L516 1258712-6•BVwG L516 1258712-6
L516 1258712-6Tribunal administratif fédéral9 juil. 2015
Identität der Sache, Intensität, non refoulement, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache
L516 1258712-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, Zahl 830643907-14757659, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 17.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 23.05.2013, Zahl XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.06.2013, XXXX, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs durch Zustellung an den Beschwerdeführer mit 21.06.2013 in Rechtskraft.
1.2. Am 02.07.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Erstaufnahmestelle Ost am 24.07.2014 und nach Zulassung des Verfahrens durch die Regionaldirektion Wien am 12.02.2015 niederschriftlich einvernommen.
1.3. Das BFA übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 08.09.2014 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Länderfeststellungen zur Kenntnis genommen würden.
1.4. Das BFA wies mit angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.07.2014 gemäß § 68 As 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.5. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem ausgewiesenen Vertreter am 10.04.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des BFA mit undatiertem Schriftsatz per Telefax an das BFA am 20.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
1.5.1. Der Beschwerdeführer beantragt
1.6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 30.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2013)
2.1. Im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2013 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Kosovo zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe in Österreich bereits einmal im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, welche negativ entschieden worden sei, und habe im November 2007 Österreich verlassen, habe sich in weiterer Folge im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz aufgehalten und sei von dort im Februar 2008 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und sei es zu einem Grundstücksstreit mit einem Nachbarn gekommen. Der Nachbar habe keinen Weg zur Straße und deshalb immer wieder versucht, sich diesen Weg über ihr Grundstück zu verschaffen. Jener sei mit Brüdern und Verwandten gekommen und habe geschimpft. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten ihm jedoch den Weg gesperrt. Dies sei zwei bis drei Mal so gewesen. Die Polizei sei auch gekommen und habe den Beschwerdeführer sowie Familienmitglieder festgenommen, jedoch dann wieder frei gelassen und den Nachbarn gesagt, dass er den Weg nicht frei machen dürfe. Der Nachbar habe immer wieder provoziert, damit der Beschwerdeführer reagiere und eventuell bei Gericht schuldig gesprochen werde. Der Grundstücksstreit sei seit sechs Jahren bei Gericht anhängig, aber immer noch nicht entschieden worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er von religiösen Männern, die Bärte tragen, bedroht worden sei. Vor eineinhalb Jahren habe er in einem Kaffeehaus unbekannte Männer zum Spaß gefragt, warum sie solche Bärte tragen würden. Dies hätten sie ihm trotz seiner Entschuldigung nachgetragen. In einer Stadt in seiner Gemeinde sei er dann von ihnen verbal attackiert worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, kein Moslem, sondern katholisch zu sein, weil er nicht in die Moschee gehe. Sie hätten von ihm Geld für eine neue Moschee verlangt. Sechs Monate später sei er wieder in der Stadt unterwegs gewesen, als sie ihn gesehen und gleich attackiert hätten. Der Beschwerdeführer habe dies gewusst und sei geflüchtet. Es seien drei Personen gewesen, die irgendetwas - vermutlich ein Messer - in der Hand gehabt hätten. Er habe Angst vor ihnen gehabt, weil sie sehr schlimme Sachen gemacht hätten (s. AsylGH 18.06.2013, XXXX, Seiten 3 -5).
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen vorgebrachten Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte unter anderem zu dem aus, dass laut den Angaben des Beschwerdeführers die Polizei im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit jedesmal eingschritten sei, sodass letztlich auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen gewesen sei, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre. Der Asylgerichtshof stellte des Weiteren fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (s. AsylGH 18.06.2013,XXXX).
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2014)
2.3. Bei der Erstbefragung am 02.07.2014 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung vor, seine Fluchtgründe vom ersten Asylantrag aufrecht zu halten, doch wolle er hinzufügen, dass er in der Zwischenzeit eine österreichische Frau kennengelernt habe, mit dieser seit drei Monaten zusammenlebe sowie traditionell verlobt sei und er versucht habe, die deutsche Sprache zu lernen, um sich richtig in Österreich integrieren zu können. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo habe er Angst, dass er von seinem Nachbarn, mit welchem er Probleme habe, umgebracht werde. Zudem wolle er mit seiner zukünftigen Frau zusammen leben (Aktenseite des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA (AS), 9).
2.4. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2014 führte der Beschwerdeführer aus, die Gründe für seine neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz seien die gleichen Gründe, die er bei seiner Einvernahme im Jahr 2013 angegeben habe, es seien Sicherheitsgründe. Er habe nach seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 Österreich nicht wieder verlassen. Er habe nun auch geheiratet und wolle hier bei seiner Frau bleiben. Zu jener bestehe natürlich eine besonders enge Beziehung und seit der Heirat auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.
2.5. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, nun auch krankenversichert zu sein und werde im März 2015 einen Deutschkurs machen. In Österreich habe er seine Ehefrau und deren vier Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung als Angehörige. Seit der Heirat wohne er bei seiner Frau, seine Frau arbeite, er selbst sei nicht erwerbstätig, lebe vom Einkommen seiner Frau und kümmere sich auch um die Kinder, von denen zwei volljährig sowie zwei weitere im Alter von 13 und 15 Jahren sind. Er wolle ein Aufenthaltsrecht erhalten, um seiner Frau das Leben zu erleichtern.
2.6. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA mehrere Unterlagen in Vorlage: österreichische Heiratsurkunde vom 23.07.2014, Kopien von Identitätsdokumenten sowie Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers.
2.7. Das BFA stellte im bekämpften Bescheid als Sachverhalt fest, dass im vorangegangen Verfahren die vom Beschwerdeführer genannten Ausreisegründe für nicht glaubhaft erachtet worden seien und die Ausweisung aus dem Vorverfahren nach wie vor rechtskräftig und aufrecht sei, der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht halte, er keine weiteren Gründe hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr oder Rückkehrbefürchtung genannt habe und seinen Asylantrag lediglich deshalb gestellt habe, da er seinen weiteren Aufenthalt legalisieren wolle und mit seiner nunmehrigen Ehegattin verlobt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit 23.07.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, spreche kein Deutsch, habe bisher weder Sprachkurse absolviert noch ein Sprachzertifikat erworben und lebe mit seiner Gattin und zwei noch minderjährigen Kindern der Gattin aus vorherigen Beziehungen im gemeinsamen Haushalt. Die Lage im Kosovo habe sich unter Berücksichtigung der Person und Situation des Beschwerdeführers in keinster Weise hinreichend geändert.
2.8. Das BFA führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Rechtkraft des ergangenen Erkenntnisses [des Asylgerichtshofes] vom 18.06.2013 dem neuen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe, da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
2.9. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Beschwerdeführer bestehe keineswegs auf seinen vorherigen Asylgründen, sondern habe von vornherein gesagt, dass er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, da sich in seinen privaten Verhältnissen etwas Wesentliches geändert hätte, und er diesen Umstand eben nur im Rahmen eines Asylantrages geltend machen könnte. Die Beurteilung in der Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge und die Feststellung im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche, sei unzutreffend und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien laut einem der Beschwerde beigefügten Schreiben einer Volkshochschulde in Bezug auf Lesen auf dem Niveau A2, in Bezug auf Schreiben auf dem Niveau A1 sowie in Bezug auf Sprechen auf dem Niveau B1 anzusiedeln. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwarte inzwischen ein Kind und die der Beschwerde beigefügten Unterlegen weisen auf eine Risikoschwangerschaft hin. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf dessen intensive Hilfe angewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2013 und dem hg Verfahrensakt.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 18.06.2013, XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieser Entscheidung am 21.06.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.4. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestehe keineswegs auf seinen vorherigen Asylgründen, sondern habe von vornherein gesagt, dass er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, da sich in seinen privaten Verhältnissen etwas Wesentliches geändert hätte, und er diesen Umstand eben nur im Rahmen eines Asylantrages geltend machen könnte (AS 159). Diese Ausführen erweisen sich jedoch insofern verkürzt und damit letztlich unzutreffend, als der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 02.07.2014 zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung - auch - vorbrachte, er halte seine Fluchtgründe vom ersten Asylantrag aufrecht und habe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Angst, dass er von seinem Nachbarn, mit welchem er Probleme habe, umgebracht werde (AS 9). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2014 führte der Beschwerdeführer ebenso aus, die Gründe für seine neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz seien die gleichen Gründe, die er bei seiner Einvernahme im Jahr 2013 angegeben habe, es seien Sicherheitsgründe (AS 77). Der Beschwerdeführer stützte seinen nunmehrigen Antrag daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ausschließlich auf Änderungen in seinem Privat- und Familienleben, sondern daneben sehr wohl auch auf ein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen, nämlich auf seine bereits im Vorverfahren vorgebrachte Verfolgungsbefürchtung, über welche bereits vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.13.5. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Vorverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Vorerfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden. Aufgrund dessen, dass auch im gegenständlichen Folgeverfahren kein glaubhaftes konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation im Kosovo zu betrachten. Bereits das BFA hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich die Lage im Kosovo unter Berücksichtigung der Person und Situation des Beschwerdeführers in keinster Weise hinreichend geändert. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten. Auch den vom BFA im Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
2.13.6. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag des Weiteren damit begründet, dass es durch die Beziehung und Eheschließung mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsangehörigen, zu einer wesentlichen Änderung seines Privat- und Familienlebens gekommen ist, sowie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wurde, wesentliche Änderungen der privaten Verhältnissen nur im Rahmen eines Asylantrages geltend machen zu können, erweist sich dies angesichts der bereits im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages im Juli 2014 in Geltung befindlichen Rechtslage mit Blick auf § 55 Asylgesetz, welcher die Möglichkeit bietet, einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zustellen, als unzutreffend. Das BFA hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.06.2013 bereits einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen sowie auch den Beschwerdeführer aus Österreich ausgewiesen hat, der Beschwerdeführer zuvor im April 2013 in Österreich eingereist ist und nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich dennoch nicht verlassen hat. Bis zu seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag am 02.07.2014 hielt sich der Beschwerdeführer somit unrechtmäßig in Österreich auf. Seine Ehefrau hat er rund drei Monate vor dieser Antragstellung kennengelernt. Werden - unter einem erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Das BFA stellte fest, dass der gegenständliche Antrag nur deshalb gestellt worden ist, um seine Ehefrau zu heiraten und es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, diese Beziehung durch die Nähe des Kosovo zum Bundesgebiet oder allenfalls diese bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wege über ein ordentliches Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Kosovo fortführen können. In der Beschwerde wurde dem nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, seine Ehefrau erwerbstätig, und die Kinder der Ehefrau aus einer vorangegangenen Beziehung volljährig bzw 13 und 15 Jahre alt, sodass auch nicht festgestellt werden konnte, dass im vorliegenden Fall ein besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Ergebnis zeigt sich somit selbst unter Zugrundelegung der in der Beschwerde dargelegten vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration sowie Änderung des Privat- und Familienlebens, die bei einer Abwägung zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.
2.13.7. Soweit erstmals in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen (erneut) schwanger sei, es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handle, der Ehefrau jegliche weitere ärztlicherseits untersagt worden sei und diese auf die intensive Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei (AS 160, 161), ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesen nunmehr geäußerten Grund im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht hat und das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe prüfen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe jedoch nicht neu vorgetragen werden können (zur Berufung: VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Für den Beschwerdeführer wird jedoch in weiterer Folge grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit bestehen, beim BFA einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu stellen.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.15. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.16. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.18. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.18.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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