BVwG W112 2000112-1

W112 2000112-1Tribunal administratif fédéral8 juil. 2015

Regest

Revision, Verfahrenshilfe, Verspätung, Wiedereinsetzung

Texte intégral

BVwG W112 2000112-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2000112.1.01

Spruch

W112 2000112-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXXauf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Revisionssache betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zl. W112 2000112-1/11E, beschlossen:

DER ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DER VERFAHRENSHILFE WIRD GEMÄß § 61 ABS. 1 VWGG IVM § 63 ABS. 1 ZPO ABGEWIESEN.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs. 2 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Abs. 3 in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat (Z 1), bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat (Z 2), beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Abs. 5 in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß Abs. 6 keine Wiedereinsetzung statt.

2. Eine Sonderfrage ist, wo Verfahrenshilfeanträge für die Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen einzubringen sind und welches Gericht darüber zu entscheiden hat. Hier ist die Neufassung des § 46 Abs. 3 und 4 VwGG durch das Verw-AusfG zu beachten, wonach bis zur Vorlage der Revision der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Verwaltungsgericht, nach Vorlage beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen ist und auch die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber von der Vorlage abhängt. Aus systematischen Erwägungen hinsichtlich Identität von Einbringungsstelle und zur Entscheidung befugtem Gericht wird man davon auszugehen haben, dass der diesbezügliche Verfahrenshilfeantrag je nachdem, ob die Revision bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde oder nicht, beim Verwaltungsgericht vor Vorlage oder beim Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage zu stellen ist und auch - je nachdem - das Verwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof darüber zu entscheiden hat (Gruber, Einige Probleme des VwGG nach seiner Anpassung an die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2014, 20; Gruber in Götzl et al, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, VwGG § 61 Anm. 3; idS auch VwGH 24.04.2014, 2013/15/0304).

Da im hg. Verfahren noch keine Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof stattfand, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zuständig.

3. Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß Abs. 2 über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich. Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet gemäß Abs. 3 über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Da die Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begehrt und das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 10.04.2015 die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 für nicht zulässig erklärte (§ 61 Abs. 3 VwGG), liegt kein Fall des § 61 Abs. 2 VwGG vor (vgl. dazu Gruber in Götzl et al, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, VwGG § 61 Anm. 6). Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 63 Abs. 1 ZPO, dass die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, erfüllt ist.

4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Antrag aus, dass sie die Frist für die Erhebung der außerordentlichen Revision aus folgenden Gründen versäumt habe: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei ihr am 15.04.2015 zugestellt worden. Innerhalb der Revisionsfrist, am 19.05.2015, habe sie sich an den Verein XXXX gewandt. Nach einer Besprechung habe sie dem Verein und dessen Obmann, einem Rechtsanwalt, Vollmacht erteilt. Am 21.05.2015 habe sie ein persönliches Gespräch mit XXXX vom Verein XXXX gehabt, der sie über die rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt und ihr empfohlen habe, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Diese Beschwerde würde der Vereinsobmann einbringen. Sie habe € 230,-- sub titulo Eingabengebühr bezahlt und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterzeichnet, sei aber über dessen Inhalt nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe angenommen, dass der Vereinsobmann als Anwalt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für sie erhoben habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sich aber herausgestellt, dass XXXX entgegen der ihr gegenüber getätigten Angaben nur einen - unbegründeten - Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gestellt habe. Am 26.05.2015 habe die Beschwerdeführerin ihren Rechtsberater aufgesucht. Diesem habe sie gesagt, dass der Vereinsobmann des Vereins XXXX für sie Beschwerde am Verfassungsgerichtshof eingebracht habe. Der Rechtsberater habe ihr erklärt, dass zum Zeitpunkt der Beratung die Möglichkeit bestünde, Revision oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen, oder die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten und im Falle der Beschwerdeablehnung im Wege der Abtretung nach § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof heranzutreten, wenn in der Beschwerde dieser Antrag gestellt worden sei oder binnen sechs Wochen gestellt werde. Am 11.06.2015 habe sie sich beim Verein XXXX erkundigt und um die Kopie der Beschwerde angesucht. Tags darauf habe sie die Kopie des Verfahrenshilfeantrages erhalten. Am 22.06.2015 habe sie von

XXXX den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2015 erhalten, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass ihr Verfahren nun endgültig negativ sei und sie von nun an abgeschoben werden könne. Am 23.06.2015 habe ihr ihr Rechtsberater erklärt, dass nicht der Vereinsobmann Beschwerde, sondern XXXX einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe. Weiters habe er ihr mitgeteilt, dass die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision nicht mehr bestehe, weil die Frist abgelaufen sei. Die Falschinformation durch XXXX und den Verein XXXX, die ihr gegenüber einen kompetenten Eindruck und den Eindruck erweckt hätten, dass Beschwerde für sie erhoben worden sei, stellten für sie ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Mangels Sprachkenntnissen und Rechtskenntnissen habe sie sich auf die Angaben von XXXX verlassen müssen. Da sie falsch informiert worden sei, treffe sie an der Versäumung kein Verschulden. Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung würde es dem Verfahrenshelfer möglich sein, für sie Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben; diese erweise sich im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch als begründet.

5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Revisionsfrist versäumt habe, weil ihr Vertreter es verabsäumt habe, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, damit sie danach im Wege der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof herantreten hätte können.

Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Hindernis liegt nicht aber nicht vor:

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihren Vertreter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde. Dieser wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2015 abgewiesen. Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 ZPO, § 17 Abs. 2 VfGG steht es der Beschwerdeführerin nunmehr frei, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt einzubringen. Darauf wurde die Beschwerdeführerin vom Verfassungsgerichtshof auch hingewiesen. Die Frist ist im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls (das Zustelldatum hat die Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben) noch nicht abgelaufen, da der Beschluss mit 09.06.2015 datiert ist. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihr Vertreter, ein Rechtsanwalt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof entgegen der von der Beschwerdeführerin relevierten vertraglichen Verpflichtung nicht einbringen wird; überdies hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, die Beschwerde durch einen anderen Anwalt einzubringen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob dieses "Hindernis" nicht bereits am 11.06.2015 weggefallen wäre, als ihr auf die Aufforderung hin, ihr die Beschwerde zu übermitteln, nur den Verfahrenshilfeantrag übermittelt worden sei, oder ob ab diesem Zeitpunkt nicht ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorgelegen wäre. 22.06.2015 weggefallen, weshalb sich ein Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erwiese.

Auf Grund der Rechtsberatung sowohl durch den Verein XXXX als auch durch ihren Rechtsberater auch im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Revision einzubringen oder Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision zu beantragen, vor Ablauf der Revisionsfrist kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an der fristgerechten Einbringung einer Revision gehindert war.

6. Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages wäre daher offensichtlich aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags ist daher abzuweisen.

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