BVwG W215 1402687-2

W215 1402687-2Tribunal administratif fédéral8 juil. 2015

Regest

Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, familiäre Interessen,<br/>Familienangehöriger, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W215 1402687-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1402687.2.00

Spruch

W215 1402687-2/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zahl 08 04.964-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal mit ihrem Sohn und ihrem damaligen Ehegatten bzw. nunmehr Ex-Ehegatten in das Bundesgebiet und stellte am 06.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 06.06.2008 erfolgte eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin in welcher diese angab, dass sie persönlich keine eigenen Fluchtgründe habe, sie habe die Heimat wegen ihres Mannes verlassen.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 27.08.2008 an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie habe bis zur Ausreise ihrer Schwester aus dem Herkunftsstaat mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihre Schwester sei seit vier Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Die Beschwerdeführerin sei schwanger.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.06.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 08 04.964-EAST Ost, in Spruchpunkt I. gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und angeführt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

Einer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl

08 04.964-EAST Ost, eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zahl S11 402687-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

I.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.03.2009 im Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen befragt und gab unter anderem an, dass die Hauptgründe für ihre Ausreise bei ihrem Mann liegen würden, sie aber vor der Ausreise auch eigene Gründe gehabt habe.

Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 30.04.2009 erstellt wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2009 im Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren eigenen Asylgründen und jenen ihres (damaligen) Ehegatten befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zahl 08 04.964-BAT, wurden der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zahl 08 04.964-BAT, zugestellt am 06.04.2010, wurde fristgerecht am 20.04.2010 Beschwerde erhoben.

I.3. Die Beschwerdevorlage vom 23.04.2010 langte am 27.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 02.12.2011, wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht übermittelt.

I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W215 zur Weiterführung des Verfahrens zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.01.2014, wurden Unterlagen zum Thema Integration in Vorlage gebracht.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.05.2014, wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht eines Vereins vom 11.05.2014 (handschriftlich ausgebessertes Datum 12.05.2014) in Vorlage gebracht.

Für den 29.09.2014 wurde eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an:

"... P: Nein. Mein Ex-Ehegatte hat nicht die Obsorge. Ich habe die alleinige Obsorge für meine beiden Kinder.

Anmerkung: Ein Scheidungsurteil und eine einstweilige Verfügung des LG WIENER NEUSTADT, sowie eine Heiratsurkunde und die Kopie der 1. Seite des Konventionspasses des nunmehrigen Ehegatten werden vorgelegt. Kopien werden zum Akt genommen und die Unterlagen retourniert. ..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I

Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt zu ermitteln bzw. die Beschwerdeführerin dahingehend zu befragen, ob die Asylgewährung im Verfahren ihrer Schwester Auswirkungen im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat haben könnte. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit die Beschwerdeführerin zu ihrer Schwestern zu befragen haben.

Im Verfahren des Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin, auf dessen Ausreisegründe sich die Beschwerdeführerin auch beruft, wird zudem vorab dessen Einvernahmefähigkeit zu prüfen sein. Das Bundesasylamt hat nicht überprüfen lassen, ob der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist konkrete, gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu den Ausreisegründen machen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die Einvernahmefähigkeit des Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin zu untersuchen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren in vorbildlicher Weise ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 30.04.2009 erstellt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings wegen eines psychotherapeutischen Kurzberichts vom 11.05.2014 (bzw. handschriftlich ausgebessertem Datum 12.05.2014) neuerlich einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und die Beschwerdeführerin in der Lage ist gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem ihr Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst danach wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Weiters wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehegatten, mit dem sie nach Österreich gereist ist, mittlerweile geschieden ist und wieder geheiratet hat. Es wird daher auch der Umstand, dass der aktuelle Ehegatte der Beschwerdeführerin ein in Österreich anerkannter Flüchtling ist zu berücksichtigen bzw. damit möglicherweise in Verbindung stehende Auswirkungen im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu ermitteln sein.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Verfahren des Ex-Ehegatten (Zahl W215 1402686-2) auf dessen Ausreisegründe sich die Beschwerdeführerin auch beruft und der beiden gemeinsamen Kinder (Zahlen W215 1402688-2 und W215 1412870-1) die Bescheide des Bundesasylamtes mit Beschlüssen von heutigem Tag ebenfalls gemäß

§ 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen zur in Österreich als Flüchtling anerkannten Schwester und dazu ob der Ex-Ehegatte überhaupt in der Lage ist konkrete, gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu seinen Ausreisegründen, machen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.