BVwG W141 2104267-1

W141 2104267-1Tribunal administratif fédéral8 juil. 2015

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Texte intégral

BVwG W141 2104267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2104267.1.01

Spruch

W141 2104267-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 18.12.2014,

VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 12 Abs. 3 lit a, 24 Abs. 2 sowie § 33 und § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

I) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 15.05.2013 liegen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der Höhe von € 347,25 vor.

II) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 liegen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nicht vor und die Rückforderungssumme wird auf € 370,40 berichtigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer machte am 26.11.2012 erfolgreich seinen Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) geltend. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Antragstellung angegeben, ein Einkommen in der Höhe von € 130,00 monatlich aus einer geringfügigen Beschäftigung zu beziehen.

Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai 2013 Notstandshilfe in der Höhe von € 717,65 (€ 23,15 x 31 Tage) gewährt worden.

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.10.2014 habe die belangte Behörde davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 als Arbeiter unter seinem Namen vollversichert angemeldet gewesen sei. Diese Erwerbstätigkeit sei mit der Qualifikation B8 im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert und beinhalte auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Zur Speicherung der Qualifikation B8 komme es, wenn in einem Monat mehrere geringfügige Dienstverhältnisse vorliegen, wobei das gesamte Einkommen im jeweiligen Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.

Laut dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer vom 22.04.2013 bis 24.05.2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX und vom 16.05.2013 bis 16.06.2013 ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX beschäftigt gewesen. Für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 sei die Pflichtversicherung (Qualifikation B8) aufgrund des Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze aus diesen beiden (sich überschneidenden) geringfügigen Dienstverhältnissen im Hauptverband gespeichert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2014 sei der Beschwerdeführer über diese Überlagerungsmeldung informiert und gebeten worden, Lohnbescheinigungen der XXXX und der XXXX für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai 2013 vorzulegen.

Aus der vorgelegten Lohnbescheinigung der XXXX vom 17.10.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 als XXXX ein Bruttoentgelt in Höhe von € 386,80 und für die Zeit vom 01.06.2013 bis 16.06.2013 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 377,63 erhalten habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.11.2014 habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er bei der XXXX nicht bis zum 24.05.2013 gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer werde sich mit der Firma in Verbindung setzten, damit der richtige Zeitraum angegeben werde. Der Beschwerdeführer habe dies bis 30.11.2014 klären wollen. Außerdem sei er darüber informiert worden, sollte keine Änderung durch die Firma vorgenommen werden, dass er die Notstandshilfe für Mai 2013 zurückzahlen müsse.

In weiterer Folge habe die belangte Behörde die Firma XXXX aufgefordert, eine neue leserliche Lohnbescheinigung für Mai 2013 auszustellen. Wie der

EDV-Texteintragung der belangten Behörde vom 04.12.2014 zu entnehmen sei, habe sich die Firma geweigert, eine weitere Lohnbescheinigung auszustellen.

2. Mit Bescheid vom 18.12.2014 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 717,65 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aus seinen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat Mai 2013 ein Einkommen erzielte habe, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.

3. Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2014 erhoben, wobei der Beschwerdeführer angibt, dass ihn sein damaliger Arbeitgeber XXXX bei der Gebietskrankenkasse mit einem falschen Anmelde- bzw. Abmeldedatum zur Versicherung angemeldet habe. Er habe lediglich vom 11.04.2013 bis 07.05.2013 bei der XXXX gearbeitet. Laut einer der Beschwerde beigelegten Niederschrift, sei der Beschwerdeführer am 14.01.2015 bei der XXXX Gebietskrankenkasse gewesen und habe dort den Sachverhalt dargestellt und um Berichtigung seiner An- und Abmeldung gebeten.

Aufgrund einer telefonischen Anfrage der belangten Behörde an die XXXX Gebietskrankenkasse vom 10.03.2015 sei bekannt gegeben worden, dass die XXXX bereits zweimal kontaktiert worden sei, diese habe sich jedoch nicht gemeldet. Daher sei vor der Kalenderwoche 13 nicht mit einer Entscheidung zu rechnen.

Mit Schreiben vom 10.03.2015 sei der XXXX Gebietskrankenkasse von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus sei sie gebeten worden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei derXXXX in der Zeit vom 16.05.2013 bis zum 16.06.2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und daher die Speicherung im Hauptverband auf eine Pflichtversicherung zu ändern gewesen wäre. Außerdem solle die XXXX Gebietskrankenkasse prüfen und mitteilen, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer bei der

XXXX nun tatsächlich beschäftigt gewesen ist.

Am 24.03.2015 habe die XXXX Gebietskrankenkasse der belangten Behörde bekannt gegeben, dass das Prüfungsverfahren nach wie vor laufe und bis dato keine Entscheidung getroffen worden sei.

4. Am 25.03.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss vom 30.04.2015 wurde das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung im anhängigen Verfahren bei der XXXX Gebietskrankenkasse ausgesetzt.

5. Am 22.06.2015 langte die Stellungnahme derXXXX Gebietskrankenkasse beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2015 gegenüber der XXXX Gebietskrankenkasse angegeben habe, bei der XXXX im Zeitraum von 11.04.2013 bis 07.05.2013 als Taxifahrer beschäftigt gewesen zu sein. Dies für täglich 2 - 3 Stunden. Als Lohn habe er für diesen Zeitraum € 165,00 erhalten. Es sei um die Korrektur der An- und Abmeldung ersucht worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Kasse nämlich im Zeitraum von 22.04.2013 bis 24.05.2013 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der XXXX aufgeschienen.

Bezugnehmend auf das Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2015 wurde mitgeteilt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2014 die Notstandshilfe für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 widerrufen habe und die Rückforderung der unberechtigt bezogenen Notstandshilfe ausgesprochen habe, da der Beschwerdeführer im Mai 2013 ein Einkommen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80) gelegen sei, bezogen habe.

Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid angegeben, dass er bei der XXXX mit falschen An- und Abmeldedatum zur Versicherung gemeldet gewesen sei. Dies habe er der Kasse am 14.01.2015 auch niederschriftlich mitgeteilt. Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.03.2015 sei der Beschwerdeführer vom 22.04.2013 bis 24.05.2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX und vom 16.05.2013 bis 16.06.2013 ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX beschäftigt gewesen. Es sei in gegenständlicher Angelegenheit bereits mit einer Mitarbeiterin der Kasse Kontakt aufgenommen worden. Aus der vorliegenden Lohnbescheinigung der XXXX vom 17.10.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 als XXXX ein Bruttogehalt in Höhe von €

386,80 und für die Zeit von 01.06.2013 bis 16.06.2013 ein Bruttogehalt in Höhe von € 337,63 lukriert habe. Eine Kopie der Lohnbescheinigung sei dem Schreiben beigelegt. Auch die unleserliche bzw. unklare Lohnbescheinigung der XXXX sei dem Schreiben beigelegt. Es erging das Ersuchen an die Kasse um Prüfung und Mitteilung, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX in der Zeit von 16.05.2013 bis 16.06.2013 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert habe und daher die Speicherung auf eine Pflichtversicherung zu ändern wäre. Weiters erging das Ersuchen um Klärung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer bei der XXXX tatsächlich beschäftigt gewesen sei.

Aufgrund der Niederschrift vom 14.01.2015 wurden seitens der Kasse Erhebungen betreffend die Tätigkeit bei der XXXX durchgeführt. Aufgrund des Schreibens der belangte Behörde betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXXwurde überdies ein Überprüfungsverfahren betreffend dieser Tätigkeit eingeleitet. Es seien keine Änderungen der eingespeicherten Versicherungszeiten erfolgt. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2015 mitgeteilt worden, sodass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.04.2015 bis 24.05.2015 bei der XXXX weiterhin als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung als angemeldet aufscheine.

Betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX ergebe sich aus der vorliegenden Lohnbestätigung eine Beschäftigung, welche im Zeitraum von 16.05.2013 bis 16.06.2013 die Vollversicherung begründen würde. Eine Befragung der XXXX durch die Kasse sei nicht möglich gewesen, zumal auf Schreiben der Kasse nicht reagiert wurde bzw. wurden diese mit dem Vermerk "verzogen" an die Kasse retourniert. Im Beitragsgrundlagennachweis 05-06/2013 für die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX ist als allgemeine Beitragsgrundlage ein Betrag in Höhe von € 724,43 angeführt. Aufgrund der gemeldeten Beitragsgrundlagen und den Angaben in der vorgelegten Lohnbestätigung wurde von Amts wegen eine Korrektur des Versicherungsverhältnisses vorgenommen, sodass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 16.05.2013 bis 16.06.2013 als (vollversicherter) Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet aufscheine.

Die Meldungen bei der XXXX im Zeitraum von 22.04.2015 bis 24.05.2015 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer (allgemeine Beitragsgrundlage € 165,00) seien somit nicht zu beanstanden, die Meldung bei der XXXX im Zeitraum von 16.05.2013 bis 16.06.2013 sei aufgrund der vorliegenden Lohnbestätigung und des erstatteten Beitragsgrundlagennachweises dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 16.05.2013 bis 16.06.2013 als Dienstnehmer (allgemeine Beitragsgrundlage

(€ 724,43) als zur Sozialversicherung angemeldet aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer geboren am XXXX bezog während des Zeitraums vom 01.05.2013 - 31.05.2013 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 23,15 von der belangten Behörde in der Gesamthöhe von € 717,65.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 22.04.2013 bis 24.05.2013 bei der XXXX als geringfügig Beschäftigter tätig. Aufgrund der Beschäftigung bei der XXXX im Zeitraum von 16.05.2013 bis 16.06.2013 scheint der Beschwerdeführer als Dienstnehmer mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von € 724,43 als zur Sozialversicherung angemeldet auf und hat somit ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erworben.

1.3. Für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 15.05.2013 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß € 347,25. Für den Zeitraum vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 besteht aufgrund der Vollversicherung kein Anspruch auf Notstandshilfe.

1.4. Die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde zu erstattende Rückforderungssumme für den Zeitraum vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 beträgt

€ 370,40.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu 1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des angeführten Zeitraums Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu 1.2. Die Feststellung dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erworben hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.06.2015.

Zu 1.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 15.05.2013 ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 347,25 gebührt ergibt sich aus dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.06.2015 und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt welchem ein Bezugsverlauf über die Notstandshilfe beiliegt. Diesem Verlauf kann für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 eine Tagsatzhöhe von € 23,15 nachvollziehbar und unzweifelhaft entnommen werden. Weiters ist aus dem Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse ersichtlich, dass für den Zeitraum vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 eine Vollversicherung des Beschwerdeführers vorliegt und deshalb der Anspruch auf Notstandshilfe entfällt.

Zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die dem Beschwerdeführer zum Rückersatz vorzuschreibende Summe auf € 370,40 reduziert ergibt sich aus dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.06.2015 und dem vorgelegten Verwaltungsakt welchem ein Bezugsverlauf über die Notstandshilfe beiliegt. Diesem Verlauf kann für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 eine Tagsatzhöhe von € 23,15 nachvollziehbar und unzweifelhaft entnommen werden.

Dazu ist weiters auszuführen, dass eine Person grundsätzlich nicht als arbeitslos gilt, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, und diese hat daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Laut § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht.

Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen.

Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend von der XXXX Gebietskrankenkasse im Rahmen des Prüfverfahrens für den Zeitraum vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 vollversichert und für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 15.05.2013 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer korrigiert.

Anlass für diese rückwirkende Berichtigung war das eingeleitete Prüfverfahren bei derXXXX Gebietskrankenkasse, ob für den relevanten Zeitraum beim Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung vorliegt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a 1 und 2 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos der wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist es einzustellen wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und im ausführlichen Prüfverfahren der XXXX Gebietskrankenkasse festgestellt bzw. den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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