BVwG I401 2005254-1

I401 2005254-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Entgelt, Sachleistung,<br/>Wohnzwecke

Texte intégral

BVwG I401 2005254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.2005254.1.00

Spruch

I401 2005254-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, 6793 Gaschurn, vertreten durch die BDO Vorarlberg GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gallmiststraße 13, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Hauptstelle Wien, vom 04.12.2013 betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen:

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.12.2013, ohne Geschäftszahl, wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, die für den Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 nachverrechneten Beiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) inklusive Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 72.456,27 innerhalb der gesetzlichen Frist an die belangte Behörde zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 ASVG all jene Geld- und Sachbezüge als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren seien, auf die ein pflichtversicherter Dienstnehmer einen Anspruch hat bzw. die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Die Beschwerdeführerin habe ausgewählten, pflichtversicherten Dienstnehmern für die Zeit der Beschäftigung die (in der Beilage 2 aufgelisteten) Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt. Mit Ausnahme der in der Beilage 2 als "XXXX" bezeichneten Wohnungen stünden sämtliche Wohnungen im Eigentum der XXXX und seien von der Beschwerdeführerin zu einem pauschalen, symbolischen Zins angemietet worden. Sie seien daher wie im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnungen zu behandeln. Den Dienstnehmern entstünden durch das Zurverfügungstellen dieser Wohnungen keinerlei Kosten (z.B. Heiz- oder Betriebskosten). Nach § 49 Abs. 1 ASVG handle es sich bei den zur Verfügung gestellten Wohnungen um einen Sachbezug; ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG liege gegenständlich nicht vor.

Die Bewertung der Sachbezüge habe gemäß § 50 ASVG nach den Grundsätzen der Lohnsteuer zu erfolgen. Bei der Berechnung des Sachbezuges seien neben der Quadratmeteranzahl der jeweiligen Wohnung auch berücksichtigt worden, dass die Wohnungen in Vorarlberg lägen und dem Standard einer Normwohnung entsprächen, die Heizkosten die Beschwerdeführerin bezahle sowie die Dienstnehmer keinerlei Betriebskosten zu leisten hätten. Für jede vermietete Wohnung und für jede(n) Dienstnehmer(in) seien (wie in der Beilage 1 dargestellt) je Bezugszeitraum die Höhe des (individuellen) Sachbezuges, welche unter Anwendung der für jedes Bezugsjahr gültigen Lohnsteuerrichtlinie ermittelt worden sei, sowie die sich daraus ergebenden Sozialversicherungs- und BMSVG-Beiträge errechnet worden. Die Wohnungen seien zumeist von zwei oder mehreren Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen bewohnt worden, sodass je Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin nur ein anteiliger Sachbezug der benützen Wohnung festzusetzen gewesen sei. Diese anteilige Berechnung sei auch für jene Zeiträume beibehalten worden, in denen die einzelnen Wohnungen nicht maximal belegt gewesen seien. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin mit Auszug des Mitbewohners bzw. der Mitbewohnerin auch automatisch den restlichen Teil der Wohnung genützt habe, insbesondere deshalb, weil er bzw. sie jederzeit mit dem Einzug eines neuen Mitbewohners bzw. einer neuen Mitbewohnerin rechnen habe müssen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG habe ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat sei jedenfalls beitragsfrei. Im gegenständlichen Fall sei die Zahlung der zu berechnenden BMSVG-Beiträge für einzelne in der Beilage 1 angeführte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bislang unterblieben, sodass diese Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG gemeinsam mit den ausständigen Sozialversicherungsbeiträgen (zur KV, UV, PV) nach dem ASVG vorzuschreiben gewesen seien. Die Höhe letzterer bemesse sich nach den Bestimmungen der §§ 51 ff ASVG.

In der Folge listete die belangte Behörde die nachverrechneten (Sozialversicherungs) Beiträge und die Verzugszinsen nach dem ASVG und dem BMSVG sowie den vorgeschriebenen Gesamtbetrag tabellarisch auf.

Die Beitragsschuld sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG und § 6 Abs. 2 zweiter Satz BMSVG - unter Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist - noch nicht verjährt. Die offene Beitragsschuld sei im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung), welche im Juli 2013 begonnen worden sei, festgestellt und es sei unverzüglich ein Beitragsverfahren eingeleitet worden, welches der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Verjährung der Beiträge sei daher durch die außenwirksame Verfahrenseinleitung gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG mit Juli 2013 gehemmt. Die Verjährungsfrist selbst verlängere sich unter anderem dann von drei auf fünf Jahre ab dem Tag der Fälligkeit, wenn ein Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich ein Meldepflichtiger alle, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendige Kenntnisse zu verschaffen. Nur wenn er diesem Kriterium entspreche, handle er auch sorgfältig im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG. Er sei daher nicht schon deshalb exkulpiert, weil er über eingeschränkte Kenntnisse verfüge und sich auf deren Basis mit der strittigen Frage auseinandergesetzt habe. Vielmehr treffe einen solchen unkundigen Meldepflichtigen eine Erkundungspflicht. Es sei ihm insbesondere zuzumuten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Im gegenständlichen Fall sei eine Meldepflichtverletzung in Form einer Sorgfaltswidrigkeit der Beschwerdeführerin gegeben. Sie hätte unmittelbar durch Einsicht in die unmissverständliche Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG zumindest die Notwendigkeit von Erkundigungen, aber auch ihre Beitragspflicht, erkennen und dann entsprechende weitere Schritte (z.B. Beiziehung eines Steuerberaters) setzen müssen. Die Unterlassung der obligatorischen weiteren Schritte, deren Setzung im Verfahren nicht einmal behauptet worden sei, sei daher jedenfalls als Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen. Daher sei die fünfjährige Verjährung im vorliegenden Fall anzuwenden.

Die Vorschreibung der Zinsen und der Beiträge nach dem BMSVG stütze sich auf § 59 Abs. 1 ASVG und auf § 6 Abs. 2 erster Satz BMSVG.

Die erwähnten Beilagen seien integrierende Bestandteile dieses Bescheides.

2. Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten, per Telefax am 29.01.2014 übermittelten Anbringen erhob die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 04.12.2013 (gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete sie nach Wiedergabe des Inhaltes des bekämpften Bescheides - zusammenfassend dargelegt - wie folgt:

Im Jahr 2013 sei bei der Beschwerdeführerin eine GPLA-Prüfung für die Jahre 2009 bis 2012 durchgeführt und mit Schreiben vom 13.09.2013 ein Prüfungsprotokoll übermittelt worden. Die belangte Behörde habe in der ausgestellten Niederschrift vom 22.08.2013 über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO zur durchgeführten GPLA-Prüfung bei den Feststellungen unter der Überschrift "Sozialversicherung" ausgeführt, eine Nachverrechnung des Sachbezuges für vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnraum sei erfolgt, weil es sich bei den Wohnräumen keinesfalls um schlichte Burschenzimmer handle, die Wohnungen vielmehr über Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bad verfügten.

Die gemäß § 50 ASVG unstrittig für die Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht und somit im konkreten Verfahren maßgebliche Sachbezugswerteverordnung normiere unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung vom Ansatz eines Sachbezuges für Dienstwohnungen. Offensichtlich um unerwünschte "Doppelgleisigkeiten" zu vermeiden, seien bei der Frage der Bemessung des Entgelts nach § 49 ASVG in Verbindung mit § 50 ASVG keine behördlichen Erläuterungen veröffentlicht worden, sodass für die Handhabung weitgehend auf die Erläuterungen zur Lohnsteuer (Lohnsteuerrichtlinien) zurückgegriffen werden müsse.

Gemäß § 2 Abs. 7a der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl II Nr. 366/2012) sei ab dem 01.01.2013 kein Sachbezug anzusetzen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besondere Interesse des Arbeitgebers liege und er dem Arbeitnehmer aus diesem Grund kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlasse, sofern die Größe der Unterkunft 30 m2 nicht übersteige. Der Beilage 1 sei zu entnehmen, dass jene Wohnungen, welche die maßgebliche Größe von 30 m2 übersteigen würden, durch mehrere Personen genutzt werden.

In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in der Fassung des Wartungserlasses 2013 sei die Rz 162e hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Wohnraum adaptiert worden. Nunmehr werde explizit festgehalten, dass in jenen Fällen, wo eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werde, der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren sei. Eine Steuerfreiheit stehe dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung stehe, 30m2 nicht übersteige. Zur Frage der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung gebe es einen Konsens mit der belangten Behörde, die einen Sachbezug nur anteilig für den jeweils vom Dienstnehmer benutzten Teil der Wohnung ansetze. Somit sei ab dem Jahr 2013 in der gegebenen Konstellation unstrittig kein Sachbezug für unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnraum bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge anzusetzen.

Aber auch in den Zeiträumen von 2009 bis 2012 sei die Berücksichtigung eines Sachbezuges für unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnraum rechtswidrig. Die belangte Behörde habe festgehalten, dass eine Nachverrechnung des Sachbezuges für vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnraum erfolgt sei, weil es sich bei den aus Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bad bestehenden Wohnräumen keinesfalls um schlichte Burschenzimmer handle.

Diese Ansicht sei aus mehreren Gründen unrichtig. Zum einen werde die Rechtslage dahingehend verkannt, dass es sich mit Aufnahme der Bestimmung des § 2 Abs. 7a in die Sachbezugswerteverordnung nicht um eine gesetzliche Änderung, sondern - wie den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zu entnehmen sei - lediglich um eine Manifestation der bisherigen Verwaltungspraxis sowie um eine Klarstellung handle, um dem oftmaligen Auftauchen von Abgrenzungsfragen entgegen zu wirken. Unterstützung finde diese Ansicht auch in der (zitierten) Literatur.

Auch wenn die belangte Behörde diese in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf und in der Literatur vertretene Ansicht nicht teile, hätte sie dennoch einen Sachbezug für vom Dienstgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnraum nicht ansetzen dürfen. Die Verwaltungspraxis in solcherart gelagerten Fällen sei unzweifelhaft bis einschließlich 2012 in den Lohnsteuerrichtlinien Rz 143 ff geregelt. Die Randzahl 148 laute: Für "die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (z.B. Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Sachbezug" anzusetzen, "sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr (...) zutreffen." Hierzu sei noch anzumerken, dass bis zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2011 in der beispielhaften Aufzählung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft auch eine "einfache Wohnung" angeführt gewesen sei. Wenn sich die belangte Behörde lediglich auf die im Klammerausdruck nicht taxativ angeführten Beispiele beruft, dürfte sie zumindest für die Jahre 2009 und 2010 keinen Sachbezug ansetzen. Fraglich sei, ob dann die Streichung des Ausdruckes "einfache Wohnung" es rechtfertige, ab 2011 einen Sachbezug anzusetzen. Aus den im Rahmen der GPLA vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Unterkünfte während der Saison zur Verfügung gestellt worden seien. Bei den Unterkünften handle es sich um "abgewohnte" Ferienwohnungen, die keinesfalls mehr als eine einfache, arbeitsplatznahe Unterkunft anzusehen seien und per se nicht als Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage kommen könnten. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung werde (widerlegbar) unterstellt, dass bei einem Aufenthalt von weniger als zwei Jahren keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen erfolge. Denn es werde davon ausgegangen, dass in derart kurzfristigen Zeiträumen keine Verlagerung der engeren gesellschaftlichen Beziehungen erfolge. Erst bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren werde vermutet, dass es zu einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen komme, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder mitübersiedeln. Für Zeiträume dazwischen müsse die Beurteilung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden.

Unter Beachtung dieser allgemeinen Grundsätze und dem Umstand, dass es sich im konkreten Fall um in den Richtlinien explizit angeführte saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr handle, werde kein neuer Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet, womit die Voraussetzungen für die Hinzurechnung eines Sachbezuges weder für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, noch für Zwecke der Ermittlung des Entgelts gemäß § 49 ASVG und somit zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume 2009 bis 2012 gegeben seien.

Da sich die Beiträge nach dem § 6 Abs. 1 BMSVG nach den Bestimmungen der §§ 51 ff ASVG bemessen, würden die oben dargestellten Ausführungen auch für die Festsetzung dieser Beiträge gelten.

Neben dem Antrag, den Bescheid vom 04.12.2013 ersatzlos aufzuheben, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Mit dem am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten Schreiben vom 04.02.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. In ihrer Stellungnahme zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014 mit dem Inhalt, die Beiträge (und Verzugszinsen) seien für den Zeitraum vom 01.01.2009 (= [Dienstnehmer] J. R.) bis 02.12.2012 (= [Dienstnehmerin] G. B.) vorgeschrieben worden, sodass der Beitragsnachverrechnung die Sachbezugsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 zu Grunde zu legen sei und damit eine "analoge" Anwendung der erst ab 01.01.2013 maßgebenden Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 366/2012 ausscheide, und die Lohnsteuerrichtlinien bzw. (Wartungs-) Erlässe der Finanzverwaltung mangels Kundmachung keine Rechtsnormen seien und deshalb keine Bindungswirkung entfalten könnten, wiederholte die Beschwerdeführerin die von ihr in der Beschwerde bereits vertretene Ansicht, dass § 2 Abs. 7a der Sachbezugswerteverordnung in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung auch auf die Nachverrechnung der Beiträge für davor liegende Zeiträume anzuwenden sei.

Ergänzend verwies sie auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommen- und Lohnsteuer. Für die Beurteilung der Überlassung einer Dienstwohnung als nicht steuerbar seien als maßgebliche Kriterien die Größe der Dienstwohnung im Verhältnis zur Privatwohnung, die Möglichkeit der Benutzung der Dienstwohnung durch die Familie des Arbeitnehmers und die Erbringung von Dienstleistungen ohne zusätzliches Entgelt als Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung der Dienstwohnung zu berücksichtigen.

Lege man diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall um, komme man zum eindeutigen Ergebnis, dass die Überlassung der Dienstwohnungen im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers erfolgt sei. Die auf den einzelnen Dienstnehmer entfallenden anteiligen Räumlichkeiten beliefen sich überwiegend auf eine Fläche von maximal 30 m². Die Zurverfügungstellung erfolge oftmals nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten bzw. Wochen. In der Folge würden die Räumlichkeiten von anderen Personen genutzt werden. Angesichts der Größe der Wohnräume und angesichts des Umstandes, dass diese überwiegend mit mehreren oftmals komplett fremden Personen geteilt werden müssten, sei die Benutzung der Wohnung durch Familienangehörige denkunmöglich. Schließlich werde von den Dienstnehmern als Gegenleistung für deren unentgeltliche Überlassung keine Dienstleistung erbracht. Die belangte Behörde habe, obwohl jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen sei, bei der Ermittlung der nachverrechneten Beiträge vereinfachend lediglich eine pauschale Betrachtung angestellt. Sie habe es unterlassen, für jeden konkreten Einzelfall die näheren Umstände auf Vorliegen der entscheidungsrelevanten Kriterien im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, sodass der bekämpfte Bescheid mit einem gravierenden Verfahrensmangel behaftet und damit ersatzlos aufzuheben sei.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12.06.2015 anberaumt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 03.06.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Wohnungen im Eigentum der XXXX stünden. Diese seien von der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß um einen pauschalen symbolischen Zins angemietet worden. Es stehe ihr frei, diese Wohnungen ihren Dienstnehmern nach Bedarf zu überlassen. Zu der mündlich getroffenen Vereinbarung sei kein schriftlicher Überlassungsvertrag (Mietvertrag oder dergleichen) errichtet worden.

Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin den im Bescheid der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt dezidiert außer Streit und nahm noch einmal Bezug auf die "Qualität" der den Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Wohnungen. Es handle sich um sehr kleine, äußerst sparsam eingerichtete und sehr abgewohnte Wohneinheiten von minderer Qualität.

Darüber hinaus wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

6. In ihrer Replik vom 10.06.2015 legte die belangte Behörde dar, dass die gegenständlichen Wohnungen im Rahmen der GPLA-Prüfung besichtigt worden seien und diese den Eindruck "ganz normaler Wohnungen" vermittelt hätten. Zum Besichtigungszeitpunkt seien sie keinesfalls "heruntergekommen" oder auffällig schlicht möbliert gewesen. Vielmehr bestünden die Wohnungen durchgängig aus Vorraum, Küche, Bad-Toilette sowie weiteren Zimmern und hätten eine dem Zweck angemessene Möblierung aufgewiesen. Wie den Planunterlagen entnommen werden könne, würden die Wohnungen neben den Schlafräumen über teilweise sehr großzügig gestaltete Allgemeinflächen (z.B. voll ausgestattete Küchen), die der Benützung durch alle Bewohner offen stünden, verfügen. Eine simple Division der Grundfläche durch die Anzahl der Bewohner, wie dies die Beschwerdeführerin vornehme, spiegle nicht das wahre Ausmaß der tatsächlichen nutzbaren Wohnflächen wieder. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Wohnung unter 30 m² immer bloß ein "Burschenzimmer" sein müsse und keinen Lebensmittelpunkt begründe, weil es sich um keine "mietrechtliche Normwohnung" nach § 2 Abs. 1 Richtwertgesetz handle, sei völlig verfehlt. Sinn des Richtwertgesetzes sei es, die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz festzulegen. Liege also keine "mietrechtliche Normwohnung" vor, führe dies bestenfalls dazu, dass ein geringerer Mietzins je Quadratmeter zu veranschlagen wäre. Eine Rechtsfolge, dass eine solche Wohnung überhaupt nicht als "rechtlicher Lebensmittelpunkt" dienen könne, könne dem Richtwertgesetz nicht entnommen und dem Gesetzgeber eine solche Intention nicht unterstellt werden.

Im Übrigen beantragte die belangte Behörde zum Beweis, dass es sich bei den gegenständlichen Zimmern nicht bloß um schlichte "Burschenzimmer" handle, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht - unbestritten - fest:

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde zwar über den Prüf- bzw. Beitragszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 abgesprochen, die belangte Behörde hat die Beiträge jedoch "nur" für die Zeit vom 01.01.2009 (vgl. Beilage 1: Wohnungen: "Gemeinde 1": XXXX) bis 02.12.2012 ("Partenen 2": XXXX) nachverrechnet.

1.2. Die XXXX (deren Firmenwortlaut zuvor "XXXX" lautete) vertritt die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch am 05.07.2008) selbständig nach außen. Die XXXX (bis 24.08.2009 als XXXX [und - für den gegenständlichen Fall nicht relevant - ab 01.04.2015 als XXXX im Firmenbuch eingetragen) hat die Funktion der Kommanditistin inne.

1.3.1. Mit dem zwischen der "XXXX" und der "XXXX" abgeschlossenen Zusammenschlussvertrag vom 30.06.2008 haben sich diese beiden Kapitalgesellschaften (im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge) zur "XXXX" (der Beschwerdeführerin) zusammengeschlossen. Gemäß Punkt II. Z 3. dieses Vertrages wird der von der bezeichneten XXXX geführte Teilbetrieb "XXXX" von der KG bzw. der Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung und Gefahr weitergeführt.

Es lässt sich nicht mehr feststellen, zwischen welchen beteiligten Parteien (beispielsweise der XXXX und der Beschwerdeführerin oder anderen Rechtsubjekten) zu welchem Zeitpunkt eine mündliche Vereinbarung über die Überlassung von Wohnungen nach ihrem Gutdünken bzw. "freiem Bedarf" an die bei ihr beschäftigten Dienstnehmer getroffen wurde. Ein schriftlicher (Überlassungs) Vertrag wurde nicht abgeschlossen.

Die Wohnungen, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin standen bzw. stehen, wurden von ihr, insbesondere von der XXXX bzw. XXXX und natürlichen Personen, zu einem "pauschalen symbolischen Zins" angemietet.

1.4. Die den Dienstnehmern für die Dauer der (befristet abgeschlossenen Dienstverträge) überlassenen, mit üblicher Möblierung ausgestatteten Wohnungen bestehen aus einem Vorraum, einer Küche, einem Bad mit einer Toilette sowie aus weiteren Zimmern.

1.5. Die von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Dienstnehmer mussten für die ihnen zur Verfügung gestellten Wohnungen keinen Mietkostenanteil oder einen Beitrag zu den Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom etc.) leisten oder als "Abgeltung" dafür zusätzliche Dienstleistungen erbringen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und wurde er im Übrigen von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2. Der dem gegenständlichen Fall zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig. Mit dem bekämpften Bescheid wurden Beiträge und Verzugszinsen nach dem ASVG und BMSVG für die Beitragszeiträume vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 (bzw. 02.12.2012) vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob die Zurverfügungstellung der Wohnungen an die Dienstnehmer in diesem Zeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis bzw. als beitragsfreie oder beitragspflichtige Entgeltbestandteile zu qualifizieren ist.

3.3. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien, auf die die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof (und somit auch keine für das Bundesverwaltungsgericht) beachtliche Rechtsquelle handelt (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.10.2000, Zl. 99/13/0016, vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0124; u.a.).

3.4.1. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.).

Damit geht das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 2 Abs. 7a der Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl II Nr. 366/2012, der im Fall der Einhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden (vgl. § 8 Abs. 3 leg. cit.), anzuwenden ist, sei auch auf die Nachverrechnung der Beiträge für davor liegende Zeiträume maßgebend, ins Leere.

3.4.2.1. Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

§ 15 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 leg. cit. unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, zu denen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gehören, der Einkommensteuer. § 15 Abs. 2 EStG 1988 präzisiert die Bewertung der geldwerten Vorteile (wie z.B.: Wohnung, Heizung oder die Überlassung von Kfz zur Privatnutzung) dahingehend,

dass diese " ... mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes

anzusetzen sind".

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden (ab 01.01.1998 geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling (bzw.) Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG (in der oben zitierten Fassung) sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3.4.2.2. § 2 der Verordnung "über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung)" in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008, lautet:

"§ 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:

1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30 % zu vermindern.

2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35 % zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25 % verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50 % niedriger oder um mehr als 100 % höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25 % verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25 % gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag."

3.4.2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 des Richtwertgesetzes ist der Richtwert jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.

Der mit "Mietrechtliche Normwohnung" überschriebene § 2 des Richtwertgesetzes lautet:

"§ 2. (1) Die mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.

(2) Ein Gebäude befindet sich dann in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Z 2 MRG anstehen.

(3) Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist."

3.5.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Vorteil dann für ein Dienstverhältnis gewährt wird, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung - ob möbliert oder unmöbliert - durch den Arbeitgeber ist regelmäßig ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig. Dienen Dienstwohnungen für die Arbeitnehmer zur Abdeckung der Wohnbedürfnisse am - vom bisherigen Wohnort entfernt gelegenen - Dienstort, wird das nach der Übersiedlung allgemein entstandene Wohnbedürfnis befriedigt. Der aus der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung entstehende Vorteil besteht auch darin, dass dem Arbeitnehmer, der seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung erspart oder gemindert werden soll. Darin kann eine Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers nicht erblickt werden.

3.5.1.2. Zum Kriterium, ein steuerbarer Arbeitslohn liege nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im "ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers" gelegen ist, führt der Verwaltungsgerichtshof am Beispiel der Dienstwohnung eines ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt im Dachgeschoß des Krankenhauses aus, dass der Dienstnehmer zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit dienstvertraglich verpflichtet worden war, die Dienstwohnung als ständigen Wohnort zu benützen. Eine Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers ist (nur) unter der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass es der Dienstwohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Arbeitnehmers nicht bedurft hätte, weil er in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes ohnehin bereits Wohnmöglichkeiten besessen habe.

Die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegene Inanspruchnahme der Dienstwohnung verneinte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus in einem Fall, in dem einem Angestellten eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eine Dienstwohnung im Betriebsgebäude zur Verfügung gestellt und dazu im Verfahren behauptet worden war, es sei aus betrieblichen Gründen nötig, dass im Betriebsgebäude rund um die Uhr jemand erreichbar sei. Ein "überwiegendes" Interesse des Arbeitgebers reiche nicht aus (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.09.1983, Zl. 82/13/0238; vom 05.03.1986, Zl. 85/13/0083; das Erk. eines verstärkten Senates vom 20.11.1993, Zl. 90/13/0049; vom 20.12.1994, Zl. 94/14/0131; vom 25.11.1997, Zl. 93/14/0109; vom 19.12.1997, Zl. 95/13/0078; vom 16.12.1998, Zl. 97/13/0180; vom 25.03.1999, Zl. 97/15/0089; vom 26.01.2006, Zl. 2002/15/0188, u.a.).

3.6.1. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die (teilweise) Zurverfügungstellung der Wohnungen durch die Beschwerdeführerin und (eines Teiles der Wohnungen) durch Dritte nicht ihren Grund in den zwischen ihr und den Dienstnehmern begründeten Dienstverhältnissen hätte. Die Beschwerdeführerin stellte die Wohnungen als Natural- bzw. Gegenleistung für die von den Dienstnehmern erbrachten oder von ihnen erwarteten Arbeitsleistungen, an denen sie ein betriebsgezogenes Eigeninteresse hat, zur Verfügung. Die Wohnungen wurden den Dienstnehmern auf Grund des Dienstverhältnisses und nicht auf Grund anderer Rechtsbeziehungen überlassen. Dass die "Zuwendungen" in Form der Überlassung von Wohnungen im Dienstverhältnis begründet sind, wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Dienstnehmer erbrächten als Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung keine (zusätzlichen) Dienstleistungen, nicht widerlegt. Denn der dem einzelnen Dienstnehmer gewährte Sachbezug ist gemäß § 49 Abs. 1 ASVG als Entgelt(teil) zu qualifizieren, den er auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3.6.2. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber ist regelmäßig ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig. Die Beurteilung der Überlassung einer Wohnung als nicht steuerbar bzw. als nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteil setzt - wie oben ausgeführt - die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an der Benutzung der Dienstwohnung durch den Dienstnehmer derart voraus, dass nach Lage des konkreten Einzelfalles ein dem Dienstnehmer aus der Überlassung an ihn resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.08.2000, Zl. 97/13/0100). In seinem Erkenntnis vom 25.11.1997, Zl. 93/14/0109, mwN, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass von einem ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers dann keine Rede sein kann, wenn dem Arbeitnehmer keine andere (Dienst) Wohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht.

3.6.3. Es gibt gegenständlich keine Hinweise und die Beschwerdeführerin brachte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt diesbezüglich nichts vor, dass die Wohnungsnahme durch die Dienstnehmer im ausschließlichen Interesse der Beschwerdeführerin gelegen sei. Allein der naheliegende Umstand, dass sich die Dienstnehmer die tägliche Anfahrt zum Arbeitsplatz und Rückfahrt zu ihrem Wohnort ersparen, auch wenn es sich dabei um lediglich kurze Strecken handeln sollte, zeigt, dass es auch für die Dienstnehmer von Interesse ist, eine (Dienst) Wohnung am Arbeitsort oder in unmittelbarer Nähe des Dienstortes benutzen zu können. Die Beschwerdeführerin behauptet im gesamten Verwaltungsverfahren auch nicht, dass den Dienstnehmern neben der Dienstwohnung eine weitere Wohnung (am Arbeitsort) zur Verfügung gestanden ist, sodass sie zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses auf die Dienstwohnungen nicht angewiesen gewesen wären.

Ein "überwiegendes Interesse" des Arbeitgebers reicht nicht aus, die (unentgeltliche) Überlassung einer Wohnung an Dienstnehmer nicht als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 25.11.1997).

3.6.3. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer erhobenen Beschwerde (mit Verweisen auf die Lohnsteuerrichtlinien) wiederholt dargelegte Begründung für die "Nichtsteuerbarkeit" der überlassenen (Dienst-) Wohnungen, dass die Unterkünfte den nur während der Saison beschäftigten Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden, es sich bei ihnen um "abgewohnte" Ferienwohnungen handelt und sie nicht als Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage kommen können, geht ins Leere, weil sie weder im Einkommensteuergesetz noch im Richtwertgesetz oder in der Sachbezugswerteverordnung eine Deckung findet. Die maßgebenden Bestimmungen (§ 15 EStG 1988, §2 Richtwertgesetz, § 2 Sachbezugswerteverordnung) treffen keine Aussagen zu Saisonarbeitskräften, abgewohnten Unterkünften sowie zum Mittelpunkt der Lebensinteressen. § 2 des Richtwertgesetzes, auf den § 2 der Sachbezugswerteverordnung verweist, stellt auf eine mietrechtliche, in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand gelegene "Normwohnung" ab, wobei ein Gebäude sich dann in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befindet, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Z 2 MRG anstehen (vgl. § 2 Abs. 2 des Richtwertgesetzes). Dass der Erhaltungszustand der allgemeinen Teile einen ordentlichen Gebrauch der Wohnungen (auf Dauer) ausschloss, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Keine Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass ein Teil der Wohnungen "abgewohnt" ist und in näherer Zukunft eine Generalsanierung und die Durchführung von Renovierungsarbeiten geplant sind.

3.6.4. Die Tatsache, dass ein Teil der Wohnungen, für den die Beschwerdeführerin einen symbolischen Mietzins entrichtet (hat), nicht von ihr und damit nicht von der Dienstgeberin der Dienstnehmer, sondern von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, vermag an der Beitragspflicht nichts zu ändern. Wie bereits unter Pkt. 3.6.1. ausgeführt, ist auch der dem einzelnen Dienstnehmer von einem Dritten gewährte Sachbezug als Entgelt(teil) zu qualifizieren.

3.6.5. Da im konkreten Fall nicht strittig ist, dass im Beitragsprüfungszeitraum den Dienstnehmern - aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin - nach der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. Verkehrsauffassung geeignete (Dienst-) Wohnungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden und ihnen dadurch ein geldwerter Vorteil zukam, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde den entsprechenden Sachbezug als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG qualifiziert hat.

Die Beschwerdeführerin behauptet in der erhobenen Beschwerde nicht, dass die Berechnung des geldwerten Vorteiles aus der unentgeltlich Überlassung der Wohnungen und der daraus resultierenden Nachverrechnung der Beiträge nach dem ASVG (§§ 40 ff ASVG) und BMSVG (§ 6) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG 1988 und § 2 der Sachbezugswerteverordnung unrichtig wären. Dafür ergeben sich aus dem Verwaltungsakt auch keine Hinweise.

4. Verjährung der Beiträge gemäß § 68 Abs. 1 ASVG:

Die belangte Behörde rechnete die (Sozialversicherungs) Beiträge für fünf Jahre nach.

4.1. § 68 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. Nr. 676/1991) lautet:

"(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährungsfrist ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

4.2.1. In seinen Erkenntnissen vom 05.03.1991, Zl. 89/08/0147, vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152, vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0109; u. a., vertritt der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsansicht:

In Fällen, in denen der Meldepflichtige überhaupt keine Angaben macht, setzt die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre als subjektive Komponente voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können (vgl. die Erk. vom 24.04.1985, Zl. 84/08/0133; vom 12.12.1985, Zl. 85/08/0025, vom 13.06.1989, Zl. 85/08/0064).

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl. die Erk. vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0176; vom 24.11.1992, Zl. 92/08/0151).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128, u.a., aus, dass die rechtswidrige Nichtmeldung dieses Verschulden indiziert. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft.

Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen. Nach dem Zweck des § 68 Abs. 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z. B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern, die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände, die Durchführung einer Beitragsprüfung oder die Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners, als Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf.

4.4.2. Im gegenständlichen Fall hängt die Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinn des § 68 Abs. 1 ASVG vom Verschulden der Beschwerdeführerin (bzw. der für sie handelnden Personen) an der Unterlassung der ihr (bzw. ihnen) obliegenden Meldepflichten ab. Der zu erstattenden (Änderungs) Meldung im Sinn des § 34 ASVG kam sie nicht nach, weil sie die Auffassung vertrat, der ab 01.01.2013 zu berücksichtigende § 2 Abs. 7a der Sachbezugswerteverordnung sei auch auf die zuvor liegenden Beitragszeiträume anzuwenden und durch die Wohnungsnahme der in der Saison beschäftigten Dienstnehmer könne kein Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet werden. Sie hätte daher den aus dem Dienstverhältnis resultierenden Vorteil nicht als Entgeltbestandteil behandeln und melden müssen.

Das Wissen um die richtige Meldung des Entgeltes, auf welches ein Dienstnehmer Anspruch hat oder er darüber hinaus (auch von einem Dritten) tatsächlich erhält, ist vom Grundwissen eines Meldepflichtigen umfasst und hat er das Nichtwissen der Meldepflichten zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hätte die Unvertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung nicht nur aus den im konkreten Fall für sie maßgeblichen Vorschriften des ASVG, des Richtwertgesetzes und der Sachbezugswerteverordnung unschwer erkennen können; sie hat darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht behauptet, sie wäre ihren Erkundigungspflichten nachgekommen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von der fünfjährigen Verjährungsfrist aus und hat sie, gestützt auf die im Jahr 2013 unbestritten durchgeführte als verjährungsunterbrechende Maßnahme zu qualifizierende GPLA-Prüfung, die Beiträge für den relevanten Zeitraum zu Recht nachverrechnet.

Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Höhe der monatlichen Beiträge und der Verzugszinsen kein Vorbringen erstattet hat und sich auch aus dem Akt keine Rechtswidrigkeit der Berechnung ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

5.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009; u.v.a.).

5.1.2. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

5.2. Die Beschwerdeführerin hat zwar den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 03.06.2015 zurückgenommen, es hat jedoch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.06.2015 eine solche mit der Begründung beantragt, dass es sich "bei den gegenständlichen Zimmern nicht bloß um schlichte "Burschenzimmer" handelt."

Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin den zu beurteilenden Sachverhalt außer Streit, wobei es auch darauf hinzuweisen gilt, dass dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen ist. Dabei wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Umstand, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Wohnungen um "abgewohnte bzw. sanierungsbedürftige Wohnungen" (wie die Beschwerdeführerin vorbringt) oder "nicht bloß um schlichte Burschenzimmer" (wie die belangte Behörde darlegt) handelt, ist wie - oben ausgeführt - keine Bedeutung beizumessen.

Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B):

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des aus der Zurverfügungstellung von (Dienst) Wohnungen resultierenden Vorteiles aus einem Dienstverhältnis, der Überlassung der Dienstwohnungen im ausschließlichen bzw. überwiegenden Interesse des Dienstgebers, der Zeitraumbezogenheit der anzuwendenden Bestimmungen, der Lohnsteuerrichtlinien, die mangels Kundmachung keine Rechtsnormen sind, auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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