I408 1420356-4•BVwG I408 1420356-4
I408 1420356-4Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, qualifizierte<br/>Unglaubwürdigkeit, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I408 1420356-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 810 236 604 - 1862949 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt V. zu lauten hat:
01.01. 2014 anstatt 19.03.2013.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, aus Uganda zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Er habe dort eine Schule besucht und von 2008 bis 2010 im Restaurant XXXX gearbeitet. Nach dem Tod seiner Eltern, die 2010 bei einer Explosion ums Leben gekommen seien, habe er seinen Job als XXXX verloren und danach für kurze Zeit bei der Firma XXXX bzw. in weiter Folge als XXXX gearbeitet. In Uganda selbst sei er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Jänner 2011 sei er dann zu einem Onkel väterlichseits nach Tripolis geflogen und wollte von dort in die Vereinigten Staaten zum Studium gelangen. Aufgrund der Unruhen in Tripolis sei das Haus seines Onkels zerbombt worden, er habe seinen Onkel aus den Augen verloren und habe dann im Feber 2011 Libyen auf einem Schiff verlassen. Mit dem Schiff sei in einem ihm unbekannten Land gekommen und dort in einen Bus verfrachtet worden. An Details der Reise könne er sich nicht erinnern, weil er immer geschlafen habe.
3. Laut dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Bolzmann Instituts vom 06.04.2011 ergibt sich für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21-23 Jahren, sodass unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren von einem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (25.03.2011) von 19 Jahren auszugehen sei.
4. Aufgrund der sich im Zuge der mehrfachen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergebenden Zweifel in Bezug auf das von ihm angeführte Herkunftsland Uganda wurde über Sparkab eine Sprachanalyse eingeholt. Laut dem diesbezüglichen Bericht vom 09.06.2011 liegt der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Uganda, aber dafür mit sehr großer Sicherheit in Nigeria.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, Zl. 11 02.386-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftssaat Nigeria abgewiesen und die Ausweisung nach Nigeria verfügt.
7. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. A14 420.356-1/2011/7E behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu detaillierteren Erhebungen in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zurückverwiesen.
8. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2012 nochmals einvernommen und zur Ermittlung des Herkunftsstaates zu seinen diesbezüglichen Angaben eine Anfrage an die Staatendokumentation sowie ein weiteres Sprachgutachten eingeholt. In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass nach dem Tod seiner Eltern die Verwandten seiner Mutter ihm vorgeworfen haben, seine Eltern getötet zu haben. Sie haben dreimal versucht ihn zu töten. Sie haben dort randaliert, wo seine Eltern gewohnt haben. Er habe aber damals in der Kirche geschlafen.
9. Laut Gutachten von Lingua vom 25.05.2012 erlaubt die Analyse der landeskundlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seines gesprochenen Englisch nur den Schluss, dass er nicht in Uganda sondern in Nigeria sozialisiert wurde.
10. Sowohl das Ergebnis dieses Sprachgutachtens als auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurden dem Beschwerdeführer am 21.08.2012 im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin zur Kenntnis gebracht Der Beschwerdeführer wiederholte dabei, dass er aus Uganda und nicht aus Nigeria stamme und wies auf Ungereimtheiten in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hin, die er in seiner Stellungnahme vom 04.09.2012 auch noch näher ausführte.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 11 02.386-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftssaat Nigeria neuerlich abgewiesen und die Ausweisung nach Nigeria verfügt. Im Wesentlichen wurde dem Fluchtvorbringen und dem den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftssaat Uganda kein Glauben geschenkt und aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen.
12. Auch dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bekämpft. Mit Beschluss des seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2014, Zl. I403 1420356-3/6E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das (damals zuständige) Bundesasylamt zwar einzelne Ermittlungsschritte gesetzt habe, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates nicht stattgefunden habe bzw. Feststellungen, die für das Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, außer Acht gelassen worden seien.
13. In Entsprechung des o.a. Beschlusses erfolgte am 26.09.2014 schon im Beisein des beauftragten Gutachters XXXX eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers.
14. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag (26.09.2014) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, XXXX, war der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten verurteilt worden.
15. Am 08.05.2015 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens von XXXX vom 16.03.2015 konfrontiert und zu seiner persönlichen Situation in Österreich befragt. Er blieb weiterhin dabei, aus Uganda und nicht aus Nigeria zu stammen. Eine Erklärung für das Ergebnis des Gutachtens konnte er nicht vorbringen sondern führte nur auf die diesbezügliche Frage an, er glaube, dass der Gutachter nicht die Wahrheit gesagt habe.
16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 810 238 604 - 1862949, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.03.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. (Spruchpunkt III) Mit Spruchpunkt VI wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.03.2013 verloren habe (Spruchpunkt V).Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse aber davon ausgegangen werde, dass er aus Nigeria stamme. Das Ermittlungsverfahren habe auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. einer solchen in Nigeria gegenwärtig ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach Nigeria sei möglich und zumutbar und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § AsylG ausgesetzt sei. Ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben sei in Österreich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weise zudem eine rechtskräftige Vorstrafe wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG und § 27 Abs. 3 SMG auf (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Monaten
17. Dieser Bescheid und die Verfahrungsanordnung, mit der der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater bestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 20.05.2015 ausgehändigt.
18. Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde vom 26.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen (1), den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen (2), in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde (3); in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde (4) und in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers für dauerhaft unzulässig erklärt werde (5).
Im Wesentlichen brachte er begründend zum Ausdruck, dass er vor dem BFA schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht habe, dass er aus Uganda stamme, wo er infolge des Fehlens jeglicher familiärer oder sozialer Netzwerke sowie aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr jeglicher Existenzgrundlage entbehren würde. U.e. kündigte er an, dass er binnen 4 Wochen eine ausführliche Beschwerdeergänzung einbringen werde, in welcher er insbesondere auf das vom BFA eingeholte Sprachgutachten, welches seine angebliche nigerianische Herkunft feststelle, eingehen werde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend fiel kein Umstand ins Gewicht.
1.7. Der Beschwerdeführer ist seit Verbüßung seiner Haftstrafe obdachlos und erst seit 26.03.2014 in der XXXX polizeilich gemeldet. Über den Verkauf der Zeitung Augustin bringt er monatlich € 200 bis € 300 ins Verdienen.
1.6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Fluchtgrund und der Behauptung, dass er aus Uganda stamme, in einem hohen Maße unglaubwürdig ist.
1.7. Festgestellt wird, dass in dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen und nach einer Befundaufnahme vom 26.09.2014 erstellten Gutachten vom 16.03.2015 eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Uganda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und mit gleicher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen ist. Positive Hinweise für eine eventuelle Hauptsozialisierung in einem anderen Land als Nigeria haben sich nicht ergeben.
1.8. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten ist.
1.9. Festgestellt wird des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der Aktualität der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der diesem Verfahren relevant zugrunde liegenden Verfahrensfragen in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit §24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Der Beschwerdeführenden Partei wurde während mehrere Einvernahmen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung seines Herkunftsstaates und Fluchtgrundes gewährt.
Zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zusätzlich wurde vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie des Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des Bundesasylamtes bzw. des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmungen gegenüber den jeweiligen Behördenorganen, zuletzt am 08.05.2015.
In dieser Einvernahme belegte der Beschwerdeführer, dass er sich im Feber 2015 wegen Nierenkoliken in stationärer Behandlung befand und seither Medikamente wegen Nierensteine nehme. Diese solle er nach eigenen Angaben nur so lange nehmen, bis er eine Besserung verspüre, und sich dann im Sommer wieder zur Kontrolle melden. Ein allgemein schlechter Gesundheitszustand, wie in der Beschwerde moniert, ist daraus nicht abzuleiten. Seine Wohn- sowie seine wirtschaftliche Situation ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben am 08.05.2015 sowie der eingeholten ZMR-Abfrage.
2.2.1. Die Straffälligkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem vorliegenden Protokoll und Urteilsvermerk. Daraus sind auch die dem Beschwerdeführer zuerkannten Milderungsgründe ersichtlich.
2.3. Auch wenn sich das genaue Einreisedatum nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, so ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise aufgrund des laufenden Asylverfahrens seit rund vier Jahren legal im Bundesgebiet aufhält, er im Suchtmittelmilieu straffällig und rechtskräftig zu einer teilbedingten 8 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er keinem Verein oder sonstigen Organisation angehört, er de facto mittellos ist und von staatlicher Unterstützung und karitativen Zuwendungen lebt, er ledig und ohne Sorgepflichten im Inland ist und über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten verfügt, und darüber hinaus über keine schützenswerten beruflichen oder privaten Bindungen unterhält, sodass ihm in der Gesamtschau dieser Fakten eine gelungene und berücksichtigungswürdige Integration nicht zuerkannt werden kann.
Zum Fluchtvorbringen und dem Herkunftssaat des Beschwerdeführers:
2.4. Der erkennende Richter gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführer zur Ansicht, dass diese Vorbringen nicht glaubhaft sind.
Dem Bundesasylamt ist zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er Staatsbürger von Uganda ist, sondern dass vielmehr im konkreten Fall aus der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit folgt, dass er Staatsbürger von Nigeria ist.
In Summe liegen im gegenständlichen Verfahren drei Sprachgutachten vor, die übereinstimmend davon ausgehen, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers In Nigeria und nicht in Uganda liegt. Speziell im zuletzt eingeholten dritten Gutachten durch XXXX wird auch auf die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Uganda ausdrücklich Bezug genommen. So demonstrierte der Beschwerdeführer in den verschiedenen überprüften Bereichen entweder gar keine, grob unvollständige oder auch grob unzutreffende Kenntnisse zu wichtigen ugandischen Gegebenheiten. Seine fehlenden Länderkenntnisse lassen sich keinesfalls aus dem angeblichen Umstand erklären, dass er eine "ausländische" oder vielmehr internationale Schule in XXXX besucht habe. So wissen selbst in XXXX lebende Ausländer, dass das Land am Viktoriasee und nicht am Meer liegt oder dass in XXXX die Spreche Luganda gesprochen wird. So sollte der Beschwerdeführer als Kellner und Zahlkellner typische ugandische Speisen kennen und mit den landesüblichen Ausdrücken bezeichnen können, sowie über besonders gute Kenntnisse der Geldwertzeichen und Preise verfügen, was aber nicht der Fall ist. Er kann abgesehenen von der Hauptstadt XXXX und seinem Wohnort Kira keine der zahlreichen Städte, Dörfer und Bezirke benennen. Er gibt auch unzutreffend an, dass es in XXXX einen Flughafen gäbe. Der Beschwerdeführer weicht in der Aussprache des seit 1986 amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni deutlich von der in Uganda üblichen ab und erkennt auch anhand eines ganzseitigen Porträts den ehemaligen ugandischen Diktator Idi Amin nicht. Die Farbe der Uniformen der Verkehrspolizei gibt er unzutreffend als "blau" an, tatsächlich ist diese "weiß". Aufgrund der phonologischen (lautlichen) und lexalischen Merkmale seiner Sprachweise spricht der Beschwerdeführer keine ugandische oder auch keine andere ostafrikanische Varietät des Englischen, sondern eindeutig südnigeriansches Englisch. Der Beschwerdeführer erkennt auch die Früchte von Dacryodes edulis unzweifelhaft. Diese Früchte sind in Uganda praktisch unbekannt, im Süden Nigerias aber gehören sie zu den wichtigsten Wildobstarten. So ist auch der vom Beschwerdeführer angeführte Verkauf von Trinkwasser in Plastikbeutel in Uganda unüblich, sehr wohl aber in Nigeria allgegenwärtig.
Der Beschwerdeführer beherrscht keine Luganda Ausdrücke z.B. für Wasser, Mais oder Essen, der überwiegend in XXXX gesprochene Sprache, und ist auch nicht in der Lage ein Wort auf Suaheli z.B. nach dem Namen zu fragen oder zu grüßen, zu benennen, immerhin der Sprache seiner Mutter. Gleiches gilt für die Sprachkompetenz im Arabischen, der Sprache seines Vaters. So kann er keine arabischen Ausdrücke für "Vater", "Mutter", "Wasser" oder "Haus" angeben. Gleichzeitig will er aber mit den Angehörigen seiner Eltern in Kontakt gestanden haben bzw. von seinem libyschen Onkel nach Tripolis mitgenommen worden sein.
Im Ergebnis sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftssaat völlig unglaubwürdig und halten keinerlei Überprüfung statt. Außer dem Hinweis "der Gutachter sage nicht die Wahrheit" ist der Beschwerdeführer den Ergebnissen dieser drei Gutachten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Es konnte auch kein asylrelevantes Fluchtvorbringen festgestellt werden. Unabhängig davon, dass ihm im Hinblick auf das nicht nachvollziehbares Vorbringen zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Alter die Glaubwürdigkeit aberkannt werden muss, gibt er zunächst selbst an, dass er seinen Herkunftssaat freiwillig, gemeinsam mit seinem Onkel verlassen habe. Auch wenn er seine Eltern bei einer Bombenexplosion in einem Restaurant verloren haben will, sei er selbst nie einer Bedrohung ausgesetzt gewesen. Erst in weiterer Folge steigert er sein Vorbringen, indem er noch eine Bedrohung durch Verwandte seiner Mutter anführte, die ihm Schuld für das Umkommen seiner Eltern gaben. Auch die Beschreibung seines Fluchtweges entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit. Nachdem er das Haus seines Onkels in Tripolis zerbombt vorgefunden hat und sein Onkel verschwunden war, konnte er Libyen mehr oder weniger oder sein Zutun verlassen ("wurde von Uniformierten auf ein Schiff gebracht") und hat dann seine weitere Flucht in Europa mehr oder weniger schlafend, ohne sich an irgendwelche Details zu erinnern, fortgesetzt.
Zu den Länderfeststellungen:
Bei den Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria stützt sich das erkennende Gericht auf die im Bescheid der belangten Behörde angeführten Quellen. Hierbei handelt es um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen, die unter Punkt 1.13 auf das Wesentliche zusammengefasst dargelegt sind, um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Verfahren als auch in seiner Beschwere substantiiert entgegen
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3. 1.2. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.5. § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.
3.1.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.1.7. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.8. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3.2.4. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.5. Der Beschwerdeführer hat keine, den o.a. Ausführungen entsprechenden Verfolgungshandlungen vorgebracht, sodass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abzuweisen war. Sein Fluchtvorbringen sowie seine Angaben zum Herkunftssaat waren zudem mangels Glaubwürdigkeit auch dieser Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Sämtliche Elemente der Angaben zu seinem Herkunftsstaat und zu seiner Fluchtroute entsprechen hinsichtlich der erforderlichen Elemente der Glaubwürdigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht den hierfür geforderten Grundvoraussetzungen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
3.3.2. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
3.3.3. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.4. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.
3.3.5. An der nigerianische Abstammung des Beschwerdeführers besteht, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kein Zweifel. Der Beschwerdeführer ist seit 2011 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Auch wenn er sich in diesem Jahr einer Nierensteinentfernung unterzogen hat, ist er damit nicht längerfristig behandlungs- und therapiebedürftig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB. schwere Krankheit) war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers, die ihm eine Reintegration in die nigerianische Gesellschaft leichter möglich erscheinen lassen. Auch ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt, wenn auch nur durch Aufnahme von einfachen Gelegenheitsarbeiten, zu sichern.
3.3.6. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. 1 Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.4.3. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nigeria kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.5. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist ein im Bundesgebiet aufhältigem Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
3.4.6. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte illegal und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung im März 2011 begründete sich ausschließlich auf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache und diesbezügliche Bescheinigungsmittel wurden weder im Verfahren noch in der
Beschwerde vorgebracht. . Von einer Integration, die zudem durch die
Straffälligkeit im Suchtmittelmilieu belastet ist, kann nicht gesprochen werden. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nicht gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende bzw. wiederaufnehmbare Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist, bewirkt - wie oben angeführt - eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.7. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.8. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
3.5.1. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.5.2. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu Recht auf § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zu seinem Herkunftsstaat sind im Laufe des Verfahrens über die Einholung von (mehreren) Gutachten widerlegt worden und der Beschwerdeführer wurde im Zuge der durch das (vormalige) Bundesasylamt bzw. durch das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die diesbezüglichen Folgen nachweislich belehrt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
3.6.1. Der mit "Aufenthaltsrecht" betitelte § 13 AsylG idgF lautet wie folgt:
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
3.6.2. Nach § 13 Abs. 2 AsylG verliert der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht, wenn er straffällig ist. Nach § 2 Abs. 3 Z1 leg.cit. ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
3.6.3. Die Bestimmungen des § 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 traten gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 am 01.01.2014 in Kraft, eine Rückwirkung wurde nicht angeordnet. Daher trat im vorliegenden Fall die Rechtsfolge des Verlustes des Aufenthaltsrechtes wegen der Straffälligkeit der beschwerdeführenden Partei erst mit 01.01.2014 ein.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
3.7.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 52 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.7.2. Wie sich aus den Feststellungen zu Pkt. 1.6. ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit XXXX, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend fiel kein Umstand ins Gewicht.
3.7.3. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Aufgrund der angeführten Verurteilung hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten Monaten) gestützt.
Wie oben zu Spruchpunkt III. ausgeführt, hat eine im Lichte des Art. 8 ERMK vorzunehmende Interessensabwägung nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private und soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch die begangenen Suchtgiftdelikte des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keine Bedenken. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.7.4. In einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweisen sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren als angemessen, weil damit auch den angeführten Milderungsgründen Rechnung getragen worden ist.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.8.2. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
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