BVwG W222 1420010-2

W222 1420010-2Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015

Regest

falsche Angaben, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG W222 1420010-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1420010.2.00

Spruch

W222 1420010-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX, StA.

Afghanistan beschlossen:

A)

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, Zl. W126 1420010-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der ehemalige Beschwerdeführer stelle am 10.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der (ehemalige) Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er in der Provinz XXXX immer gewohnt habe bis er ausgereist sei. Sein ganzes Leben habe er dort verbracht. Zwei Jahre habe er in seinem Heimatland in einer Apotheke gearbeitet. Taliban, die zwei Monate vor seiner Ausreise (3.8.2009) das erste Mal gekommen seien, hätte wollen, dass er sie unterstütze indem er ihre Verletzten versorge und behandle. Daraufhin sei er geflüchtet. Seine Familie sei in die Berge geflüchtet und lebe in den Bergen versteckt. Über deren Aufenthaltsort wisse er nichts Näheres.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. 10 10.530-BAT, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Afghanische Botschaft in XXXX stellte dem Beschwerdeführer am XXXX einen Reisepass aus.

Der in der Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, Zl. W126 1420010-1/11E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 3Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Erkenntnis insbesondere festgestellt, dass dieser in seinem Heimatdorf mit einem Arzt gemeinsam in einer Klinik gearbeitet habe und die Taliban als sie auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam geworden seien von diesem verlangt hätten, mitzukommen um die verwundeten Taliban medizinisch zu versorgen.

Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 14.1.2015 hat das BFA eine Wiederaufnahme des Verfahrens angeregt, da der BF sein Asylvorbringen auf Vorkommnisse 2008-2009 (vor seiner Ausreise im Jahr 2009) in Afghanistan stützt und seine Frau im Botschaftsverfahren jedoch mehrfach angegeben hat, dass die gesamte Familie ihres Gatten gemeinsam mit dem BF seit 2007 in XXXX lebe. Sie hätten 2 Jahre in XXXX gemeinsam im Haus der Familie des Gatten gelebt und dann habe der BF das Land Richtung Österreich verlassen.

Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vom 8.5.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer sich zur fraglichen Zeit nicht in Afghanistan befunden hat und seine Familie sich seit 2007 in Pakistan aufhält und nicht in den Bergen von Afghanistan gelebt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmean-träge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG

(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

In Zusammenschau der zitierten Bestimmungen lässt sich sohin die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der amtswegigen Wiederaufnahme des in Frage stehenden Verfahrens ableiten.

Zu Spruchteil A)

2. Wiederaufnahme des Verfahrens

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederauf-nahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346, 13. 12. 2005, 2003/01/0184, 8. 6. 2006, 2004/01/0470).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.1.2004, 2001/20/0346; 8.6.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Botschaftsverfahren evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben zu seinem Fluchtgrund tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen und ist sohin von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Fluchtvorbringen war von zentraler Bedeutung für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, Zl. W126 1420010-1/11E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, Zl. W126 1420010-1/11E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).

Da die Sachlage wie dargestellt aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des zuvor rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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