BVwG W195 2013955-1

W195 2013955-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2015

Regest

Beschwerde, Beschwerdefrist, Sachwalter, Verfahrenseinstellung,<br/>Vertretungsverhältnis

Texte intégral

BVwG W195 2013955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2013955.1.00

Spruch

W195 2013955-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingabe der XXXXvom XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, wurde der nunmehrigen Einbringerin - XXXX - der Zutritt in das Gebäude des Landesgerichtes XXXX untersagt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass das Zutrittsverbot nur für den Fall, dass die Einbringerin eine Vorladung zu den im Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen bzw. Behörden persönlich zu befolgen oder einen Termin einzuhalten habe, durch das vorladende bzw. den Termin vereinbarende Organ für diese Gelegenheit ausgesetzt werden könne. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen.

In der Zustellverfügung des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde die (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt) besachwaltete Einbringerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid wurde zunächst am XXXX beim zuständigen Postamt hinterlegt.

2. In der Folge brachte die Einbringerin ein als Beschwerde bezeichnetes und mit XXXX datiertes Schriftstück beim Landesgericht

XXXX ein, welches samt den dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, vorgelegt wurde.

3. Mit Verfügung vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX unter anderem um Beantwortung der Frage, ob für die Einbringerin ein Sachwalter bestellt sei.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX im Wesentlichen mit, dass für die Einbringerin seit XXXX ein Sachwalter bestellt sei. Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, sei dem Sachwalter irrtümlicherweise nicht zugestellt worden. Die Zustellung sei zwischenzeitlich veranlasst worden.

5. In der Folge wurde dem (vormals) bestellten Sachwalter der Einbringerin mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, sowie das Schreiben der Einbringerin vom XXXX zur Kenntnis gebracht und dieser um Mitteilung ersucht, ob bzw. in welchem Umfang eine Beschwerde gegen den zitierten Bescheid erhoben werde.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht dem (vormals) bestellten Sachwalter der Einbringerin - nach mehrmaliger Urgenz hinsichtlich einer Äußerung zur allfälligen Einbringung - mit, es werde davon ausgegangen, dass keine Beschwerde im Namen der Einbringerin erhoben werde, wenn binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine Mitteilung bezüglich einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlange.

7. Der (vormals) bestellte Sachwalter der Einbringerin teilte mit Schriftsatz vom XXXX mit, dass keine Beschwerde im Namen der Einbringerin erhoben werde, da seine Sachwalterschaft für diese mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, seit XXXX rechtskräftig beendet und seine Vertretungsmacht seither erloschen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, letztlich dem (vormals, zum Zustellungszeitpunkt rechtswirksam) bestellten Sachwalter der Einbringerin rechtswirksam zugestellt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom XXXX als auch konkludent aus dem Schriftsatz des (vormals) bestellten Sachwalters der Einbringerin vom XXXX.

Da der (vormals) bestellte Sachwalter der Einbringerin nicht innerhalb der für das gegenständliche Verfahren geltenden vierwöchigen Frist Beschwerde erhoben hat, ist der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen.

Mangels einer wirksam erhobenen Beschwerde ist das gegenständliche Verfahren daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7, zu § 31 VwGVG) und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht somit im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

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