2015 von der belangten Behörde zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, in seinem darauf replizierenden Schriftsatz vom 09.03.2015 in keiner Weise entgegengetreten.

Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass Nigeria in den letzten Jahren ein solides Wirtschaftswachstum zu verzeichnen hatte, welches neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen ist. Nigeria ist die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Neben der Öl- und Gasförderung sowie Gewinnung von Bodenschätzen (Zinn, Eisen, Blei, Kohle, Kalk, Zinkerz) sind der informelle Handel und die Landwirtschaft von großer Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Existenzmöglichkeit bieten. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis fünf Hektar. Es gibt Millionen von Kleinbauern, aber auch Großfarmen. Dieser Sektor wuchs - auch durch Förderprogramme - um durchschnittlich 10 Prozent in den letzten Jahren. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel), die Erdölproduktion, aber auch die Zweige der Nahrungsherstellung und der Agrarsektor bieten Arbeitsmöglichkeiten. Dennoch sind rund 20 Millionen Menschen arbeitslos. Förderprogramme gegen die Arbeitslosigkeit wurden begonnen. Offizielle Statistiken zur Arbeitslosigkeit gibt es nicht. Es herrscht eine ungerechte Einkommensverteilung. Mehr als zwei Drittel leben in Armut und vom informellen Handel sowie der Landwirtschaft. Wirtschaftsreformen wurden eingeleitet und es gibt auch Programme zu Armutsbekämpfung. Heimkehrer können eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten und es gibt Reintegrationshilfen sowie ein Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM. Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Falle einer Rückkehr nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von in den Art. 3 und 8 EMRK garantieren Rechten ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung ist speziell in den Städten gewährleistet. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria verfügen üblicherweise über Fachärzte (Kinderfachärzte, Augenärzte, Zahnärzte). Zudem gibt es Fachkliniken (z.B.: orthopädische oder psychiatrische Kliniken). Er gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten NigerianerInnen arbeiten dagegen als Bauern/Bäuerinnen, LandarbeiterInnen oder TaglöhnerInnen im informellen Sektor. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Nigeria in seinem Recht auf Schutz des Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt aktuell rund zweieinhalb Jahre und ist damit zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können. Für die Existenz eines Familienlebens gibt es keine Anhaltspunkte und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Einreise des Beschwerdeführers war illegal erfolgt. Sein Aufenthaltsrecht basierte lediglich auf einen (unbegründeten) Asylantrag. Bereits im ersten Jahr seines Aufenthalts und während des noch offenen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Suchmittelmilieu in hohem Maße straffällig. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges, auf die Dauer von acht Jahren ausgesprochenes Rückkehrverbot.

Angesichts dieser Umstände geht die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich eindeutig zu seinen Lasten.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

In der Beschwerde wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zuerkannt werde.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, da die Voraussetzungen des § 55 Asylgesetz nicht erfüllt sind.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Im gegenständlichen Fall liegen zudem keine Anzeichen einer besonderen Integrationsverfestigung vor: Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Hauptwohnsitz und einen Arbeitsvorvertrag sowie über ein Deutsch-Diplom (AS2) und er ist Mitglied in der XXXX bzw. bewies er kaufmännisches Geschick im Export von Autoersatzteilen und dem Verkauf von Telefonwertkarten, angesichts der relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich, der einschlägigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels sowie des daraus resultierenden Rückehrverbotes und eingedenk der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben und auch sonst über keine tieferen sozialen oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine besondere Integrationsverfestigung vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das bisherige Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers einzig und allein auf einen - wie mit dem negativen Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2015 manifest geworden - unberechtigten Asylantrag gestützt war. Der Beschwerdeführer war sich sohin während seines gesamten zweieinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet darüber bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht stets ein unsicheres war.

Zusammenfassend kann sohin im Lichte des § 9 BFA-VG festgestellt und hervorgestrichen werden: Der Beschwerdeführer hielt sich aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf (§ 9 Abs. 2 Z.1 BFA-VG), unterhält in Österreich aber weder ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verwiesen werden. Daran vermögen weder ein Arbeitsvorvertrag noch eine A2-Deutschprüfung und seine Mitgliedschaft bei einer XXXX oder auch sein Bemühen, ein eigenes Einkommen zu erzielen, etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht und dort die Schule besucht. Mögen die Bindungen zu seinem Heimatstaat derzeit nicht so intensiv wie vor seiner Ausreise sein, so steht dem dennoch keine engere Bindung zu Österreich gegenüber. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2, Englisch und Ibo jedoch auf Mutterspracheniveau. Die nigerianische Gesellschaft ist ihm vertraut. Er unterhält (geschäftliche) Beziehungen zu Nigeria und es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sich sowohl in die nigerianische Gesellschaft als auch in die dortige Arbeitswelt integrieren bzw. reintegrieren kann (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt nicht vor. Die Einreise erfolgte illegal, damit verletzte der Beschwerdeführer Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG). Wenn von privaten bzw. sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen wäre, so wären diese in einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z.8 BFA-VG). Allerdings wurden solche vom Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass ihm im Falle einer Abschiebung Haft und mögliche Verfolgung durch die Dorfgemeinschaft drohen würden. Bereits im Asylverfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2015 negativ abgeschlossen worden war, wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005-7; der VwGH wies die Revision zurück, da nicht ersichtlich sei, warum im Verfahren über die Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung des im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Fluchtvorbringens notwendig sei).

Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sorge, er könne im Falle der Rückkehr in eine Situation der Mittellosigkeit gedrängt werden, ist - unter Verweis auf die bereits oben dargetanen Erwägungen - des Weiteren festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht genügt, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet und auch nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen.

Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

Auch aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und Gegenteiliges wurde von ihm nie behauptet.

Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführer kein Abschiebehindernis gegeben. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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