W163 2108974-1•BVwG W163 2108974-1
W163 2108974-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015
Flughafenverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W163 2108974-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung
mit § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat am XXXX am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12a des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), gestellt.
Am 31.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Im Zuge ärztlicher Untersuchungen am 29.05.2015 und 01.06.2015 wurde beim BF ein guter Allgemeinzustand festgestellt und wurde er, wäre er ein Häftling, als haftfähig angesehen.
Nachdem die Einreise des BF nicht gestattet worden war, wurde der BF am 02.06.2015 im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß §§ 31 ff. AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen, niederschriftlich einvernommen.
Am 03.06.2015 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.
2. Mit Schreiben des UNHCR vom 10.06.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
3. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich ausgehändigt am 10.06.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vietnam gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgeführt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).
4. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 18.06.2015 eingebrachte Beschwerde vom 15.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 23.06.2015 vom BFA vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX in XXXX (Vietnam). Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Vietnam, Angehöriger der Volksgruppe der Kinh und bekennt sich zum Christentum. Die Muttersprache des BF ist vietnamesisch.
Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Seine Familienverhältnisse stehen aufgrund unstimmiger Angaben nicht fest. Der BF selbst behauptete, dass er in einem Kloster aufgewachsen wäre und in Vietnam noch seine Pflegeeltern aufhältig seien. Der BF hat laut seiner Aussage zehn Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, Beruf hat er keinen ausgeübt.
2. Die genaue Reiseroute des BF steht nicht fest. Nach Aussage des BF verließ dieser vor ca. sechs bzw. drei Monaten (Anmerkung: unterschiedliche Aussagen in Erstbefragung und Einvernahme) seinen Heimatstaat Vietnam und reiste vom Flughafen Noi Bai nach Italien, wo er sich in einem ihm namentlich unbekannten Kloster aufgehalten hat. Am 25.05.2015 flog der BF seinen Angaben nach von Italien über Taipeh (Taiwan) nach Österreich, wo er am XXXX am Flughafen Wien Schwechat ankam.
3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Rechtsschutz
Justiz
Vietnams Judikative setzt sich aus dem Obersten Volksgerichtsorgan, lokalen Gerichten auf Provinz- und Distriktebene und speziellen Militärgerichten zusammen. Die Gerichte sind zwar gemäß der Verfassung unabhängig, unterstehen aber praktisch der Exekutive. Die meisten Richter sind Mitglieder der Kommunistischen Partei Vietnams, bzw. wurden nach ihren politischen Ansichten ausgewählt.
(U.K. Home Office: Vietnam OGN v8, 14. August 2012)
Der Rechtsstaat ist noch defizitär, doch es sind auch Fortschritte zu verzeichnen. Es fehlt an unabhängigen Gerichten, die Ausbildung des Justizpersonals ist verbesserungswürdig und allgemeine Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet. Aufgrund von Korruption ist staatliches Handeln wenig transparent. Landesweit sind nur ca.
5. 800 Rechtsanwälte zugelassen, so dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren für den Angeklagten schon mangels qualifizierten Rechtsbeistandes begrenzt sind. Kann ein Angeklagter sich keinen Anwalt leisten, bekommt er nur dann einen Verteidiger gestellt, wenn eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe droht. Bei der Strafverfolgung oder Strafzumessungspraxis ist keine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen (Rasse, Religion etc.) feststellbar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)
Sicherheitsbehörden / Korruption
Für die innere Sicherheit ist in erster Linie das Ministerium für öffentliche Sicherheit (MPS) zuständig, welchem unter anderem auch die Polizei untersteht. In manchen entfernten Regionen übernimmt das Militär diese Agenden.
Die auf Provinz-, Bezirks- und lokaler Ebene organisierte Polizei arbeitet bezüglich der Beibehaltung der politischen Stabilität und der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen effektiv; jedoch sind die polizeiliche Ausbildung und die vorhandenen Ressourcen unzureichend. Korruption und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Die Regierung kooperiert mit mehreren ausländischen Regierungen in einem Programm zur Verbesserung der Professionalität der Sicherheitskräfte.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Vietnam, 24. Mai 2012)
Die Korruption ist eines der größten innenpolitischen Probleme, dem sich die KP Vietnams stellen muss. Vor allem, um die Korruption auf dem Lande einzudämmen, erließ die Regierung im Mai 1998 ein Dekret, das allgemein als "Grassroots Democracy Decree" bekannt geworden ist. Ziel dieser Initiative, die in erster Linie eine Reaktion auf die Bauernunruhen in der nordvietnamesischen Provinz Thai Binh 1997 war, ist es, die Verwaltung auf lokaler Ebene transparenter zu machen und den Bürgern mehr Kontrollmöglichkeiten und Rechte zur Mitwirkung zu geben. Häufige Proteste von Bauern gegen die illegale Inbesitznahme von Land durch lokale Beamte legen den Schluss nahe, dass Machtmissbrauch auf dem Lande nach wie vor weitverbreitet ist. Gleichzeitig beschweren sich immer mehr Bürger über korrupte Kader - einige wehren sich sogar offen gegen Polizisten, die von ihnen bei Verkehrsdelikten die üblichen Bestechungszahlungen verlangen.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Vietnam, Geschichte, Staat und Politik, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/geschichte-staat.html#c338, Zugriff 6.12.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Obwohl die Verfassung allen Bürgern Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit, Versammlungs- und Pressefreiheit einräumt, sind die individuellen Rechte in der Praxis durch weit gefasste Vollmachten der Regierungsorgane eingeschränkt. Aufgrund der staatlichen Zensur ist es den Bürgern nur in gewissem Umfang möglich, ihre bürgerlichen und politischen Grundrechte in Anspruch zu nehmen. Trotz erkennbarer Bestrebungen, rechtsstaatliche Strukturen zu entwickeln, bleibt die Justiz abhängig von politischen Vorgaben. Medien, Internet und Satellitenfernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die EU hält seit 2001 zweimal im Jahr mit der vietnamesischen Regierung einen Menschenrechtsdialog abwechselnd in Brüssel und Hanoi ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Vietnam, Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Vietnam/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.12.2012)
Vietnam hat fünf der wichtigsten Menschenrechtskonventionen gezeichnet bzw. ratifiziert. Die Unterzeichnung der Anti-Folter-Konvention hat die Regierung zwar wiederholt angekündigt, aber bisher nicht vollzogen. Probleme gibt es vor allem auch bei der Umsetzung international eingegangener Verpflichtungen in innerstaatliches Recht. So werden elementare, von den Menschenrechtskonventionen garantierte Menschenrechte wie Meinungs-, Versammlungs-, Religionsfreiheit etc. weiterhin nicht in vollem Umfang gewährt bzw. stark eingeschränkt. Im Menschenrechtsbereich ist die vietnamesische Führung innerhalb enger Grenzen zu internationaler Zusammenarbeit bereit und führt mit der EU, der Schweiz, Norwegen, Australien und den USA Menschenrechtsdialoge auf Arbeitsebene. Allerdings ist die Gründung von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen in Vietnam nicht erlaubt. Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind in Vietnam nicht vertreten, ihren Vertretern wird die Einreise regelmäßig verwehrt. Der katholischen Hilfsorganisation Caritas wurde hingegen 2008 gestattet, nach 32 Jahren wieder ein Büro in Vietnam zu eröffnen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, freie Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung; jedoch schränkte die Regierung diese Freiheiten bei bestimmten Personen ein. Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatenlose Personen und anderen Personen zusammen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Vietnam, 24. Mai 2012)
Die Intensität staatlicher Repressionen ist regional und lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Ausweichmöglichkeiten des Einzelnen sind aufgrund weit verbreiteter Armut im ländlichen Bereich (insbesondere im zentralen Hochland und in den Bergregionen im Nordwesten) und aufgrund administrativer Niederlassungsbeschränkungen Grenzen gesetzt. So ist die Umschreibung des Familienbuches auf einen neuen Wohnort nicht ohne Weiteres möglich; dieser bleibt Nebenwohnort, d.h. man hat kein Recht, hier ein Auto anzumelden, zu heiraten, ein Haus zu kaufen etc. Soweit finanzielle Mittel vorhanden sind, kann aber zumindest der Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen erkauft werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)
Rückkehr
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Sozialistische Republik Vietnam befindet sich in einem wirtschaftlichen Transformationsprozess von einem plan- zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Steigende Arbeitslosenzahlen - auch bedingt durch eine hohe Zahl von Schulabgängern (ca. 1,5 Mio. jährlich) - sowie ein wachsendes Gefälle zwischen Stadt und Land, zwischen Arm und Reich, sind die Begleiterscheinungen des Umbruchs. Allerdings zeigt das Land erste Ansätze, die negativen Begleitumstände des Strukturwandels durch ein System sozialer Sicherung abzufedern: so wird seit Anfang 2009 eine Arbeitslosenversicherung aufgebaut.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Oktober 2011), 17.02.2012)
Die umfassenden Reformbemühungen und die beharrlichen Investitionen in Infrastruktur, Institutionen und Qualifizierungsmaßnahmen zahlen sich inzwischen aus. Seit Jahren hat Vietnam eine der dynamischsten und am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt. Das Land hat gute Chancen, fast alle Millenniumsziele bis 2015 zu erreichen.
So kann die auf wirtschaftliche und soziale Entwicklung ausgerichtete Regierungsarbeit bei der Armutsbekämpfung beachtliche Fortschritte vorweisen. Es gelang, den Anteil der Menschen, die unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben, von mehr als 50 Prozent im Jahr 1996 auf 14,5 Prozent im Jahr 2008 zu senken. 2009 wurde die Schwelle von 1.000 US-Dollar Jahreseinkommen pro Kopf überschritten.
(BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Vietnam, Situation und Zusammenarbeit, ohne Datum, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/vietnam/zusammenarbeit.html, Zugriff 6.12.2012)
Bei der Bekämpfung der Armut konnten in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt werden. Die Armutsrate ging von 58% im Jahre 1993 auf 10,6 % (2010) zurück. Die Armutsverteilung in Vietnam ist jedoch sehr ungleichgewichtig - bestimmte Regionen wie das Zentrale Hochland sind noch überdurchschnittlich von Armut betroffen. Eine besonders hohe Armutsrate lässt sich auch bei vielen ethnischen Minoritäten, hier vor allem bei Kindern, beobachten. 2002 verabschiedete die vietnamesische Regierung eine neue sozioökonomische Entwicklungsstrategie, die Comprehensive Poverty Reduction and Growth Strategy (CPRGS), die auf ein armutsorientiertes Wachstum setzt. Bei seiner Strategie der Armutsbekämpfung orientiert sich Vietnam an den Millenium Development Goals (MDGs). Bei der Umsetzung der MDGs sind bereits große Fortschritte gemacht worden.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Vietnam, Wirtschaft, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 6.12.2012)
Es gibt soziale Schutzzentren für Senioren (ab 60 Jahren aufwärts), die keine Verwandten haben. Diese bieten Unterstützung im Alltag. Interessenten können sich in diesen Zentren bewerben. Es müssen jedoch einige administrative Verfahren eingehalten werden, um in diesen Zentren einen Platz zu bekommen. Normalerweise muss das Befinden der Senioren von einer lokalen Behörde, bei der die Senioren registriert sind, beglaubigt werden.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Anfragebeantwortung ZC65/20.03.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Am 21.09.1995 trat das "Deutsch-Vietnamesische Rückübernahmeabkommen" in Kraft. Bis 31. Dezember 2008 wurden insgesamt knapp 14.000 Personen auf der Grundlage dieses Abkommens [von Deutschland] nach Vietnam zurückgeführt. Weitere europäische Partner, mit denen Vietnam ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen hat, sind Belgien, die Tschechische Republik, Norwegen, Polen, Schweden und die Schweiz (Großbritannien: Memorandum of Understanding).
Die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland stehen grundsätzlich unter Strafe (Art. 274 StGB). Die vietnamesischen Behörden wenden jedoch bei der Rückkehr illegal nach Deutschland Ausgereister diesen Strafrechtstatbestand nicht mehr an. Dem Auswärtigen Amt, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt. Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem Strafgesetzbuch drohen. Dies hängt vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung ab. Hat der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland jedoch eine gewisse Bekanntheit in Vietnam erlangt, ist eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher als eine strafrechtliche Verfolgung nach Rückkehr. Sollten von Rückkehrern vor der Ausreise in Vietnam sonstige Straftaten begangen worden sein, muss - wegen sehr restriktiver Verjährungsregelungen - mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 28 Abs. 3 StGB enthalten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Mai 2009), 20.06.2009)
Über drei Millionen Vietnamesen leben im Ausland. Das Gros der vietnamesischen Diaspora vor allem in den USA und Australien machen Vietnamesen aus, die nach Ende des Vietnamkrieges ihre Heimat verlassen haben und zum Teil eine sehr anti-kommunistische Haltung an den Tag legten. Seit Beginn der Reformpolitik in Vietnam und der damit verbundenen Öffnung des Landes hat sich das Verhältnis vieler Auslandsvietnamesen zu ihrer Heimat deutlich entspannt - auch weil der vietnamesische Staat verstärkt um sie wirbt.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Vietnam, Gesellschaft, Stand Oktober 2012, http://liportal.giz.de/vietnam/gesellschaft.html?fs=9%25252F%25252Fcontact.php, Zugriff 7.12.2012)
In den letzten Jahren arbeitete die Regierung Vietnams eng mit dem UNHCR zusammen, um vietnamesischen Flüchtlingen im Ausland bei der sicheren Rückkehr in das Heimatland zu helfen, und unterstützte sie gleichzeitig bei der erfolgreichen Wiedereingliederung in die Volksgemeinschaften. Der Erfolg des umfassenden Aktionsplans CPA (1989 - 1997) zeigte eine wirkungsvolle Zusammenarbeit, indem mehr als 100.000 Übersee-Vietnamesen aus Hongkong und südostasiatischen Flüchtlingslagern bei der Wiedereingliederung in ihre Heimat und bei der Erleichterung der Integration in die Wohngemeinden geholfen wurde. Eine solche Zusammenarbeit wurde als internationales Kooperationsmodell der internationalen Gemeinschaft bei dem Versuch bewertet, die illegale Einwanderung zu unterbinden.
Rückkehrern ohne Familie in Vietnam steht lediglich die breite Palette an Unterbringungsmöglichkeiten auf eigene Kosten zur Verfügung. Es gibt einfache Wohnungen
ebenso wie hochklassige Wohnungen und Villen zum Mieten und Kaufen auf verschiedenen Preisniveaus und mit unterschiedlicher Ausstattung. Ein Haus auf einem verfügbaren Grundstück selbst zu bauen wird als verhältnismäßig einfach beschrieben.
Willentlich oder unwillentlich alleinstehende Frauen können von den lokalen Behörden, d.h. dem Volkskomitee von Bezirk, Kommune oder Stadtbezirk bei der Suche nach einer Unterkunft oder einer Arbeit Unterstützung erhalten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: IOM-Länderinformationsblatt, Vietnam, Oktober 2012)
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) in der gegenständlichen Rechtssache beruhen auf den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid, die auf Grundlage der Ergebnisse polizeilicher Ermittlungen getroffen wurden.
So behauptete der BF zwar vorest, XXXX, zu heißen und am XXXX geboren zu sein, allerdings konnte durch Auswertung von Videoaufzeichnungen am Flughafen Schwechat (AS 33) und durch eine Nachfrage bei XXXX bezüglich der Passagierdaten des BF (AS 63ff) eruiert werden, dass dieser seine Reise von Taipeh nach Wien unter dem Namen XXXX, gebucht hatte. Die Erkundigungen bei der Fluglinie ergaben weiters, dass der BF mit einem vietnamesischen Reisepass, ausgestellt auf obgenannten Namen, gereist war, sich im Besitz eines ägyptischen Visums befunden und beabsichtigt hatte, nach Kairo weiterzufliegen.
Damit konfrontiert, dass seine Identität nicht XXXX, sondern XXXX, laute, gab der BF in der Einvernahme am 02.06.2015 lediglich mit wenigen Worten an, darüber nichts zu wissen ("LA: Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Ich weiß es nicht."). Aufgrund der oben dargestellten Ermittlungsergebnisse und des Umstandes, dass der BF in der Einvernahme diesen Ergebnissen nicht widersprach, sind seine Identitätsangaben als nicht glaubwürdig anzusehen und ist den Feststellungen des BFA zu folgen, wonach die Identität des BF für das Verfahren mit dem Namen XXXX, festzustellen war.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und auf die Kenntnis und Verwendung der vietnamesischen Sprache.
2. Die Feststellungen zur Ausreise aus Vietnam, der weiteren Reiseroute und der unrechtmäßigen Anreise am Flughafen Wien-Schwechat stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Anreise am Flughafen Wien-Schwechat auf die Tatsache, dass sich der BF bei der grenzpolizeilichen Kontrolle und Identitätsfeststellung nicht mit den erforderlichen Dokumenten ausweisen konnte (zu den aufgetretenen Unplausibilitäten hinsichtlich des behaupteten Reiseweges siehe unten Punkt II.2.3.4.).
3. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. In der Erstbefragung am 31.05.2015 gab der BF an, dass er Vietnam vor ca. sechs Monaten verlassen hätte. Eine Nonne namens XXXX hätte für ihn einen Reisepass besorgt und wäre mit ihm mit dem Flugzeug nach Italien gereist. Dort hätte er sich bis zum 25.05.2015 in einem Kloster an einem unbekannten Ort aufgehalten, dann hätte ihn die Nonne zum Flughafen gebracht. Dort hätte er ein Flugzeug nach Taipeh bestiegen. Von Taipeh sei er schlussendlich nach Österreich gelangt. Die Nonne hätte sich um alles gekümmert, sie hätte auch alles bezahlt.
Zum Grund seiner Ausreise aus Vietnam befragt, gab der BF an, dass er in Österreich ein besseres Leben führen und ein guter Staatbürger werden wolle. Deshalb suche er hier um Asyl an. Er wolle nicht nach Vietnam zurück.
In der Einvernahme vor dem BFA, EAST Flughafen, am 02.06.2015 gab der BF im Wesentlichen an, dass er XXXX heiße und am XXXX im Kloster XXXX in der Provinz XXXX, Vietnam, geboren sei. Seit seiner Geburt habe er sich durchgehend in diesem Kloster aufgehalten. Wo dieses Kloster genau liege, könne er nicht sagen. Er könne weder den Distrikt noch die Stadt benennen.
Er habe bis zur elften Klasse die Schule besucht und wäre von den Nonnen unterrichtet worden. Die Schulen wären inner- und außerhalb des Klosters gelegen. Im Kloster wären Religion unterrichtet worden, außerhalb in der XXXX Schule Mathematik, Geographie, Geschichte und Literatur. Wo sich genau diese Schule befunden hätte, wisse er nicht, er vermute in der Stadt XXXX. Auf Vorhalt, dass er zwar in Geographie unterrichtet worden wäre, jedoch keinerlei Angaben zu Orten oder Städten machen könne, antwortete der BF, dass er es nicht wisse.
Im Kloster XXXX hätte er bis vor drei Monaten gelebt. Damals hätte eine Gruppe aus dem Vatikan das Kloster besucht. Die Nonne XXXXwäre dabei gewesen und hätte ihm geholfen, das Kloster zu verlassen. Festgehalten wäre er dort jedoch nicht worden, er wäre gut behandelt worden. Befragt nach dem Leben im Kloster gab der BF an, dass sie oft in der Kirche gewesen wären, das sei alles. Zu Essen hätte er ausreichend bekommen, auch wäre er medizinisch versorgt worden.
Befragt nach Konflikten brachte der BF vor, dass er außerhalb des Klosters Probleme mit Jugendlichen gehabt hätte. Er wisse nicht, wer sie genau gewesen wären. Sie hätten ihm jedoch gedroht, ihn zu schlagen. Den Grund dafür könne er nicht nennen, sie hätten ihn eben gehasst. Bei der Polizei wäre er deswegen nicht gewesen. Auf Nachfrage, weshalb er nicht bei der Polizei gewesen wäre, gab der BF an, nunmehr nachgedacht zu haben. Er wäre doch bei der Polizei in XXXX gewesen. Diese hätte versucht herauszufinden, um wen es sich bei der Gruppe handle. Mehr hätte sie nicht getan.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiter der Amtshandlung]: Wann wurden Sie zum letzten Mal von dieser Gruppe bedroht?
VP [Verfahrenspartei]: Vor zwei Monaten.
LA: Laut Ihnen waren Sie da aber schon in Italien!
VP: Einen Tag vor zwei Monaten wurde ich bedroht und floh ich dann nach Italien.
LA: Sie gaben aber im bisherigen Verfahren an, Vietnam schon vor drei Monaten zuletzt verlassen zu haben!
VP: Ich sagte zwei Monate.
LA: Hatten Sie in Vietnam je Probleme mit dem Gesetz, den Behörden?
VP: Nein, solche Probleme hatte ich nie.
[...]
LA: Welche Verwandten haben Sie jetzt noch in Vietnam?
VP: Ich habe noch meine Pflegeeltern dort. Befragt nach deren Namen und Wohnort gebe ich an, meine Pflegemutter heißt XXXX, und sie lebt auch in XXXX.
LA: Haben Sie bei dieser Frau auch gewohnt, oder in welchem Verhältnis standen sie zueinander?
VP: Sie ist sehr gut zu mir. Nochmals gefragt, ob ich bei XXXX auch lebte gebe ich an, ja für sechs Monate.
LA: Von wann bis wann lebten Sie bei ihr?
VP: Erinnere mich nicht. Befragt nach meinem damaligen Alter gebe ich an, da war ich circa dreizehn Jahre.
LA: Warum gaben Sie heute an, immer nur im Kloster XXXX gelebt zu haben?
VP: Meine Pflegemutter schickte mich ins Kloster wegen der besseren Erziehung und Ausbildung dort.
LA: Sie wurden heute nach Ihren sämtlichen Wohnorten und Aufenthaltsorten in Vietnam gefragt und gaben an, immer nur im Kloster XXXX gelebt zu haben!
VP: Ich weiß nicht, wo diese Adresse ist.
LA: Haben Sie die letzte Frage verstanden?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie erklären, warum Sie Ihre Wohnorte in Vietnam widersprüchlich angeben?
VP: Ich war sechs Monate mit meiner Pflegemutter und kam ins Kloster wegen der besseren Ausbildung und Erziehung.
LA: Haben Sie noch leibliche Verwandte in Vietnam, z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Onkeln, Tanten, etc.?
VP: Nein. Nachgefragt, ich habe auch keine Erinnerung mehr an meine leiblichen Verwandten.
LA: Haben Sie Vietnam somit freiwillig, oder gegen Ihren Willen verlassen?
VP: Ich habe das Land freiwillig verlassen.
LA: Ist diese Ihre erste Auslandsreise?
VP: Ja.
LA: Warum wollten Sie nun das XXXX Kloster verlassen, wo es Ihnen Ihren Schilderungen folgend gut ging?
VP: Ich wollte das Kloster verlassen und in ein anderes Land auswandern und dort ein besserer Staatsbürger werden.
LA: Was meinen Sie mit "ein besserer Staatsbürger"?
VP: Ich wollte ein besseres Leben und ein besserer Staatsbürger werden.
LA: Nennen Sie nun bitte die Gründe für Ihre Flucht aus Vietnam in Ihren eigenen Worten und nehmen Sie sich zur Beantwortung dieser Frage ausreichend Zeit!
VP: Ich wollte was Neues sehen und was Neues lernen.
LA: Gibt es sonst noch irgendwelche Gründe, die Ihre Flucht aus Vietnam begründeten?
VP: Nein, ich habe sonst keine Fluchtgründe.
LA: Sie stellten in Österreich ja diesen Antrag auf internationalen Schutz. Aus welchem Grund haben Sie nicht irgendeinen anderen Antrag gestellt, um etwas Neues zu sehen und zu lernen?
VP: Weil ich glaube, hier ist das Leben besser.
LA: Was würde theoretisch geschehen, wenn Sie jetzt nach Vietnam zurückkehren würden?
VP: Ich möchte hier bleiben. Ich bitte die österreichische Regierung, mich da zu lassen.
LA: Was würde bei Ihrer Rückkehr nach Vietnam passieren?
VP: weiß ich nicht.
LA: Wo hielten Sie sich dann nach der Ausreise aus Vietnam in Italien überall auf?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wovon lebten Sie in Italien?
VP: Ich war dort auch in einem Kloster. Befragt, wie es mir in dem Kloster in Italien gegangen ist, gebe ich an, das Leben war gut. Mönche und Nonnen haben mich dort versorgt.
LA: Wie lange waren Sie insgesamt in Italien?
VP: Ich erinnere mich nicht.
LA: Sprechen Sie ein Wort Italienisch?
VP: Nein.
LA: Wie kommunizierten Sie dann mit den Nonnen und Mönchen?
VP: Es gibt vietnamesisch stämmige Personen und die übersetzten.
LA: Wie kam es dann dazu, dass Sie Italien verlassen haben?
VP: Ich wollte in ein anderes Land auswandern.
[...]
LA: Gibt es sonst noch etwas, über das Sie heute mit mir reden wollen und das ich bzw. meine Behörde wissen sollte, um Ihren Asylantrag zu beurteilen?
VP: Ich sage nur nochmals, dass ich um Asyl ansuchen will.
LA: Es liegen Passagierdatensätze der XXXX vom XXXX von Taipeh nach Wien vor, und aufgrund einer Videoüberwachung sind Sie diesem Flug zuordenbar. In diesem Flieger befanden sich zwei vietnamesische Staatsangehörige - ein erwachsener Mann und eine erwachsene Frau. Der Mann heißt XXXX.
Das Bundesamt geht daher davon aus, dass es sich bei Ihnen um diesen Mann handelt und Sie nicht minderjährig, sondern am XXXXgeboren sind. Ihre Identität wird daher in den Systemen des BMI korrigiert und steht ferner fest, dass Sie sich bis dato im Verfahren willentlich einer falschen Identität bedienten. Wollen Sie sich dazu äußern?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Von wo aus sind Sie nun nach Österreich geflogen, also welcher war der Abflughafen?
VP: Aus Italien.
LA: Es ist unzweifelhaft, dass Sie nicht aus Italien hier angekommen sind, sondern aus Taipeh. Wollen Sie sich dazu äußern?
VP: Nein."
Auf Vorhalt, dass die von ihm geschilderte Reiseroute nicht glaubhaft sei, gab der BF an, dazu nichts sagen zu wollen.
Abschließend wurden dem BF laut Protokoll Länderfeststellungen zur Situation in Vietnam zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF verzichtete jedoch darauf, sich dazu zu äußern.
3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass der BF sowohl falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Reiseroute machte als auch offenbar versuchte, seine genaue Herkunftsregion und seine Lebensverhältnisse zu verschleiern, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Die behauptete Bedrohung durch die Jugendlichen sei weder glaubhaft noch asylrelevant, darüber hinaus sei der vietnamesische Staat in der Lage, den BF vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen. Die Gründe, nicht mehr nach Vietnam zurückkehren zu können, seien rein wirtschaftlicher Natur, da der BF angegeben hätte, in Österreich ein besseres Leben führen und arbeiten zu wollen. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung des BF nach Vietnam als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der BF sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr, wenn auch vorübergehend, mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Vietnam in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 scheitere bereits am Umstand, dass dem BF die Einreise nicht gestattet worden wäre und er sich daher nicht im Bundesgebiet aufhalte. Daher käme auch eine Prüfung gemäß §9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Bedacht.
3.3. In der Beschwerde wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und gab an, dass er Probleme mit gewalttätigen Jugendlichen gehabt hätte. Der BF hätte sein ganzes Leben im Kloster XXXX verbracht, bis ihm eine Nonne geholfen hätte, nach Italien zu flüchten. Der BF monierte weiters, dass die Ermittlungen des BFA - insbesondere in Zusammenhang mit Menschenhandel - unvollständig sowie die Beweiswürdigung mangelhaft seien.
Mit Email vom 16.06.2015 wurde durch die Leiterin der Rechtsabteilung UNHCR Österreich mitgeteilt, dass ein Mitarbeiter von XXXX, der Beratungsstelle für männliche Betroffene von Menschenhandel, mit dem BF ein Telefongespräch geführt hätte. Dabei hätte sich kein Verdacht auf Menschenhandel ergeben, allerdings habe der BF eine gemäß ICD-10 als krankheitswertige psychische Störung klassifizierte Erkrankung vorgebracht.
3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen.
Festzuhalten ist, dass der BF insbesondere hinsichtlich seiner Identität, seiner Ausreise und seiner Lebensumstände in Vietnam unstimmige und oberflächliche Angaben machte, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
So gab der BF, befragt nach dem Ablauf seiner Flucht, an, dass diese eine Nonne organisiert hätte. Sie hätte ihm einen gefälschten Reisepass besorgt und ihm geholfen, nach Italien zu reisen, wo er sich zwei bis drei Monate in einem Kloster aufgehalten hätte. Danach wäre er - wiederum mithilfe der Nonne - über Taipeh nach Wien geflogen. Allerdings erscheint es wenig plausibel und realitätsfremd, dass eine dem BF unbekannte Nonne ohne nachvollziehbaren Grund (so gab der BF an, dass er in dem Kloster in Vietnam gut versorgt worden wäre) diesem einen gefälschten Reisepass verschaffen sowie die gesamte Flucht des BF nach Europa organisieren und auch noch finanzieren hätte sollen. Auch bezüglich seines angeblichen Aufenthaltes in Italien konnte der BF keine Glaubwürdigkeit erlangen, zumal er diesbezüglich - weder über den Ort noch seinen Tagesablauf - keinerlei Angaben machen und auch keine Kenntnisse einfacher italienischer Wörter vorweisen konnte, obwohl es naheliegend wäre, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem fremden Land wenigstens ein paar Worte bzw. Grußformeln wiedergeben zu können. Schlussendlich spricht auch die vom BF beschriebene folgende Reiseroute, nämlich dass er von Italien über Taipeh in Taiwan nach Österreich gelangt sein will, gegen den Wahrheitsgehalt der Erzählungen des BF, zumal es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der BF von Asien nach Europa, wieder zurück nach Asien und danach erneut nach Europa hätte reisen sollen. Somit steht aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei (Videoüberwachung am Flughafen Schwechat, Erkundigungen bei XXXX) lediglich fest, dass der BF von Taipeh nach Wien gelangt ist und offenbar durch Falschangaben versucht, seinen vorangegangenen Reiseweg zu verschleiern.
Ferner konnte durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eruiert werden, dass die vom BF gemachten Identitätsangaben nicht der Wahrheit entsprachen (siehe dazu die Ausführungen oben unter Punkt II.2.1.), was als weiteres Indiz dafür anzusehen ist, dass es sich bei den Angaben des BF zu seiner Person und seinen Fluchtgründen um gedankliche Konstrukte handelt.
Doch nicht nur hinsichtlich seiner Reiseroute und seiner Identität konnte der BF keine Glaubwürdigkeit erlangen, auch bezüglich seiner genauen Herkunftsregion in Vietnam und seiner Lebensumstände machte er wenig glaubhafte und unstimmige Angaben. So behauptete er zwar, dass er sein gesamten Leben in einem Kloster in der Provinz XXXX verbracht hätte, allerdings konnte er keine Angaben darüber machen, in welchem Distrikt bzw. welcher Stadt sich dieses Kloster befunden hätte. Diese angebliche Unkenntnis der geographischen Gegebenheiten in XXXX spricht angesichts seiner Aussage, in der Schule in Geographie unterrichtet worden zu sein, dafür, dass der BF auch bezüglich seiner Herkunftsregion versucht, diese zu verschleiern.
Darüber hinaus gab der BF zu Beginn der Einvernahme am 02.06.2015 an, dass er in dem Kloster geboren worden sei und durchgehend dort gelebt hätte. Wenig später jedoch brachte er vor, dass er ungefähr mit 13 Jahren für sechs Monate bei seiner Pflegmutter in XXXX gewohnt hätte, was seinen zuvor gemachten Angaben widerspricht. Ferner sprach er auch davon, vor ca. drei Monaten das Kloster in Vietnam verlassen zu haben, obwohl er in der Erstbefragung behauptet hatte, vor ca. sechs Monaten ausgereist zu sein.
Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner Person und seinen Lebensumständen in Vietnam ist auch sein Vorbringen bezüglich seines Fluchtgrundes, von Jugendlichen bedroht worden zu sein, kein Glauben zu schenken, zumal er sich auch diesbezüglich in Widersprüche verwickelte. So gab er an, dass er vor ca. zwei Monaten das letzte Mal von den unbekannten Jugendlichen bedroht worden wäre - wobei er nicht einmal den Grund für die Drohungen benennen konnte -, allerdings hatte er kurz zuvor behauptet, bereits vor drei Monaten ausgereist zu sein ("LA: Bis wann konkret lebten Sie nun im Kloster XXXX? VP: Bis vor drei Monaten."; "LA: Wann wurden Sie zum letzten Mal von dieser Gruppe bedroht? VP: Vor zwei Monaten. [...] LA: Sie gaben aber im bisherigen Verfahren an, Vietnam schon vor drei Monaten zuletzt verlassen zu haben! VP: Ich sagte zwei Monate.").
Zusammengefasst ist daher aufgrund der Unstimmigkeiten in den Schilderungen des BF und seiner wiederholten Aussagen, ein besseres Leben führen und in Österreich ein guter Staatsbürger werden zu wollen, davon auszugehen, dass die Beweggründe des BF, nach Österreich zu reisen, rein wirtschaftlicher Natur sind.
Letztendlich wird festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Bedrohung durch unbekannte Jugendliche an sich nicht geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle des BF Vietnam nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Im Falle des BF jedoch ergab sich, dass die Polizei seinen Angaben nach tätig geworden ist und versucht hat, die Gruppe der Jugendlichen auszuforschen. Auch wenn die Nachforschungen der Polizei nach Aussage des BF offenbar keine Ergebnis erbracht haben, ist davon auszugehen, dass - wie auch die aktuellen Länderfeststellungen zu Vietnam besagen - der vietnamesische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Das Vorbringen in der Beschwerde beschränkte sich darauf, unsubstantiiert die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA zu kritisieren sowie die Fluchtgeschichte stichwortartig zu wiederholen, ohne dass der BF sein Vorbringen konkretisiert und detailliertere Angaben gemacht hätte. Behauptet der BF in der Beschwerde, das BFA hätte Ermittlungen in Zusammenhang mit Menschenhandel tätigen müssen, so wird dem entgegengehalten, dass sich während des Verfahrens vor dem BFA keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Menschenhandel ergeben haben und auch der UNHCR mit Schreiben vom 10.06.2015 der Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zugestimmt hat. Darüber hinaus ist einem Email der Leiterin der Rechtsabteilung UNHCR Österreich vom 16.06.2015 zu entnehmen, dass sich in einem Gespräch zwischen dem BF und einem Mitarbeiter einer Organisation für männliche Betroffene von Menschenhandel am 09.06.2015 kein Verdacht ergeben hat, dass es sich beim BF um ein Opfer von Menschenhandel handle.
Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen des BF unnachvollziehbar und unstimmig sind bzw. der BF zu wesentlichen Punkten keine konkreten Angaben machen kann. Der BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal er diesfalls in der Lage wäre, detaillierte Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum er dazu nicht in der Lage sein sollte.
4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen hat.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Vietnam ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Vietnam ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des BFA Länderfeststellungen in der Einvernahme zwar erwähnt, nachvollziehbar wurden diese dem BF allerdings erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Vietnam über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
§ 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3 lauten:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
5. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Da der Bescheid des BFA am 10.06.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 18.06.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.3. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des oben angeführten Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich dass er von unbekannten Jugendlichen verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht. Die Nachstellungen, denen der BF bei Wahrunterstellung ausgesetzt wäre, gründen sich nicht auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung des BF, sondern haben ihren Ursprung in einer persönlichen Abneigung der Jugendlichen gegenüber dem BF (zu deren Hintergründe dieser jedoch keine konkreten Angaben machte). Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Vietnam ersichtlich. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass die vietnamesischen Sicherheitskräfte - trotz verbreiteter Korruption - auf Provinz-, Bezirks- und lokaler Ebene bezüglich der Beibehaltung der politischen Stabilität und der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen effektiv arbeiten und somit davon auszugehen ist, dass der BF wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
3.2. Beim BF handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Vietnam nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.4. Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:
Der BF behauptete in einem Telefongespräch gegenüber einem Mitarbeiter einer Beratungsstelle für männliche Betroffene von Menschenhandel, dass er an einer - nicht näher konkretisierten - psychischen Erkrankung leide.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Der BF erwähnte im gegenständlichen Fall gegenüber einem Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, dass er psychisch beeinträchtigt sei. Hierzu ist auszuführen, dass weder im Verfahren vor dem BFA seitens der Behörde Anzeichen für erhebliche gesundheitliche Probleme festgestellt oder wahrgenommen werden konnten (so wurde im Zuge ärztlicher Untersuchungen am 29.05.2015 und 01.06.2015 ein guter Allgemeinzustand festgestellt), noch hat der BF in der Beschwerde hinsichtlich einer möglichen Erkrankung Ausführungen getätigt. Bei den Äußerungen des BF gegenüber dem Mitarbeiter handelt es sich darüber hinaus nicht um eine medizinische Fachmeinung, sondern um eine bloße Behauptung seitens des BF, ohne dass von diesem die näheren Umstände dieser angeblichen gesundheitlichen Probleme dargelegt wurden. Im Falle einer tatsächlichen psychischen Krankheit des BF wäre es diesem frei gestanden, das BFA im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens darauf aufmerksam zu machen und entsprechende Angaben in der Einvernahme zu tätigen bzw. sich einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen und nunmehr im Beschwerdeverfahren entsprechende Befunde vorzulegen.
Sollte der BF tatsächlich an einer psychischen Beeinträchtigung leiden, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei - mangels weiterer Anhaltspunkte - offenbar um keinen akut existenzbedrohenden Krankheitszustand oder ernsthafte Erkrankung handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass den BF eine Rücküberstellung nach Vietnam in eine hoffnungslose Lage versetzen würde.
3.5. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß §58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen
Der BF befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.
III.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal sich der BF darauf beschränkte, einerseits seine Angaben stichwortartig zu wiederholen, ohne dass dabei weitere Details hervorgekommen wären, und andererseits die Ermittlungstätigkeit bzw. Beweiswürdigung des BFA unsubstantiiert zu kritisieren. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde fand dabei nicht statt. Die lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind zusammengefasst somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen aufgrund der vagen und unstimmigen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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