BVwG L509 1425537-1

L509 1425537-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG L509 1425537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1425537.1.00

Spruch

L509 1425537-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am XXXX illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 20.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am Tag der Antragstellung von einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge am 13.02.2012 beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. BFA) asylbehördlich einvernommen. Zum Grund der Antragstellung befragt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in der Provinz XXXX . Es habe dort ein schweres Erdbeben stattgefunden und ihre Familienmitglieder seien bei diesem Erdbeben ums Leben gekommen. Sie selbst sei von einer unbekannten Chinesin in ein Spital gebracht und dort behandelt worden. Man habe ihr dann den Rat gegeben, ins Ausland zu gehen. Dort könne sie ein Kind bekommen und viel Geld verdienen. Eine ihr nicht bekannte Chinesin, die Verwandte in Österreich habe, habe schließlich den Kontakt zwischen ihr und den Schleppern hergestellt. Sie sei somit am XXXX gemeinsam mit dem Schlepper nach XXXX geflogen und von dort mit einer chinesischen Fluglinie direkt nach XXXX . In XXXX sei sie von einem chinesischen Restaurant ins andere gegangen und habe dort Essen bekommen, gelegentlich auch Übernachtungsmöglichkeiten bis sie auf dem XXXX in XXXX eine Chinesin kennengelernt habe, die ihr von der Möglichkeit eines Asylantrages erzählt habe.

2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin dann zu ihren Familienverhältnissen weiter aus:

Ihr Vater sei vor 7 oder 8 Jahren verstorben. Von ihrer Mutter könne sie nur einen Spitznamen angeben und sie könne nicht einmal sagen, ob es sich dabei um ihre leibliche Mutter handelt. Sie selbst hätte eine Tochter, die am XXXX geboren sei. Diese sei jedoch genau so wie ihr Ehegatte und ihre Schwiegereltern vor 3 Jahren am 14.04.2010 verstorben. Die Beschwerdeführerin sei vom 14.04.2010 bis September 2011 in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Das Erdbeben habe abends stattgefunden und sie sei erst am nächsten Tag wieder im Spital zu sich gekommen. Nähere Angaben zum Erdbeben könne sie nicht machen, da sie dabei im Schlaf überrascht worden sei. Jedenfalls seien danach alle Häuser im Ort zerstört gewesen. Es habe viele Tote und Verletzte gegeben. Im September 2011 bis zu 08. Oktober 2011 habe sie in einem Zelt in der Kreisstadt gewohnt, das mit staatlicher Unterstützung errichtet worden sei und Überlebende vom Erdbeben beherbergte. Sie habe kaum eine Schulbildung und keine Ausbildung, ihren Lebensunterhalt hätte sie sich als Landwirtin verdient. Probleme mit staatlichen Behörden habe sie keine gehabt. Sie hätte auch keine strafbaren Handlungen begangen und sie werde nicht von staatlichen Behörden gesucht. Sie sei auch sonst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Sie fühle sich gesund und es sei ihre erste Ausreise aus der Volksrepublik China gewesen. Sie habe dafür 50.000.- RMB an einen Schlepper bezahlt. Bei dem Geld handle es sich um die Entschädigung der Regierung, welche sie auf Grund des Erdbebens erhalten habe.

Den Antrag auf internationalen Schutz habe sie gestellt, weil man ihr gesagt habe, sie könne nicht auf der Straße einfach so herum spazieren. Sie sei illegal in Österreich und ohne einen Asylantrag könne sie festgenommen werden. Sie sei arbeitsfähig und könne sich vorstellen als Reinigungskraft, als Abwäscherin in einem Lokal, als Babysitterin oder dergleichen zu arbeiten. Im Falle der Rückkehr befürchte sie wegen ihrer illegalen Ausreise zur Verantwortung gezogen zu werden und es könne sein, dass sie deswegen zur Todesstrafe verurteilt werde.

3. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Antrag bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorgelegt habe und die Entscheidung auf Grund der niederschriftlichen Einvernahmen sowie einer Zusammenstellung der Staatendokomentation zur Volksrepublik China getroffen worden sei. Die Identität der Antragstellerin sei nicht festgestellt worden, sie sei jedoch gesund und arbeitsfähig. Die Antragstellerin habe keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgung behauptet und Probleme mit heimatlichen Behörden ausgeschlossen. Es seien somit keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend gemacht worden. Die Antragstellerin verfüge über eine geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung, sei körperlich gesund und es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in ihrem Heimatland den Lebensunterhalt sichern kann. Sie verfüge über die Sprachkenntnisse ihres Herkunftslandes und außerdem habe sie sich vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt ebenso gesichert. Es sei nicht festzustellen, dass sie nach ihrer Rückkehr mit Verfolgung resultierend auf Grund ihrer Behauptungen bzw. ihrer Fluchtgründe zu rechnen habe. Die Antragstellerin habe in Österreich weder verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Artikels 8 EMRK und es würden auch sonst keine Umstände vorliegen, die auf eine bedeutende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich schließen ließe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der von der Antragstellerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention in Zusammenhang gebracht werden könne und sich ausschließlich auf den Wunsch gründe, ihre persönlichen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu verbessern. Die Beschwerdeführerin sei eine arbeitsfähige gesunde Frau und verfüge über Sprachkenntnisse ihres Herkunftsstaates. Sie sei vor ihrer Ausreise als Landwirtin tätig gewesen und sie auch in der Lage Hilfsarbeiten in der Gastronomie oder als Haushälterin oder Babysitterin durchzuführen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle der Rückkehr - genauso wie vor der Ausreise - in der Lage sein würde, ihr einen Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenem Niveau - zu sichern. Im Übrigen könne ihr finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Volksrepublik China gewährt werden.

Die Antragstellerin führe in Österreich kein Familienleben und sie halte sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Dieser Aufenthalt sei bisher bloß durch ein vorrübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert. Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist und verfüge über keinen anderen als den auf dem Asylgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Es überwiege somit das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und das private Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet müsse daher zurücktreten. Die Ausweisung sei somit gerechtfertigt.

4. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.03.2012 persönlich zugestellt.

5. Am 19.03.2012 wurde Beschwerde gegen den angeführten Bescheid eingebracht und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, indem der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerdeführerin allenfalls den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Im Falle der Rückkehr befürchte sie staatliche Repressalien zumal sich aus den Feststellungen der Behörde ergebe, dass Rückkehrer nach China mit einer Strafe zu rechnen hätten. Da die Beschwerdeführerin nach Auszahlung des Betrages von 50.000.- RMB auf eine Registrierung in China verzichtet habe, würde sie sich ihres Erachtens in China illegal aufhalten und es würde "ihr wahrscheinlich vorgeworfen" werden, regimekritisch tätig zu sein. Sie möchte außerdem anmerken, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, da ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei. Sie habe weder Familie noch eine Unterkunft. Eine Existenzsicherung sei ihr unter diesen Umständen selbst bei Wahrnehmung von Gelegenheitsarbeiten nicht möglich.

6. Die Beschwerde wurde am 26.03.2012 samt Akt vom Bundesasylamt an den Asylgerichtshof vorgelegt und dort der Gerichtsabteilung C11 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W 154 und in weiterer Folge mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung

L 509 zugewiesen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst für den 28.05.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Beschwerdeführerin, einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin anlässlich der Zustellung der Ladung, dass sie am 21.05.2015 in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in XXXX zwecks geplanter Operation aufgenommen werden würde, wurde die Beschwerdeverhandlung vom 28.05.2015 abberaumt und auf den 01.07.2015 verlegt. Davon wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die Dolmetscherin verständigt. Die Mitteilung über die Verlegung der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin am 08.06.2015 persönlich übernommen.

Zur Beschwerdeverhandlung am 01.07.2015 ist die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen.

8. Laut ZMR wurde die Beschwerdeführerin am 25.06.2015 von der Adresse XXXX XXXX , wo sie obdachlos gemeldet war, abgemeldet und gelangte bis dato nicht mehr zu Anmeldung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie durch Erhebung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Volksrepublik China. Hierzu wurde in folgende Quellen Einsicht genommen:

  • Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014

  • Lagebericht der Österreichischen Botschaft in XXXX vom November 2014 (zur Frage von Grundstücksakquisition durch staatliche bzw. städtische Behörden in China)

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China

  • Accord - Anfragebeantwortung zu China vom 05.06.2013 (a-8403)

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, bezeichnet sich mit dem im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Ihre Identität steht nicht fest. Die Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet erfolgte mehr als 2 Monate vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz - nämlich am XXXX per Flugzeug über XXXX . Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.12.2011 gestellt. Die Einreise war illegal erfolgt.

Von der Einreise bis zur Antragstellung hielt sich die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten in Österreich bei Landsleuten ohne sich anzumelden auf.

Die Beschwerdeführerin ist zur am 01.07.2015 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Es ist festzustellen, dass alle Parteien des Verfahrens und die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden. Die Zustellung der Ladung bzw. Bekanntgabe der Verlegung des Verhandlungstermins auf den 01.07.2015 an die Beschwerdeführerin erfolgte am 08.06.2015 durch persönliche Übergabe im Wege der Polizeiinspektion XXXX . Die Beschwerdeführerin ist seit 25.06.2015 in Österreich nicht mehr gemeldet und konnte ihr Aufenthalt nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin unterzog sich wegen auffälliger Menstruationsstörungen am 22.05.2015 einer gynäkologischen Operation und erhielt am 05.06.2015 die Diagnose eines unauffälligen postoperativen Befundes. Ansonsten wurden von der Beschwerdeführerin keine gravierenden Gesundheitsstörungen bekannt gegeben.

1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war im gesamten Verfahren gleichbleibend, stellt jedoch keinen Sachverhalt dar, der unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihr Herkunftsland unverfolgt verlassen und es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die im Falle der Rückkehr für die Annahme einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen sprechen würden. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund geltend machen konnte.

Darüber hinaus haben sich aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aus einem anderen Grund mit einer Verletzung der ihr gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu gewährleistenden Rechten zu rechnen hätte oder die Rückkehr für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde auf Basis des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 - somit vor Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes - erlassen.

1.3. Zum Herkunftsland China ist aufgrund der herangezogenen Quellen wie folgt festzustellen:

AA-Bericht vom 15.10.2014, Stand Mai 2014:

Zusammenfassung

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.

Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).

Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für

55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.

Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000). Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.

Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.

Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.

Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

?? Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.

Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).

Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

Folter

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.

Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.

LIB Staatendoku. 28.10.2014:

Bewegungsfreiheit

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in XXXX relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).

Quellen:

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).

Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in XXXX , Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).

Quellen:

Behandlung von Rückkehrern

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft XXXX ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

ÖB November 2014:

Rückkehrfragen

Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.

Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.5

Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit

In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.

Grundversorgung, Wohnungssituation

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.

Medizinische Versorgung und Kostentragung

In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

LIB Staatendoku. 28.10.2014:

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in XXXX bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Accord - Anfragebeantwortung zu China vom 05.06.2013 (a-8403)

Die chinesische, englischsprachige Tageszeitung Global Times berichtet in einem Artikel vom August 2012 über alleinerziehende Mütter in Schanghai. Angesichts der zunehmenden Scheidungsrate werde es immer mehr alleinerziehende Mütter gebe. Während Traditionalisten diese Entwicklung missbilligen würden, scheine es, als ob sich viele dieser Frauen gegenseitig unterstützen würden, obwohl es derzeit keine große Unterstützung durch die Regierung gebe.

Der Artikel berichtet weiters über einen Verein alleinerziehender Mütter, der vor elf Jahren nach einer Reihe von Unterstützungsanfragen durch Mitarbeiter der Frauenverbandsbehörden ("women's federation authorities") in Pingliang gegründet worden sei. Die Behörden würden Räumlichkeiten zu Verfügung stellen und die regelmäßigen Aktivitäten des Verbands finanzieren.

Die meisten alleinerziehenden Mütter seien weiterhin auf sich alleine gestellt. Obwohl es in einigen Distrikten wie Changning und Jing'an Frauenverbandsbehörden gebe, die Hilfsprogramme auflegen würden, seien diese zu wenig und zu isoliert. Yang Beilei, Generalsekretärin des Research Center for Women an der Tongji-Universität, habe geäußert, dass sie sich eine koordinierte Antwort der Regierung, Gemeinden und Sozialämter zur Unterstützung alleinerziehender Mütter wünsche:

In einem im Jahr 2012 erschienenen Sammelband zu China schreibt Guan Xinping, Leiter des Instituts für Soziologie an der Nankai-Universität, dass jede Stadt eine Vielzahl von Projekten zur Armutslinderung ins Leben gerufen habe. Gewerkschaften, Frauenverbände, Behindertenverbände und andere Organisationen in vielen Städten würden Angestellten (einschließlich entlassener ArbeiterInnen), Frauen (einschließlich alleinerziehender Mütter) und Behinderten wirtschaftliche Unterstützung zur Verfügung stellen:

Die Online-Ausgabe der chinesischen Tageszeitung People's Daily, einem Organ der Kommunistischen Partei Chinas, berichtet in einem Artikel vom Dezember 2012 über Wu Hongya, eine Frau, die sich für alleinerziehende Mütter einsetze. Im Jahr 2009 habe Wu ein Service-Center sowie eine Website für alleinerziehende Mütter eingerichtet. Sie habe fast all ihre Ersparnisse aufgewendet. Im Jahr 2011 habe Wu ihr Haus verkauft und das Geld genützt, um das erste und einzige öffentliche Angebot finanzieller Unterstützung speziell für alleinerziehende Mütter einzurichten:

Eine im September 2010 veröffentlichte Anfragebeantwortung des australischen Refugee Review Tribunal (RRT) enthält Aussagen von Dr. Alice de Jonge, Dozentin für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Monash University, die laut Informationen der Universitätswebsite in China gelebt und studiert habe. Auf die Frage, ob Frauen, die uneheliche Kinder bekommen würden, abgesehen von der Zahlung einer sozialen Kompensationsgebühr anderen Risiken ausgesetzt seien, habe de Jonge erwidert, dass dies in hohem Maße von den Lebensverhältnissen der Frauen abhänge. In abgelegeneren Dörfern könne soziale Ächtung sehr reale Auswirkungen auf die Menschenrechte der Betroffenen haben. Dazu gehöre Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Dingen.

In Städten müssten erneut die individuellen Lebensverhältnisse der Frau und ihres Kindes berücksichtigt werden. Soziale Beziehungen und Netzwerke seien essentiell. Verfüge man über diese, sei fast alles möglich. Ohne soziale Unterstützung könne es passieren, dass einem der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt werde. Unverheiratete schwangere Frauen seien üblicherweise mit Diskriminierung beim Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung konfrontiert. Alleinerziehende Mütter würden oftmals bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind, bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten und, allgemeiner, im Kontext sozialer Interaktionen diskriminiert:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt. Die Feststellungen zu ihrer Identität beruhen lediglich auf ihren eigenen Angaben, wobei aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse von einer chinesischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf die von ihr anlässlich der Übergabe der Ladungen beigebrachten medizinischen Befunde vom 28.05.2015 und vom 05.06.2015 (OZ 11).

Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Dadurch verzichtete sie auf eine mündliche Erörterung ihres Vorbringens. Durch ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung kommt sie der ihr in § 15 AsylG 2005 auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nach.

2.2. Der von der Beschwerdeführerin als Grund für die Antragstellung vorgebrachte Sachverhalt entspricht mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen. Sie hat diesen plausibel und nachvollziehbar dargelegt und Umstände im Zusammenhang mit dem erwähnten Erdbeben beschrieben, die darauf schließen lassen, dass sie tatsächlich davon betroffen war.

Nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - bei ihrer Rückkehr staatlichen Repressionen ausgesetzt ist, da sie nach Auszahlung einer staatlichen Unterstützungsleistung von RMB 50.000,00 auf ihre Registrierung in China verzichtet habe und ihr daher "wahrscheinlich" vorgeworfen werde, sie sei regimekritisch tätig. Derartiges hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, sie hat vielmehr ausdrücklich angegeben, in China nicht verfolgt zu werden, sondern das Erdbeben als Naturkatastrophe zu betrachten. Offensichtlich war ihr auch bewusst, dass ihr Vorbringen wohl keine Asylrelevanz haben wird, da sie zunächst versuchte, illegal in Österreich aufhältig zu sein, eine Anmeldung ihrer Unterkunft nicht versuchte und den Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem sie bereits über 2 Monate in Österreich lebte. Der eigentliche Ausreisegrund sei, dass sie in China nichts mehr habe. Folglich handelt es sich bei der Behauptung in der Beschwerde, sie sei nun bei der Rückkehr staatlichen Repressionen ausgesetzt, um ein gesteigertes Vorbringen in Form einer sehr vagen Vermutung, welche ihr bisheriges Vorbringen in die Nähe eines asylrelevanten Tatbestandes bringen soll. Durch die Länderfeststellungen wird diese Behauptung nicht gestützt, zumal die Stellung eines Asylantrages im Ausland von der chinesischen Rechtsordnung nicht mit Strafe bedroht ist bzw. der illegale Grenzübertritt - wenn überhaupt - nur mit einer geringen Strafe geahndet wird.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach China in eine aussichtslose Lage versetzt werden würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, was gemäß Art. 3 EMRK eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar ausgeführt, sie habe in China nichts mehr, was auch nachvollziehbar erscheint, nachdem sie die staatliche Unterstützungsleistung nach dem Erdbeben für die Bezahlung von Schleppern ausgegeben hat. Dennoch gab sie aber bei der Einvernahme vor der Asylbehörde an, dass sie arbeitsfähig wäre und durchaus Hilfsarbeiten in der Gastronomie, als Haushälterin oder Babysitterin ausüben könnte. Die Beschwerde gibt nicht Aufschluss darüber, aus welchen Gründen ihr eine Existenzsicherung im Herkunftsland nicht möglich sein soll. Allein der Umstand, dass sie weder Unterkunft noch Familie habe, führt noch nicht zu der Annahme einer existentiellen Bedrohung. Gegen eine solche sprechen die Länderberichte, die sehr wohl vom Vorhandensein einer Mindestversorgung mit Lebensmitteln und ein Mindestmaß an Gesundheitsdienstleistungen ausgehen. Im Übrigen könnte sie sich aus den Mitteln der Rückkehrhilfe von IOM um eine Unterstützung bemühen und dadurch Starthilfe im Falle der Rückkehr erhalten. Des Weiteren könnte sie in China die von ihr angesprochene Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsleistung - wenn auch auf niedrigerem Einkommensniveau als hier in Österreich - einsetzen.

2.3. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden und sich im Wesentlichen auch mit den von der belangten Behörde herangezogenen Berichten decken. Letztgenannten ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken allgemeine Lage in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit, Sicherheitslage, medizinische Versorgung und Behandlung von Rückkehrern sowie staatliche Unterstützung für Frauen ohne familiären Rückhalt. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A.I.)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.

Die Ausführungen Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um ihren - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Den Antrag auf internationalen Schutz hat sie erst gestellt, nachdem sie bereits mehr als 2 Monate hier in Österreich illegal aufhältig war. Davon abgesehen lässt das Vorbringen (Verlassen des Herkunftslandes wegen der Folgen eines Erdbebens) das zentrale Element des Flüchtlingsbegriffes - nämlich eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Private - vermissen. Es handelt sich - wie die Beschwerdeführerin selbst richtig vermerkte - um eine Naturkatastrophe, deren negative Folgen für die Betroffenen nicht durch den Schutzmechanismus der Genfer Flüchtlingskonvention auszugleichen sind. Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, dass sie im Herkunftsland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Sie hat lediglich die ihr vom Staat gewährte finanzielle Unterstützung dafür eingesetzt, um das Land illegal zu verlassen und sich andernorts eine bessere Zukunft aufzubauen. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.

Eine solche ist aber auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr subjektiv befürchtet, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).

Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland China sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich weder politisch betätigt, noch wurde sie straffällig oder hatte sie sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen sei.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Jene Befunde, die die Beschwerdeführerin im Rahmen der Zustellung der Ladungen zu den Beschwerdeverhandlungen übermitteln ließ, lassen zwar auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin schließen. Diese wurde jedoch mittels einer erfolgreich verlaufenden Operation behandelt und sind sonst keine Anhaltspunkt hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würden. Es ist daher davon auszugehen, dass keine im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten Umstände vorliegen, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Die Beschwerdeführerin ist weiters eine Frau mittleren Alters, die Grund- und Hauptschule besucht hat und sich in China ihren Lebensunterhalt als Landwirtin verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihr zuzumuten, dass sie im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiterin, Haushälterin oder Babysitterin einer Arbeit nachgehen kann, wozu sie sich in der asylbehördlichen Einvernahme selbst fähig und bereit erklärt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses rechtlich als nicht asylrelevant anzusehen ist.

Zu A.II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 3 3/4 Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Diesen hat sie erst gestellt, nachdem sie bereits über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten illegal in Österreich aufhältig war. In dieser Zeit lebte die Beschwerdeführerin unangemeldet und illegal in Österreich. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen. Besonders integrative Bemühungen der Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Sollte sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig entgegen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin in Österreich aufhalten (sie hat sich jedenfalls nach Übernahme der Ladung abgemeldet), so lebt sie unangemeldet hier, was auch eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung annehmen lässt. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.

Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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