BVwG G309 2101593-1

G309 2101593-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G309 2101593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2101593.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 26.01.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, nach öffentlicher Verhandlung am 29.05.2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Einlangen am 21.10.2014 beim Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), handschriftlich einen Antrag auf "dringendste Ausstellung eines Behinderten - Parkausweises" ein.

2. Mit Mitteilung vom 27.11.2014 führte die belangte Behörde aus, dass der offensichtlich beantragte Parkausweis nur ausgestellt werden könne, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", eingetragen worden sei. Die BF wurde demnach ersucht, beiliegenden Antrag auf Vornahme des obig angeführten Zusatzeintrages mit aktuellen medizinischen Befunden bei der belangten Behörde einzubringen.

3. Schließlich wurde mit Aufforderung vom 23.12.2014, nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt, die BF durch die belangte Behörde neuerlich ersucht, einen geeigneten Antrag auf Vornahme der obig angeführten Zusatzeintragung einzubringen, widrigenfalls der gestellte Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 21.10.2014, zurückgewiesen werden müsste. Diesbezüglich wurde eine Frist bis 12.01.2015 eingeräumt. Es langte innerhalb offener Frist kein verbesserter Antrag bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Bescheid vom 26.01.2015 wies schließlich die belangte Behörde den gestellten Antrag der BF als unzulässig zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausstellung des offensichtlich begehrten Parkausweises (§ 29b StVO), eine Folge der bereits mehrfach erwähnten Zusatzeintragung im Behindertenpass sei. Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sei demnach mangels Vorliegen der Voraussetzung zurückzuweisen gewesen, zu Mal dem Auftrag zur Verbesserung des Antrages nicht nachgekommen wurde (§13 Abs. 3 AVG).

5. Diesen Bescheid sandte die BF mit angebrachter handschriftlicher Notiz vom 12.02.2015 "Ich musste den Aufenthalt LKH XXXX abwarten - PS. Arztbrief" an die belangte Behörde.

6. Die belangte Behörde brachte den gegenständlichen Verwaltungsakt mit 25.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.

7. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.03.2015, persönlich zugestellt am 23.03.2015, wurde die BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass, wenn die BF ihre Notiz als Beschwerden verstanden haben will, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde;

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Als Frist für die Verbesserung wurden 2 Wochen eingeräumt, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werden müsste.

8. Mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015, sandte die BF den Verbesserungsauftrag mit folgender handschriftlicher Notiz retour: "Beschwerde! Notfall, Da ich Schwindel habe nicht gut auf den Beinen stehe kann ich nicht Bus fahren. Zu schwach allgemein meine Erkrankungen".

9. Am 29.05.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. An der Verhandlung nahm die BF nicht teil, sondern informierte den erkennenden Senat telefonisch ca. 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn, dass sie sich vor dem Landesverwaltungsgericht in Klagenfurt befinde, sie nicht nach Graz kommen werde, sondern das Gericht nach Klagenfurt kommen möge. Die belangte Behörde hat einen Teilnahmeverzicht abgegeben und schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Schließlich führte der erkennende Senat die Verhandlung in Abwesenheit der BF durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die von der BF in Vorlage gebrachte handschriftliche Notizen erfüllen nicht die formellen Voraussetzungen einer Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG. Einem nachweislich zugestellten Auftrag zur Mängelbehebung wurde innerhalb offener Frist nicht im ausreichendem Ausmaß entsprochen. An einer anberaumten mündlichen Verhandlung nahm die BF ohne entschuldbaren Grund nicht teil. Es konnte somit nicht festgestellt werden, ob die BF ihre in "Notizform" handschriftlich verfassten Anbringen als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass verstanden haben wollte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

(1)

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 (1) AVG können soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In § 42 Abs. 4 AVG ist normiert, dass derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung versäumt, sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde;

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die BF einerseits dem Verbesserungsauftrag innerhalb offener Frist nicht nachkam, und auch andererseits durch den Verzicht der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ihr Anbringen nach einer etwaigen ausführlichen Rechtsbelehrung zu verbessern, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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