BVwG W203 2107119-1

W203 2107119-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2015

Regest

Bescheidcharakter, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule,<br/>Unzulässigkeit der Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W203 2107119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2107119.1.00

Spruch

W203 2107119-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule " XXXX ", vertreten durch XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Mängelbehebungsauftrag der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 13.01.2015, Zl. BMBF-16.715/0001-III/3a/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Bescheidqualität des angefochtenen Aktes als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.12.2014, Zl. 100.205/0008-kanz1/2014, wurde die weitere Führung der Privatschule " XXXX " gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 und 4 des Privatschulgesetzes - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, mit Ablauf des Schuljahres 2014/15 untersagt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem Schulerhalter (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19.11.2014 aufgetragen worden sei, gemäß § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 PrivSchG iVm § 45 Abs. 3 AVG die Anzeige der Schulleitung und sämtlicher bisher nicht angezeigter Lehrkräfte sowie eine Lehrerliste für das Schuljahr 2014/15 bis spätestens 01.12.2014 vorzulegen. Da dem nicht fristgerecht nachgekommen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mangels Gefahr im Verzug im Sinne des § 8 Abs. 3 PrivSchG für Gesundheit oder Sittlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolge die Schließung der Schule mit Ablauf des Schuljahres 2014/15.

2. Mit Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 13.01.2015,

Zl. BMBF-16.715/0001-III/3a/2015, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Schulerhalters mitgeteilt, dass die Untersagung der Führung der XXXX durch den Stadtschulrat für Wien auch Auswirkungen auf das der Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht habe. Gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG sei Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprächen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen (lit. a), die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmten (lit. b) und die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt habe (lit. c). Wenn die im § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt würden, sei gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Würden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so sei das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.

Durch die im Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.12.2014 festgestellte nicht erfolgte Anzeige der Schulleitung und sämtlicher bisher nicht angezeigter Lehrkräfte sowie die nicht erfolgte Übermittlung einer Lehrerliste für das Schuljahr 2014/15 innerhalb der gesetzten Frist könne nicht festgestellt werden, ob im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut der " XXXX " übereinstimmen würden. Dieser Mangel indiziere grundsätzlich den Entzug des Öffentlichkeitsrechts.

Es ergehe somit folgender Mängelbeseitigungsauftrag: "Dem Stadtschulrat für Wien ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer der Privatschule " XXXX " unverzüglich anzuzeigen." Zur Behebung des Mangels werde eine Frist bis zum 27.01.2015 gesetzt. Bei Nichtbehebung des Mangels innerhalb der genannten Frist sei mit dem Entzug des Öffentlichkeitsrechts zu rechnen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 06.02.2015 Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem angefochtenen "Bescheid" ein individuell bestimmter Adressat fehle, weshalb er nichtig sei. Partei eines Ermittlungsverfahrens nach dem Privatschulgesetz könne nur der Schulerhalter sein. Dieser werde aber weder als Adressat noch im Spruch des angefochtenen "Bescheides" genannt. Als Adressat werde der rechtsfreundliche Vertreter des Schulerhalters genannt; dieser könne als Parteienvertreter jedenfalls nicht Adressat des "Bescheides" sein. Weiters sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Schon im Verfahren zur Untersagung der Führung der Privatschule sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ein unrichtiger Sachverhalt festgestellt worden. Auf diesen mangelhaft festgestellten Sachverhalt gründe sich auch der nun angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Diese hätte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Mangels Ermittlungsverfahren sei auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, was ebenso eine Nichtigkeit des Bescheides zur Folge habe. Der Schulleiter habe sich am 05.06.2014 persönlich beim Stadtschulrat vorgestellt und sei diesem somit bekannt. Dem Stadtschulrat sei auch am 28.11.2014 eine Lehrerliste vorgelegt worden. Wären der Schulleiter und die Lehrer nicht angezeigt worden - was jedoch nicht der Fall sei -, wäre lediglich eine Sanktion gemäß § 24 PrivSchG gerechtfertigt. Diese sehe nur eine Geldstrafe, jedoch nicht die Untersagung der Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG vor. Aufgrund der erfolgten Anzeige der Schulleitung, der Lehrkräfte sowie der Lehrerliste, sei es seitens des Stadtschulrates und der belangten Behörde durchaus feststellbar, dass die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut der XXXX übereinstimme. Daher liege hier kein Wegfall der Voraussetzungen des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG vor. Folglich habe die belangte Behörde § 16 Abs. 1 PrivSchG denkunmöglich angewendet und das Öffentlichkeitsrecht sei nicht zu entziehen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 31.03.2015, Zl. BMBF-16.715/0006-III/3/2015, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt sei. Einem Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG fehle das Merkmal der Normativität. Es werde mit ihm kein Recht gestaltet oder festgestellt, sondern (lediglich) ein Auftrag erteilt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt - wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben würden - sei das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen. Ein Mängelbeseitigungsauftrag sei daher kein Bescheid. Es handle sich dabei vielmehr um eine Verfahrensanordnung. Als solche sei ein Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG (wie bspw. auch ein Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG) nicht gesondert anfechtbar. Eine Verfahrensanordnung könne erst mit dem Rechtsmittel gegen den in der Angelegenheit allenfalls ergehenden abschließenden Bescheid angefochten werden. Da es sich bei einem Mängelbeseitigungsauftrag um keinen Bescheid handle, gehe auch die Rüge hinsichtlich des Fehlens eines individuell bestimmten Adressaten ins Leere.

5. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 21.04.2015, in dem ausgeführt wird, dass Mängelbehebungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgesehen seien, wenn ein Einschreiter einen mangelhaften Antrag ("Anbringen") eingebracht habe. Es handle sich um eine besondere Facette der Manuduktionspflicht der Behörde. Der verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag beziehe sich aber gerade nicht auf einen Antrag des Beschwerdeführers, sondern sei in einem amtswegigen Verfahren der belangten Behörde begründet. Es sei keine verfahrensrechtliche Anordnung, sondern ein materiell-rechtlicher Auftrag zur Behebung seitens der belangten Behörde behaupteter materieller Mängel im Rahmen des Betriebs der Saudischen Schule in Wien. Es bestehe daher keine Analogie zum Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG.

Bei der Abgrenzung von Verfahrensanordnungen zu verfahrensrechtlichen Bescheiden sei nach der Lehre darauf abzustellen, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordere, oder ob die spätere mit der Beschwerde gegen den in der Folge erlassenen Bescheid verbundene Anfechtung für den Rechtsschutz der Betroffenen ausreiche. Im gegenständlichen Fall bestehe ein immanentes Interesse des Beschwerdeführers, Rechtsschutz gegen den Mängelbehebungsauftrag zu erlangen.

Der angefochtene Bescheid vom 13.01.2015 habe für den Beschwerdeführer normative Wirkung und ziehe potentiell gravierende Konsequenzen nach sich. Es sei eine Frist bis 27.01.2015, d.h. elf Tage nach Zustellung des Mängelbeseitigungsauftrags am 16.01.2015, gesetzt worden. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Befolgung habe die belangte Behörde die Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes angedroht. Für den Beschwerdeführer bestehe ein erhebliches Interesse daran, eine behördliche Entscheidung mit derart gravierenden Konsequenzen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. So müssten insbesondere die mit dem Mängelbehebungsauftrag aufgeworfenen Fragen der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages an sich - die im vorliegenden Fall keinesfalls klar sei - und die ausgesprochen kurze Frist für die aufgetragenen Rechtshandlungen einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugänglich sein.

Die belangte Behörde begründe die Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags implizit damit, dass die in § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes ständig zu erfüllen seien, widrigenfalls dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges bzw. der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen sei (§ 14 PrivSchG). Nach der Rechtsprechung sei eine Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes allerdings nur zulässig, wenn gravierende Mängel vorlägen, die den Schluss rechtfertigen würden, dass keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht geboten werde (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0110). Dabei handle es sich um eine materielle Betrachtungsweise. Die Schulbehörde sei verpflichtet, sich von der Qualität des Unterrichts, von der Beschaffenheit der Schulräume, etc. zu überzeugen. Bloße Versäumnisse aufgrund geringfügiger Versehen würden nach dieser Rechtsprechung keinesfalls eine Entziehung des Öffentlichkeitsrechts rechtfertigten. Diesbezüglich sei wohl auch ein Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz PrivSchG zulässig.

Hinzuweisen sei weiters darauf, dass § 16 Abs. 1 erster Satz PrivSchG eine Frist "bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel", d. h. im Ergebnis eine bis zu zwei Schuljahre dauernde Frist, vorsehe. Angesichts dieser großzügigen Fristenregelung für die im § 16 Abs. 1 PrivSchG eigentlich angesprochenen schwerwiegenden, die Qualität des Unterrichts betreffenden Mängel, sei es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall rein administrativer, nicht qualitativer Versäumnisse eine Frist von bloß elf Tagen gesetzt habe. Vielmehr wäre eine etwas großzügigere Frist, etwa bis zu den Semesterferien, angezeigt gewesen.

6. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 13.01.2015,

Zl. BMBF-16.715/0001-III/3a/2015, wurde dem Schulerhalter der Privatschule " XXXX " ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG erteilt, wonach dem Stadtschulrat für Wien die Bestellung des Leiters und der Lehrer der Privatschule " XXXX " unverzüglich anzuzeigen ist. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist bis zum 27.01.2015 gesetzt. Bei Nichtbehebung des Mangels innerhalb der genannten Frist wurde der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angekündigt.

Gegen diesen Mängelbehebungsauftrag erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 06.02.2015 die gegenständliche Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Mängelbehebungsauftrag, dem Beschwerdevorbringen und dem Vorlageantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Eine der essentiellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist somit das Vorliegen eines Bescheides.

Im gegenständlichen Fall ist daher zu klären, ob der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde mit der Bezeichnung "Mängelbeseitigungsauftrag" überhaupt Bescheidqualität zukommt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung allerdings dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, das heißt ist aus dem Spruch erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid, ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316; 14.10.1993, 93/17/0281).

Der Bescheidbegriff wird im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu § 56 AVG handelt es sich beim Bescheid um den "Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll". Ein Bescheid ist daher jede hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).

Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 unter Hinweis auf VwGH 15.04.1994, 93/17/0329 mwN; Beschluss des VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0316).

Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0044). (VwGH 21.03.2002, 2001/16/0560).

Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen (VwGH vom 18.12.2003, 2002/06/0110).

Gegen Verfahrensanordnungen ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG keine abgesonderte Berufung zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Eine nähere Umschreibung des Begriffs der Verfahrensanordnung ist im AVG nicht enthalten. Nach hL und Judikatur sind Verfahrensanordnungen keine Bescheide (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 48f, mwN).

Der im gegenständlichen Fall vorliegende Mängelbehebungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG ist somit hinsichtlich seines Inhaltes zu prüfen und zwar dahingehend, ob Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder festgestellt werden sollen. Es kommt darauf an, ob die Behörde die erkennbare Absicht hatte, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wird dem Schulerhalter aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beheben. Damit wird kein Recht oder Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt.

Vielmehr handelt es sich beim Mängelbehebungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG um eine Voraussetzung für einen Entzug bzw. die nicht weitere Verleihung des Öffentlichkeitsrechts. Mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts stellt der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG daher keinen Bescheid dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit besteht nicht, da dem Rechtsschutzbedürfnis entsprochen wird, indem die Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags im folgenden Verfahren betreffend den Entzug bzw. die Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechts geltend gemacht werden bzw. im Rechtsmittelweg gegen den ergangenen Bescheid über die Entziehung bzw. die Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechts bekämpft werden kann (vgl. in diesem Sinne VwGH 21.01.2015, 2013/04/0127; 18.02.2009, 2008/04/0213 und 24.01.1995, 94/04/0221; in diesen Fällen ging es um die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Aufforderung durch die Behörde, eine bestimmte Person innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen wäre. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist Rechnung getragen, wenn die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend gemacht sowie der [allenfalls] ergangene Entziehungsbescheid [auch] aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann).

Der angefochtenen, als "Mängelbeseitigungsauftrag" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde dagegen ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis können weitere Ausführungen zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Bescheides mangels Erfüllung von Formvorschriften unterbleiben.

Da kein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegt, sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.

2. Zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erschien. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 und § 63 AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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