G312 2103251-1•BVwG G312 2103251-1
G312 2103251-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die erhobene Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, vom 23.02.2015 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.02.2015, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 410 iVm §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2,
sowie 113 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzt
(ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 30/2014 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl. XXXX, verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen der Verabsäumung von Anmeldungen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.300,--.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 27.08.2013 um 15:35 Uhr durch Organe der Finanzpolizei, XXXX, in XXXX, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Personen XXXX, XXXX und XXXX an diesem Tag als Arbeiter für die XXXX GmbH tätig gewesen seien und vor ihrem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden waren. Die Beschwerdeführerin habe die genannten Personen bis zur Erlassung des (angefochtenen) Bescheides nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Die BF sei als Dienstgeberin gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verpflichtet, jede von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Werde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, so könne gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzter Beitragszuschlag zur Abgeltung der Kosten der gesonderten Bearbeitung und des Prüfeinsatzes vorgeschrieben werden.
Aufgrund einer der belangten Behörde übermittelten Anzeige der Finanzpolizei, XXXX, vom 04.10.2013, wonach Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX zumindest seit 27.08.2013 bei der BF als Arbeiter tätig seien, diese jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien, stehe fest, dass gegen einschlägige Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht erhobene, zum 23.02.2015 datierte, bei der belangten Behörde am 28.02.2015 eingelangte Beschwerde der BF, in der sie nochmals festhalte, dass die Herren XXXX, XXXX und XXXX selbständig erwerbstätig seien und die Arbeiten im Auftrag der Firma XXXX durchgeführt worden seien. Die genannten Personen seien von der XXXX GmbH nicht entlohnt worden, daher würden keine Dienstverhältnisse vorliegen und daher hätten auch keine Meldevergehen begangen werden können.
3. Am 16.03.2015 langten die Beschwerde der BF sowie die maßgeblichen Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der GA 312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 27.08.2013, um 15:35 Uhr, führten Organe des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg an der Adresse XXXX eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes durch.
Dabei wurden die Herren XXXX, XXXX und XXXX bei Arbeiten an der XXXX betreten, wie sie gerade Esterichverlegearbeiten durchführten.
Es steht fest, dass sich die Betretenen an der genannten Baustelle der Beschwerdeführerin zumindest seit dem 27.08.2013 aufhielten und ihr arbeitsvertragliches Aufgabengebiet Estrichverlegearbeiten umfasste.
Das Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt 27.08.2013 betrug eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden an fünf Tagen pro Woche.
Für diese Arbeiten wurde mit Herrn XXXX eine Entlohnung in Höhe von EUR 700,-- netto pro Monat bzw. mit den Herren XXXX und XXXX 10 Euro netto pro Stunde vereinbart.
Die betretenen Personen waren als unselbständig Beschäftigte für die XXXX GmbH zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei tätig und es lag im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei (27.08.2013, 15:35 Uhr) für die betretene Personen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.
Mit Bescheid vom 08.05.2014 wurde die Voll- und Arbeitslosenversicherung der genannten Personen hinsichtlich der Tätigkeit bei der BF rechtskräftig festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu der am 27.08.2013 in der XXXX, einem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin, durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Finanzpolizei, XXXX.
Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten, sowie zum vereinbarten Gehalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Betretenen, die sie anlässlich ihrer Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hatten und die in dem als "Osebni list" bezeichneten, in slowenischer Sprache gehaltenen Fragebogen (Finpol 9-slowenisch, Seite 1, Version vom 05.10.2011) dokumentiert wurden. Der Fragebogen trägt die Unterschrift der Betretenen und bestätigen damit die Wahrheit ihrer Angaben. Die im Fragebogen dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden. Abgesehen von diesem Umstand hätten die Betretenen auch kein persönliches Interesse an nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben gehabt.
Im Gegensatz zu den Angaben der betretenen Person erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin in dessen Rechtsmittel vom 23.02.2014 als nicht glaubhaft. So kann auch ihrem Vorbringen, dass die betretene Personen selbständig tätig waren und keine Entlohnung seitens der BF erhalten hätten, als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden, zumal die Betretenen anlässlich ihrer Vernehmung durch die Finanzpolizei zum BF keine Selbständigkeit behaupteten, sondern selbst eine unselbständige Tätigkeit mit vereinbarter Entlohnung und Weisungsunterworfenheit angegeben hatten. Die diesbezüglichen Angaben der BF stellen daher offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Die nachträgliche Vorlage der Eintragung ins slowenische Handelsregister des betretenden XXXX sowie dessen nachträglich und zu seinen erstgetätigten Aussagen konträre Angaben betreffend der Tätigkeit beim XXXX sind nicht geeignet, eine andere Feststellung zu treffen, vor allem da nach ständiger Judikatur eine bestehende Gewerbeanmeldung der Feststellung einer unselbständig ausgeübten Tätigkeit nicht entgegensteht. Es kommt im konkreten Einzelfall darauf an, ob eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Zudem wurde bereits über das Bestehen einer Pflichtversicherung rechtskräftig abgesprochen und sind weitere Ausführungen obsolet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde gegenständlich zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Die Bestimmung des § 33 leg. cit. stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar.
Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.
Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 4. Auf. 2013, Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von Organen der Finanzpolizei im XXXX der Beschwerdeführerin am 27.08.2013, 15:35 Uhr, durchgeführten Erhebungen fest, dass die dabei angetroffenen Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.
Da sie nach den Angaben der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von EUR 700,-- netto pro Monat bzw. 10 Euro netto pro Stunde erhalten haben und zudem mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.05.2014 die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der genannten Personen rechtskräftig festgestellt wurde und sie weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind, noch gemäß § 7 ASVG von der Teilversicherung unterlagen, unterliegen sie als Beschäftigte der BF gemäß § 4 leg. cit. der Pflichtversicherung.
Die BF war verpflichtet, die genannten Personen vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dieser Meldeverpflichtung kam diese jedoch nie nach.
Die am 27.08.2013 von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle der BF betretenen Personen sind, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus den Angaben der verfahrensgegenständlichen Personen ist jedoch zu entnehmen, dass die von ihnen mit der BF getroffenen Vereinbarungen auch eine Vereinbarung über eine Gehaltszahlung umfassen, dh. diese gegen Entgelt beschäftigt wurden und damit ein Entgeltanspruch aus dem Dienstverhältnis vorliegt.
Aus den angeführten Gründen ist die BF gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeberin anzusehen.
§ 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."
Der als Schutzbehauptung zu wertende Einwand der BF, dass die betretenen Dienstnehmer als selbständig Erwerbstätige bei ihr tätig waren, berührt die Meldepflicht nicht, da bereits rechtskräftig über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht der betretenen Personen am 08.05.2014 entschieden wurde. Es steht somit fest, dass die BF zur Anmeldung der betretenen Personen in der Voll- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet war.
Die rechtliche Grundlage für die Beitragsvorschreibung findet sich in § 113 Abs. 1 bis 4 ASVG, der wörtlich wie folgt lautet:
"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden."
Demnach kann gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.
Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Wenn auch das Faktum des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 2.300,-- der Höhe nach unbekämpft geblieben ist, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus dem für die gesonderte Bearbeitung zustehenden Teilbetrag von EUR 500,-- und dem für den Prüfeinsatz zustehenden Teilbetrag von EUR 800,-- je nicht gemeldetem Dienstnehmer zusammensetzt. Anlässlich der Betretung am 27.08.2013 wurden nicht gemeldete Dienstnehmer angetroffen, weshalb die vorbezeichneten Teilbeträge, wie von der belangten Behörde richtig angenommen, dreimal gebühren.
Mit ihrer Beschwerde behauptet die BF im Kern Feststellungsmängel, die sich auf den Umfang der festgestellten Pflichtversicherung beziehen, indem sie vermeint, dass die angetroffenen Personen als selbständig Erwerbstätige bei ihr tätig waren und übermittelt mit 26.02.2015 bei der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen als Nachweis. Sie übersieht jedoch, dass die Versicherungspflicht rechtskräftig vorliegt und sie daher zur Anmeldung der betretenen Personen verpflichtet war.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
4. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Auch kommt es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen.
Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die subjektive Frage des Verschuldens des meldepflichtigen Dienstgebers nicht zu untersuchen ist. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass ein Meldeverstoß objektiv realisiert wurde. Seiner Qualifikation entsprechend ist der Beitragszuschlag eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Blume in Sonntag, ASVG, Rz. 1 ff zu § 113 ASVG).
Da es die Beschwerdeführerin unterließ, die am 27.08.2013 auf deren Baustelle betretenen Personen zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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