BVwG L513 2005819-2

L513 2005819-2Tribunal administratif fédéral7 juil. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung,<br/>Versicherungspflicht

Texte intégral

BVwG L513 2005819-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005819.2.00

Spruch

L513 2005819-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch WP Mag. Herbert NIEDERMAYER, 4780 Schärding, Passauer Straße 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.02.2013, Zl. VR/RS de, betreffend Vorschreibung von allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und eines Beitragszuschlages als Dienstgeberin für einen Dienstnehmer für die Zeiträume vom 20.12.2008 bis 15.03.2009, vom 27.01.2010 bis 11.04.2010 und vom 22.01.2011 bis 10.04.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.02.2013 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: OÖGKK) die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP) aufgrund einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) im Bereich der Sozialversicherung festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , in den Zeiträumen vom 20.12.2008 bis 15.03.2009, vom 27.01.2010 bis 11.04.2010 und vom 22.01.2011 bis 10.04.2011 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG bei der Dienstgeberin XXXX unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2013 innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Beitragsvorschreibung rechtswidrig wäre, da die bP nicht Dienstgeberin des XXXX wäre. Dem Prüfungsorgan Herrn XXXX vom Finanzamt Braunau Ried Schärding war bei der gegenständlichen GPLA im Bereich der Sozialversicherung unklar, ob in den angeführten Zeiträumen - in denen von Herrn XXXX Arbeitslosengeld bezogen wurde - eine Pflichtversicherung anzunehmen sei oder nicht und schaltete die Abteilung VR der OÖGKK ein. Daraufhin wurde im Rahmen der GPLA im Juli 2012 zur Abklärung der Dienstnehmereigenschaft ein Termin mit Herrn XXXX vereinbart und vorgenommen. In den Ausführungen im Bescheid über die Dienstnehmereigenschaft gelangt nun die Krankenkasse im Rahmen der "freien Beweiswürdigung" eigentlich nur aufgrund der Antwort zur Frage 28 zum Ergebnis, dass ein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegt.

Wenn im Bescheid nun unter "Beweiswürdigung" angeführt wird, dass die Auskünfte durch Herrn XXXX nur widerwillig erteilt und Fragen nur einsilbig beantwortet wurden, und im weiteren diese Aussagen in der Niederschrift die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung eines "durchgehenden Dienstverhältnisses" durch die Krankenkasse darstellen, kann aus unserer Sicht nicht von einer umfassenden Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes ausgegangen werden und kommt die Kasse daher zu einem falschen Ergebnis.

Auch die beispielsweise Anführung eines wortwörtlichen Auszuges aus der Niederschrift - welche im angefochtenen Bescheid zu Lasten unseres Mandanten ausgelegt wird - ist etwas eigenartig, da hier teilweise keine richtigen Fragen gestellt wurden und daher auch nicht schlüssige Antworten gegeben werden konnten. Auch ein weiteres Beispiel verdeutlicht unserer Meinung nach, dass die Niederschrift keine wirklich taugliche Grundlage für die Entscheidungsfindung darstellt, da nur vorgefertigte Fragen gestellt und die gegebenen Antworten dokumentiert wurden. Die Gliederung der Niederschrift suggeriert einen Zusammenhang der Fragen und den folgenden Antworten, wobei jedoch bei folgender Anführung bzw. Frage überhaupt nicht auf die Antwort zur vorherigen Frage eingegangen wurde:

"Frage 11: Was brauchten Sie für Ihre Tätigkeit?

XXXX : Persönliche Anwesenheit, Arbeitskraft

Wurden Ihnen diese Betriebsmittel zur Verfügung gestellt?

XXXX : ja"

Der vorbereitete Fragenkatalog wurde einfach "abgearbeitet", es wurde wenig bis nichts hinterfragt, keine Unklarheiten durch Nachfragen beseitigt. Aufgrund des Umstandes, dass die Fragen so unklar und unzusammenhängend gestellt wurden, können auch die Antworten unseres Mandanten - wie bereits erwähnt - nicht wirklich schlüssig sein.

Zu bemängeln ist weiters, dass im Verfahren nur der Dienstnehmer niederschriftlich vernommen wurde. Von der Kasse wurde es nicht für notwendig erachtet bzw. verabsäumt, weitere Ermittlungen anzustellen. Dies wäre aber - aufgrund der nicht wirklich aussagekräftigen Niederschrift vom Juli 2012 - im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit unseres Erachtens notwendig gewesen.

Es erfolgte keinerlei Befragung des Dienstgebers bzw. der Geschäftsführerin der XXXX zur vollständigen Abklärung des unklaren Sachverhaltes. Es erfolgte keine Betriebsbesichtigung - die Entscheidung der Krankenkasse erfolgte rein vom "grünen Tisch" aus.

Es ist daher zu sagen, dass der Sachverhalt vom Prüfer bzw. der Gebietskrankenkasse nicht vollständig ermittelt bzw. abgeklärt wurde und daher die Kasse zu einem falschen Ergebnis gekommen ist.

Die Krankenkasse führt im Bescheid auf Seite 3 an, dass Herr XXXX gefragt wurde, worin sich die Tätigkeit für die XXXX von jener für die Vereine unterscheiden. Herr XXXX gab an, dass der Unterschied in der Ehrenamtlichkeit liege. Die Kasse führt weiters an, dass ein weiterer, insbesondere inhaltlicher Unterschied in der täglich verrichteten Arbeit nicht genannt werden konnte.

Das ist falsch. Es gibt natürlich Unterschiede in den verrichteten Tätigkeiten, wie nachstehend ausgeführt wird:

• Als ehrenamtlicher Obmann der Vereine " XXXX " und " XXXX " hat Herr XXXX gemäß den Vereinsstatuten die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

• Als ehrenamtlicher Kassier des Vereins " XXXX " hat Herr XXXX laut den Statuten (§ 13) die Kasse zu verwalten, den Beitrags-Gebühreneingang zu überwachen, den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu erstellen. Beim Golfclub werden die Jahresbeiträge und Gebühren immer im Februar eines Jahres von den Mitgliedern eingezogen. Dies ist natürlich mit einem dementsprechenden zeitlichen Aufwand des Kassiers (Gebühreneinzug, Kontrolle der Zahlungen, Mahnwesen, usw.) verbunden.

• Im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der XXXX hat Herr XXXX im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass die vermieteten Anlagen und Räumlichkeiten bzw. Grundstücke betriebsbereit sind. Die XXXX hat überwiegend nur "passive" Vermietungseinnahmen und übt selbst nur geringe aktive Tätigkeiten aus. Die Betriebsvorrichtungen, Grundstücke bzw. Räumlichkeiten der XXXX werden Anderen überlassen. Die Golfanlage wird an den Verein " XXXX ", die Räumlichkeiten der Kletterhalle an den Verein " XXXX " (seit Beginn 2009), die übrigen sportlichen Räumlichkeiten/Einrichtungen an den Verein " XXXX " (seit Mitte 2011) vermietet. Der gastronomische Bereich war von Mai 2008 bis Mitte 2011 an Herrn XXXX verpachtet und fielen somit in diesem Zeitraum hierfür keine Arbeiten für die Gesellschaft an.

Seit Jänner 2010 ist Herr XXXX auch als Prokurist der XXXX im Firmenbuch eingetragen bzw. tätig. Die Erteilung der Prokura erfolgte aus dem Grund, dass bei Abwesenheit, Krankheit, etc. der Geschäftsführerin der GmbH auch noch jemand anderer für die Gesellschaft vertretungsberechtigt ist und zeichnen kann. Es ist keine sonstige operative Tätigkeit mit der Prokura verbunden.

Im Bescheid führt die Kasse weiters an, dass zu den im Spruch angeführten Zeiten keine anderen Dienstnehmer voll versicherungspflichtig bei der XXXX gemeldet waren. Im Kontrollzeitpunkt (Februar 2010) sei sogar die Geschäftsführerin auf Urlaub gewesen. Es sei daher fraglich, wer außer XXXX die Tätigkeiten für die Gesellschaft hätte erfüllen sollen.

Herr XXXX gab dazu an, dass das Dienstverhältnis zur XXXX meistens mit dem Ende der Golfsaison beendet wurde, da aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten für alle in dieser Zeit (Winter) zu wenig Arbeit sei. Der umfangreichste bzw. arbeitsintensivste Teil der Vermietungen betrifft die Golfanlage und natürlich ist während der Wintermonate im Golfbereich wenig bis gar nichts zu tun.

Die nur zeitweise Beschäftigung eines Dienstnehmers ist bei Saisonbetrieben gang und gäbe und sollte eigentlich auch der Krankenkasse bekannt sein. Auch bei anderen Golfvereinen sind sicherlich nicht durchgehend während des ganzen Jahres immer gleich viele Dienstnehmer beschäftigt. Auch wurde von Herrn XXXX angegeben, dass während dieser Zeit die übrige Arbeit überwiegend von der angestellten Geschäftsführerin (Mutter XXXX ) sowie von seinem Vater XXXX erledigt werde. Herr XXXX ist Hauptgesellschafter der XXXX mit aktuell 37 % Beteiligung, bis Juli 2009 hielt Herr XXXX noch 75 % der Anteile. Herr XXXX leitet im Grunde die Firma und macht auch die Hauptarbeit. Da es sich hierbei aber um kein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis handelt, ist auch keine Anmeldung bei der GKK vorzunehmen. Da die anfallenden Tätigkeiten und Aufgaben bei der Vermietung - wie bereits vorstehend ausgeführt - naturgemäß sehr gering waren und sind, geht in dieser Hinsicht die Argumentation der Kasse ins Leere. Als weiteren Beweis für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses wird im Bescheid angeführt, dass die Dienstgeberin im Schreiben vom 20. März 2010 angegeben habe, dass Herr XXXX lediglich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig gewesen sei. Die kontrollierenden Beamten des Finanzamtes hätten jedoch beobachtet, dass es sich bei seinen Tätigkeiten um Aufgaben gehandelt habe, die typischerweise ein Dienstnehmer erbringe.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Bei der am 20. Februar 2010 durch die Ermittlungs- und Erhebungsbeamten des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, Abteilung KIAB, bei der XXXX durchgeführten Kontrolle wurde auch Herr XXXX angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war Herr XXXX nicht zur Sozialversicherung angemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Aufgrund der darauf folgenden Anzeige, wonach Herr XXXX im Betrieb der XXXX beschäftigt sei, wurde bereits zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses durch Herrn Reinhard Kern vom Versicherungsservice der Krankenkasse überprüft. Dem Organ der Krankenkasse wurde damals auch der Sachverhalt dargelegt bzw. erläutert, dass die XXXX nicht "aktiv" tätig ist, sondern nur vermietet. Es wurden auch weitere Unterlagen (Dienstzettel, Urlaubsaufzeichnungen, etc.) von der Kasse angefordert, welche in Folge an die Krankenkasse übermittelt wurden. Damit wurde glaubhaft gemacht, dass im gegenständlichen Fall das Dienstverhältnis von Herrn XXXX mit der XXXX jedesmal mit Wiedereinstellzusage beendet und vollständig endabgerechnet wurde. Das heißt, alle offenen Ansprüche wie Urlaub, Sonderzahlungen, Überstunden, etc. - ausgenommen der Abfertigung - wurden verbraucht oder abgerechnet und auch ausbezahlt. Es kann daher auch nicht mit einer bloßen Karenzierung, also einer bloßen Ruhendstellung der Arbeits- und Entgeltpflicht argumentiert bzw. von einem durchgehenden Dienstverhältnis ausgegangen werden. Im Ergebnis wurde dabei im Frühjahr 2010 der Sachverhalt durch die Kasse gänzlich anders beurteilt als jetzt und von keiner Versicherungspflicht ausgegangen. Im gegenständlichen Bescheid wird darauf überhaupt nicht eingegangen und nur kurz angeführt, dass "mangels ausreichender Beweise für ein durchlaufendes Dienstverhältnis der Fall damals nicht weiter geprüft wurde".

Zu der Beobachtung, dass es sich bei den Tätigkeiten von Herrn XXXX um Aufgaben gehandelt habe, die typischerweise ein Dienstnehmer erbringt, ist folgendes zu bemerken, dass die Unterschiede der einzelnen Tätigkeiten weiter oben bereits ausführlich behandelt wurden (z.B. Tätigkeit des Kassiers).

Aus unserer Sicht sind daher die Anwesenheit bzw. die Tätigkeiten von Herrn XXXX nichts Ungewöhnliches und haben mit der behaupteten Dienstnehmereigenschaft nichts zu tun.

Die Feststellung der Kasse, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, da dieser üblicherweise auf das Entgelt angewiesen sei, entbehrt jeder Grundlage. Denkt man diesen Umstand weiter, dass jede - von Vereinsmitgliedern - ausgeübte Tätigkeit bezahlt bzw. entlohnt werden würde, so wäre das das Ende jeder Vereinstätigkeit, da dies unfinanzierbar wäre. Jeder gemeinnützige Verein lebt von der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder.

Der Begriff "Ehrenamt" wird zunehmend gleichbedeutend mit Begriffen wie "Freiwilligenarbeit" oder "bürgerschaftliches Engagement" verwendet. Um die Bedeutung der geschätzten 100 Millionen Freiwilligen in Europa in der Gesellschaft herauszustellen, wurde sogar von der Europäischen Union das Jahr 2011 zum Europäischen Jahr des Ehrenamtes erklärt.

Der Krankenkasse erscheint weiters die Ehrenamtlichkeit vor dem Hintergrund, dass es sich noch dazu um dieselbe Arbeitsstätte handelt, noch fragwürdiger. Hier ist nichts fragwürdig, sondern es ist die Gegebenheit, dass die Betriebsvorrichtungen, Grundstücke bzw. Räumlichkeiten der XXXX Anderen überlassen werden. Die Golfanlage wird an den Verein " XXXX ", die Räumlichkeiten der Kletterhalle an den Verein " XXXX " (seit Beginn 2009), die übrigen sportlichen Räumlichkeiten/Einrichtungen an den Verein " XXXX " (seit Mitte 2011) vermietet. Die XXXX hat überwiegend nur "passive" Vermietungseinnahmen und übt selbst nur geringe aktive Tätigkeiten aus.

Die Ausübung der Vereinstätigkeit findet aufgrund der einzelnen Nutzungsvereinbarungen natürlich in den angemieteten Räumlichkeiten statt, die der XXXX gehören. Von den Mietern (Vereine) darf auch das Büro - Computer, Telefon, Fax, usw. - der Vermieterin ( XXXX ) benutzt werden und ist dies auch im Pachtzins inkludiert. Es handelt sich daher gezwungenermaßen um denselben Ort, an dem sich Herr XXXX als Vereinsfunktionär aufgehalten hat.

Die Annahme der Krankenkasse auf Seite 5 des Bescheides, dass Herr XXXX im angeführten Zeitraum für die XXXX tätig war, ist - wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist - gänzlich falsch. Auch die Feststellung, das sich "zweifelsfrei ergibt, dass Herr XXXX Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden tätig wurde und den Weisungen der Gesellschaft unterlag" ist nicht richtig, da er - wie angeführt - keinerlei Tätigkeiten für die XXXX ausübte.

Daher ist weiters die Argumentation im Bescheid, dass eine Vertretungsmöglichkeit nicht festgestellt werden konnte und auch nicht behauptet wurde und daher von einer persönlichen Arbeitspflicht des Herrn XXXX auszugehen sei, nicht zielführend. Grundsätzlich ist diese Aussage richtig und unbestritten. Sie ist aber nur auf das Dienstverhältnis anzuwenden, weiches - wie angeführt - im strittigen Zeitraum nicht bestanden hat.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht aus unserer Sicht kein durchgehendes Dienstverhältnis von Herrn XXXX bei der XXXX . Der Sachverhalt wurde von der Krankenkasse nicht vollständig ermittelt und kommt daher die OÖGKK zu einem falschen Ergebnis. Wir beantragen daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Stornierung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.

Die Verjährungsbestimmungen sind von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 18. 3. 1997, 95/08/0098) und gelten gemäß § 83 ASVG auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Gemäß § 68 Abs 1 ASVG verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit. Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt (dazu zählen auch Sonderzahlungen) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig erkennen hätte müssen.

Ob die drei- oder die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, hängt daher davon ab, ob und welche Meldungen erstattet wurden, inwieweit diese unrichtig waren und ob der Dienstgeber die unterlassenen bzw unrichtigen Meldungen bei gehöriger Sorgfalt als notwendig bzw falsch erkennen hätte müssen (VwGH 22. 11. 1984, 84/08/0119). Den Dienstgeber trifft dabei eine Erkundungspflicht: Er muss die ihm zumutbaren Schritte unternehmen, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen (zB VwGH 13. 6. 1989, 85/08/0064; 20. 10. 1992, 90/08/0024). Keine Erkundungspflicht besteht hingegen, wenn der Dienstgeber nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über Beitrags- und Meldepflicht keine Bedenken gegen die bzw. Zweifel an der Beitragspflicht haben musste (VwGH 22. 3. 1994, 93/08/0177).

Die Krankenkasse geht davon aus, dass die XXXX unrichtige Angaben über die zu meldenden Entgelte gemacht hat, die bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätten erkannt werden müssen und unterstellt die längere Verjährungsfrist von 5 Jahren. Aus Sicht unserer Mandantin wurden die Meldungen bei der OÖGKK (An- und Abmeldungen) jedoch immer richtig und fristgerecht eingebracht. Das Dienstverhältnis von Herrn XXXX wurde jedesmal mit sämtlichen Ansprüchen endabgerechnet und die entsprechenden Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. Es bestanden nie Zweifel über die Beitragspflicht bzw. wurde bei der Überprüfung der Anzeige aufgrund der KIAB-Kontrolle im Frühjahr 2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses durch die Krankenkasse verneint. Die längere Verjährungsfrist ist daher nicht anwendbar.

3. Mit Bescheid vom 20.02.2013, Zl. VR/RS de, stellte die Gebietskrankenkasse fest, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die GmbH im Zeitraum vom 20.12.2008 bis 15.03.2009, vom 27.01.2010 bis 11.04.2010 und vom 22.01.2011 bis 10.04.2011 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2013 innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, Zl. L513 2016971-1, wurde der Beschwerde stattgeben und festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom 20.12.2008 bis 15.03.2009, vom 27.01.2010 bis 11.04.2010 und vom 22.01.2011 bis 10.04.2011 nicht der Versicherungspflicht unterlag und wurde der bekämpfte Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.02.2013, Zl. VR/RS de, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 20.03.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Am 26.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sache vorzutragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, Zl. L513 2016971-1, wurde festgestellt, dass Herr XXXX vom 20.12.2008 bis 15.03.2009, vom 27.01.2010 bis 11.04.2010 und vom 22.01.2011 bis 10.04.2011 nicht Dienstnehmer der XXXX war und daher nicht der Versicherungspflicht unterlag. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die bP im konkreten Fall als Dienstgeberin für einen Dienstnehmer im genannten Zeitraum verpflichtet wäre, allgemeine Beiträge iHv € 10.096,05, Sonderbeiträge iHv € 1.248,18 und einen Beitragszuschlag iHv € 2.484,75 zu bezahlen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35. (1) Als Dienstgeber gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

§ 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Erkenntnis vom 07.07.2015, Zl. L513 2016971-1, festgestellt, dass Herr XXXX vom 20.12.2008 bis 15.03.2009, vom 27.01.2010 bis 11.04.2010 und vom 22.01.2011 bis 10.04.2011 nicht Dienstnehmer der XXXX war und daher nicht der Versicherungspflicht unterlag. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die bP im konkreten Fall als Dienstgeberin im genannten Zeitraum verpflichtet wäre, allgemeine Beiträge iHv € 10.096,05, Sonderbeiträge iHv € 1.248,18 und einen Beitragszuschlag iHv €

2. 484,75 für XXXX zu bezahlen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der genannten Beträge lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde (damals Einspruch) stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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