L516 1244062-3•BVwG L516 1244062-3
L516 1244062-3Tribunal administratif fédéral9 juil. 2015
Einreiseverbot aufgehoben, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rechtswidrigkeit, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L516 1244062-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter EISL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I, II und III gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 und § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 08.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.04.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. In einem im Zuge der Antragstellung am 08.04.2015 vorgelegten Schriftsatz vom 26.03.2015 brachte der Beschwerdeführer zur Antragsbegründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: er sei am 26.03.2015 und davor bereits einmal im Jahre 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der seinerzeitige Grund dafür sei eine massive Bedrohung durch einen Mann namens XXXX gewesen, da jener von den beiden Brüdern des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Er habe sich damals im Jahr 2002 der Blutrache entzogen und sei nach Österreich geflohen. Er sei zunächst im April 2003 wieder in den Kosovo zurückgekehrt in der Annahme, dass die Angelegenheit erledigt sei, habe sich jedoch geirrt und sei kurz danach wieder ausgereist. Er sei dann bis Spätherbst 2013 in Österreich gewesen und anschließend abermals in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe sich jedoch abermals getäuscht und sei im Jahr 2014 abermals bedroht worden. Es habe damit begonnen, dass sich in seiner Umgebung Leute herumgetrieben und nach ihm erkundigt hätten, von denen ihm auch zu verstehen gegeben worden sei, er solle besser verschwinden, weshalb er nun erneut ausgereist sei. Die Drohungen seien derartig gewesen, dass er keinen Zweifel daran gehabt habe, dass jene Familie Gashi tatsächlich die Blutrache gegen ihn ausüben wolle.
1.2. Bei der Erstbefragung am 08.04.2015 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er selbst habe seinen Nachbar XXXX im Zuge eines Grundstücksstreites mit einem Schrotgewehr verletzt, wodurch dieser in der Folge eine Niere verloren habe und seitdem auf Blutrache sinne. Sie Bemühungen des Beschwerdeführers um Wiedergutmachung seien abgelehnt und der Beschwerdefüher weiterhin bedroht worden. Bei der Einvernahme am 14.04.2015 führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie lebe zu Hause und er habe dort Gelenheitsarbeiten verrichtet. Er habe im Jahr 1997 einen Nachbarn angeschossen und habe deshalb dessen Rache zu fürchten. Er habe dieselben Gründe, die er bereits bei seinem Antrag 2012 angegeben habe. Bei jenem Vorfall im Jahr 1997 sei die Polizei gekommen, es habe auch ein Verfahren gegeben, dass jedoch nach Beginn des Krieges dann niemanden mehr interessiert und nicht mehr weitergeführt worden sei. Jene Person sei geheilt worden und habe dann überall angegeben, dass sie sich rächen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich über 50 mal entschuldigt, um eine Versöhnung zu erreichen. Der letzte Vorafll sei schon lange her, er wolle hier in Österreich in Ruhe leben. Nach jenem Vorfall im August 1997 habe er nichts mehr von jenem Mann direkt gehört, der lediglich die Vermittler des Beschwerdeführers weggeschickt habe. Bei einer Rückkehr in den Kosovo fühle er sich unsicher.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V).
2.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte zudem im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere aus, dass eine Bedrohung bzw Belästigung durch Privatpersonen auch im Kosovo eine strafbare Handlung wäre, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Kosovo bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden und sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Sicherheitsbehörden hätte wenden können bzw wäre dies dem Beschwerdeführer auch zumutbar und möglich gewesen, wenn dieser, so wie von ihm angegeben, Übergriffe durch Dritte befürchtet hätte. Das BFA gelangte des Weiteren zu dem Ergebnis, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
2.2. Das Einreiseverbot begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und dies das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere, zumal es das BFA für erwiesen erachte, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Überlegungen ausgereist sei und das gegenständliche Asylverfahren dazu missbrauchen wolle, um sich einen Aufenthalt zu erschleichen. Die Höchstdauer des Einreiseverbotes sei nicht gewählt worden, da angenommen werde könne, dass der Beschwerdeführer in den nächsten drei Jahren in seiner Heimat soweit wirtschaftlich Fuß fassen könne, um sich und seiner Familie den Lebensunterhalt selbständig sichern zu können.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 23.04.2015 und dem Beschwerdeführer am 25.04.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 07.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und gehört der der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, verheiratet und hat vier Kinder. Er besuchte in Kosovo die Grund- und Mittelschule, arbeitete in seiner Heimat als Maurer und verrichtete Gelegenheitsarbeiten. Die Ehefrau und drei Kinder im Alter von ungefähr 15-23 Jahren befinden sich nach wie vor in XXXX, dem Heimatort des Beschwerdeführers im Kosovo, ein Sohn im Alter von ungefähr 21 Jahren lebt in Deutschland, die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Schweiz.
1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner letzten Einreise in Österreich am 08.04.2015 legal und ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, wohnt gegenwärtig bei einem in Österreich lebenden Bekannten, welcher für ihn auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, und bezieht seit seiner Einreise im April 2015 keine Leistungen aus dem Grundversorgungssystem für hilf- und schutzbedürfte Fremde. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen besonders engen sozialen Bindungen spricht nur ein bisschen Deutsch und ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im August 2002 illegal in Österreich ein, stellte am 26.08.2002 einen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom rechtskräftig abgewiesen wurde und kehrte am 11.03.2003 freiwillig in sein Heimatland zurück. Der Beschwerdeführer reiste Ende April 2003 erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2003 einen zweiten Asylantrag, welcher im Rechtsmittelzug vom Unabhängigen Bundesasylsenates nach der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 10.03.2008 mit Bescheid vom 21.03.2008 gemäß "§ 2 AsylG" als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reiste ungefähr zehn Tage nach seiner zuletzt genannten Rückkehr in den Kosovo wiederum illegal in Österreich ein, stellte jedoch erst am 21.11.2012 nach einem Aufgriff durch die Polizei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelzug vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde, und kehrte im Spätherbst 2013 in den Kosovo zurück. Der Asylgerichtshof begründete jene Entscheidung damals damit, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe drohe und der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung jedenfalls den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen könne und dieser sowohl schutzwillig als auch -fähig sei. Der Beschwerdeführer reiste am 08.04.2015 nach seiner wenige Tage zuvor erfolgten Ausreise aus dem Kosovo erneut unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag denen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er nach seiner letzten Rückkehr im Spätherbst 2013 bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus dem Kosovo im März 2015 in seiner Heimat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
1.6. Der Beschwerdeführer hat die auch ihm zumutbare Möglichkeit, sich bei einer allfälligen Bedrohung durch private Dritte im Kosovo an die kosovarischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, die auch schutzwillig und - fähig sind.
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Kosovo kann im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich.
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren.
Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014). Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy (EULEX 5.7.2012).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014). Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011). Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS (jetzt: KP, Anm.) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren (FFM 6.2006).
Korruption
Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wider, relativ umfassend im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere auch in der politischen Klasse ist Korruption weit verbreitet. Dazu passt, dass der frühere Minister Fatmir Limaj aktuell wegen Korruption angeklagt ist. Auch der Bruder von Fatmir Limaj, Florim Limaj, ist wegen Korruption angeklagt. Dieser war bis vor kurzem im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption beschäftigt. Ähnlich gelagert ist der Fall des Staatsanwaltes Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde jüngst selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 5.2014). Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Anti-Korruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).
Bewegungsfreiheit
Es besteht grundsätzlich Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land.
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 29.1.2014). Kosovo gilt als eines der wachstumsstärksten aber auch als eines der ärmsten Länder Europas. Die Wirtschaft ist bislang nur gering in die Globalwirtschaft integriert. 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 2% (2011: 5%). Für 2013 wird ein Plus von 2,9% prognostiziert. Eine der größten Herausforderungen für die junge Republik stellt die hohe Arbeitslosigkeit dar. Diese wird auf über 40% geschätzt. Die Jugendarbeitslosigkeit sogar auf 75%. Im Jahr 2011 betrug das pro Kopf-Einkommen im Durchschnitt 350 Euro pro Monat. Die wirtschaftliche Struktur der Republik wird vorwiegend durch drei Sektoren bestimmt. Der Agrarsektor trägt rund 12% zum BIP bei. Der industrielle Sektor erwirtschaftete 18% und der Dienstleitungssektor insgesamt 65%. Klein- und mittelständische Unternehmen bilden rund 99% aller Unternehmensformen in Kosovo (OA 7.2013). 34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter)-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Die durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung lagen 2011 bei 69% des Haushaltseinkommens (GIZ 5.2014). Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40,000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder Fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung (IOM 6.2013).
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war, und den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumenten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen im Kosovo, sowie zu seinen Familienangehörigen (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.
2.4. Die Feststellungen zu Einreise in Österreich am 08.04.2015 und seinem seitherigen Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Inhalt des vom BFA zum gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes und den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, SA, GVS).
2.5. Die Feststellungen zu seinen früheren Aufenthalten und Asylverfahren in Österreich (oben II.1.4.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten zu den Vorverfahren.
2.6. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und auch sonst nicht festgestellt werden kann, dass er nach seiner letzten Rückkehr im Spätherbst 2013 bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus dem Kosovo im März 2015 in seiner Heimat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre (oben II.1.5.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:
2.6.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Argumentation des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach die Schilderung des behaupteten neuen Fluchtgrundes bei der Einvernahme am 14.04.2015 extrem vage war und der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, nähere Angaben oder Details zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation zu tätigen, wie sich anhand des folgenden Ausschnittes der Niederschrift vom 14.04.2015, auf den bereits das BFA hingewiesen hat, zeigt Niederschrift, S 5):
"LA [BFA, Anm]: Erklären Sie alle Vorfälle mit dem Gegner mit allen Details! VP: Es ging um eine Grundstücksgrenze. LA: Ich möchte die Vorfälle hören! VP: Unsere Häuser stehen zusammen, wir haben zwei bis drei Mal verbal gestritten. LA: Sie werden aufgefordert die Wahrheit zu sagen erklären Sie nun Ihre behaupteten Befürchtungen nachvollziehbar! VP [Beschwerdeführer, Anm]: (VP schweigt). LA: Ist die Polizei gekommen? VP: Ja schon. LA: hat es ein Verfahren gegeben? VP: Ja schon, dann begann der Krieg und alles ist dann untergegangen. LA: Nach dem Krieg ist es auch nicht weitergeführt worden? VP: Nein, das hat niemanden interessiert. LA: Weiter! VP:
Die Person wurde geheilt und gab halt dann überall an, dass er sich rächen wird. LA: Weiter! VP: Ich habe über 50 Mal mich entschuldigt, um eine Versöhnung zu erreichen, aber er wollte von mir nichts wissen. LA: Wann war der letzte Vorfall? VP: Schon lange her. LA:
nach Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: (VP schweigt). LA:
Erklären Sie sich! VP: Ich möchte hier in Ruhe leben. LA: Was versprechen Sie sich von der neuerlichen Asylantragstellung? VP: So wie gesagt, ich möchte in Ruhe leben. Das kann man nicht zurückdrehen, wenn so etwas passiert. LA: Wann waren nun noch Mal diese Vorfälle mit dem Gegner? VP: Vielleicht im August 1997. LA:
Danach? VP: Das war vor August 1997, danach habe ich nichts mehr von ihm direkt gehört. Er hat lediglich meine Vermittler weggeschickt.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: ich fühle mich unsicher. [...]"
2.6.2. Aus diesem soeben dargestellten Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse - trotz konkreten Nachfragens durch das BFA - nicht erfolgte und der Beschwerdeführer jeweils sehr kurz gehalten - und zum Teil auch gar nicht - antwortete, wie etwa auf die oben zitierte Frage des BFA danach, wann der letzte Vorfall gewesen sei ["LA: Wann war der letzte Vorfall? VP: Schon lange her. LA: nach Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: (VP schweigt)."].
2.6.3. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass er bei jener Vernehmung nicht mehr auf Details eingegangen sei, da er von der Behörde aufgefordert worden sei, lediglich auf die ihm vorgelegten Fragen möglichst kurz und knapp zu Antworten (Beschwerde, Seite 4), deckt sich dies nicht mit der Niederschrift, wie sich ebenso aus dem oben zitierten Ausschnitt zeigt ["LA: Erklären Sie alle Vorfälle mit dem Gegner mit allen Details! VP: Es ging um eine Grundstücksgrenze.
LA: Ich möchte die Vorfälle hören! VP: Unsere Häuser stehen zusammen, wir haben zwei bis drei Mal verbal gestritten. LA: Sie werden aufgefordert die Wahrheit zu sagen erklären Sie nun Ihre behaupteten Befürchtungen nachvollziehbar! VP: (VP schweigt)."].
2.6.4. In der Beschwerde wurde des Weiteren dargelegt, wie es zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Streit im Jahr 1997 gekommen sei (Beschwerde, Seite 3). Über dieses Vorbringen wurde jedoch bereits im Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2012 bereits einmal vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.03.2013 rechtskräftig abweislich entschieden und wurde dies vom Asylgerichtshof damals damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe drohe und der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung jedenfalls den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen könne und dieser sowohl schutzwillig als auch - fähig sei.
2.6.5. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem BFA - noch in der Beschwerde - dargelegt, wann, wo und zu welchen konkreten Ereignissen es nach seiner Rückkehr im Spätherbst 2013 bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im April 2015 - und sohin in einem Zeitraum von ungefähr eineinhalb Jahren, in denen der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA zu Hause Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist, wobei dabei auch sein Haus mit dem Haus des Nachbarn zusammensteht (Niederschrift, S 3, 4) - gekommen sein soll, obwohl das BFA, wie zuvor dargelegt (II.2.4.2), den Beschwerdeführer ausdrücklich nach den letzten Vorfall gefragt hat. Warum nicht spätestens in der Beschwerde ein diesbezüglich konkreteres Vorbringen zu einzelnen Vorfällen und deren Abläufen erstattet wurde, wenn es zu solchen Ereignissen in besagtem Zeitraum tatsächlich gekommen wäre, ist nicht nachvollziehbar, und lässt dies nur den Schluss zu, dass es entweder zu keinem solchen realen Ereignis gekommen ist, oder aber - auch für den Beschwerdeführer selbst - eher unbedeutend war, so dass nähere Schilderungen nicht möglich waren. Die bloß subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers vermag jedoch eine tatsächlich bestehende Gefährdung nicht aufzuzeigen.
2.6.6. Das BFA führte zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, dass für Rückgeführte nach Kosovo keine Gefährdungen bestehen und der Beschwerdeführer auch keine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen sind, glaubhaft machen konnte. Zudem sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann mit verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in seinem Heimatland, weshalb er bei seiner Rückkehr auch über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge (Bescheid, S 59). Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht konkret entgegengetreten.
2.6.7. Zur allgemeinen Lage im Kosovo ist Folgendes festzuhalten:
Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 11 bis 51) kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden (Bescheide, Seite 13). Es besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land (Bescheid, Seite 42). Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet und werden staatliche Sozialhilfeleistungen aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert (Bescheid, Seite 43). Auch wenn Arbeitslosigkeit und Armut die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo sind, gibt es auch Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat, wobei die Armutsgefährdung stark mit Ethnizität korreliert (Bescheid, Seite 44). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben im Kosovo von Arbeitslosigkeit und Armut geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Wie bereits vom BFA festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Menschen der auch bereits in seinem Herkunftsland von Gelegenheitsarbeiten leben konnte. Engste Familienangehörige leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo. Vor diesem Hintergrund ist auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung für diesen ersichtlich und kann nicht von einem Entzug jeglicher Existenzgrundlage ausgegangen werden.
2.6.8. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht dargelegt, dass er vor seiner letzten Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
2.7. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die auch ihm zumutbare Möglichkeit hat, sich bei einer allfälligen Bedrohung durch private Dritte im Kosovo an die kosovarischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, die auch schutzwillig und - fähig sind (oben II.1.6.), war aus folgenden Gründen zu treffen:
2.7.1. Bereits vom BFA wurde - im Rahmen der Beweiswürdigung - festgehalten, dass eine Bedrohung bzw. Belästigung durch Privatpersonen auch im Kosovo eine strafbare Handlung, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Kosovo bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Laut den vom BFA im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (Bescheid S 21, 53). Diesen Feststellungen wurde vom Beschwerdeführer weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde unbelegt ausgeführt wurde, dass sich die Polizei nicht einmischen würde bzw erst dann interveniere, wenn es zu Straftaten gekommen sei (Beschwerde, Seite 4), ist darauf zu verweisen, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen, wie dies auch vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde (Bescheid, S 53). Das BFA ging daher auch zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Sicherheitsbehörden hätte wenden können und kann und dies dem Beschwerdeführer auch zumutbar und möglich ist, wenn dieser, so wie von ihm angegeben, Übergriffe durch Dritte zu befürchten hätte, wie dies zudem bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes im vorangegangenen Verfahren festgestellt worden ist.
2.8. Den hier getroffenen Feststellungen und Ausführungen zur Situation im Kosovo beruhen auf den vom BFA herangezogenen Länderberichte, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des UNSC - United Nations Security Council, des US Department of State, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, der IOM - International Organization for Migration. Weder vor dem BFA noch in der Beschwerde wurde den Länderberichten entgegen getreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte aktuelle Gefährdung im Sinne der GFK.
3.13.2. Zudem beruht die einem Täter aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
3.13.3. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor.
3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;
16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.25. Zum gegenständlichen Verfahren
3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Länderberichte (dazu oben II.1.7. und II.2.6.6-7.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre und der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, von Gelegenheitsarbeit in seiner Heimat gelebt zu haben. Engste Familienangehörige des Beschwerdeführers leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht.
3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.27. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.28. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.29. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.30. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.31. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.32. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.33. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.34. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.35. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.36. Zum gegenständlichen Verfahren
3.36.1. Der Beschwerdeführer verfügt in weder über nahe Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich aktuell erst seit ungefähr vier Monate ununterbrochen in Österreich auf, nachdem er im Spätherbst 2013 nach dem negativen Ausgangs eines vorangegangenen Asylverfahrens in seine Heimat zurückgekehrt war. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Kosovo verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
3.36.2. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.
3.36.3. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.
3.36.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.37. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.38. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BVA-VG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.
Spruchpunkt II
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
3.39. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3.40. Gemäß § 53 Abs 2 FPG 2005 ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
3.41. Zum gegenständlichen Verfahren
3.41.1. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers zugrunde gelegen wären, wurden nur formelhaft dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können, da er bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung "von der Grundversorgung bzw. von der Unterstützung seines Bekannten in Österreich" gelebt habe (Bescheid, S 66). Diesem Umstand - welcher auf den weit überwiegenden Teil der Asylwerber zutrifft - kommt jedoch kein hinreichender Begründungswert zur Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes im konkreten Einzelfall zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu einer früheren Rechtslage ausgesprochen, dass im Falle eines Asylwerbers, dem mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - so nicht andere Gründe als die Mittellosigkeit des Asylwerbers für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen - nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen zu werten ist (vgl VwGH 21.12.2004, 2004/21/0083). Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, hat diese jedoch seit seiner letzten Einreise nicht Anspruch genommen, sondern wird er von einem Bekannten unterstützt, der zudem laut Angaben bei der Erstbefragung eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben hat (Erstbefragung, S 2). Der Beschwerdeführer fällt insoweit dem österreichischen Staat auch nicht zur Last. Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass der Beschwerdeführer eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt des Weiteren jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von eineinhalb Jahren ausschlaggebend waren.
3.41.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2015, 2013/22/0284, unter Verweis auf seine bereits am 15.12.2011 getroffene Entscheidung 2011/21/0237 ausgeführt, "[d]ie Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen." (Hervorhebung nicht im Original). Unter Außerachtlassung der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat es das BFA zudem unterlassen, die Auswirkungen der Erlassung des Einreiseverbotes auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der vorgebracht hat, in Deutschland einen Sohn sowie in der Schweiz seine Eltern zu haben, bei seiner Entscheidung in die Beurteilung und Abwägung miteinzubeziehen.
3.41.3. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen ließ und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG).
3.42. Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.43. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.43. 1 Soweit in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, erschließt sich mangels eines entsprechenden Beschwerdeinhaltes (s dazu oben II.2.6.) für das Bundesverwaltungsgericht nicht, was der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach noch vorgebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, und dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
3.44. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu B)
Revision
3.45. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.45.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.46. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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