BVwG L513 2016971-2

L513 2016971-2Tribunal administratif fédéral7 juil. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG L513 2016971-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2016971.2.00

Spruch

L513 2016971-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Markus BRANDT, 4780 Schärding, Silberzeile 9, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.06.2014, Zl. VR/VE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 2.5.2014 ausgesprochen, dass die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.

Die OÖGKK führte begründend aus, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde am 22.4.4014 festgestellt wurde, dass W.M., XXXX , als Dienstnehmer beschäftigt und nicht bei der Kasse angemeldet war.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 2.6.2014 Beschwerde. Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass Herr W.M. als Mitglied des Golfclubs ebenso wie alle anderen Golfclubmitglieder aufgrund einer zwischen dem Golfclub und der XXXX bestehenden Vereinbarung zur Nutzung der im Besitz der XXXX stehenden Gebäudeteile berechtige. Als solcher wäre er aber auch für die Instandhaltung verantwortlich.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die OÖGKK als belangte Behörde am 10.06.2014 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 2.6.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die angeführten, besonderen Umstände des Einspruches nachvollziehbar wären und eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,00 rechtfertigen würden.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.6.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersucht.

Mit Schreiben vom 3.7.2014 wurde von der OÖGKK an das Bundesverwaltungsgericht berichtet, dass Herr W.M. von der Finanzpolizei bei der bP beim Zuschneiden von Gipsbetonblatten betreten wurde. Er habe selbst am Personenblatt angegeben, dass er für die bP tätig wäre. Das Vorbringen der bP, dass er als Mitglied des Golfclubs für dessen Instandhaltung mitverantwortlich wäre, gehe schon deshalb ins Leere, da der Bau der Kegelbahn nicht zur Instandhaltung des Golfclubs gehöre.

Am 26.3.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Dienstgeber ist gem. § 33 ASVG verpflichtet, jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Dienstgeber hat W.M. am Kontrolltag nicht zur Pflichtversicherung angemeldet gehabt. Er hatte den Dienstnehmer am Kontrolltag für die nächsten drei Tage zur Pflichtversicherung bei der Kasse angemeldet.

Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls dem Dienstgeber anzulasten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Die verspätete Anmeldung für den Dienstnehmer W.M. zur Pflichtversicherung wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 33 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der OÖGKK vom 2.5.2014 festgestellt.

Unstreitig wurde von der XXXX die Anmeldung nicht fristgerecht bei der OÖGKK vorgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht. (6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. -vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. -die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die XXXX hat als Dienstgeberin nicht entgegen § 33 ASVG den Dienstnehmer W.M. vor Arbeitsbeginn bei der OÖGKK zur Pflichtversicherung angemeldet. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. So ist aktenkundig, dass die Meldung für W.M. erst am 22.4.2014 für die nächsten drei Tage bei der OÖGKK einlangte. Es liegt somit ein Meldeverstoß vor.

Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 €

je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 1.300,00 Euro wurde daher von der OÖGKK vorgeschrieben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.6.2014 wurde dieser vorgeschriebene Beitragszuschlag auf 400,00 Euro herabgesetzt.

Zum Beschwerdevorbringen der bP - das sich primär auf die Dienstnehmereigenschaft des W.M. bezieht - ist auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 7.7.2015, Zl.: L513 2016971-1, zu verweisen, worin die Dienstnehmereigenschaft des W.M. festgestellt wurde.

Zur Herabsetzung des Beitragszuschlages ist festzustellen, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden kann.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.

Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre der bP zuzuordnen. Diese hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls der bP als Meldepflichtiger zuzurechnen.

Der OÖGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 1 ASVG den Betrag von 400,00 Euro festgesetzt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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