W193 2012723-1•BVwG W193 2012723-1
W193 2012723-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Unregelmäßigkeiten
W193 2012723-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121232268, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.3.2014, Zl. II/7-KQ/13-121201807, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2013 mit 26 Stück festgesetzt.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.3.2014, Zl. II/7-RP/13-121232268, wurden dem Beschwerdeführern für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 6.162,47 gewährt.
Hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer AT 243 612 718 wurde ausgeführt, dass dieses Rind durch eine Änderung der Rinderdatenbankmeldung nach Antragstellung nicht prämienfähig und daher storniert worden sei. Durch eine Änderung der Rinderdatenbankmeldung sei das Rind zu keinem der Antragsstichtage fristgerecht auf dem Betrieb des Antragstellers gemeldet gewesen. Laut einer Änderung der Rinderdatenbankmeldung sei das Rind zum ursprünglich gemeldeten Antragsstichtag nicht auf dem Betrieb des Prämienbegünstigten gehalten worden und könne daher nicht als ermittelt gelten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.04.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer AT 505 637 317 für die Kalbinnenprämie nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Tier am 08.04.2013 vom Betrieb Matthias Lackner zugekauft. Dabei sei ein Fehler unterlaufen und am Lieferschein die falsche Ohrmarkennummer (AT 243 612 718) eingetragen worden. Die Zugangsmeldung sei aufgrund des falsch ausgefüllten Lieferscheines erfolgt. Dieser Irrtum sei am 11.11.2013 richtiggestellt und am 19.11.2013 von der AMA in die Rinderdatenbank eigearbeitet worden. Bei der Hauptauszahlung der Rinderprämien für das Jahr 2013 sei das Rind mit der Ohrmarkennummer AT 505 637 317 nicht berücksichtigt worden, obwohl alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kalbinnenprämie vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer ersuche daher, das Tier mit der Ohrmarkennummer AT 505 637 317 zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hielt an den Antragsstichtagen 01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013 unter Berücksichtigung der Haltefrist 26 Fleischrasserinder und vier Fleischrassekalbinnen. Er verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 26 Stück.
Am 08.04.2013 wurde das Tier mit der Ohrmarkennummer AT 505 637 317 für den Bestand des Beschwerdeführers zugekauft. Auf dem Viehverkehrsschein wurde dieses Rind fälschlicherweise mit der Ohrmarkennummer AT 243 612 718 angeführt und mit dieser Ohrmarkennummer in der Rinderdatenbank eingetragen. Am 19.11.2013 erfolgte die Korrektur der Ohrmarkennummer.
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121232268, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 6.126,47 gewährt. Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT 243 612 718 wurde gemäß Art 2 Z 24 VO 1122/2009 iVm Art 117 VO 73/2009 nicht als ermittelt gewertet, da das Rind zum ursprünglich gemeldeten Antragsstichtag nicht auf dem Betrieb des Prämienbegünstigten gehalten wurde.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (VO (EG) 73/2009) kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 (VO (EG) Nr. 1760/2000) gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser VO schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b. elektronischen Datenbanken,
c. Tierpässen,
d. Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet auszugsweise:
Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
(...)
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.
§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:
(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(...)
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 lautet:
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...)
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind.
Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT 505 637 317 konnte nicht als prämienfähiges Tier für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ermittelt werden, da dieses Tier - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde - erst nach einer Korrektur in der Rinderdatenbank am 19.11.2013 und folglich nach den Stichtagen (1.1.2013, 16.3.2013 und 10.4.2013) eindeutig am Betrieb des Beschwerdeführers gemeldet war. Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT 243 612 718 wurde nicht am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten und gilt somit ebenfalls nicht als ermittelt.
Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen iSd Art. 65 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Art. 73 Abs. 1 iVm Art. 74 VO (EG) 1122/2009 nicht vorgenommen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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