BVwG W124 2008249-1

W124 2008249-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W124 2008249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2008249.1.00

Spruch

W124 2008249-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Indien, vertreten durch den XXXX und dessen XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Hindus an, ist ledig, war im Herkunftsstaat in XXXX, Bezirk XXXX, im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 25.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er im Punjab zur Minderheit der Hindus gehöre, die Mehrheit der Sihks in der Regierung sei und dass er von den Sikhs wegen seiner Religion unter Druck gesetzt und mehrmals zusammengeschlagen worden sei. Er sei auch von der Polizei festgenommen, für einige Tage eingesperrt und geschlagen worden, sodass er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Sein jüngerer Bruder sei seit cirka vier Jahren verschwunden; er glaube, dass die Sikhs ihn entführt hätten. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Sikhs umgebracht zu werden.

Weiters brachte er vor, neben seiner Muttersprache Punjabi noch schlecht Hindi und schlecht Englisch zu sprechen. Er habe von 1989 bis 2002 die Grundschule besucht und sei zuletzt nicht berufstätig gewesen. Seine Eltern und zwei Brüder lebten noch in Indien. Er sei im Oktober 2010 mit einem Flugzeug von XXXX schlepperunterstützt nach XXXX in Georgien geflogen und dann weiter nach Griechenland gereist, wo er eineinhalb Jahre in einem Schlepperquartier eingesperrt gewesen sei. Vor cirka drei Monaten sei er geflohen und mit einem Schnellboot nach Italien und von dort nach Österreich gelangt. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in Georgien abgenommen. Die Reise habe 400 € gekostet.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am XXXX brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst vor, er sei von Beruf Mechaniker und habe als solcher von 2002 bis 2010 gearbeitet. Seine Familienangehörigen (Eltern, Bruder) lebten noch in Indien, ein Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Es gehe ihm gut, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen und er wolle nichts ergänzen. Nach Angaben zum Reiseweg gab er an, seit Geburt im genannten Dorf mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt zu haben, ein Bruder sei seit 2008 verschollen. Der Beschwerdeführer habe als Mechaniker gearbeitet, sein Vater als Hilfsarbeiter, sein Bruder sei zu Hause; er habe telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er habe im Herkunftsstaat keine strafrechtlichen Delikte begangen und sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Der 2005 vom Passamt XXXX ausgestellte Pass sei ihm in Georgien vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sich etwa fünf Monate in Georgien, eineinhalb Jahre in Griechenland und etwa eine Woche in Italien aufgehalten. Über Vorhalt, dass dies die Dauer seiner Reise nicht erkläre, ergänzte er, sich noch etwa drei Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. Die Reisekosten hätten 350.000.- Rupien betrage, wofür seine Eltern einen Kredit aufgenommen hätten, für dessen Rückzahlung er in Österreich arbeiten wolle. Er habe nie Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt. In Griechenland habe er nur drei Monate gearbeitet und sei einmal von einem Pakistani entführt worden, damit er sich Geld schicken lasse. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er illegal dort gewesen sei. In Österreich habe er keine Beziehung zu einer Person. Er arbeite seit zehn Tagen als Zeitungskolporteur ohne Beschäftigungsnachweis und erhalte die Zeitungen von einem indischen Landsmann, von dem er bislang noch kein Geld erhalten habe. Am Wochenende stelle er Zeitungsständer auf und bekomme dafür von einem Inder 60.- €. Er besuche in Österreich weder eine Schule noch einen Kurs. Er sei nicht vorbestraft und auch nicht Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein und sei auch in Österreich nicht gerichtlich oder wegen einer Verwaltungsübertretung verfolgt worden.

Als Fluchtgrund gab er an, dass im Heimatdorf die Sikhs die Mehrheit stellen würden, er aber ein Hindu sei. Sein jüngerer Bruder sei seit 2008 verschollen; sie wüssten nichts über seinen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Sikhs im Dorf; im Punjab seien die Sikhs in der Regierung. Er sei zwei Mal zu Unrecht von der Polizei mitgenommen worden. Andere Gründe habe er nicht. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Auf Befragen gab er sodann an, dass sein Heimatdorf ein kleines Dorf mit etwa 1600 Einwohnern sei; 70 bis 75 % seien Sikhs und die anderen seien Hindus. Sein Bruder habe einmal das Haus verlassen und sei nicht zurückgekommen, er sei einfach weggegangen und habe sich nicht mehr gemeldet. Auf den Vorhalt, dass dieser möglicherweise ebenfalls ins Ausland gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser sich dann sicher einmal gemeldet bzw. einen Brief geschrieben hätte. Hindus seien in der Regierung im Punjab nicht vertreten. Befragt, warum er Angst vor den Sikhs im Dorf habe, gab er an, dass diese den Hindus vorwerfen würden, dass sie Vorteile in Indien hätten. Seit einer Revolution 1984, bei der Sihks erschossen wurden, seien die Sikhs gegen die Hindus. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er auf Grund seiner Religionszugehörigkeit habe, antwortete er, er habe Angst gehabt, auch eines Tages wie sein jüngerer Bruder zu verschwinden. Er habe Angst gehabt, abends hinauszugehen. Übergriffe auf ihn habe es nicht gegeben. Er sei nur zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden und zwei Mal habe er einen verbalen Streit mit Sikhs gehabt, mit der Gruppe XXXX. Dies sei etwa im Jahr 2007/2008 gewesen, im Winter, Ende 2008. Die Festnahmen seien in einem zeitlichen Abstand von etwa vier Monaten erfolgt. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er illegal Drogen verkauft hätte bzw. jemanden im Zuge eines Streits verletzt hätte. Beim ersten Mal habe er eine Nacht und beim zweiten Mal einen Tag bei der Polizei verbracht. Er sei beide Male auf Intervention des Bürgermeisters, welcher ein Hindu sei, freigelassen worden. Er sei beide Male von den Leuten der Gruppe XXXX angezeigt worden. Diese Leute seien mächtig und würden Leute unter Druck setzen; sie würden alle Sikhtempel verwalten. Befragt, warum gerade er von dieser Gruppe angezeigt werde, gab er an, dass dies alle Hindus im Dorf anzeigen würden. Auf die Frage, wie dann ein Hindu Bürgermeister sein könne, gab er an, dass die Zentralregierung unbedingt einen Hindu als Bürgermeister habe auswählen wollen, da ansonsten der Verdacht aufgekommen wäre, dass die Sikhs die Wahlen manipuliert hätten. Weder sein Vater noch sein Bruder seien jemals von der Polizei mitgenommen bzw. zu Unrecht angezeigt worden. Beweise für seine Angaben gebe es nicht. Zum Vorhalt, dass er nun angegeben habe, dass sein Bruder seit 2008 verschollen sei und anlässlich der Erstbefragung, das dieser seit vier Jahren, also seit 2009 verschwunden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies bei der Erstbefragung nur geschätzt zu haben. 2005 habe er sich den Reisepass ohne besonderen Grund ausstellen lassen. Die Streitereien mit der Gruppe XXXX seien 2008 mit einem Abstand von etwa vier Monaten gewesen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er jemanden geschlagen hätte und dass er Drogen verkauft bzw. jemanden im Streit verletzt hätte. Der Sitz dieser Gruppe sei in XXXX, etwa 80 km vom Dorf entfernt. Zum Vorhalt, dass er nun entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung Übergriffe auf ihn in Abrede gestellt habe, brachte er vor, geschlagen worden zu sein. Er habe die Frage so verstanden, ob er jemanden geschlagen habe. Er sei von der Polizei im Wachzimmer und von den Angehörigen der Gruppe XXXX geschlagen worden, Spuren davon gebe es nicht und er sei danach auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Den Vorhalt, dass er nun angegeben habe, von der Polizei eine Nacht bzw. einen Tag angehalten worden zu sein, hingegen bei der Erstbefragung angegeben habe, dass es einige Tage gewesen seien, beantworte der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, warum seine Familienangehörigen, welche doch auch Hindus seien, zu Hause geblieben seien, gab er an, seine Familie habe keine Probleme. Er habe keine Anzeige bei der Polizei wegen der Übergriffe der XXXX erstattet, weil die Sikhs die Mehrheit stellten und von der Polizei unterstützt würden. Er habe Indien erst 2010 verlassen, weil da mehr Gefahr für ihn gewesen sei. Es sei nicht leicht gewesen ein Visum zu bekommen. Auf den Vorhalt, dass dies kein Hindernis gewesen sein konnte, zumal er auch ohne Visum nach Österreich gereist sei, gab er an, er habe nur ein Visum für Georgien bekommen. Er sei nicht dort geblieben, weil es dort nur Mafia gebe. In der Türkei, Griechenland und Italien habe er sich nicht sicher gefühlt, in Österreich fühle er sich sicher. Zur Frage, warum er seinen Wohnsitz nicht innerhalb Indiens verlegt habe, schwieg er. Sonst habe er keine Probleme mit den Behörden oder dem Gericht gehabt. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen und auch nie wegen seiner politischen Überzeugung oder auf Grund seiner Rasse verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sein Leben auf Grund der geschilderten Ausreise- bzw. Asylgründe in Gefahr sei. Eine Einsichtnahme in die Länderfeststellungen betreffend Indien lehnte er ab. Er habe alle Ausreisegründe vorgebracht und nach Rückübersetzung der Niederschrift wollte er nichts ergänzen oder berichtigen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, weil er sein Vorbringen über eine Verfolgung durch Sikhs in seinem Heimatdorf nur allgemein in den Raum gestellt habe. Hinzu kämen Ungereimtheiten und Widersprüche, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er mehrmals geschlagen worden sei, jedoch beim Bundesamt die Frage nach etwaigen Übergriffen auf seine Person verneint habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt, habe er erklärt, die Frage anders verstanden zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werde, da wohl kaum vergessen hätte, ein derart einschneidendes Ereignis anzugeben. Auch habe er das Verschwinden seines Bruders einmal mit 2008 und ein anders Mal mit 2009 datiert und dazu nur gemeint, das Datum bei der Erstbefragung geschätzt zu haben. Auch werde seine Anhaltung bei der Polizei bezweifelt, da er beim Bundesamt angegeben habe, eine Nacht bzw. einen Tag angehalten worden zu sein, hingegen bei der Erstbefragung von einigen Tagen gesprochen habe und zum entsprechenden Vorhalt keine Antwort gegeben habe. Überdies hätte er allfälligen Problemen mit Sikhs durch Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb seines Herkunftsstaates aus dem Weg gehen können. Er sei keine berühmte Persönlichkeit, um überall in Indien gefunden werden zu können, und die Hindus würden 80 % der indischen Bevölkerung darstellen, sodass nicht glaubhaft sei, dass er auf Grund seiner Religion einer Verfolgung ausgesetzt sei; auch ergebe sich aus den Feststellungen keine generelle Verfolgung von Hindus in Indien. Es sei ihm auch zuzumuten, eine fälschliche Anzeige zu entkräften; dies dürfte ihm offenbar auch gelungen sein. Auch deute seine legale Ausreise darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der indischen Behörden weder befürchtet noch zu befürchten gehabt habe. Auch seien seine Angaben zum Reiseweg offenbar lückenhaft gewesen und habe er diesen auch nach Vorhalt nicht glaubhaft machen können.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise bestehen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre. In Indien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung ausgesetzt sei. Es könne erwartet werden, dass er sich als gesunder Mann im Heimatland am Erwerbsleben beteilige. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei keine Gefährdung ersichtlich. (zu Spruchpunkt II.) Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX durch den bevollmächtigten Vertreter "XXXX" fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten.

Darin wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, welcher sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und jedenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei.

Des Weiteren wurde nach zusammengefasster Wiederholung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen gerügt, dass die Ausführungen des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert geschildert und er daher unglaubwürdig sei, in keiner Weise nachvollziehbar seien und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würden. Die Vorwürfe des Bundesamtes hätten daher keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere, da das Bundesamt nur selektiv, in tendenziöser Weise Aussagen "herausklaube", welche der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes bestehe fast ausschließlich aus Textbausteinen. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche sei festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, die logischen, glaubwürdigen und vor allem gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen des Beschwerdeführers als Grund für die Unterstellung seiner Unglaubwürdigkeit anzunehmen.

Unverständlich sei weiters der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte sich nach seiner grundlosen Festnahme den Anschuldigungen gegen ihn stellen sollen, weil er in der Einvernahme ausführlich erklärt habe, inwiefern die Korruption in der indischen Polizei und Justiz dazu führe, dass er ungerechtfertigt zum Sündenbock gemacht werde. Überdies finde sich in der Beweiswürdigung keine Erwähnung der Folter des Beschwerdeführers durch die Polizei, was ein deutliches Zeichen für die eben nicht objektive Beurteilung sondern für die Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit sei.

Zur behaupteten innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzuhalten, dass die pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, in Indien gebe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend sei, insbesondere weil der Beschwerdeführer von der indischen Justiz verfolgt werde und in anderen Regionen keinerlei familiäre Bindungen und damit auch keine Existenzgrundlage habe.

Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte in der Ersteinvernahme bewusst falsche Angaben zu seinem Fluchtweg gemacht, sei darauf hinzuweisen, dass Georgien keine Landgrenze mit Griechenland besitze und eine "Lücke" bereits damals hätte auffallen müssen. In welchem Zusammenhang dies mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stehe, sei jedenfalls nicht verständlich.

Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden; die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid überhaupt nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Es drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Des weiteres stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.

1.6. Im Zuge der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine kroatische Staatsbürgerin als seine Lebensgefährtin und als Zeugin bekanntgegeben. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse der Zeugin wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigter Weise nicht teilnahm, brachten der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters und die Zeugin im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

ER: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

ER an die Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Punjabi.

ER befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an:

Ja Ich fühle mich wohl.

[...]

VR: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?

Z: Es ist so, dass wir noch nicht verheiratet sind, aber die Eheschließung bereits planen. Ich habe auch alle benötigten Dokumente bereits zusammen getragen. Ich könnte Ihnen diese jetzt auch vorlegen. Wir wohnen auch noch nicht zusammen, doch wird sich auch das in naher Zukunft - so hoffe ich, wird sich dies ändern.

VR: Inwiefern würden Sie Ihre Beziehung zum BF beschreiben?

Z: Wie soll ich Ihnen sagen? Wir sind verliebt ineinander und wir möchten heiraten.

VR: Besteht über das Verliebt sein hinaus Kontakt mit dem BF?

ZT: Wir sind ständig in Kontakt.

VR: Inwiefern?

Z: Wir telefonieren ständig miteinander und sehen uns fast täglich.

VR: Haben Sie auch außerehelichen Geschlechtsverkehr?

Z: Ja.

VR: Nachdem Sie ein Naheverhältnis zum BF haben, und daraus geschlossen werden kann, dass Sie die Lebensgefährtin zum BF sind, werden Sie nach §36 Abs. 1 Z 5 AVG auf Ihr Entschlagungsrecht hingewiesen.

Z verlässt um 09.31 Uhr den Verhandlungssaal.

VR an BF: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin bzw. Lebensgefährtin?

BF: Seit ca. 1 Jahr.

VR: Wo haben Sie sich kennen gelernt?

BF: Im XXXX bei der Donau. Früher haben wir im selben Gebäude, XXXX, gewohnt. Sie wohnte unter mir. Kennen gelernt haben wir uns bei Spaziergängen entlang der Donau.

VR: Wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Wir haben langsam angefangen, miteinander zu sprechen. Wir haben ihren letzten Geburtstag auch gemeinsam gefeiert. Ich habe auch die Bilder dieser Feier. Sie sind bei meiner Freundin.

VR: Wohnen Sie zusammen?

BF: Nein, noch nicht. Wir möchten in der nächsten Zeit zusammen ziehen.

VR: Warum wohnen Sie nicht zusammen?

BF: Wir suchen eine gemeinsame Wohnung. Meine Familie versucht mir die notwendigen Dokumente, die ich für eine Eheschließung brauche, zu schicken. Meine Freundin hat bereits alle erforderlichen Dokumente, aber bei mir fehlt das Ehefähigkeitszeugnis, dieses sollte auch in den nächsten zehn Tagen kommen. Danach werden wir um einen Heiratstermin ansuchen. Ich kann Ihnen alle diese Dokumente vorlegen. Ihre Dokumente sind bei ihr, mir fehlt das Ehefähigkeitszeugnis.

VR: Warum wohnen Sie jetzt nicht zusammen?

BF: Ich wohne mit 3-4 anderen Männern in einer WG zusammen. Meine Freundin wohnt mit ihrer Schwester und noch einer Frau zusammen. Daher geht das nicht. Wir werden demnächst eine gemeinsame Wohnung suchen. Vielleicht ist es schon nächste Woche soweit.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Ich bin noch nicht verheiratet. Die Mutter meiner Freundin war krank. Sie war sehr lange in Kroatien. Wir haben auch ständig telefoniert.

VR: Warum haben Sie nicht vorher geheiratet?

BF: Wir planen schon, seit 6 oder 7 Monaten zu heiraten. Dann wurde ihre Mutter krank. Sie ist nach Kroatien zu ihr gegangen. Wir wollten eine Wohnung finden für das gemeinsame Leben.

VR: Wo in Kroatien wohnt Ihre Freundin?

BF: XXXX. Zagreb ist die Hauptstadt von Kroatien.

VR: Wo wohnt Ihre Freundin?

BF: Nahe von XXXX, in einem Dorf.

VR: Waren Sie schon in Kroatien?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in Indien verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder in Indien?

BF: In Indien bekommt man keine Kinder ohne Frau.

VR: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich stelle die Zeitungsstände am Wochenende auf. Meine Freundin hat ein Gewerbe. Dort arbeiten wir zusammen.

VR: Welches Gewerbe hat Ihre Freundin?

BF: Reinigung.

VR: Wie heißt die Firma?

BF: Reinigung.

VR wiederholt die Frage.

BF: XXXX XXXX. Das ist ein Einzelunternehmen.

VR: Was verdienen Sie im Monat?

BF: 400 bis 500 Euro. Ab und zu verteile ich auch Reklamezettel.

VR: Wie viel verdienen Sie bei Ihrer Freundin?

BF: Sie hat noch nicht angefangen zu arbeiten. Das wird sie demnächst machen.

VR: Sie haben zuerst gesagt, Sie helfen Ihrer Freundin.

BF: Ich werde damit anfangen. Sie hat ihr Gewerbe ruhen lassen, in der Zeit, wo sie in Kroatien war.

VR: Wie hoch ist Ihre zu zahlende Miete?

BF: 150 Euro.

VR: Könnten Sie sich vorstellen, in Indien mit Ihrer Frau zu leben?

BF: Ja, aber ich habe dort Probleme.

VR: Abgesehen von diesen Problemen, die Sie dort haben?

BF: Ja, dann schon.

VR: Wissen Sie, seit wann Ihre Freundin in Österreich ist?

BF: Ich glaub seit eineinhalb Jahren. Ich bin mir aber nicht sicher. Seit etwa über 1 Jahr leben wir zusammen.

VR: Weiß Ihre Freundin über Ihren Fluchtgrund Bescheid?

BF: Sie weiß nur ein wenig, dass ich dort wegen der Religion Probleme habe, aber nicht so im Detail.

VR: Was haben Sie Ihr genau erzählt?

BF: Dass ich dort wegen der Religion Probleme habe und mich Leute töten wollen. Deswegen bin ich hier.

Ich habe bereits mit ihrer Mutter telefoniert, da wir schon seit 1 Jahr zusammen sind, kann ich ein wenig Kroatisch. Meine Freundin kann ein wenig Punjabi.

VR: Wie unterhalten Sie sich?

BF: Englisch.

Zeugin betritt um 09.49 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

Z: Ein bisschen mehr als 1 Jahr.

VR: Waren Sie durchgängig in Österreich?

Z: Nein, ich war dazwischen 4-5 Monate in Kroatien, wegen der Erkrankung meiner Mutter.

VR: Wann sind Sie das letzte Mal nach Österreich eingereist?

Z: Im Oktober oder im November 2014, ich bin mir nicht sicher.

VR: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Österreich?

Z: Ich habe einen Meldezettel, eigentlich ist das. Vielleicht sollten Sie wissen, ich habe auch eine Firma.

VR: Zu welchem Zweck sind Sie in Österreich?

Z: Ich bin hier, um mir eine bessere Zukunft aufzubauen. In Kroatien ist die wirtschaftliche Lage sehr schlecht, die Gehälter sind im Keller. Meine Hoffnung ist, hier Fuß zu fassen und eine bessere Zukunft zu haben. Ich habe mich auch angemeldet zu einem Deutschsprachkurs, der nächste Woche beginnt. Ich möchte eine Berufsausbildung zu machen, um dann in das Berufsleben starten zu können.

VR: Wer hat den Sprachkurs vermittelt bzw. über wen machen Sie diesen?

Z: Ich muss am Westbahnhof die erste Rate für den Kurs zahlen.

Z legt die Visitenkarte der Sprachschule vor. Diese wird als Beilage ./A zum Akt genommen.

VR: Haben Sie eine Anmeldebescheinigung?

Z: Meldezettel.

VR: Waren Sie bei der MA 35 wegen einer Anmeldebescheinigung?

Z: Nein, eine Anmeldebestätigung hat man nicht ausgestellt. Ich muss zuerst eine Arbeit haben bzw. beim AMS gemeldet sein. Ich habe mittlerweile eine Firma und ich kann arbeiten über diese.

VR: Haben Sie jetzt eine Anmeldebescheinigung?

Z: Nein.

VR: Warum nicht?

Z: Am Magistrat hat man mir gesagt, ich bekomme eine Anmeldebescheinigung erst, wenn ich erwerbstätig bin oder beim AMS gemeldet bin.

VR: Haben Sie um eine Anmeldebescheinigung angesucht, nachdem Sie eine Firma angemeldet haben?

Z: Nein. Denn meine Firma war ruhend gestellt. Ich müsste jetzt erst die Firmenadresse ändern, weil ich an einer anderen Adresse gemeldet bin, ehe ich einen solchen Neuantrag stelle. Die Firma habe ich ruhend gestellt, als ich wegen der Erkrankung meiner Mutter in Kroatien war.

VR: Sind Sie beim AMS gemeldet?

Z: Das wollte ich. Beim AMS hat man gesagt, ich soll vorher zum Magistrat gehen und wegen der Anmeldebescheinigung nachfragen. Wenn das nicht möglich ist, soll ich nochmals zurückkommen.

VR: Haben Sie das gemacht?

Z: Nein. Weil jetzt so viel los war, bin ich nicht dazugekommen. Ich muss nochmals zum AMS gehen, dort erfahre ich alle Einzelheiten, die ich erfüllen muss, dann soll ich wieder zum Magistrat zurückkommen.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

Z: Im Moment helfe ich aus bei Brüdern und Bekannten. Ich habe für die Zukunft vor, das Gewerbe aktiv zu stellen, um selbst Geld dazu verdienen zu können.

VR: Was helfen Sie aus?

Z: Die haben mich unterstützt und mir ausgeholfen, solange, bis ich auf eigenen Beinen stehe. Wenn ich mit meiner Firma arbeite, werde ich ihnen das zurückgeben und ihnen helfen.

VR: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Ca. vor 1 Jahr haben wir uns kennen gelernt, das war kurz nach meiner Einreise hierher, also ca. 2 Monate, nachdem ich hier war.

VR: Wie haben Sie sich kennen gelernt?

Z: Ich habe im selben Wohnhaus gewohnt. Dann hat es damit begonnen, dass wir uns im Haus und vor dem Haus getroffen haben. Wir haben zu sprechen begonnen und die ersten Spaziergänge gemacht. So hat sich das dann entwickelt.

VR: Warum wohnen Sie jetzt nicht mehr in der XXXX?

Z: Wie soll ich das erklären? Es war eine Mieterhöhung. Ich glaube, dass der Wohnungseigentümer vielleicht die Wohnung verkauft hat, er hat diese dann an andere Personen vergeben. Früher war es eine alte Wohnung, als ich sie bezogen habe. Es wurde alles neu renoviert. Es gab dann eine höhere Miete. Deswegen bin ich dann ausgezogen.

VR: Wohnen Sie mit dem BF zusammen?

Z: Nein. Im Moment noch nicht. Ich würde auch den Richter bitten, uns vielleicht noch 2 Monate Zeit zu geben, dass wir eine Wohnung in Wien finden. Ich bin zuversichtlich, dass wir in längstens 2 Monaten eine Wohnung haben werden.

VR: Warum wohnen Sie nicht zusammen?

Z: Wir suchen eine Wohnung. In der Wohnung des BF wohnt ein älterer Herr. Ich möchte das nicht. Es gibt dort nur 1 Zimmer. Ich möchte jedenfalls mit ihm allein eine Wohnung haben.

VR: Warum wohnt der BF nicht bei Ihnen?

Z: In meiner Wohnung wohnen auch andere Mädchen. Bis vor kurzem hat auch meine Schwester mit mir das Zimmer geteilt. Das andere Zimmer haben andere Mädchen bewohnt.

VR: Warum waren Sie bis jetzt nicht verheiratet?

Z: Ich war noch nie verheiratet.

VR: Warum haben Sie nicht vorher den BF geheiratet? Warum haben Sie erst jetzt die Absicht?

Z: Man muss eine gewisse Zeit haben, wie sich eine Beziehung entwickelt, deswegen kann man so einen Entschluss nicht nach 2 Monaten treffen.

VR: Könnten Sie sich vorstellen, mit dem BF in Indien zu leben?

Z: Ob das denkbar ist, meinen Sie? Ich könnte das nicht beantworten, ob es möglich wäre. Wenn es möglich wäre, wäre ich bereit, mit dem BF mitzugehen.

VR: Wissen Sie genaueres über die Fluchtgründe des BF?

Z: Wir haben darüber nur grob gesprochen. Er hat gesagt, dass er in Indien religiöse Probleme hatte. Er ist aus Angst um sein eigenes Leben geflohen und nach Österreich gekommen. In die Details bin ich mit ihm nicht gegangen, das belastet ihn. In so kurzer Zeit wollte ich das gar nicht im Detail wissen.

VR: Können Sie mir die Unterlagen zeigen, die Sie vorlegen möchten?

Z legt Taufschein vor, welcher in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen wird

Bestätigung, dass die Ehe in Kroatien anerkennt würde - Ehefähigkeitszeugnis. Diese wird in Kopie als Beilage ./C zum Akt genommen.

Weiteres Ehefähigkeitszeugnis als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen

Geburtsurkunde - als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen

Staatsbürgerschaftsnachweise - als Beilage ./F in Kopie zum Akt genommen

Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Arbeitszusage wird als Beilage ./G zum Akt genommen

VR an BFV: Haben Sie an die Zeugin eine Frage?

BFV: Wo sehen Sie Ihren Lebensmittelpunkt?

Z: Mein Ziel ist auf jeden Fall meinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, zu heiraten, die Firma zu führen und gemeinsam mit meinem Freund in der Wohnung zu leben. 2 Monate würden wir brauchen, bis ich alle Papiere (Mietvertrag, Heiratspapiere und alles, was sonst noch benötigt wird) habe.

Ende der Zeugeneinvernahme um 10.20 Uhr.

Der BFV hat keine Fragen mehr an die Z.

[...]

BF wird einvernommen ab 10.31 Uhr.

VR: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Indien gelebt?

BF: Ich habe im Dorf XXXX, Distrikt: XXXX im Bundesstaat Punjab gewohnt. Nachgefragt gebe ich an, es gibt keine Hausnummern oder Straßenbezeichnungen.

VR: Halten Sie die Angaben, die Sie beim BFA gemacht haben aufrecht?

BF: Ja. Diese Angaben entsprechen der Wahrheit.

VR: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein, ich habe dort mit meinen Eltern und mit meinen 2 jüngeren Brüdern gewohnt. Allerdings ist der mittlere Bruder vor ca. eineinhalb Jahren verschwunden.

VR: Wie heißen Ihre Brüder?

BF: XXXX.

VR: Wohnen die von Ihnen angegebenen Personen, außer einem der Brüder, noch an dieser Adresse?

BF: Ja.

VR: Welcher von den beiden Brüdern ist verschwunden?

BF: XXXX.

VR: Haben Sie zu Ihren Angehörigen noch Kontakt?

BF: Ja, telefonisch. Einmal bis zweimal im Monat.

VR: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?

BF: Ja, ich bin von meinem Dorf nach XXXX gereist. Von dort habe ich Indien verlassen.

VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Mit Hilfe eines Schleppers in einem Flugzeug nach Georgien.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Ja.

VR: Hat es bei der Ausreise mit den Behörden, mit der Flughafenpolizei, irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein.

VR: Wie viel haben Sie dem Schlepper für die Ausreise bezahlt?

BF: 350.000 indische Rupien.

VR: Woher haben Sie so viel Geld gehabt?

BF: Meine Familie hat das Geld sich ausgeborgt.

VR: Wie lange lebt Ihre Familie schon an der von Ihnen angegebenen Adresse in Indien?

BF: Schon sehr lange. Seit meiner Geburt.

VR: Haben Sie außer Ihren Eltern und Ihrem Bruder noch andere Verwandte in Indien?

BF: Ja, ich habe noch weitere Verwandte seitens meiner Eltern.

VR: Wo wohnen diese?

BF: Sie leben im Punjab in verschiedenen Dörfern.

VR: Welche Religion haben Sie?

BF: Hindu.

VR: Welche Religion haben Ihre Familie bzw. Ihre Verwandten?

BF: Auch Hindu.

VR: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: 11 Jahre lang habe ich in Indien die Schule besucht.

VR: Welchen Beruf haben Sie erlernt oder ausgeübt?

BF: Ich bin ein Techniker für Kühlschränke und Klimageräte.

VR: Haben Sie damit in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie als Techniker gearbeitet?

BF: In XXXX.

VR: Wie bestreiten Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder Ihren Lebensunterhalt?

BF: Mein Vater arbeitet als Tageslöhner.

VR: Was macht Ihr Bruder?

BF: Er arbeitet auch gelegentlich als Tagelöhner.

VR: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Oktober 2010.

VR: Warum sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Ich hatte Probleme mit Angehörigen der Sikh-Religion. Ich wurde von denen öfters geschlagen. Die Mehrheit der dortigen Bewohner sind Sikh. Sie haben zu mir gesagt, ich soll dieses Gebiet verlassen. Ich wurde öfters attackiert und auch am Kopf geschlagen. Ein paar Mal bin ich entkommen. Aus Angst vor denen, habe ich beschlossen, Indien zu verlassen.

VR: Können Sie diese Schilderung etwas genauer ausführen?

BF: Ich wurde mehrmals von diesen Leuten geschlagen. Sie haben mich auch bei der Polizei angezeigt. Ich war zweimal oder dreimal in der Polizeistation. Die genauen Daten weiß ich nicht mehr.

VR: Was ist genau passiert?

BF: Mein Bruder ist ca. 1 Jahr, bevor ich aus Indien ausgereist bin, verschwunden. Vielleicht wurde er von den Sikhs getötet. Ich hatte Angst, dass mir dasselbe widerfährt, weil mich diese Leute auch bedroht haben.

VR: Wie hat sich das Ganze abgespielt?

BF: Diese Männer sind oft zu uns nach Hause gekommen. Sie haben mir auch auf der Straße aufgelauert. Meine Familie sagt, dass sie immer noch nach mir fragen.

VR: Wann haben diese Probleme mit den Sikhs begonnen?

BF: Dieses Problem besteht schon seit längerer Zeit. Ca. 6 oder 7 Monate vor meiner Ausreise ist es eskaliert.

VR: Was heißt, das Problem besteht schon länger? Bitte beschreiben Sie das.

BF: Ein genaues Datum kann ich nicht sagen. Es wurden 2 Gruppen gebildet. Auf der einen Seite die Sikhs, die in der Mehrheit waren und auf der anderen Seite ich und ein paar Hindu-Freunde von mir.

VR: Was ist geschehen?

BF: Geschehen ist, dass sie mich öfters geschlagen haben. Ich habe mich vor denen gefürchtet. Die Sikhs sind im Punjab an der Macht. Sie bilden auch die Regierung. Selbst wenn sie mich getötet hätten, wäre denen nichts passiert.

VR: Wie oft ist es zu einer Auseinandersetzung bzw. Begegnung mit den Sikhs gekommen?

BF: Sehr oft.

VR: Wie oft ist es zu einem Streit gekommen?

BF: Über 20 Male.

VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass es offenbar zweimal zu einem Streit mit den Sikhs gekommen wäre. Heute sagen Sie, dass es über 20 Male gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich habe gesagt, dass ich 2x von der Polizei abgeholt wurde, da ich fälschlicherweise von denen angezeigt wurde.

VR: Hat die Gruppierung der Sikhs einen Namen gehabt?

BF: XXXX

VR: Inwiefern haben Sie mit denen Kontakt bzw. Schwierigkeiten gehabt?

BF: Über 20 Male hatte ich Streitereien mit denen. Diese Gruppierung ist sehr mächtig und hat auch Kontakte an höhere Stellen, so wie bei der Polizei. Ich hatte immer Angst, als ich das Haus verlassen habe, dass sie mir auflauern und mich schlagen werden. Ich habe immer unter großem Stress gelebt.

VR: Hat es bei dem Kontakt mit dieser Gruppierung auch körperliche Auseinandersetzungen gegeben?

BF: Ja.

VR: Beim BFA haben Sie auf die Frage, ob es in diesem Zusammenhang Übergriffe auf Ihre Person gegeben hätte, diese Frage eigentlich verneint.

BF: Nein. Ich habe gesagt, dass ich von denen geschlagen wurde und auch bei der Polizei war.

VR: Sie haben beim BFA auch gesagt, dass es zwischen der Gruppierung und Ihnen keinen Streit gegeben hätte, sondern man Ihnen nur vorgeworfen hätte, dass Sie jemanden geschlagen hätten und Sie beschuldigt worden wären, dass Sie Drogen verkauft hätten und jemandem im Streit verletzt hätten. Heute sagen Sie etwas ganz anderes.

BF: Ja, das ist richtig, dass ich in diese 2 Anzeigen verwickelt wurde. Ich habe gesagt, dass ich von denen geschlagen wurde. Das war der Hauptgrund, warum ich Indien verlassen habe.

VR: Wie oft hatten Sie mit der Polizei Probleme?

BF: Zweimal.

VR: Wann hatten Sie das erste Mal mit der Polizei ein Problem?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Es war im Winter, vielleicht 2008 oder 2009.

VR: Was ist genau passiert?

BF: Ich wurde angezeigt, irgendjemanden bei einer Streiterei geschlagen zu haben und dass ich Drogen verkaufte.

VR: Hat es dann deswegen eine Anklage gegeben?

BF: Nein.

VR: Wie lange sind Sie von der Polizei angehalten worden?

BF: Das erste Mal wurde ich für eine Nacht angehalten, das zweite Mal für 2 Nächte angehalten.

VR: Was wollte die Polizei von Ihnen?

BF: Die Polizei hat mich geschlagen. Am nächsten Tag hat meine Familie die Polizei bestochen und ich bin frei gekommen.

VR: Was hat die Polizei von Ihnen verlangt bzw. gewollt?

BF: Sie haben nichts gesagt. Sie haben nachts Alkohol getrunken und mich dann geschlagen.

VR: Sie haben heute gesagt, dass Ihre Familie die Polizei bestochen hätte und Sie deshalb frei gekommen wären. Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie auf Intervention des Bürgermeisters und nicht auf Grund Ihrer Familie frei gekommen wären.

BF: Der Dorfvorsteher, der auch Dorfrat ist, ist mit meiner Familie zur Polizeistation gegangen. Durch deren Intervention wurde ich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern frei gelassen.

VR: Aus welchem Grund hat der Dorfvorsteher so einen großen Einfluss, dass Sie frei gelassen werden?

BF: Wenn der Dorfvorsteher und Dorfrat zusammen hingehen, dann geben sie auch eine Garantie schriftlich bei der Polizei ab.

VR: Sie haben heute gesagt, dass Sie von der Polizei beim 2. Mal 2 Nächte lang angehalten worden wären. Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie beim 2. Mal einen Tag lang angehalten worden wären.

BF: Das erste Mal wurde ich eine ganze Nacht aufgehalten. Beim 2. Mal 2 Nächte lang.

VR: Wo wurden Sie angehalten? Wie hat die Polizeistation oder das Polizeigefängnis geheißen?

BF: XXXX.

VR: Welcher Religion gehörte der Bürgermeister bzw. der Dorfvorsteher an?

BF: Er war ein Sikh.

VR: Der Dorfrat?

BF: Ich glaube, dass sie auch Sikh waren.

VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Bürgermeister ein Hindu gewesen wäre. Der Grund sei dafür gewesen, dass die Zentralregierung unbedingt einen Hindu als Bürgermeister ausgewählt hätte, ansonsten der Verdacht aufgekommen wäre, dass die Sikhs die Wahlen manipuliert hätten. Heute sagen Sie, dass der Bürgermeister ein Sikh gewesen wäre.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Die Mehrheit sind die Sikhs. Der Dorfvorsteher war auch Sikh.

VR: Wo haben Sie sich, nachdem Sie das 1. Mal von der Polizei angehalten wurden, aufgehalten?

BF: Ich habe mich dann nicht so viel zu Hause aufgehalten, weil ich Angst hatte, dass sie mich wieder verhaften. Deswegen habe ich mich einmal hier und einmal dort aufgehalten.

VR: Was heißt das?

BF: Bei verschiedenen Freunden.

VR: Wo haben diese Freunde gewohnt?

BF: Auch im Punjab. In verschiedenen Städten.

VR: Wo?

BF: Zum Beispiel in XXXX.

VR: Wie hat die Person geheißen, bei welcher Sie wohnten?

BF: Einige hießen XXXX Es waren auch einige andere Personen, deren Namen ich vergessen habe.

VR: Welcher Zeitraum ist zwischen den beiden Verhaftungen gelegen?

BF: 2 oder 3 Monate.

VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie das 2. Mal von der Polizei festgehalten worden sind?

BF: Das erste Mal wurde ich von zu Hause abgeholt, das 2. Mal, glaube ich, von XXXX.

VR: Wo wurden Sie von der Polizei das 2. Mal angehalten?

BF: Auch in derselben Polizeistation in XXXX.

VR: Was haben die Polizisten das 2. Mal von Ihnen gewollt?

BF: Wegen derselben Sache, wie beim ersten Mal.

VR: Was heißt das?

BF: Dass ich im Streit jemanden geschlagen habe und dass ich Drogen verkaufte. Ich hatte Angst, dass sie mich für 10 oder 20 Jahre lang in das Gefängnis stecken würden.

VR: Wann wurden Sie das zweite Mal angehalten?

BF: Ich glaube 2009, es war 2 oder 3 Monate nach der 1. Verhaftung. Es kann sein, dass es Anfang 2010 war.

VR: Wann 2009?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

VR: Warum sind Sie beim 2. Mal frei gelassen worden?

BF: Auch wegen desselben Grundes. Ich wurde durch Intervention des Dorfrates und Bezahlung von Geldern frei gekommen.

VR: Können Sie sich vorstellen, warum Sie von der Gruppierung der Sikhs angezeigt worden sein sollen?

BF: Wegen der Feindschaft mit den Sikhs.

VR: Inwiefern sind Sie in Feindschaft mit den Sikhs?

BF: Diese Feindschaft war wegen unserer verschiedenen Religionen. Ich bin Hindu. Sie waren Sikhs. Sie wollten mir Schaden zufügen.

VR: Wohnen in Ihrem Dorf auch andere Hindus?

BF: Ja, aber nur wenige.

VR: Was heißt nur wenige?

BF: 4 oder 5 Haushalte.

VR: In welchem Verhältnis steht das zu den Sikhs?

BF: Insgesamt gibt es 500 bis 600 Familien, bis auf diese 4-5 Familien gehören alle den Sikhs an.

VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass in Ihrem Dorf etwa 70-75% Sikhs wohnen würden und die anderen Personen Hindus wären, sodass es jedenfalls viel mehr als 4-5 Familien wären, die Hindus wären. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß es nicht genau.

VR: Haben die anderen Hindus, die in dem Dorf wohnen, auch irgendwelche Probleme?

BF: Ich weiß nicht, ob sie Probleme haben.

VR: Haben Ihre Familienmitglieder (Bruder, Eltern), welche an der von Ihnen angegebenen Adresse noch wohnen, Probleme?

BF: Es ist dort so, dass weder ältere Personen, noch kleine Kinder belästigt wurden, eher junge Männer. Mein Bruder ist bereits verschwunden.

VR: Wurden Ihr Vater bzw. Ihr Bruder einmal von der Polizei belästigt?

BF: Nein. Die Polizei hat sie nicht belästigt. Die Sikhs haben sie wegen mir belästigt.

VR: Haben Sie seinerzeit gegen die körperlichen Übergriffe bzw. Verleugnungen eine Anzeige bei der Polizei gemacht?

BF: Nein. Die Polizei nimmt sowieso keine Anzeige entgegen.

VR: Hat es nach dem 2. Vorfall (Verhaftung) bis zu Ihrer Ausreise noch irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Ich glaube ich wurde ein paar Mal von denen belästigt. Ich habe dann binnen kürzester Zeit Indien verlassen.

VR: Wie lange haben Sie sich nach der 2. Freilassung noch in Ihrem Dorf aufgehalten?

BF: Ich habe mich danach nicht in meinem Dorf aufgehalten.

VR: Warum haben Sie nicht außerhalb von Ihrem Dorf versucht zu leben?

BF: Ich hatte Angst, dass sie das herausfinden, wo ich wohne und dass sie mich töten.

VR: Wie lange haben Sie sich in New Delhi aufgehalten?

BF: Ca. 1 Monat. Ich weiß es nicht genau.

VR: Wo haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Der Schlepper hat für mich eine Unterkunft besorgt.

VR: Haben Sie in New Delhi irgendwelche Probleme gehabt?

BF: Nein.

VR an BFV: Haben Sie Fragen?

BFV: Nein.

Die Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien vom 25.08.2014 ist dem BFV soweit bekannt und verzichtet auf eine weitere Einsicht.

Stellungnahme des BFV: Erstens möchte ich darauf hinweisen, dass die vom BF angegebene Verfolgung asylrelevant ist, entweder aus religiösen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auf Grund der Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der korrupten indischen Sicherheitsbehörden besteht für den BF die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Die Angaben des BF bezüglich der politischen Situation im Punjab und der dortigen Dominanz der Sikhs stimmt mit den Länderberichten überein. Ein Leben in anderen Landesteilen Indiens ist ihm nicht möglich, da er keine familiären Anknüpfungspunkte hat und schon auf Grund seiner Sprache als "Einwanderer" auffallen würde.

Zweitens ersuche ich auf Grund der Lebensgemeinschaft des BF mit der kroatischen Staatsangehörigen XXXX XXXX eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auf Grund der Rechte von Frau XXXX als EU-Bürgerin erscheint eine Trennung vom BF als nicht zumutbar. Ebenso ist die Führung des Familienlebens nur in Österreich möglich und nicht in Kroatien oder in Indien.

VR: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF: Ja.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine elfjährige Schulbildung, hat eine mehrjährige Berufserfahrung als Techniker für Kühlschränke und Klimaanlagen und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch schlecht Hindi und schlecht Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und ein jüngerer Bruder leben in Indien, ein Bruder ist unbekannten Aufenthalts, es leben auch noch weitere Verwandte im Punjab.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt außer einer Freundin, welche kroatische Staatsbürgerin ist und mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er ist am Wochenende als Aufsteller von Zeitungsständern tätig und verteilt manchmal Reklamematerial, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Patenschaftserklärung. Die vorgewiesene Einstellungszusage seiner Freundin ist angesichts ihrer aktuell ruhend gestellten Firma nicht realisierbar und stellt für den Beschwerdeführer damit keine Möglichkeit für eine legale Erwerbstätigkeit dar. Es konnten somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Jahr 2010 mit dem Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

[...]

1. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der

Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die

Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).

Quellen:

2. Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel

("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist

problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Quellen:

3. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 3.3.2014).

Der Staat verfolgt Folter. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 27.2.2014).

Im Jahre 2012 wurde von der NHRC beim Oberhaus angefragt, das Gesetz zur Vorbeugung von Folter endlich zu verabschieden, wo es seit dem Jahr 2010 zur Überprüfung ansteht. NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt und versucht werden muss, Strafen zuerst bei zuständigen Regierungsbehörden

zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems (USDOS 19.4.2013).

Das Gesetz erlaubt keine erzwungenen Geständnisse vor Gericht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch zur Erlangung von Geständnissen, Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung angewandt. In manchen Fällen wurden diese Geständnisse als Beweis zur Unterstützung für ein Todesurteil verwendet (USDOS 27.2.2014). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet; Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 3.3.2014). Menschenrechtsorganisationen zufolge, stellte die Regierung auch weiterhin verhaftete Personen vor Gericht und klagte sie unter dem "Prävention von terroristischen Handlungen und Terrorismus und zerstörende Handlungen"-Gesetz an, obwohl diese Handlungen aufgehoben wurden. Dieses Gesetz besagt, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 27.2.2014).

Besonders foltergefährdet sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen Angehörige unterer Kasten und anderer, sozial schwacher Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam zu bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant (AA 3.3.2014).

Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (UN Treaty Collection 11.3.2014).

Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2014). Auch ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, steckt im parlamentarischen Verfahren fest (AA 3.3.2014).

Eine Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung und Untersuchungen des IKRK haben diese Angaben 2008 bestätigt. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet. Dort sind Ermittlungen gegen Foltervorwürfe und die Verfolgung von Tätern, die

Teil der Sicherheitskräfte sind, durch Sondergesetze erheblich erschwert. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International weit verbreitet (Schläge, Elektroschocks u.ä.); benachteiligte Gruppen, Frauen und Minderheiten (Dalits, Adivasi und bewaffnete Mitglieder von Oppositionsgruppierungen) sind besonders betroffen (AA 3.3.2014).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2014).

Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 3.3.2014).

Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" [Anm.:

PIL - Anzeigen im öffentlichen Interesse] bei jedem Hohen Gericht oder beim "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit

Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgeht, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen diese behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Oktober 2013 7.806 Fälle erhielt von denen

6. 679 bearbeitet wurde. Derzeit sind 28.929 alte und neue Fälle in Bearbeitung (USDOS 27.2.2014).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren. (USDOS 27.2.2014).

Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen, um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher war und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam. Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere in Chandigarh, Haryana und Puducherry hinzu (Commonwealth Human Rights Initiative 2011).

Quellen:

Länderportrait Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Indien.pdf, Zugriff 4.8.2014

4. Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vgl. auch: FH 19.5.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen ("Right to Information Act" 2005) unternommen, um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der. Der "Right to Information Act" wurde insbesondere für die Erhöhung von Transparenz und zur Aufdeckung von korrupten Aktivitäten verwendet. Diese Effekte der Gesetzgebung hatten starken Einfluss auf den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zufolge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet (FH 19.5.2014)

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Die Zentrale Überwachungskommission registrierte im Jahr 2012 7.224 Fälle, im Vergleich zu 5.528 im Jahr 2012 und empfahl in 5.720 Fällen weitere Untersuchungen durchzuführen. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 27.2.2014).

NGOs stellten fest, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres auf das Thema Korruption (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).

Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. Das Gesetz stellt öffentlichen oder privaten Angestellten, die Beweise für interne Informationen für illegale Aktivitäten, wie Korruption oder das Verlangen von Bestechungsgeldern liefern, keinen Schutz zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 19.5.2014).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC Lokpal bill 9.1.2014).

Das Unterhaus des indischen Parlaments hat ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet, wobei ein unabhängiger Ombudsmann die Befugnis haben soll, Politiker und öffentlich Bedienstete diesbezüglich strafrechtlich zu verfolgen. Am 17.12.2013 verabschiedete auch das Oberhaus die sogenannte "Lokpal bill", die eine Hauptforderung der Anna Hazare Kampagne war (BBC Lokpal Bill 18.12.2013)

Nach Aussage eines vormaligen hochrangigen Beraters der Korruptionsbekämpfungskampagne, zeitigt die im Parlament platzierte Lokpal Bill nur eine "schwache" Wirkung (BBC 9.1.2014).

Quellen:

[...]

5. Ombudsmann

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

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6. Haftbedingungen

Die Gefängnisse sind zu mehr als einem Drittel überbelegt (AA 3.3.2014). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umweltbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten waren auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlte. Häftlinge wurden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichteten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen im Vorverfahrensstadium (USDOS 27.2.2014).

Die Haftbedingungen haben zum Teil schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Häftlinge: Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der natürlichen Todesfälle in Gefängnissen, auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die unzureichenden Haftbedingungen und mangelhafte medizinische Betreuung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, akute Fälle werden ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte (ca. 32 Mio. schwebende Verfahren, bis 2040 womöglich 150 Mio.) zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen. Ad-hoc-Maßnahmen der Regierung (z.B. die 2009 erfolgte Einstellung zusätzlicher Richter mit befristeten Verträgen) haben keine durchgreifende Besserung bewirkt. Es fehlen Gerichte, Richter und sonstige Ressourcen. In Indien kommen auf 1 Mio. Menschen 10,5 Richter jeder vierte Richterstuhl ist unbesetzt (AA 3.3.2014).

Die Bedingungen in den Gefängnissen erreichen nicht internationale Standards und waren oftmals lebensbedrohlich. Die Gefängnisse waren stark überfüllt, die Sanitäreinrichtung,

Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Männer und Frauen waren getrennt untergebracht, das Gesetz verlangt, dass Jugendliche in Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden, jedoch wurden sie manchmal in Gefängnissen untergebracht. Den Gefangenen wurde ein angemessener Zugang zu Besuchern gestattet, obwohl es auch Beschwerden von Besuchern gab, dass sie nicht zu Gefangenen gelassen wurden - meist in Konfliktregionen (AA 3.3.2014).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Die indischen Ermittlungsmethoden sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund, oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Hinsichtlich der Haftbedingungen gibt es keine Unterschiede zwischen politisch motivierten Straftätern und den übrigen Häftlingen. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden, willkürlich, oder als Bestrafung für kleinere Vergehen oder Ungehorsam; genauere Angaben zum Umfang sind nicht bekannt. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Die Unterbringung in den Gefängnissen kann im Einzelfall stark variieren. Es liegen jedoch keine Berichte vor, dass eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet wäre (zumindest auf dem Standard einer indischen Grundversorgung für die Hygiene sind vielerorts die Häftlinge selber verantwortlich, ärztliche Basisversorgung scheint ebenfalls regelmäßig gewährleistet zu sein. Es scheint ebenfalls allgemein üblich zu sein, dass sich die Häftlinge tagsüber in einer Art Hof frei bewegen können und hier auch in bescheidenem Rahmen Angebote wie Volleyball oder eine Bibliothek zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich für jeden Einzelnen Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinische Behandlung durch die Zahlung von Geldleistungen für besonderen Komfort, Versorgung und Behandlung entsprechend verbessern lassen. Es ist

ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten mit Geld und Lebensmitteln versorgt werden. Für die Häftlinge wird Bargeld auf einem Gefängniskonto hinterlegt, für das sie Coupons bekommen, mit denen wiederum im Gefängnisladen eingekauft werden kann (AA 3.3.2014).

Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzog die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigerte Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 27.2.2014).

Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution kommen jedoch sehr häufig vor. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg zunächst nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (im Fall einer Deutschen, die auf ihr Berufungsverfahren wartet, wurde bekannt, dass das Gericht in Jaipur derzeit Verfahren aus 2003 aufruft). Ca. 67% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge, viele wegen Diebstahl und ähnlicher Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen. Im Februar 2013 erging eine Direktive, die Entlassung von solchen Untersuchungshäftlingen unter erleichterten Bedingungen auf Kaution zu prüfen, die bereits die Hälfte der maximalen Haftstrafe für ihre Anklage abgesessen haben. Ausländer dürfen während einer Entlassung auf Kaution nicht das Land verlassen, haben aber auch keine legale Möglichkeit der Arbeitsaufnahme. Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden.

Die indischen Ermittlungsmethoden sind darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel

angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 3.3.2014).

Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wurde. Die Regierung erlaubte auch einigen NGOs, innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Nachforschungen in Bezug auf Beschwerden von Gefangenen fallen in die Aufgabe der Menschenrechtskommission., NGOs meinen jedoch, dass viele Beschwerden, aus Angst die Wächter könnten davon erfahren, gar nicht abgegeben werden. Bundesstaatliche und die nationale Menschenrechtskommission können Beschwerden aufnehmen, haben aber nur das Mandat für Empfehlungen. Die meisten Bundesstaaten erlauben ein Monitoring der Gefängnisse durch unabhängige Organisationen, wie dem Roten Kreuz und durch die Nationale Menschenrechtskommission. In vielen Staaten führte die Nationale Menschenrechtskommission Überraschungsbesuche durch, jedoch hat sie kein Mandat in Bezug auf Militärgefängnisse. Die Nationale Menschenrechtskommission hat auch einen speziellen Berichterstatter zur Sicherstellung, dass die Gefängnisbehörden regelmäßige medizinische Untersuchungen bei allen Insassen vornehmen. Es wurde berichtet, dass während des Jahres das internationale Rote Kreuz (ICRC) Häftlinge in Untersuchungshaft in Jammu und Kaschmir besuchte, jedoch keine Verhör- oder Überstellungszentren in anderen Teilen des Landes. Die ICRC Ergebnisse in Bezug auf Zustände von Gefängnissen blieben, aufgrund eines Abkommens mit der Regierung, vertraulich (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung weiblicher Häftlinge durch Aufseher war auch weiterhin ein Problem, wie auch die regelmäßige Misshandlung von gewöhnlichen Häftlingen, im speziellen von Minderheiten und Mitgliedern der unteren Kasten (USDOS 27.2.2014).

Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2012, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 253 Prozent ihrer Kapazität, Madhya Pradesh bei 128 Prozent, Gujarat bei 95 Prozent und Maharashtra bei 99 Prozent. Der Bundesstaat Uttarakhand berichtet von dem höchsten Grad der Überbelegung für weibliche Häftlinge mit 154 Prozent (USDOS 27.2.2014).

Alle Bundesstaaten Indiens haben in Bezug auf das Gefängniswesen eigene Gesetze und eigene Behörden, jedoch hat der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Richtlinien und Direktiven in Bezug auf die Rechte von Gefängnisinsassen herausgegeben, welche für die Staaten bindend sind. Auch die Nationale Menschenrechtskommission hat Richtlinien herausgegeben und verschiedenste Behörden auch direkt angeschrieben, um für die Respektierung der Rechte Gefangener zu sorgen (Commonwealth Human Rights Initiative 2009).

Quellen:

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7. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).

In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).

Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).

Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).

Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).

Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).

Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).

Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).

Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).

Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).

Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).

Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).

Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).

Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

[...]

8. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:

Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).

Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).

Quellen:

8.1. Dalits

Die Zahl der Dalits ("Unberührbare", Kastenlose) wird auf 160- 200 Millionen geschätzt (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014). Im traditionellen Hindukastensystem werden die Dalits als die niedrigsten und ärmsten angesehen. Sie machen 16 Prozent der indischen Bevölkerung aus und sind gezwungen, niedrig bezahlte und nicht erwünschte Beschäftigungen anzunehmen. Trotz gezielten Fördermaßnahmenprogramme sind sie auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (BBC 7.1.2014).

Bis heute erleben Dalits in Indien massive gesellschaftliche Diskriminierung, z.T. auch Verfolgung und Gewalt. Zugleich kommt - insbesondere seit dem politischen Aufstieg diverser landesweit bekannter Dalit - inzwischen ein neues Selbstbewusstsein von Dalits auf. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der offiziellen Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren (AA 3.3.2014).

Obwohl das Gesetz die Dalits schützt, sind sie in der Praxis weiterhin Gewalt und Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung, oder zu Tempeln, sowie bei Hochzeiten ausgesetzt - vor allem in ländlichen Gegenden. Das Innenministerium informierte, dass im Jahr 2012 4.247 Dalits bei Vorfällen verletzt wurden und 9.086 Personen wegen Verbrechen gegen Dalits verurteilt wurden. Verbrechen die von den oberen Kasten gegenüber Dalits begangen wurden, wurden oft nicht bestraft, entweder weil sie von den Behörden nicht verfolgt oder weil sie gar nicht erst durch die Betroffenen angezeigt wurden (USDOS 27.2.2014).

Die UN Kommission zur Eliminierung ethnischer Diskriminierung (UN Commission on Elimination of Racial Discrimination) zeigte sich besorgt über die beunruhigende Zahl von Behauptungen in Bezug auf Handlungen von sexueller Gewalt gegen Dalit Frauen durch Männer von höheren Kasten, wie zum Beispiel Vergewaltigungen sowie sexuellen Ausbeutung und Zwang zur Prostitution (IDSN 2.2014).

Die UN Kommission zeigte sich auch besorgt, über Berichte willkürlicher Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von Mitgliedern benachteiligter Kasten und Stämmen sowie die mangelnde Schutzwilligkeit durch die Polizei (IDSN 2.2014).

Verbrechen gegen Dalits durch höherkastige Hindus wurden oft nicht bestraft, zum einen weil die Behörden es verabsäumten den Täter zu belangen oder weil das Opfer die Handlungen aus Angst vor Vergeltung nicht meldete (USDOS 27.2.2014).

NGOs berichteten, das Dalit SchülerInnen der Zugang zu bestimmte, Schulen unter anderem aufgrund ihrer Kaste, verweigert wurde. Es gab Berichte während des Jahres, dass Dalit-Kinder Diskriminierungen in den Schulen erfuhren (USDOS 27.2.2014). Viele von ihnen verließen diese Schulen und wurden schlussendlich zu Kinderarbeitern. Kinder aus vulnerablen Gemeinschaften - speziell der Dalits und aus Stämmen - waren verschieden Formen der Diskriminierung ausgesetzt (HRW 21.1.2014).

NGOs berichteten von verbreiteter Diskriminierung, inklusive, dass es Dalits oft nicht erlaubt war auf den öffentlichen Gehsteigen zu gehen, Schuhe zu tragen, Zugang zu Wasser von öffentlichen Hähnen in den Bezirken höherer Kasten, die Teilnahme an manchen Tempelfestivitäten, in öffentlichen Pools zu schwimmen oder die Verwendung von Einäscherungsplätzen (USDOS 27.2.2014).

Die Bundes- und Staatsregierung implementierten auch weiterhin verschiedene Programme für Mitglieder der "Unberührbaren"; wie zum Beispiel: das zur Verfügung stellen von qualitativ besserer Behausung, reservierten Plätze an Schulen, Regierungsjobs und Zugang zu subventionierten Essen. Kritiker beanspruchten, dass viele dieser Programme unter schwacher Umsetzung und/oder Korruption litten (USDOS 27.2.2014).

Im Jahr 1998 wurde die Nationale Kampagne für die Menschenrechte der Dalits (National Campaign for Dalit Human Rights - NCDHR) etabliert, um die Sichtbarkeit der Dalit-Themen zu erweitern und die Regierung in Bezug auf die Umsetzung von Gesetzen, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Kampagne hat versucht, die Regierung durch Gerichtsverfahren, Druck durch die Medien, das kooptieren von gleich gesinnten Parlamentariern, die Mobilisierung einer BürgerInnenkundgebung und die direkte Einbindung von hochrangigen Regierungsvertretern zu beeinflussen (GSDCR 2.10.2013).

Quellen:

http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013

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9. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Quellen:

9.1. Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).

Quellen:

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10. Grundversorgung/Wirtschaft

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische

Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

10.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).

Quellen:

11. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard (AA 24.3.2014).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 3.3.2014). Nur 10 Prozent der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75 Prozent der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 3.3.2014).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern

konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden. Dennoch leben noch viele mit den Folgen der Erkrankung, gelähmten beziehungsweise deformierten Gliedmaßen und gesellschaftlicher Ächtung. Noch vor fünf Jahren entfiel die Hälfte aller neuen Polio-Erkrankungen auf Indien. Es ist ein großer Erfolg, dass es in den vergangenen drei Jahren keine neuen Fälle gab (DW 16.1.2014).

Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Für die ambulante Behandlung werden die Verfügbarkeit oder der Arzt und die Behandlungsqualität als Grund für die Auswahl der privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen genannt. Jedoch wären die Patienten bereit zu einem öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen zu wechseln, wenn die genannten Probleme thematisiert werden würden. Patienten sind oft gezwungen aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sich an teurere Institute zu wenden., Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 3.3.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). [Zur Müttersterblichkeitsrate siehe Kapitel 18]

Die Säuglingssterblichkeitsrate hat sich in einem Zeitraum von 2000 - 2009 um mehr als 25 Prozent gesenkt, 50 Totgeburten pro 1.000 Lebendgeburten. Auch die unter -5jährigen Kindersterblichkeitsrate ist gesunken, 64 Toten pro 1.000 Lebendgeburten. Der städtische Bereich konnte die anvisierte Zahl der MDGs von 42 Toten pro 1.000 Lebendgeburten erreichen, jedoch ist der ländliche Bereich hinter dem Ziel mit 71 Toten pro 1.000 Lebendgeburten (IMS-Institute 6.2013). Die indische Regierung förderte regionale Krebszentren (HRW 29.1.2013).

Die "Accredited Socia lHealth Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt (BAMF 8.2013).

Quellen:

12. Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der

Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).

Quellen:

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus der Niederschrift vom XXXX klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragung gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar ausdrücklich an, dass er nicht mehr angeben wolle. Die Ausführungen in der Beschwerde, das Vorbringen des Beschwerdeführer entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt, finden jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Aktenlage keine Deckung, zumal der Beschwerdeführer auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, ausführliche und detaillierte Schilderungen von ihn betreffenden Vorfällen, welche eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden, zu machen.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassend inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstadt verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen, durchwegs vagen, detailarmen Angaben insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs in seinem mehrheitlich von Sikhs bewohnten Heimatdorf im Bundesstaat Punjab im Jahre XXXX vorgebracht, infolgedessen er zwei Mal von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei und schließlich im Jahr XXXX Indien verlassen habe. Er beschränkte sich im gesamten Verfahren stets auf oberflächliche und vage Angaben insbesondere zu den behaupteten Übergriffen auf ihn und überließ es beim Bundesamt aber auch beim Bundesverwaltungsgericht jeweils dem Einvernahmeleiter bzw. dem erkennenden Richter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst Erlebtes Geschehen zu berichten.

2.3. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht insofern keine übereinstimmenden Angaben getätigt, als er im Rahmen seiner Erstbefragung zunächst vorbrachte, von Sikhs wegen seiner Religion unter Druck gesetzt und mehrmals zusammengeschlagen und auch von der Polizei festgenommen, für einige Tage eingesperrt und geschlagen worden zu sein, jedoch beim Bundesamt dazu befragt, welche konkreten Probleme er auf Grund seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, behauptete, er habe Angst gehabt, auch eines Tages zu verschwinden und abends hinauszugehen; Übergriffe auf ihn habe es nicht gegeben. Er sei nur zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden und zwei Mal habe er einen verbalen Streit mit den Sikhs gehabt, mit einer namentlich genannten Gruppe. Dazu brachte er beim Bundesverwaltungsgericht jedoch vor, er sei ausgereist, weil er von Sikhs öfters geschlagen worden sei; dieses Problem habe schon länger bestanden und sei cirka 6 oder 7 Monate vor seiner Ausreise eskaliert, sie hätten ihn öfters geschlagen. Es habe über 20 Mal Streit gegeben. Zum Vorhalt dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass es zwei Mal zu einem Streit mit den Sikhs gekommen sei, verneinte er dies und brachte vor, gesagt zu haben, zwei Mal von der Polizei abgeholt worden zu sein. Auch den Vorhalt, beim Bundesamt Übergriffe auf seine Person verneint zu haben, bestritt er und behauptete, gesagt zu haben, dass er von denen geschlagen worden sei und auch bei der Polizei gewesen zu sein.

Abgesehen davon, dass er nicht gleichbleibend angeben konnte, wie oft es Streitereien bzw. Übergriffe seitens der Sikhs gegeben habe, konnte er auch nicht angeben, wann genau sich die Vorfälle ereignet hätten. Beim Bundesamt gab er an, etwa im Jahr XXXX/XXXX Streit mit den Sikhs gehabt zu haben, um dann hinzuzufügen im Winter XXXX. Im weiteren Verlauf der Befragung gab er an, die Streitereien mit der genannten Gruppe der Sikhs seien XXXX in einem Abstand von etwa vier Monaten gewesen. Indien habe er erst XXXX verlassen. Hingegen behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht dazu, im Oktober XXXX ausgereist zu sein, das Problem sei cirka 6 oder 7 Monate vor seiner Ausreise eskaliert (März oder April 2010); im weiteren Verlauf der Befragung gab er an, im Winter XXXX oder vielleicht XXXX das erste Problem mit der Polizei gehabt zu haben, etwas später gab er auf Befragen an, er glaube XXXX, etwa 2 oder 3 Monate nach der ersten Verhaftung möglicherweise Anfang 2010 das zweite Mal verhaftet worden zu sein, sowie dass es nach der zweiten Verhaftung keine weiteren Vorfälle gegeben habe, weil er dann binnen kürzester Zeit Indien verlassen habe.

Außerdem verwickelte er sich in Widersprüche, indem er beim Bundesamt behauptete, beide Male auf Intervention des Bürgermeisters, welcher ein Hindu sei, freigelassen worden zu sein, und auf die Frage, wie ein Hindu Bürgermeister sein könne, angab, dass die Zentralregierung unbedingt einen Hindu als Bürgermeister habe auswählen wollen, da ansonsten der Verdacht aufgekommen wäre, dass die Sikhs die Wahlen manipuliert hätten. Hingegen stellte er dies beim Bundesverwaltungsgericht derart dar, dass er auf Intervention des Dorfvorstehers, der auch Dorfrat sei, freigelassen worden sei und zur Frage, welche Religion dieser gehabt habe, angab, dass dieser Sikh gewesen sei, ebenso wie der Dorfrat und den entsprechenden Vorhalt bestritt.

Abgesehen davon ist es nicht plausibel, dass die genannte Gruppe der Sikhs, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt alle Hindus angezeigt habe, weder seinen Vater noch seinen Bruder mit Anzeigen behelligt hätten bzw. dass die Familie des Beschwerdeführers dann ohne Probleme in Indien leben könnte. Auch sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob seine Familienmitglieder (Eltern, Bruder) im Heimatdorf Probleme hätten, dass dort weder ältere Personen noch kleine Kinder sondern eher junge Männer belästigt würden und sein Bruder bereits verschwunden sei, ist im Hinblick auf seine Behauptungen über eine Verfolgung von Hindus durch die Mehrheit der Sikhs in seinem Heimatdorf nicht plausibel nachvollziehbar, zumal ja auch noch sein zweiter Bruder dort lebt.

Darüber hinaus konnte er nicht gleichlautend angeben, wann sein anderer Bruder verschwunden sei. Bei der Erstbefragung am XXXX gab er an, dieser sei seit cirka vier Jahren verschwunden (seit XXXX), beim Bundesamt gab er an, sein Bruder sei seit XXXX verschollen und beim Bundesverwaltungsgericht brachte er am XXXX vor, sein mittlerer Bruder sei vor ca. eineinhalb Jahren (XXXX) verschwunden und im weiteren Verlauf der Verhandlung, dass dieser ca. ein Jahr vor seiner Ausreise aus Indien (XXXX) verschwunden sei.

Weiters ergibt sich eine Diskrepanz in seinen Angaben, wie lange er nach den Vorfällen noch in Indien geblieben sei. Er brachte beim Bundesamt vor, die behaupteten Vorfälle hätten sich XXXX ereignet und habe er Indien XXXX verlassen. Hingegen behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht, im Oktober XXXX, ausgereist zu sein und dass dies binnen kürzester Zeit nach der zweiten Verhaftung der Fall gewesen sei. Er habe sich noch cirka einen Monat in XXXX aufgehalten.

2.4. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohungssituation durch Sikhs allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen.

Wie den Länderberichten zu Indien entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass die Polizei Anzeigen nachgeht. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.

Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann schon vor dem Hintergrund seiner als nicht glaubhaft anzusehenden Angaben nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Außerdem kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehelende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

2.5. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch Sikhs folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten darüber, dass die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, trat der Beschwerdeführer insofern entgegen, als sein Vertreter anmerkte, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen Indiens keine familiären Anknüpfungspunkte habe und schon auf Grund seiner Sprache als "Einwanderer" auffallen würde.

Demgegenüber wird jedoch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließich von seiner Eigeninitiative ab; vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden. Überdies ist anzumerken, dass Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien 80 Prozent der Bevölkerung in Indien ausmachen.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch schlecht Hindi und Englisch und verfügt über eine elfjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung als Kühlschrank- und Klimaanlagentechniker, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist ist, dabei mit den Behörden keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt bzw. Bundesverwaltungsgericht.

2.7. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht angebotenen Zusammenfassung aktueller Länderberichte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.06.2013 gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist außerdem auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juni 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Er hat zwar seit etwa einem Jahr eine nicht eheliche Beziehung zu einer kroatischen Staatsbürgerin, doch kann im gegenständlichen Fall noch nicht von einem nach Art 8 EMRK geschützten Familienleben ausgegangen werden, als nach der Judikatur des VwGH vom 28.06.2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR bei der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, auf das Bestehen einer engen persönlichen Bindung abstellt, die sich in einer Reihe von Umständen- wie etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder äußern kann. Im gegenständlichen Fall verfügen der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin über keine gemeinsame Wohnung, sondern leben in getrennten Wohnungen, die sie sich mit jeweils anderen Mitbewohnern teilen. In der Verhandlung gab die Zeugin zwar an, dass sie mit dem Beschwerdeführer im Begriffe sei sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen und längstens in zwei Monaten über eine solche zu verfügen, doch wurde ein derartiger Mietvertrag weder dem BVwG bis dato vorgelegt noch scheinen diese an einer gemeinsamen Meldeadresse auf, sodass das BVwG nach wie vor davon auszugehen hat, dass diese über keine gemeinsame Wohnung verfügen. Hinsichtlich der Dauer der Beziehung geben der Beschwerdeführer und die Zeugin in der Verhandlung zwar übereinstimmend an sich vor einem Jahr kennengelernt zu haben, doch bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum die Beziehung zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer vier bzw. fünf Monate nur lose Bestand, als sich die Zeugin in Kroatien bei ihrer Mutter aufhielt. Gemeinsame Kinder sind aus der Beziehung bis dato nicht hervorgegangen.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben i.S.d. Art 8 EMRK entspricht, verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention 3 (2008) 197ff.) Insofern ist im gegenständlichen Fall kein Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen, welche eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, sodass von keinem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb diese Beziehung unter das Privatleben des Beschwerdeführers zu subsumieren ist.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Juni XXXX ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, vor allem da sein Antrag mit der angefochtenen Entscheidung vom Mai XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Indien gegen ihn erlassen wurde.

Unabhängig von der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit ( Aufstellen von Zeitungsständern am Wochenende, manchmal Verteilen von Reklamematerialien) die Bestimmungen nach dem AuslBG bzw. der GewO einhält, ist dieser im Hinblick seines durchschnittlich im Monat von 400 bis 500 Euro erwirtschafteten Einkommens jedenfalls abzüglich der monatlich zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und der Miete in der Höhe von 150 Euro pro Monat nicht selbsterhaltungsfähig und liegt vielmehr weit unter den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätzen für Einzelpersonen. Auch seine kroatische Freundin ist auf die Unterstützung von Verwandten und Freunden angewiesen, da ihre Firma aktuell ruhend gestellt ist, weshalb auch ihre Einstellungszusage für den Beschwerdeführer nicht realisierbar ist.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist daher weiteres davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben, der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Punjabi noch etwas Hindi und Englisch spricht, dort auch elf Jahre die Grundschule besuchte sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als Techniker gesammelt hat. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG, abgesehen von seinen unglaubwürdigen Fluchtvorbringen selbst ein, in Indien mit seiner Lebensgefährtin sein Privatleben fortsetzen zu können, dem diese insofern keine Einwände entgegengebracht hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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