L508 1216670-3•BVwG L508 1216670-3
L508 1216670-3Tribunal administratif fédéral7 juil. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung
L508 1216670-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl. 3966253107, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 04.10.1999 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Mitglied der People's Party gewesen sei und am 02.02.1999 zur Hochzeit des Sohnes des Präsidenten der PPP des Distrikts Wazirabad eingeladen gewesen sei. Nach der Hochzeit sei er mit zwei Parteifreunden in einem Taxi, welches einem der Parteimitglieder gehörte, auf dem Heimweg gewesen, als sie von fünf Männern der PML (Pakistan Muslime League) angehalten wurden. Einer der fünf sei ihm bekannt gewesen, zwei seien bewaffnet gewesen. Sie seien von den Männern in ein Haus gebracht worden, wo sie bis zum nächsten Tag festgehalten und geschlagen worden seien. Nach der Freilassung haben sie bei der Polizei Anzeige erstattet und seien zwei der fünf Männer verhaftet, dann aber wieder frei gelassen worden. Ungefähr zehn Tage später seien die zwei Parteifreunde des Beschwerdeführers von den zwei Männern, welche kurzzeitig in Haft waren, am Busbahnhof in XXXX angesprochen worden und seien seine Freunde mit einem Messer auf die Männer der PML losgegangen; einer der beiden PML-Angehörigen sei getötet worden. Die Freunde des Beschwerdeführers seien flüchtig gewesen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen beiden Freunden angezeigt worden, da die Leute meinten, sie würden zusammengehören. Aus diesem Grund sei er aus Pakistan geflüchtet (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 11, 55 - 65).
3. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2000 (EAS 81 - 105) gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er sein bisheriges Vorbringen bekräftigte und Ausführungen zur Lage in Pakistan traf (EAS 113 - 121).
5. Die Berufung wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2009 - mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 30.03.2009, Zl.: C7 216.670-0/2008-19E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 02.04.2009 in Rechtskraft. Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 AsylG 1997 ausgegangen werden könne.
6. Am 02.09.2012 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 17).
7. Im Rahmen der Erstbefragung am 04.09.2012 (AS 15 - 21) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er zwischen 05.04.2010 und 29.07.2012 nach Pakistan zurückgekehrt sei, da sein Asylantrag negativ entschieden worden sei.
Es seien die gleichen religiösen Gründe wie beim ersten Antrag. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Verfolgung durch die Sipahe Suhaba-Iashkare Jangwi. Diese Gruppe attackiere ständig die Schiiten. Seine Frau sei nach den Attacken dieser Gruppe am 07.04.2012 gestorben.
8. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2012 (AS 77 - 83) erläuterte der BF, dass es nach seiner Rückkehr wieder die gleichen Probleme gegeben habe. Es seien religiöse Probleme mit den Sipa-e-Suhaba gewesen. Am 27.06.2010, er sei gerade mit einem Cousin in Gujranwala unterwegs gewesen, da habe zufällig jemand in die Luft geschossen. Sein Cousin habe auch eine Pistole mitgehabt und ebenfalls in die Luft geschossen, woraufhin die Gegner davongelaufen seien. Er sei dann immer vorsichtiger geworden und hätte selbst eine Waffe getragen. Am 07.04.2012 hätten plötzlich Leute vor dem Haus seiner Familie geschossen. Er sei mit seinem Sohn auf das Dach gestiegen und hätten sie mit Gewehren zurückgeschossen. Dann seien die Leute wieder gegangen. Seine Frau habe bei diesem Vorfall einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Die Leute der Sipa-e-Suhaba hätten ihm in der Folge öfter mit der Ermordung seiner Kinder gedroht.
Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF zwei Dokumente, insbesondere die Sterbeurkunde seiner Gattin, in Vorlage (AS 85, 87 bzw. AS 163, 165 [Übersetzung: AS 161]).
9. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.05.2013 (AS 199 - 211) wiederholte der BF großteils nochmals sein Vorbringen bezüglich der Ereignisse am 27.06.2010 und am 07.04.2012 sowie bezüglich der gegen seine Kinder/ Familie bzw. ihn selbst gerichteten Drohungen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würden ihn seine Gegner sicherlich umbringen.
Im Zuge dieser Einvernahme brachte der BF weitere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um die Personalausweise des BF und seiner Gattin (AS 143 - 145 [Übersetzung: AS 193 - 195]), polizeiliche Schriftstücke vom 13.02.2013 bzw. 29.09.2012 (AS 157 [Übersetzung: AS 191], AS 159 [Übersetzung: AS 187, 188]) und Arztrezepte (AS 153, 155). Weiters befinden sich auch mehrere Fotos und drei DVDs mit Privataufnahmen des BF (AS 147 - 151 bzw. im dem Akt beigefügten DIN A4-Kuvert), ein USB-Stick, der vor allem Videos von terroristischen Anschlägen beinhaltet (im dem Akt beigefügten DIN A4-Kuvert), und ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 29.04.2009 (AS 167) im vorgelegten Verwaltungsakt.
10. Am 03.05.2013 (AS 213) wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um die vom BF vorgelegten Dokumente (polizeiliche Schriftstücke vom 13.02.2013 bzw. 29.09.2012 und zwei Arztrezepte) einer Überprüfung zu unterziehen und langte im Juni 2013 die entsprechende Antwort ein (AS 229 - 267).
11. Mit Schriftsatz vom 17.06.2013 (AS 273) wurde dem BF das Ergebnis des Erhebungsersuchens zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde dem BF eine vierwöchige Stellungnahmefrist ab Übernahme des Schreibens eingeräumt.
Demnach seien die vorgelegten Arztdokumente als normale Verschreibungspapiere klassifiziert worden. Der befragte Arzt habe erklärt, dass es sich hier um die Beschreibung einer Typhusbehandlung gehandelt habe. Die vorgelegten Anzeigen seien als Fälschungen eingestuft worden, was auch im Rahmen der Überprüfung bestätigt worden sei.
Damit stehe fest, dass der vom BF genannte Fluchtgrund offensichtlich eine Konstruktion darstelle und daher nicht geeignet sei, die Grundlage für einen glaubhaften und vor allem asylrelevanten Antrag zu bilden.
12. Am 11.07.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich des Beschwerdeführervertreters beim BAA samt Stellungnahme ein (AS 275 - 279).
Von Seiten des BF wurde bekräftigt, dass die vorgelegten Dokumente echt seien. Die Überprüfungen seien offenbar fehlerhaft verlaufen. Dem BF sei nie die Gelegenheit gegeben worden, mündlich zu den Überprüfungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Bezüglich der Integration des BF wurde darauf hingewiesen, dass der BF bereits seit 1999 in Österreich sei und sich gut integriert habe.
13. Mit Bescheid vom 20.11.2013 (AS 283 - 318) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs..1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS
309 - 311). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend
dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.
14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.12.2013 (AS 339 - 347) zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
15. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan und aufgrund der Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege eines Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad durch das BAA, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 08.10.2014 (OZ 3Z) gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)
Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
16. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, welche dort am 24.10.2014 einlangte.
In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Anfragebeantwortung auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. Die Menschenrechtslage in Pakistan sei weiterhin kritisch zu beurteilen. Es gebe terroristische Bedrohungen und sei die pakistanische Polizei korruptionsanfällig. Strafanzeigen würden häufig erst gar nicht aufgenommen bzw. Ermittlungen verschleppt werden. Hinsichtlich der Integration des BF wurde ausgeführt, dass er bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei arbeitsfähig und -willig sowie unbescholten. Insbesondere aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich werde ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014, GZ: L 508 1216670-1/5E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, da der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie der Stellungnahme ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich nach seiner erneuten Einreise im Juli 2012 wieder im Bundesgebiet auf.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Ende 1999/ Anfang 2000 in Österreich aufhältig, wobei er sich aber zwischen April 2010 und Juli 2012 wieder in Pakistan befand. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Allerdings kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen konnte.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Ab Ende 1999/ Anfang 2000 war der BF lt. seinen eigenen Angaben offenbar überwiegend als Zeitungszusteller bzw. bei der Firma XXXX tätig, hat in einer Bäckerei gearbeitet und war er später selbständig als Kleintransportunternehmer beschäftigt. Allerdings hat der Beschwerdeführer diese Angaben durch keinerlei Unterlagen zu belegen vermocht bzw. diesbzgl. keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch dass der Beschwerdeführer aktuell einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht wurde nicht vorgebracht. Überdies hat der Beschwerdeführer auch keinen Deutschkurs in Österreich besucht und wurden keine Unterlagen zu seiner Sprachkenntnis in Vorlage gebracht. Ferner haben sich weder umfassende Deutschkenntnisse, noch Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein im Verfahren ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt insgesamt rund zwölf Jahre. Diese ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar jedenfalls nicht mehr als kurz anzusehen, aber doch noch nicht ausreichend, um ohne detaillierte Befragung des BF und ohne Prüfung der Sachlage bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen, zumal der Aufenthalt in Österreich nicht durchgehend bestand, sondern durch eine mehrjährige Rückkehr nach Pakistan unterbrochen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, können öffentliche Interessen festgestellt werden, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen würden.
Aus all den zuvor dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres - die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA den Beschwerdeführer umfassend zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere zur wirtschaftlichen und sprachlichen Integration, zu befragen haben und wird auch die lange Aufenthaltsdauer in der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen sein.
Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom vom 11.03.2015, Zl. 3966253107, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit wegen inhaltlich falscher Entscheidungsfindung und mangelhafter Verfahrensführung geltende gemacht.
13. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung L516 zugeteilt. Aufgrund deren Unzuständigkeitseinrede vom 13.04.2015 infolge Annexität wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 zugeteilt.
14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zum einen mit den Fragen der Gewährung eines Aufenthaltstitels und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und zum anderen erweist sich der Bescheidaufbau als grob mangelhaft.
Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Einzelfallbezogen ergibt sich für das Verfahren, dass die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid jedwede Individualität vermissen lässt. Zum einen fehlen im erstinstanzlichen Bescheid sämtliche Feststellungen wie auch eine Beweiswürdigung. Zum anderen besteht die rechtliche Würdigung ausschließlich aus allgemeinen Blöcken zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne auch nur ansatzweise auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen bzw. diese wiederzugeben respektive darzustellen. Es wurde auch weder eine Würdigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zum Parteiengehör noch eine Interessensabwägung vorgenommen.
Das BFA stützt sich in seiner Entscheidung ausschließlich auf allgemeine Rechtsblöcke zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne individuellen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Ferner hat die belangte Behörde zur Zulässigkeit der Abschiebung auch keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt. In der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG war neben der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach den §§ 55 oder 57 AsylG zu erteilen wäre, auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Prüfung stellt gemäß § 50 Abs. 1 FPG darauf ab, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Eine Prüfung in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat wurde zur Gänze unterlassen und wurden im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Pakistan getroffen und fehlen insbesondere sämtliche individuelle Ausführungen hierzu.
Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu individuelle als auch generelle (Länderfeststellungen) Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende individuelle Würdigung hinsichtlich der Frage in Bezug auf den Aufenthaltstitels sowie der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist der erstinstanzliche Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und einer individuellen Bescheidbegründung seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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