G302 2004436-1•BVwG G302 2004436-1
G302 2004436-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2015
Betriebsmittel, Pflichtversicherung, Werkvertrag
G302 2004436-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX, in XXXX,
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 11.07.2013,
GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF, stattgegeben, und festgestellt, dass XXXX, XXXX sowie XXXX von 26.04.2011 bis 27.04.2011 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegen.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid GZ: XXXX der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 01.06.2012 wurde ausgesprochen, dass XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX sowie XXXX, geb. XXXX jeweils zumindest von 26.04.2011 bis 27.04.2011 aufgrund der Tätigkeiten für die XXXX (im Folgenden: BF), mit Sitz in XXXX, XXXX, als Innenputzarbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden.
Begründend führt die GKK im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie vom Finanzamt Oststeiermark mit Schreiben vom 13.05.2011 die Mitteilung erhalten habe, wonach XXXX, XXXX sowie XXXX von der der BF, zumindest in der Zeit von 26.04.2011 bis 27.04.2011 ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt worden seien.
Am 27.04.2011, um 08:30 Uhr, habe auf der Baustelle (Neubau eines Einfamilienhauses) in XXXX, eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Oststeiermark gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungssowie § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz stattgefunden. Zum Kontrollzeitpunkt seien XXXX, XXXX sowie XXXX im Verbund mit Innenputzarbeiten beim Neubau des Einfamilienhauses auf der genannten Baustelle beschäftigt gewesen. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei Oststeiermark, die schriftliche Sachverhaltsdarstellung bzw. das Gedächtnisprotokoll von der Kontrolle, welches den damaligen Ablauf der Ereignisse wiedergeben stützen. Auf die Schreiben der Kasse vom 18.05.2011 sowie 21.09.2011, die Nachversicherung für XXXX, XXXX sowie XXXX zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu erstatten, seien von der BF zwei Stellungnahmen seitens der bevollmächtigten sowie beauftragen Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit Sitz in XXXX erfolgt. Die der Kasse zugekommenen Unterlagen würden eindeutig darauf hinweisen, dass XXXX, XXXX und XXXX in dienstnehmerhafter Weise (§ 4 ASVG) beschäftigt worden seien, weil unter anderem alle drei genannten Personen im Verbund an einem Werk (Aufträge eines Innenputzes bei einem Hausneubau) beschäftigt gewesen seien.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit, ohne weitere Untersuchungen, vorausgesetzt werden. Arbeiten als Verspachtler würden zweifelsfrei zu solchen einfachen manuellen (Hilfs)Tätigkeiten zählen. Die oben genannten kontrollierten Personen seien unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Dienstnehmer beschäftigt, da eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauer der Tätigkeit bestanden habe, die Entscheidungsfreiheit durch Weisungsgebundenheit beschränkt gewesen sei, die Arbeiten vornehmlich mit den von der BF zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln erfolgt seien, ein generelles Vertretungsrecht nicht gegeben gewesen sei, eine organisatorische Eingliederung und zeitliche Einbindung in den Betrieb der BF bestanden habe, eine für einen Werkvertrag charakteristische Lieferung eines Werkes nicht erbracht worden sei, alle drei angetroffenen Personen auf der Baustelle (Einfamilienhaus) im Verbund mit Innenputzarbeiten beschäftigt gewesen seien.
XXXX, XXXX sowie XXXX hätten keine österreichische Gewerbeberechtigung angemeldet, sondern lediglich slowenische Schreiben vorgelegt, deren Inhalt die Kasse nicht nachvollziehen könne, da die Schreiben in slowenischer Sprache verfasst seien. Zum Kontrollzeitpunkt (27.04.2011) habe keiner der drei auf der kontrollierten Baustelle angetroffenen mazedonischen Staatsbürger eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung gehabt. Darüber hinaus sei Mazedonien nicht Mitglied der Europäischen Union und daher gelte auch nach dem 01.05.2011 die Freizügigkeit der Erwerbstätigkeit nicht für diese Staatsbürger. Zusammenfassend komme die Kasse somit zum eindeutigen Ergebnis, dass XXXX, XXXX und XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschäftigt worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 30.06.2012 datierte Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung der BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrt die rechtsfreundliche Vertretung der BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie aufgrund von Verfahrensmängeln.
Seitens der BF sei mit der in XXXX etablierten Firma
"XXXX" ein Werkvertrag abgeschlossen worden, wobei XXXX als Geschäftsführer fungiere. Ebenfalls seien von der BF mit der Firma "XXXX", etabliert in XXXX, in der XXXX als Geschäftsführer und XXXX als Einzelunternehmer fungiert habe, Werkverträge abgeschlossen worden. Unter einem sei in den gegenständlichen Werkverträgen angeführt, dass von den Betroffenen ein Deckungsrücklass in Höhe von 10% in bar einbehalten werde und der Haftrücklass 5% betrage. Ferner seien Schlussrechnungen zu legen, hätten diese Gewähr über einen Zeitraum von 3 Jahren und 6 Monaten für ihr Werk zu leisten, wobei diese mit dem Datum der Gesamthaftabnahme des Bauwerkes durch den Bauherrn beginne. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist sei ebenfalls statuiert. Seitens der "XXXX", vertreten durch XXXX, der "XXXX", vertreten durch XXXX sowie XXXX, seien Rechnungen über das gegenständliche Werk gelegt worden. Des Weiteren hätten die Betroffenen bei der Auftragserteilung der BF versichert, über sämtliche für die gegenständliche Tätigkeit relevanten Berechtigungen zu verfügen bzw. hätten sich diese hiezu auch entsprechend vertraglich verpflichtet. Die entsprechenden Werkverträge und die Gewerberegister- und Firmenbuchauszüge seien im Rahmen der Stellungnahmen vorgelegt worden. Die sozialversicherungsrechtliche und finanzbehördliche Anmeldung durch XXXX, XXXX sowie XXXX sei im Rahmen ihrer Selbstständigkeit bzw. durch die jeweiligen Firmen erfolgt. Die sei selbstverständlich Voraussetzung für die Auftragserteilung durch die BF gewesen. Sohin seien die verfahrensgegenständlichen Ausländer ausschließlich als Selbstständige tätig gewesen. Zusammenfassend sei die BF zu Recht davon ausgegangen, befugte Unternehmer mit den gegenständlichen Arbeiten beauftragt zu haben.
Die GKK hätte aus eigenem die notwendigen Erhebungen hinsichtlich der von ihr behaupteten Feststellung des Vorliegens der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG durchführen müssen. Die GKK hätte jedenfalls Erhebungen hinsichtlich des Verfahrensstandes illegale Arbeitnehmerbeschäftigung betreffend bei der Finanzverwaltung durchführen und den dortigen Verfahrensstand seiner Entscheidung zugrunde legen bzw. den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens abwarten müssen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Hinsichtlich der mittels Strafantrages des Finanzamtes Oststeiermark zu GZ XXXX vom 13.05.2011 als Beweismittel vorgelegten Personenblätter sei, wie bereits releviert, festzuhalten, dass diese kein taugliches Beweismittel darstellen würden bzw. nicht heranzuziehen seien, da diese nicht in der mazedonischen Muttersprache der Betroffenen, sondern in Deutsch bzw. Bosnisch/ Serbokroatisch abgefasst worden seien. Bei der bosnischen bzw. serbokroatischen Sprache handle es um verschiedene Sprachen, wobei die serbokroatische Sprache nicht mehr existent sei. Auf diese Umstände sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen bzw. seien diese seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen seien mit den Stellungnahmen zahlreiche Beweisanträge gestellt worden, auf welche die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen sei. Die GKK sei dieser Verpflichtung überhaupt nicht nachgekommen, da sie unter einem die verfahrensgegenständlichen Ausländer unter Vorhalt der übermittelten Urkunden nicht einvernommen habe. Im vorliegenden Fall würde eine echte selbständige Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Ausländer vorliegen.
3. Einlangend mit 03.08.2012 wurde seitens der GKK dem Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) der mit 25.07.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass aus dem Gedächtnisprotokoll der Finanzpolizei Oststeiermark vom 27.04.2011 eindeutig hervorgehe, dass XXXX, XXXX, sowie XXXX stets im Verbund auf der Baustelle in XXXX, gearbeitet hätten, indem eine Person stets mit dem Vorspritzen des Putzes und die anderen zwei Personen immer mit dem Glätten des Putzes beschäftigt gewesen seien. Die beiden Personen, welche mit dem Glätten des Putzes beschäftigt gewesen seien, hätten stets im selben Raum gearbeitet. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass XXXX, XXXX sowie XXXX keine österreichische Gewerbeberechtigung angemeldet hätten, sondern überwiegend lediglich slowenische Schreiben vorgelegt hätten, deren Inhalt die Kasse nicht nachvollziehen könne, da die Schreiben in slowenischer Sprache verfasst seien. Nur einige wenige slowenische Schreiben seien in deutscher Sprache übersetzt. Die von XXXX, XXXX, sowie XXXX vorgelegten angeblichen slowenischen Gewerbeberechtigungen würden nur bedeuten, dass diese das Gewerbe grundsätzlich selbständig ausüben dürften, nicht jedoch, dass eine Tätigkeit in diesem Bereich jedenfalls selbständig erfolgt sei. Für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im österreichischen Bundesgebiet ansässig seien, habe ein "Herüberarbeiten über die Grenze" vor dem 01.05.2011 nicht automatisch bei Vorliegen einer (ausländischen, im Anlassfall einer slowenischen) Gewerbeberechtigung angenommen werden können, vielmehr habe zur rechtmäßigen Ausübung in Österreich auch eine (österreichische) Gewerbeberechtigung erlangt werden müssen. Zum Kontrollzeitpunkt (27.04.2011) habe keiner der drei auf der kontrollierten Baustelle angetroffenen mazedonischen Staatsbürger eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung gehabt. Darüber hinaus sei beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für keine der drei genannten Personen zu keiner Zeit eine Pflichtversicherung zur Sozialversicherung gemäß dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz vorgemerkt. Tätigkeiten als Verputzer seien als solche manuelle Tätigkeiten anzusehen, die dem Beschäftigten keinen großen Spielraum in der Arbeitsausführung erlauben würden. Grundsätzlich sei für die Tätigkeit als Verputzer keine besonders qualifizierte Ausbildung erforderlich. Vielmehr seien Tätigkeiten solcher Art als in den betrieblichen Organisationsablauf des Einspruchswerbers integriert anzusehen. Die Betriebsmittel (Material) seien grundsätzlich von der BF zur Verfügung gestellt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit aller drei genannten mazedonischen Staatsbürger sei somit zum Zeitpunkt der Arbeitsausführungen auf der Baustelle ebenfalls gegeben gewesen. Dass alle drei genannten Personen für ihre Tätigkeit von der BF ein Entgelt erhalten hätten, sei nicht bestritten worden.
Dem Einwand der BF, dass die Kasse den Verfahrenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung bei der Finanz zugrunde legen bzw. den Abschluss dieses Verfahrens abwarten hätte müssen, gehe ins Leere, weil grundsätzlich dem sachlich sowie örtlichen zuständigen Sozialversicherungsträger die Feststellung der gesetzlichen Sozialversicherung obliege und andererseits die Versicherungsträger sowie die Verwaltungsbehörden lediglich an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche eines Dienstnehmers festgestellt werden, gebunden seien. Diese Bindung trete nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen sei oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Die Kasse habe die verfahrensgegenständlichen mazedonischen Staatsangehörigen nicht selbst einvernommen, weil diese in Österreich keinen aufrechten Wohnsitz haben würden und lediglich die angeblichen slowenischen Betriebssitze aus dem Jahr 2011 bekannt seien, weshalb eine persönliche Einvernahme der mazedonischen Staatsangehörigen der Kasse nicht zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Kasse die glaubwürdigen, nachvollziehbaren sowie schlüssigen Unterlagen der Finanzpolizei Oststeiermark als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Nachversicherungsbescheid der Kasse vom 01.06.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Bescheid des LH Stmk GZ: XXXX vom 11.07.2013 wurde dem Einspruch der BF gegen den Bescheid der GKK vom 01.06.2012, XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründend wurde vom LH Stmk ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei Oststeiermark jeweils eine Person mit dem Vorspritzen des Putzes und die beiden anderen verfahrensgegenständlichen Personen mit dem Glätten des vorgespritzten Putzes in denselben Räumlichkeiten beschäftigt gewesen sei. Auf der Bekleidung der angetroffenen Verfahrens gegenständlichen Personen sei der Firmenaufdruck "XXXX" gewesen. Da die drei verfahrensgegenständlichen Personen im Verbund tätig gewesen seien und auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle von Seiten der Kontrollorgane lediglich ein weißer Pritschenwagen mit der Aufschrift XXXX wahrgenommen werden habe können, gehe eindeutig hervor, dass sowohl eine Bindung an Arbeitsort als auch eine Bindung an die Arbeitszeit gegeben war. Im gegenständlichen Fall seien die Werkverträge jeweils nur mit einer Person abgeschlossen die sich auch nicht vertreten lassen hätten können. Wie aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, hätten die drei Dienstnehmer gemeinsam auf Anweisung der BF gearbeitet. Im gegenständlichen Fall sei die wirtschaftliche Abhängigkeit ebenfalls zu bejahen, da keine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel gegeben gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage gehe hervor, dass die erforderlichen Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund der Aktenlage habe sich zudem ergeben, dass eine Regelmäßigkeit und Dauer der Tätigkeit sowie eine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe und die Entscheidungsfreiheit durch Arbeitsanweisungen durch die BF und der dadurch entstandenen Weisungsgebundenheit beschränkt gewesen sei. Ebenfalls seien auch alle Arbeitsmittel von der BF zur Verfügung gestellt worden. Es habe auch eine, wenn auch zeitlich begrenzte, organisatorische Eingliederung in das Unternehmen gegeben, sodass keiner der eingesetzten Arbeiter mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeitskraft anderweitig zu Erwerbszwecken einzusetzen.
5. In der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF mit 14.08.2013
datierten Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des LH Stmk
GZ: XXXX vom 11.07.2013 wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Die BF habe zu keinem Zeitpunkt gegen die Bestimmungen des ASVG verstoßen bzw. habe die BF weder am 27.04.2011 noch zu einem anderen Zeitpunkt die im gegenständlichen Bescheid angeführten Personen als Dienstnehmer beschäftigt. Die Betroffenen hätten versichert, bei der Auftragserteilung der BF über sämtliche für die gegenständliche Tätigkeit relevanten Berechtigungen zu verfügen bzw. hätten sich diese hiezu auch entsprechend vertraglich verpflichtet. Die entsprechenden Werkverträge und die Gewerberegister- und Firmenbuchauszüge seien vorgelegt worden.
Desgleichen sei die sozialversicherungsrechtliche und finanzbehördliche Anmeldung durch XXXX, XXXX sowie XXXX im Rahmen ihrer Selbstständigkeit bzw. durch die jeweiligen Firmen erfolgt. Hätte der LH Stmk das Vorbringen der BF, die vorgelegten Urkunden sowie die gestellten Beweisanträge berücksichtigt, dh. eine ergänzende Einvernahme im Sinne des Antrages durchgeführt, hätte der LH Stmk erkannt, dass im vorliegenden Fall eine echte selbständige Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Personen vorliegen würde. Da dies nicht erfolgt ist, sei der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der LH Stmk habe nicht begründet, warum er annehme, dass die Ausländer Arbeiten erbrachten hätten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden würden. Der LH Stmk habe lediglich lapidar ausgeführt, dass die BF die angeführten Personen in einem dienstnehmerhaften und nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt habe. Der LH Stmk begründe in dem bekämpften Bescheid auch nicht, warum trotz der oben dargelegten Umstände, welche eine Selbstständigkeit der Betroffenen belegen würden, und auch aufgrund der vorgelegten Urkunden davon auszugehen sei, dass ein dienstnehmerhaftes und nach dem ASVG versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Diesbezüglich bleibe die Behörde eine Begründung schuldig.
6. Der LH Stmk legte am 30.08.2013 dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde der BF vom 14.08.2013 unter Anschluss der bezughabenden Akten zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid des LH Stmk gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF betreibt unter dem Firmennamen XXXX, Firmenbuchnummer: XXXX, mit der Anschrift XXXX, in XXXX, ein Einzelunternehmen, welches Fassaden-, Vollwärmeschutz- sowie Innen- und Aussenputzarbeiten durchführt. Die Geschäftsführung der BF obliegt XXXX, geb. XXXX.
Anlässlich einer Beschäftigungskontrolle des Finanzamtes Oststeiermark am 27.04.2011 auf einer Baustelle in XXXX, XXXX, wurden XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum bei der Verrichtung von Innenputzarbeiten betreten. XXXX, XXXX und XXXX, alle Staatsangehörige der Republik Mazedonien, waren auf Grundlage von Werkverträgen jeweils mit ihrem eigenen Werkzeug, bei selbstständiger Zeiteinteilung und ohne organisatorische Eingliederung in das Unternehmen der BF tätig. Die Arbeiten gestalteten sich derart, dass die drei mazedonischen Arbeiter ihre eigene Arbeitskleidung und eigenes Material bzw. eigene Betriebsmittel verwendeten. Es gab keinerlei Weisungen durch die BF. XXXX, XXXX und XXXX, die jeweils Inhaber von Gewerbeberechtigungen sind, fuhren mit jeweils eigenen Firmenwägen zur Baustelle und arbeiteten nicht im Verbund. Die Rechnungslegung von XXXX, XXXX und XXXX an die BF ist nachweislich erfolgt. Entsprechende Werkverträge, die Gewerberegister- und Firmenbuchauszüge sowie Kopien der Abrechnungsunterlagen der verfahrensgegenständlichen Baustelle wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark (im Folgenden: UVS) vorgelegt. XXXX, XXXXund XXXX verpflichteten sich zu Haftungsübernahmen sowie der Haftung für Gewährleistungsansprüche.
Mit Bescheid des UVS GZ: XXXX vom 24.01.2013 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem AuslBG eingestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz GZ.: XXXX, vom 02.10.2013 wurde das Strafverfahren gegen XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 111 ASVG eingestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes, des Bescheides des UVS vom 24.01.2013 sowie des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.10.2013.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur BF gründen sich auf dem seitens des erkennenden Gerichtes amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug vom 29.06.2015 sowie einer SV-Abfrage und Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die getroffenen personenbezogenen Feststellungen zu XXXX, XXXX und XXXX stützen sich auf jene der Erstbehörde, denen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten wurde.
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit von XXXX und XXXX gründen sich auf deren zeugenschaftlichen Einvernahmen vor dem UVS vom 13.12.2012. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise auch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch den UVS heran, welcher hinsichtlich des Verdachtes von verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen nach dem AuslBG am 23.04.2012 und 13.12.2012 jeweils eine Berufungsverhandlung durchführte, im Zuge dessen der Verfasser des Strafantrages des Finanzamtes Oststeiermark (Kontrollorgan), XXXX, XXXX und XXXX (Neffe des Geschäftsführers der BF) als Zeugen sowie der Vertreter der BF einvernommen wurden.
Der UVS kam in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 24.01.2013, GZ: XXXX zum Ergebnis, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der drei verfahrensgegenständlichen Personen keine wirtschaftliche Abhängigkeit bzw. kein arbeiternehmerähnliches Verhältnis mit der BF bestanden hat.
Anzumerken ist, dass sich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des UVS im Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Beurteilung als Werkvertrag/Nichtvorliegen eines Dienstvertrages nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ergibt (VwGH 13.01.2014, Zl. 2013/08/0278).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem UVS als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme der BF bzw. deren Vertretung sowie der schon beim UVS einvernommenen Zeugen im gegenständlichen Beschwerdefall. Die im gesamten Verfahren vor dem UVS aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis iSd § 88 BAO bzw. § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Einvernahme. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.
Der festgestellte Sachverhalt war auf Grund der unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit den Angaben der Vertretung der BF bzw. der Zeugen in der Berufungsverhandlung beim UVS dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Insofern sich die GKK und der LH Stmk auf die im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls des Finanzamtes Oststeiermark getätigten Angaben der Kontrollorgane bezieht, wird ausgeführt, dass diesen seitens des erkennenden Richters nicht dieselbe Beweiskraft zugestanden wird wie jener in der seitens des UVS durchgeführten mündlichen Zeugeneinvernahme des Kontrollorgans XXXX, derzufolge es den Finanzorganen weder erkennbar war, von wem das verwendete Werkezeug bzw. das eingesetzte Material stammte noch ob alle drei verfahrensgegenständlichen Personen ein Leibchen mit der Aufschrift "XXXX" trugen (Verhandlungsprotokoll des UVS vom 23.04.2012, Seite 4).
Wenn die GKK und der LH Stmk in ihren Entscheidungen ausführen, die Betriebsmittel (Material) seien grundsätzlich von der BF zur Verfügung gestellt worden, so stehen diese Feststellungen in Widerspruch zu den glaubwürdigen, der der Wahrheitspflicht unterworfenen Zeugenaussagen im Rahmen der UVS-Verhandlung, wonach der Zeuge des Finanzamtes Oststeiermark aussagte, dass er nicht erkennen habe können, von wem das verwendete Werkszeug bzw. Arbeitsmaterial stamme.
Für den erkennenden Richter sind die zeugenschaftlichen Aussagen von XXXX und XXXX, die die Verwendung eigener Werkzeuge auf der gegenständlichen Baustelle dokumentieren, nachvollziehbar. So sagte XXXX aus, dass er seine eigene spezielle italienische Putzmaschine eingesetzt habe. Auch zeigte XXXX in der UVS-Verhandlung ein Foto der auf der Baustelle eingesetzten Maschine von seinem Handy, auf welchem das von ihm verwendete Arbeitsgerät erkennbar ist.
Den Angaben der Zeugen in der Verhandlung ist auch nicht zu entnehmen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Personen im Verbund gearbeitet hätten.
Insofern der LH Stmk im bekämpften Bescheid ausführt, dass eine Weisungsgebundenheit bestanden habe, so stehen dem die zeugenschaftliche Aussagen entgegen, wonach keine Weisungen der BF hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und das arbeitsbezogenen Verhalten erfolgt bzw. auch keine Kontrollunterworfenheit vorgelegen ist.
Den Angaben des Zeugen des Finanzamtes Oststeiermark konnte das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft der verfahrensgegenständlichen Personen in der Verhandlung vor dem UVS nicht entnommen werden.
Sowohl die GKK als auch der LH Stmk gründeten ihre Entscheidungen auf ein Gedächtnisprotokoll der einschreitenden Finanzbeamten. Es erfolgten keine weiteren Einvernahmen der beteiligten Personen. Die vorgelegten Beweismittel der BF wurden weder von der GKK noch vom LH Stmk einer Würdigung unterzogen, da diese "aufgrund der Sprache nicht nachvollzogen werden konnten" (Bescheid LH Stmk Seite 7).
Im Gegensatz dazu erfolgte bei den Verhandlungen am 23.04.2012 und 13.12.2012 beim UVS eine ausführliche Befragung, wo auch die Hintergründe und Zusammenhänge erforscht wurden. Die Zeugen XXXX und XXXX unterlagen beim UVS der Gefahr der strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer vorsätzlichen Falschaussage, im Gegensatz dazu wurden diese vom Finanzamt Oststeiermark als bloße Auskunftsperson ohne vergleichbare Wahrheitspflicht befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht legt daher - wie auch schon der UVS in seiner zitierten Entscheidung - mehr Gewicht auf die Angaben im Zuge auf Berufungsverhandlung vor dem UVS. Zudem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den Aussagen der Vertretung der BF und der vom UVS einvernommenen Zeugen. Die seitens der GKK und dem LH Stmk getroffenen Feststellungen vermögen dem nicht konkret entgegen zu stehen.
Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die zeugenschaftlich getätigten getätigten Aussagen vor dem UVS ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1
Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
3.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (Hinweis VwGH 13.8.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die drei verfahrensgegenständlichen Personen haben auf Grundlage von Werkverträgen Verputzarbeiten fachgerecht durchgeführt. Es war ein Quadratmeterpreis vereinbart und erfolgte an die BF eine Rechnungslegung durch jeden der drei verfahrensgegenständlichen Personen nach tatsächlichem Ausmaß. Vertraglich wurde auch eine Gewährleistung sowie ein Deckungs-/Haftrücklass ausbedungen. Die drei verfahrensgegenständlichen Personen benutzten dabei überwiegend eigene Betriebsmittel in Form von Verputzwerkzeug (italienische Maschine, Reibemaschine). Dass seitens der BF gegenüber den verfahrensgegenständlichen Personen eine für Dienstgeber typische Fürsorgepflicht bestanden hätte, ist im gesamten Verfahren nicht hervor gekommen und konnte auch durch zeugenschaftliche Aussagen nicht belegt werden.
Wenn der LH Stmk in der bekämpften Entscheidung ausführt, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine Weisungsgebundenheit bestanden hat, so ist dem zu entgegnen, dass die von den drei verfahrensgegenständlichen Personen erbrachten Leistungen von der BF nicht kontrolliert wurden, sie waren keinerlei persönlichen Weisungen (Verhalten, Organisation der Arbeit) der BF unterworfen. Die drei verfahrensgegenständlichen Personen konnten ihre Arbeitszeit selbst festlegen, diese war nicht von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig. XXXX, XXXX und XXXX hatten eine freie disponible Arbeitszeit, sie wurden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität nicht kontrolliert und war auch nicht weisungsgebunden.
XXXX, XXXX und XXXX verfügten jeweils über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation und haben diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten.
Das erkennende Gericht verkennt nicht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wonach bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann, wenn diese Tätigkeiten in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben (VwGH 25.06.2013,
Zl. 2012/08/0247 mwN.), jedoch sind die gegenständlichen Innenputzarbeiten nicht im Rahmen der organisatorischen Einheit der BF erfolgt.
Jeder der drei verfahrensgegenständlichen Personen verwendete ausschließlich sein eigenes Werkzeug und verarbeitete eigenes Material, diese Arbeitsmittel sind somit nicht von der BF bereitgestellt worden. Durch die völlig selbstständige Zeiteinteilung, die Verwendung jeweils des eigenen Firmenfahrzeuges und der eigenen Arbeitskleidung, die nachweislich erfolgte Rechnungslegung aufgrund ebenfalls nachweislich bestehender Gewerbeberechtigungen ist nicht von einer organisatorischen Eingliederung der drei verfahrensgegenständlichen Personen in den Betrieb der BF auszugehen. Auch hat jeder der drei nachgewiesen, dass Haftungsübernahmen erfolgt sind und im gegebenen Fall Gewährleistungsansprüche durchsetzbar wären.
Die vom LH Stmk getroffenen Feststellungen, wonach die drei verfahrensgegenständlichen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß dem ASVG beschäftigt worden seien, reichen nicht aus, um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG zu statuieren.
Damit kommt das erkennende Gericht im Ergebnis zur gleichen Ansicht wie der UVS in seiner Entscheidung vom 24.01.2013 sowie des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.10.2013. Diese stellten die Verwaltungsstrafverfahren gegen XXXX (Geschäftsführer der BF) mangels Dienstnehmereigenschaft der verfahrensbeteiligten Personen jeweils ein.
Insgesamt wird nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles festgestellt, dass von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von XXXX, XXXX und XXXX nicht auszugehen ist.
Aufgrund der Beweisergebnisse aus dem Verfahren vor dem UVS, welche, wie bereits ausgeführt trotz mangelnder Bindungswirkung berücksichtigt werden können und auch werden, sowie dem vorliegenden Akteninhalt konnte das Bundesverwaltungsgericht im konkret zu beurteilenden Beschwerdefall nicht feststellen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Personen Dienstnehmer der BF im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum waren.
Es war sohin der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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