BVwG W163 2106329-1

W163 2106329-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2015

Regest

Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument

Texte intégral

BVwG W163 2106329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.2106329.1.00

Spruch

W163 2106329-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2 a FPG idgF ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 30.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 17.04.2012 Zl°12 08.026-BAI, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem festgehalten, dass der Antragsteller keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe und dass seine Person mangels vorgelegter Personaldokumente nicht habe festgestellt werden können.

2. Die dagegen fristgerecht gegen alle drei Spruchteile erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, Zl. W217 1431688-1/10E, zugestellt am 16.10.2014, hinsichtlich des Spruchteils I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde jedoch hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides der Beschwerde stattgegeben und dem Antragsteller der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2015 erteilt.

3. Mit Antrag vom 02.12.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG und gab an, dass er keinen ausländischen Reisepass besitze. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Botschaft von Afghanistan in Wien vom 25.11.2014, Zl. 1679/AF/2014/93/CS, vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass von der Botschaft ausgestellt werde, da der BF keine geeigneten Dokumente vorlegen konnte, welche für die Ausstellung eines Reisepasses entsprechend nationaler und internationales Gesetzeslage notwendig seien. Weiters wird in dieser Bestätigung ausgeführt, dass, sollten die erforderlichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, die Botschaft in der Lage wäre, einen Reisepass auszustellen.

4. Mit Schreiben vom 02.12.2014, Zl. IFA: XXXX, erfolgte eine Verständigung der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA), mit der der BF aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übersenden und die Gründe "für die Ausstellung eines Fremdenpasses und gegen ein heimisches Reisedokument" anzuführen.

5. Mit Stellungnahme vom 18.12.2014, eingelangt beim BFA am 19.12.2014, teilte der BF mit, dass ihm die afghanische Botschaft keinen Reisepass ausstelle, weil er keine geeigneten Dokumente vorlegen könne. Es sei im leider nicht möglich, entsprechende Dokumente zu erhalten, weshalb er die Ausstellung eines Fremdenpasses beantrage.

6. Mit Schreiben des BFA vom 07.01.2015, Zl. XXXX, wurde der BF aufgefordert, sich über seine Familie, die noch in Afghanistan aufhältig sei, Dokumente übersenden zu lassen. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben auf die Angaben des BF laut Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, Zl. 12 08.026-BAI, verwiesen, denen zufolge der BF Kontakt mit seiner Familie, Eltern und Geschwistern, hätte und es ihnen gut gehe. Es sei dem BF seinen Angaben zufolge möglich und zumutbar, Dokumente über seine Familie zu beschaffen, um diese zur Ausstellung eines Reisedokuments vorzulegen.

7. Mit Stellungnahme vom 22.01.2015 teilte der BF mit, dass er bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben und es ihm somit nicht möglich sei, Dokumente zu besorgen.

8. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt am 10.04.2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang - wie oben bereits wiedergegeben - dargestellt. Festgehalten wurde, dass dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, seine Verfahrensidentität feststehe und keine gerichtlichen Verurteilungen bestünden. Zitiert wurde eine (ältere) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen anzulegen sei und dass auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall sei anhand der gewählten Formulierung der Botschaft ersichtlich, dass der Antragsteller generell in der Lage wäre, sich einen afghanischen Reisepass zu beschaffen, wenn er in der Lage wäre, geeignete Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, welche Dokumente zur Beschaffung eines afghanischen Reisepasses notwendig wären und aus welchen Gründen ihm diese Nicht-Vorlage nicht möglich bzw. zumutbar sei. Er habe auch nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Vorlage geeigneter Dokumente für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses nicht möglich sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinerlei afghanische Dokumente besitze und daher diese auch bei der afghanischen Botschaft zu keinem späteren Zeitpunkt vorlegen könne und diese ihm daher (auch in Zukunft) keinen Reisepass ausstellen könne. Der BF habe bereits erklärt, dass es aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seiner Familie und mangels sozialer Kontakte in Afghanistan für ihn nicht möglich sei, Dokumente aus Afghanistan zu beschaffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2014, Zl.°W217 1431688-1/10E, zugestellt am 16.10.2014, der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und er ist mangels geeigneter Dokumente nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie in den Bezug habenden asylrechtlichen Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 17.04.2012 Zl°12 08.026-BAI, weiters in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, Zl.°W217 1431688-1/10E, und die Verhandlungsschrift zu diesem Verfahren vom 09.10.2014, sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister, des Betreuungsinformationssystems und in den Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie dem oben zitierten zugrunde liegenden asylrechtlichen Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichts. Die belangte Behörde ist - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - von der afghanischen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausgegangen. Es haben sich im gesamten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer über irgendwelche Personaldokumente verfügen würde oder solche beschaffen könnte. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 88 Abs. 1 FRG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 2a leg .cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläut RV BGBL I. 2013/68).

Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG). Es ist daher auch die zu den obigen, schon länger bestehenden Bestimmungen des § 88 Abs. 1 ergangene Judikatur auf die neu eingeführte Bestimmung des § 88 Abs. 2a nicht übertragbar.

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).

Im vorliegenden Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan verfügen würde oder sich solche beschaffen könnte. Es ist zu berücksichtigen, dass seit den Angaben des BF im November 2011, die er im Verfahren auf internationalen Schutz tätigte und denen zufolge er Kontakt zu seiner Familie habe, mehr als drei Jahre vergangen sind. Der BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2014, Zl. W217 1431688-1/9Z, angegeben, seit langer Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan zu haben, die Familie hätte damals zur Miete gewohnt, massive finanzielle Schwierigkeiten gehabt und er wisse nicht, wo sie sich aufhalten würde. Auch im Ermittlungsverfahrens zum nun angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde gab der BF an, keine Dokumente beschaffen zu können, da er keinen Kontakt zu seiner Familie und auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, die es ihm ermöglichen würden, Dokumente aus Afghanistan zu beschaffen.

Die belangte Behörde hat keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, gesehen und scheint auch in dem erst jüngst eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Es ist dem Beschwerdeführer daher ein Fremdenpass auszustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1a 23 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem Bundesverwaltungsgericht).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde festgestellt. Dieser ist nicht ergänzungsbedürftig und ist insbesondere in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder einer Erörterung von Beweismitteln notwendig gemacht hätte. Vielmehr war der Sachverhalt ausreichend geklärt und hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich Rechtsfragen anders beurteilt als die belangte Behörde.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gar nicht ausdrücklich beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (Vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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