BVwG W159 1433955-2

W159 1433955-2Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015

Regest

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, nova producta, Verfolgungsgefahr,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W159 1433955-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1433955.2.01

Spruch

W159 1433955-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl. 830286303/1728711, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 21 Absatz 3 BVA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

A)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, gelangt am 05.03.2013 nach Österreich und stellte am 06.03.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion Burgenland, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in ein Mädchen aus seinem Dorf verliebt gewesen sei, die Eltern des Mädchens jedoch gegen diese Beziehung gewesen wären. Diese hätten sie dann gezwungen, einen anderen Mann zu heiraten, welcher jedoch kurz nach der Hochzeit bereits verstorben sei. Daraufhin habe seine Mutter gemeint, dass er jetzt das Mädchen heiraten solle, worauf allerdings auch seine Mutter verstorben sei. Da das Mädchen bereits in Schweden gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen, um nach Schweden zu reisen. Andere Fluchtgründe habe er keine.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 13.03.2013 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er daheim in Afghanistan eine Tazkira habe. Er habe niemals Probleme mit der Polizei, mit den Gerichten oder dem Militär gehabt. Zu seinen Ausreisegründen gefragt, gab er an, dass er deswegen nach Europa gekommen sei, um ein Mädchen, dass hier lebe, zu heiraten. Er habe mit dieser eine Beziehung gehabt, welche schon vor 11 Jahren begonnen habe, dann sei er allerdings einige Jahre im Iran gewesen und während dieser Zeit sei diese mit ihrer Mutter ausgereist. Das Mädchen heiße XXXX, ihr Bruder heiße XXXX. Vor 11 Jahren, als der Bruder der Freundin vom Verhältnis erfahren habe, habe dieser ihn mit einer Pistole am linken Knie angeschossen und ihm mit der Ermordung gedroht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.03.2013, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begrünung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang und die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unlogisch, widersprüchlich sowie zu wenig konkret und daher unglaubwürdig sei.

Zu Spruchteil I. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass den Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden haben könne. Selbst wenn das Vorbringen wahr sein würde, wäre weder die entsprechende Intensität noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar, um die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Nach Anführung der entsprechenden Rechtslage und Judikatur, wurde insbesondere dargelegt, der Antragsteller eine Unterkunft im Haus seiner Eltern gehabt habe und durch eigene Beschäftigung seine Lebensunterhalt verdient hätte. Außerdem hätte er sich in andere Teile seines Heimatlandes begeben können.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe, er erst rund einer Woche in Österreich aufhältig sei und sich keine relevante Integration ergeben habe. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, was nach der Judikatur des VwGH, einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Auf Grund einer Gesamterwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäben sich daher, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle 3 Spruchteile Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er vor 11 Jahren ein Verhältnis mit einem Mädchen im Dorf gehabt habe und eine Schussverletzung ins Knie erlitten habe, der Beurteilung zu Grunde gelegt worden sei, ist jedoch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr vom Bruder bzw. Vater des Mädchens drohen sollte. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass die konkrete, individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers und die festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsland nicht dazu führe, dass eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers, ihn in einer "unmenschlichen Lage" im Sinne des Artikel 3 EMRK bringen würde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe, jedoch Familienangehörige (Schwester) in Afghanistan. Zum Privatleben wurde auf den kurzen Aufenthalt und darauf hingewiesen, dass sich keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration in Österreich ergeben hätten, sodass die Ausweisung im vorliegenden Fall dringend geboten sei. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung am 08.06.2013 in Rechtskraft.

In der Folge hielt sich der nunmehrige Beschwerdeführer in Italien, Frankreich, Deutschland, Dänemark und insbesondere Schweden auf, wo er um Asyl ansuchte und von wo er am 07.10.2013 nach Österreich zurücküberstellt wurde. Er stelle sogleich einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 08.10.2013, Stadtpolizeikommando Schwechat, Flughafen, erstmals einvernommen wurde. Dabei gab er an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei jedoch seine Schwester und ihr Ehemann mehrmals von der Familie seiner ehemaligen Freundin bedroht worden seien. Der Ehemann seiner Schwester sei sogar mit dem Messer verletzt worden und seine Schwester vergewaltigt worden, wodurch sie psychische Probleme habe.

In der Folge wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Gefragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass er nicht woanders hingehen könne und Schwierigkeiten habe, weswegen er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er habe eine Feindschaft mit XXXX (den Bruder seiner ehemaligen Freundin), welcher Kommandant bei General DOSTUM sei, außerdem sei dieser ein Familienangehöriger eines Parlamentsabgeordneten. Bevor er nach Schweden gereist sei, habe der Sohn seiner Schwester ihn angerufen und ihm erzählt, dass sein Vater geknebelt worden sei, wobei sie ihn mit dem Messer attackiert hätten und seine Mutter missbraucht hätten. Sie hätten seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen und diese Übergriffe wären von Leuten von XXXX ausgegangen.

Nach einer Beschwerde des Antragstellers bei der Volksanwaltschaft führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 01.06.2015 eine ergänzende Einvernahme durch, bei der der Antragsteller eine Tazkira vorlegte und dazu angab, dass er sich diese per Post habe schicken lassen. Alle bisher getätigten Angaben seinen richtig und wahrheitsgetreu und halte er diese aufrecht. Er sei nach dem negativen Erkenntnis nach Schweden gereist, weil er über das Internet dort ein afghanisches Mädchen habe kennengelernt und diese habe heiraten wollen; dies sei ihnen jedoch nicht erlaubt worden. Er lebe in einer Asylwerberunterkunft und beziehe Grundversorgung. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Einen Deutschkurs habe er auch schon besucht. Er habe wohl noch eine Schwester in Afghanistan, seine Eltern seien verstorben, aber er habe zu niemandem mehr Kontakt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von dem Bruder seiner früheren Freundin umgebracht würde. Ausdrücklich gefragt, ob er neue oder dieselben Fluchtgründe habe, gab er an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, aber dass der Krieg "gegen Norden gehe". Seine Schwester sei seinetwegen vergewaltigt worden, er wisse jedoch nicht genau, wann dies gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedenfalls schon in Österreich gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er nicht nur, dass der Bruder seiner ehemaligen Freundin, sondern auch die Taliban, welche überall brutal vorgingen, ihn umbringen würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er dort nichts, weder ein Haus, noch ein Grundstück und könnte er auch nicht bei seiner Schwester leben. Der Bruder seiner ehemaligen Freundin arbeite bei General DOSTUM und hätten seine Leute seine Schwester vergewaltigt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 11.06.2015, Zahl:

830286303/1728711, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das aktuelle Verfahren ausschließlich auf Tatsachen, die bereits vollinhaltlich Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien, beruhe und in dem der Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Daher sei auch das neuerliche Vorbringen weder als glaubhaft noch als neues Vorbringen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 01.06.2015 selbst angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Rechtlich beurteilend wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und festgehalten, dass der Antragsteller keine geänderten Umstände vorgebracht habe und das neue Asylverfahren auf keine neuen, asylrechtlichen Argumenten fuße, es könne daher von einer Identität der Sache gesprochen werden. Es bestehe auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes in Hinblick auf den Refoulementschutz. Da sich weder einer maßgeblichen Sachlage und zwar sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Antragstellers gelegen sei, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen erlassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an den "Asylgerichtshof". Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Sicherheitssituation auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers im Norden Afghanistan in letzter Zeit extrem verschlechtert habe, was der Beschwerdeführer auch schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht habe. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über kein soziales/familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen würde und auch über keine Ausbildung. Die Zurückweisung des Antrages aus Gründen der entschiedenen Sache sei daher unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.06.2015, Zahl:

W159 1433955-2/4Z, der Beschwerde gemäß § 17 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

"Res iudicata" (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt nach übereinstimmender Rechtssprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSIg 2066 A/1951 und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., Seite 1433, in E 170 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", dh durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt (VwGH 16.01.1990, Zl. 89/08/0163). Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., Seite 1293, Anmerkung 12 zu § 68 AVG). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.06.1998, Zl. 06/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., Seite 1422, in E 105 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Hinblick auf die dargelegte objektive Begrenzung ist festzuhalten, dass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache ("eadem causa") vorliegt, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen, geht ("nova producta") oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift. "Neu hervorgekommen" ist ein Sachverhalt, der - zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehend - unter dem Aspekt derselben angewandten Rechtsnorm erst später bekannt wird und eine andere rechtliche Beurteilung nach derselben Rechtsvorschrift ermöglicht. Nur ein solcher neu hervorgekommener Sachverhalt ("nova reperta") kann Anlass einer Wiederaufnahme sein (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Ein "anderer Sachverhalt" liegt vor, wenn ein Sachverhalt von einem erledigten Prozessgegenstand in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Seite 243, RZ 482 und 483).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173;

19.07. 2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 04.05.2000, 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564;

20.03. 2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329, 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365;

25.04. 2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer sehr wohl in dem vorliegenden Verfahren ein gegenüber dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zahl: XXXX, abgeschlossenen Verfahren neues Vorbringen erstattet, das sich (vermutlich) auch nach diesem Zeitpunkt ereignet hat, nämlich, dass sein Schwager von Soldaten des Bruders seiner ehemaligen Freundin, welcher als Kommandant bei General DOSTUM arbeite, mit dem Messer verletzt worden sei und diese auch seine Schwester vergewaltigt hätten (z.B. AS 441f) und zwar wegen seiner früheren Beziehung zu seiner Freundin (welche im Übrigen grundsätzlich geeignet ist, in Afghanistan zu privater und staatlicher Verfolgung zu führen - siehe Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. S. RASULY zu Zahl: W188 1418271), die Soldaten hätten seinen Aufenthaltsort wissen wollen und würden den Beschwerdeführer offenbar nach wie vor verfolgen.

Der belangten Behörde ist wohl beizupflichten, dass der Beschwerdeführer dadurch mit diesem Vorbringen auf sein bisheriges Vorbringen aufbaut, dieses wurde jedoch entgegen der Ausführungen der belangten Behörde in dem bereits erwähnten Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht pauschal als unglaubwürdig bezeichnet, sondern ist in den Feststellungen (Seite 4f) ausdrücklich davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer vor 11 Jahren ein Verhältnis mit einem Mädchen aus seinem Heimatdorf gehabt habe und er (deswegen) eine Schussverletzung ins Knie erlitten habe. Im Übrigen finden sich in dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch Hinweise für eine mögliche staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung, in dem er einerseits vorbrachte, dass der Bruder seiner ehemaligen Freundin ein Kommandant von General DOSTUM sei und überdies ein Familienangehöriger eines Parlamentsabgeordneten (z. B. AS 441) und er schließlich sogar eine Verfolgung durch die Taliban befürchte (AS 553).

Wenn auch der Beschwerdeführer mehrfach behauptet hat, über keine neuen Fluchtgründe zu verfügen (z. B. AS 552), so macht er gerade solche mit dem oben erwähnten Vorbringen geltend und wäre es die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer näher zu diesem Widerspruch zu befragen und sich nicht bloß auf das Nichtvorbringen neuer Fluchtgründe zurückzuziehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nicht a priori gesagt werden kann, dass überhaupt kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde bzw. einem allfälligen neuen Vorbringen jeglicher "glaubhafter Kern" fehle, sodass auch eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schließlich macht der Beschwerdeführer sowohl in seinem Vorbringen vor der belangten Behörde als auch (ausführlich) in der Beschwerde geltend, dass sich seit der Entscheidung über seine ersten Asylantrag auch die allgemeine Sicherheitslage in seiner Heimat verschlechtert habe ("der Krieg geht gegen Norden" - wobei jedoch schon anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Afghanistans stammt und die besonders von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffenen Provinz sich eher im Süden bzw. in der Mitte des Landes befinden) und er überdies vorbrachte, dass auch sich bereits Taliban in der Nähe seines Dorfes befinden würden, vor denen er sich ebenfalls fürchte.

Dies alles zusammen verdichtet die Verpflichtung der belangten Behörde sich im Einzelnen und detailliert mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Ermittlungsergebnisse näher auseinanderzusetzen und dieses dann einer schlüssigen und vollständigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. auch z. B. BVwG vom 19.12.2014, W152 2000331).

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Absatz 7 BVA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr fußt die gegenständliche Entscheidung auf der oben zitierten bezughabenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wurde mit dieser begründet.

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