BVwG L502 1213495-3

L502 1213495-3Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Fristen, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG L502 1213495-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1213495.3.01

Spruch

L502 1213495-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zl. 204593304/140209169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag vom 25.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (auch: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.1999 einen Asylantrag.

Dieser Asylantrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.1999 gemäß § 6 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

In Erledigung der gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht in vollem Umfang erhobenen Berufung wurde dieser vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.11.1999 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 32 Abs.2 AsylG 1997 zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylantrag des BF wurde - im zweiten Verfahrensgang - vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung erwuchs mit 17.01.2000 in Rechtskraft.

Am 08.08.2000 stellte der BF einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid mit 21.10.2000 fristgerecht erhobene Berufung zog der BF am 18.03.2002 zurück.

2. Am 05.03.2002 schloss der BF die Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen und stellte am 20.03.2002 bei der BPD Wien unter Berufung auf die Eheschließung einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher", die ihm in der Folge am 17.10.2002 mit Gültigkeit bis zum 17.10.2003 erteilt wurde.

Im Juni 2003 leitete die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachts einer Scheinehe ein, das im August 2003 zur Klage der Staatsanwaltschaft auf Nichtigerklärung der Ehe führte. Mit Urteil des BG Donaustadt vom 06.02.2004, rechtskräftig seit 16.03.2004, wurde diese Ehe für nichtig erklärt.

Dem Verlängerungsantrag des BF vom 06.10.2003 folgend wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde am 31.Dezember 2004 eine weitere Niederlassungsbewilligung "zu jeglichem Aufenthaltszweck", gültig von 20.12.2004 bis 20.12.2005, erteilt.

In der Folge wurde dem BF auf Antrag vom 13.10.2005 ein Aufenthaltstitel "beschränkt", gültig von 21.12.2005 bis 21.Dezember 2006, erteilt.

Der darauf bezogene Verlängerungsantrag des BF vom 11.12.2006 war im Weiteren behördenanhängig.

3. Der BF ehelichte am 04.04.2006 anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei seine nunmehrige Gattin. Diese stellte am 08.06.2006 im Wege der ÖB Ankara beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "wegen Familiengemeinschaft", der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 16.10.2009 abgewiesen wurde. Bereits am 23.09.2009 war sie schlepperunterstützt auf dem Luftweg - gemeinsam mit ihrem zwischenzeitig im Jahr 2007 geborenen und aus der Ehe mit dem BF stammenden Sohn - nach Österreich eingereist und hielt sich seither hier unrechtmäßig auf. Im Juli 2010 wurde die aus der Ehe stammende gemeinsame Tochter in Österreich geboren. Am 04.08.2011 stellte die Gattin des BF für sich - ebenso wie für die beiden minderjährigen Kinder - beim Amt der Wiener Landesregierung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die bis dato behördenanhängig sind.

4. Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.02.2008 wurde gegen den BF gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 5 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dies aufgrund jeweils eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, die Gewerbeordnung und das Führerschein- sowie das Kraftfahrzeuggesetz. Die gegen diesen Bescheid mit 03.03.2008 vom BF erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 03.07.2009 abgewiesen, sodass mit Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes am 06.07.2009 dessen Geltungsdauer mit 06.07.2014 befristet war. Einer Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion an den VwGH wurde mit Beschluß vom 20.08.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

5. Das Verfahren über den Verlängerungsantrag des BF vom 11.12.2006 wurde von der Niederlassungsbehörde im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots mit 21.07.2007 eingestellt.

6. Mit 18.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots an die BPD Wien, dies unter Hinweis auf seine langjährige selbständige Erwerbstätigkeit und seine sonstige Integration, der in der Folge behördenanhängig war. Mit Bescheid vom 11.02.2015 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG zurückgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsverbots mit 06.07.2014 abgelaufen sei.

7. Mit 23.07.2013 leitete die LPD Wien gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots ein und lud ihn vor dem Hintergrund dessen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, die der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter mit 09.08.2013 einbrachte.

8. Mit 12.09.2013 brachte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein, der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.02.2014 unter Hinweis auf das damals noch bestehende Aufenthaltsverbot abgewiesen wurde.

9. Mit 29.08.2014 wurde vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ein Verfahren zur "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage" des BF bzw. zur allfälligen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots gegen ihn eingeleitet. Dazu wurde er am 14.10.2014 vor der Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei der BF im Zuge dessen umfangreiche Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte.

10. Mit 25.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG, dies unter Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel für seine Integration im Bundesgebiet.

11. Mit Bescheiden des BFA vom 11.02.2015 bzw. 17.02.2015 wurde dem BF und seinen Angehörigen von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 03.06.2015 stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen den BF und seine Angehörigen auf Dauer unzulässig ist.

12. Der Antrag des BF vom 25.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2015 gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG abgewiesen.

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde fest, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, zwei erfolglose Asylanträge gestellt und eine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen habe, gegen ich ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, er nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtsmittelweges das Bundesgebiet dennoch nicht verlassen habe und sich - ungeachtet eines zwischenzeitigen rechtmäßigen Aufenthalts - aktuell unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Familiäre Bindungen bestünden zwar zu seiner Gattin und den beiden gemeinsamen Kindern, diese seien jedoch ebenfalls unrechtmäßig aufhältig. Er gehe zwar einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, jedoch habe er diese "neuerliche" selbständige Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen, an dem gegen ihn bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen war.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde aus diesen Feststellungen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG darstelle, weshalb der gg. Antrag des BF abzuweisen war.

13. Gegen diesen dem Vertreter des BF am 20.02.2015 zugestellten Bescheid wurde mit 06.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erhoben.

In dieser wurde der Bescheidbegründung insofern entgegen getreten, als der BF seit mehr als fünfzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, angesichts seiner Asylanträge und seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel zwischen September 1999 und Juli 2009, somit also für mehr als die Hälfte seines bisherigen faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, er Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 besitze und selbständig erwerbstätig, somit auch selbsterhaltungsfähig sei und über eine für sich und seine Angehörigen ausreichende Unterkunft verfüge. Im Hinblick auf die dem BF von der belangten Behörde zugemessene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde erwidert, dass das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot mittlerweile seine Gültigkeit verloren habe, diesem auch keine gravierenden Verstöße gegen die Rechtsordnung zugrunde gelegen waren, er bis dato strafrechtlich unbescholten sei und in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht umfassend integriert sei. Der BF erfülle sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 AsylG und liege auch kein Erteilungshindernis iSd § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG vor.

Unter einem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

14. Die Beschwerdevorlage langte mit 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurden in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

15. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug den BF betreffend.

16. Am 21.05.2015 hielt das BVwG eine mündliche Verhandlung in den beiden Rechtssachen des BF gemäß §§ 55 und 56 AsylG ab.

17. Das BVwG richtete zuletzt Auskunftsersuchen an das BFA sowie das Amt der Wiener Landesregierung zur Feststellung der entscheidungsrelevanten Zeiträume eines rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet.

Das BFA erwiderte dahingehend mit 02.06.2015 sowie mit 10.06.2015, dass aktuell kein Zugriff mehr auf alte Datenbanken bestehen, denen der Zeitraum der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des BF nach dem AsylG 1997 zu entnehmen gewesen wäre.

Das Magistrat der Stadt Wien übermittelte mit 12.06.2015 eine überblicksartige Darstellung der bisherigen Verfahren nach Anträgen des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.1999 einen Asylantrag, der im ersten Verfahrensgang vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.1999 gemäß § 6 AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde. Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt. In Erledigung der gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht in vollem Umfang erhobenen Berufung wurde dieser vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.11.1999 aufgehoben und das Verfahren gemäß § 32 Abs.2 AsylG 1997 zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylantrag des BF wurde im zweiten Verfahrensgang vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs mit 17.01.2000 in Rechtskraft. Am 08.08.2000 stellte der BF einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid mit 21.10.2000 fristgerecht erhobene Berufung zog der BF am 18.03.2002 zurück.

1.2. Am 05.03.2002 schloss der BF die Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen und stellte am 20.03.2002 bei der BPD Wien unter Berufung auf die Eheschließung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher", die ihm in der Folge mit Gültigkeit vom 17.10.2002 bis zum 17.10.2003 erteilt wurde.

Mit Urteil des BG Donaustadt vom 06.02.2004, rechtskräftig seit 16.03.2004, wurde diese Ehe für nichtig erklärt.

Dem Verlängerungsantrag des BF vom 06.10.2003 an die BPD Wien folgend wurde vom Magistrat Wien als der nunmehr zuständigen Niederlassungsbehörde am 31.Dezember 2004 eine weitere Niederlassungsbewilligung "zu jeglichem Aufenthaltszweck", gültig von 20.12.2004 bis 20.12.2005, erteilt.

Der BF stellte am 13.10.2005 beim Magistrat Wien einen weiteren Verlängerungsantrag, diesem folgend wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "beschränkt", gültig von 21.12.2005 bis 21.12.2006, erteilt.

Am 11.12.2006 richtete der BF einen weiteren Verlängerungsantrag an die Niederlassungsbehörde, der in der Folge dort anhängig war.

Während des laufenden Verfahrens stellte der BF am 06.07.2007 einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über seine Antragstellung gemäß § 24 NAG zum Zweck einer Reise in die Türkei, die ihm mit einer Gültigkeit von 06.07.2007 bis 06.10.2007 ausgestellt wurde.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.02.2008 wurde gegen den BF gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 5 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid mit 03.03.2008 vom BF erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 03.07.2009 abgewiesen, sodass das Aufenthaltsverbot am 06.07.2009 in Rechtskraft erwuchs. Einer Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion an den VwGH wurde mit Beschluß vom 20.08.2009 die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren über den Verlängerungsantrag vom 11.12.2006 wurde im Hinblick auf das rechtskräftig gewordene Aufenthaltsverbot mit 21.07.2009 gemäß § 25 NAG eingestellt.

1.3. Mit 12.09.2013 brachte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein, der mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 06.02.2014 unter Hinweis auf das damals noch bestehende Aufenthaltsverbot abgewiesen wurde.

1.4. Mit 25.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2015 wurde dem BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

Den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 03.06.2015 stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

1.6. Der Antrag des BF vom 25.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde mit Bescheid des BFA vom 11.02.2015 gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG abgewiesen.

Gegen diesen dem Vertreter des BF am 20.02.2015 zugestellten Bescheid wurde mit 06.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung sowie durch Auskunftsersuchen an das BFA und das Amt der Wiener Landesregierung.

Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellte sich im Lichte dessen, mit Ausnahme der Feststellungen zur Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, als unstrittig dar.

2.2. Zur Frage der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet wurde Einsicht in die gg. Beschwerdevorlage genommen und wurden ergänzend Auskunftsersuchen an die zuständigen Verwaltungsbehörden gerichtet.

Die diesbezüglichen Auskünfte der zuständigen Niederlassungsbehörde zu den jeweiligen Anträgen des BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, zu den jeweiligen bescheidförmigen Entscheidungen über diese Anträge und zur jeweiligen Dauer der erteilten Titel entsprachen dem sonstigen Inhalt des gg. Verfahrensaktes, weshalb ungeachtet des teilweise davon abweichenden, jedoch unbelegten und bloß behaupteten Beschwerdevorbringens von deren Richtigkeit ausgegangen werden konnte.

Die Feststellungen zur Dauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des BF auf der Grundlage der vom BF gestellten Asylanträge stützen sich ebenso ungeachtet des teilweise davon abweichenden, jedoch unbelegten und bloß behaupteten Beschwerdevorbringens auf den diesbezüglichen Akteninhalt und die diesbezüglich relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.

§ 56 AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. -zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. -davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. -das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:

(1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. -der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. -der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. -der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. -durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. -dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. -im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG an den Beschwerdeführer nicht gegeben waren, da der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet iSd § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde des Beschwerdeführers als insgesamt unzutreffend bezeichnet.

4.1. Die belangte Behörde hatte im Hinblick auf den gg. Antrag des BF vorweg zu klären, ob dieser die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005 erfüllte. Den auf den auch oben wiedergegebenen Verfahrensgang abstellenden Feststellungen im bekämpften Bescheid war nicht zu entnehmen, ob bzw. weshalb die Behörde das Vorliegen derselben bejahte. Vielmehr ging sie offenbar implizit und ohne dahingehende Feststellungen von deren Vorliegen aus.

In der Beschwerde des BF wurde wiederum dahingehend ausgeführt, dieser halte sich seit September 1999, somit seit mehr als fünfzehn Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf, und sei er mehr als die Hälfte dieses Zeitraums rechtmäßig aufhältig gewesen, da er von September 1999 bis Jänner 2000 und von August 2000 bis März 2002 als Asylwerber über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, von März 2002 bis zumindest Juli 2009 sei er durchgehend rechtmäßig niedergelassen gewesen.

4.2. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.1999 einen Asylantrag. Den gg. Antrag gemäß § 56 AsylG stellte er mit 25.11.2014, sohin war er zu diesem Zeitpunkt seit fünfzehn Jahren, zwei Monaten und zwei Tagen durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt war.

Im Hinblick auf die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG mußte daher darüber hinaus über zumindest einen Zeitraum von sieben Jahren, sieben Monaten und einem Tag hinweg ein rechtmäßiger Aufenthalt des BF feststellbar sein.

4.3. Das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, lautete:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

3. -Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung.

§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

1. -sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

2. -die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder

3. -das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

4. -die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder

5. -im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat Asylwerber, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben.

4.4. In Ansehung dessen, dass der BF am 24.09.1999 seinen ersten Asylantrag stellte und dieser - im zweiten Verfahrensgang - vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde bzw. gem. § 8 AsylG 1997 die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt wurde, wobei diese Entscheidung mit 17.01.2000 in Rechtskraft erwuchs, hätte dem BF allenfalls schon für diesen Zeitraum eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 zukommen können.

Tatsächlich wurde ihm jedoch erst mit 27.12.1999 eine solche erteilt, wie dies schon vom BG Donaustadt in seinem Urteil vom 06.02.2004 nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes festgestellt wurde (vgl. AS 32), zumal der Asylantrag des BF vorerst als offensichtlich unbegründet iSd § 6 AsylG abgewiesen worden war, weshalb ihm in Anwendung des § 19 Abs.2

2. Satz AsylG 1997 in diesem Verfahrensstadium eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung noch nicht zukam (vgl. VwGH v. 08.09.2005, Zl. 2002/18/0299). Erst im Gefolge der Behebung dieser Entscheidung durch den vormaligen UBAS iSd § 32 Abs. 2 AsylG 1997, wurde dem BF eine solche erteilt.

Wiewohl diese dem BF am 27.12.1999 erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd § 19 Abs. 3 AsylG 1997 vorerst eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab Ausstellung hatte, endete diese gemäß § 19 Abs. 4 AsylG mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes im zweiten Verfahrensgang mit 17.01.2000 (vgl. VwGH v. 17.11.2011, Zl. 2010/21/0497).

Am 08.08.2000 stellte der BF zwar einen weiteren Asylantrag, der jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid mit 21.10.2000 fristgerecht erhobene Berufung zog der BF am 18.03.2002 zurück. Im Hinblick auf § 19 Abs.1 1. Satz AsylG 1997 kam ihm daher für diesen Zeitraum keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu (vgl. die gleichlautende Feststellung des BG Donaustadt, AS 32; in diesem Sinne schon: VwGH

v. 16.01.2007, Zl. 2004/18/0034, mit Hinweis auf den Stammrechtssatz in 2003/18/0055 v. 10. April 2003).

In Ansehung dieser Ausführungen kam dem BF sohin nur zwischen 27.12.1999 und 17.01.2000, somit für eine Dauer von 22 Tagen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 zu.

4.5. Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, idF vor seiner Aufhebung durch BGBl. I Nr. 100/2005, lautete:

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12).

§ 31. (4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 47. (3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2009, lautete:

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. -"Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;

(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:

1. -"Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. -"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

3. -"Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

4. -"Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

5. -"Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

-die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. -gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gemäß §§ 60 oder 62 FPG besteht;

§ 20. (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

2. -Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet.

§ 25. (2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen.

4.6. In Ansehung dieser gesetzlichen Bestimmungen kam dem BF ab Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung iSd § 49 Abs.1 FrG beginnend mit 17.10.2002 eine (fremdengesetzliche) Aufenthaltsberechtigung zu. Sein Aufenthalt war im Hinblick auf seinen Verlängerungsantrag vom 06.10.2003 iSd § 31 Abs.4 FrG weiterhin rechtmäßig, bis ihm am 31.12.2004 ein weiterer Aufenthaltstitel, gültig bis 20.12.2005 erteilt wurde. Ebenso war sein Aufenthalt im Gefolge seines Verlängerungsantrags vom 13.10.2005 aufgrund der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" mit Gültigkeit vom 21.12.2005 bis 21.12.2006 rechtmäßig iSd NAG. Auch nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels war sein weiterer Aufenthalt angesichts seines Verlängerungsantrags vom 11.12.2006 iSd § 24 Abs.1 NAG vorerst weiterhin rechtmäßig, ehe das gegen ihn mit Bescheid der Fremdenpolizeibehörde vom 15.02.2008 verhängte Aufenthaltsverbot mit 06.07.2009 in Rechtskraft erwuchs und in der Folge das Verfahren über seinen Verlängerungsantrag mit 21.07.2009 gem. § 25 NAG eingestellt wurde, zumal dieses Aufenthaltsverbot einen Versagungsgrund iSd § 11 NAG darstellte.

Insgesamt gesehen war der BF daher von 17.10.2002 bis 21.07.2009, also über einen Zeitraum von 6 Jahren, 9 Monaten und 5 Tagen, iSd FrG und des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

4.7. Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG war daher festzustellen, dass sich der BF seit der Einreise in das Bundesgebiet bis zur gg. Antragstellung insgesamt für einen Zeitraum von 6 Jahren, 9 Monaten und 27 Tagen nach dem AsylG, dem FrG und dem NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Nachdem er demgegenüber zwischen der Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.1999 und der gg. Antragstellung gemäß § 56 AsylG mit 25.11.2014 für einen Zeitraum von 15 Jahren, 2 Monaten und zwei Tagen iSd § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war, unterschritt in der Zusammenschau dieser beiden Zeiträume die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des BF sohin die in § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet, weshalb der gg. Antrag des BF als unberechtigt abzuweisen war.

5. Es war sohin spruchgemäß - mit der dort genannten Maßgabe im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Bestimmung - zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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