BVwG W179 2109316-1

W179 2109316-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Austro Control, Berichtigung der<br/>Entscheidung, Gefahr im Verzug, Gefährdungspotenzial, gravierender<br/>Nachteil, Interessenabwägung, Irrtum, Konkretisierung, mangelnde<br/>Sorgfalt, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, objektiver<br/>Erklärungswert, öffentliches Interesse, Sorgfaltspflicht,<br/>Verkehrsunfall, Widerruf der Zulassung, Widerrufsentscheidung,<br/>Widerrufsgrund, Zuverlässigkeit

Texte intégral

BVwG W179 2109316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2109316.1.00

Spruch

W179 2109316-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, vertreten durch Janezic Schmidt Rechtsanwälte OG, Lagergasse 57a, 8020 Graz, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Bescheid des Österreichischen Aero-Clubs vom XXXX, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Aufschiebende Wirkung

I. Der letzte Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, der bisher lautete: "Einer allfälligen Berufung des XXXX gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.", wird mit der Maßgabe berichtigt, dass dieser nun lautet: "Einer allfälligen Beschwerde des XXXX gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, aberkannt."

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 3 VwGVG wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2, § 13 Abs 2 und Abs 5, sowie § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, abgewiesen.

B) Revision

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Frühere Verfahren:

a) In XXXX:

1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, verfügt über einen von der -XXXX ausgestellten Freiballonfahrerschein, Nr. XXXX. Aufgrund dieser Lizenz wurde dem Beschwerdeführer in XXXX erstmals

XXXX eine Erlaubnis für Freiballonführer erteilt. Dem XXXX GmbH, das Ballonfahrten veranstaltet und dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurde erstmals im Jahr XXXX eine mehrmals verlängerte Genehmigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen durch Freiballone nach Sichtflugregeln von einer XXXX erteilt. Dem Beschwerdeführer selbst wurde in XXXX eine Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer im Jahr XXXX erteilt.

2. Am XXXX kam es zu einem Unfall eines Heißluftballons im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers: XXXX

3. In der Folge widerrief die XXXX Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom XXXX die dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilte Betriebsgenehmigung mit der Begründung, dass von der luftfahrtrechtlichen Unzuverlässigkeit des Unternehmens auszugehen sei, weil der Geschäftsführer und Fahrbetriebsleiter es zugelassen habe, XXXX XXXX XXXX, was schließlich in einen Flugunfall gemündet sei.

Bei Vorsprachen sei zudem deutlich geworden, dass der Geschäftsführer des Luftfahrtunternehmens erhebliche luftverkehrsrechtliche Wissensdefizite aufweise und ihm nicht hinreichend klar sei, in welchem Maß von einem Unternehmer Verantwortung für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens übernommen werden müsse, weshalb auch künftig nicht zu erwarten sei, dass er einen sicheren Fahrbetrieb gewährleisten werde.

3.1. Die dagegen vom Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX - ebenso wie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom XXXX - ab (die gegen den Beschluss vom XXXX eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX, zurück).

3.2. Den Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX, ab, wodurch der Widerruf der Betriebsgenehmigung in Rechtskraft erwuchs.

Begründend vertrat das Oberverwaltungsgericht ua die Ansicht, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vorfall am XXXX eine gefährliche Sorglosigkeit und ein Maß nicht nur vorübergehender Pflichtwidrigkeiten erkennen habe lassen, weshalb der Tatbestand der Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sei.

4. Mit Bescheid vom XXXX widerrief die XXXX Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die dem Beschwerdeführer erteilte Lizenz für Freiballonführer mit sofortiger Wirkung.

4.1. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX ab, wobei es inhaltlich in seiner Begründung neben den Pflichtwidrigkeiten bzw organisatorische Nachlässigkeiten rund um den Vorfall am XXXX auch darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer wiederholt als Prüfer für Freiballonführer aufgetreten sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz der dafür erforderlichen Lehrberechtigung gewesen sei.

4.2. Das XXXX Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX zuzulassen, ab und folgte dem Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vollinhaltlich.

5. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mindestens zwei Mal Prüfungen für Freiballonführer trotz Fehlens einer (aufrechten) Lehrberechtigung durchgeführt, widerrief die XXXX Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom XXXX die Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer, deren Ausübung den Besitz einer Lehrberechtigung vorausgesetzt hatte.

5.1. Die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX - ebenso wie die Berufung gegen die bescheidmäßige Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer - ab.

5.2. Die dagegen erhobenen Anträge lehnte das Oberverwaltungsgericht XXXX mit Beschlüssen vom XXXX, ab, wodurch auch diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden.

b) In Österreich:

6. Am XXXX kontaktierte der BF die belangte Behörde als erstinstanzliche Zivilluftfahrtbehörde und bekundete unter Berufung auf seinen - XXXX - Ballonfahrerschein seine Absicht, die österreichische Ballonfahrer-Berechtigung sowie anschließend die diesbezügliche Lehrberechtigung zu erwerben. Laut Aktennotiz der belangten Behörde vom XXXX sei für eine Umschreibung einer ausländischen (auch XXXX) Lizenz auf einen "österreichischen Schein" ua eine Theorieprüfung über das österreichische Luftrecht sowie eine Überprüfungsfahrt nötig.

6.1. Am XXXX bestand der Beschwerdeführer die theoretische Ballonfahrer-Prüfung. Am selben Tag nahm die belangte Behörde mit der XXXXXXXX Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Kontakt auf und wurde Zug um Zug über die XXXX Lizenzentzugsverfahren in Kenntnis gesetzt.

6.2. Mit Schreiben vom XXXX hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ermittelte Sachverhaltslage hinsichtlich der XXXX Lizenzentzugsverfahren vor und räumte ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme ein, worauf der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX replizierte.

7. Mit zwischenzeitig am XXXX bei der belangten Behörde eingegangenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Unterlagen (nunmehr) die Umschreibung seines - XXXX - Ballonscheines, der ihm am XXXXvon der XXXX Luftfahrtbehörde ausgestellt worden war. Hierzu legte der Beschwerdeführer unter anderem die bereits früher erfolgte österreichische Anerkennung dieses XXXX Ballonscheines mit vor (österreichischen Anerkennungsschein vom XXXX mit der Nr. XXXX).

7.1. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines XXXX Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein gemäß § 32 Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 83/2008 (im Folgenden: LFG), iVm § 4 Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl 219/1958 (im Folgenden: ZLPV), ab und stellte begründend fest, dass die XXXX Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Lizenz des Beschwerdeführers für Freiballonführer wegen dessen Unzuverlässigkeit widerrufen habe.

Grundlage des Verfahrens sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer XXXX und einen Flugunfall versucht habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer XXXX habe. Der Entzug der Unternehmensgenehmigung sei bereits rechtskräftig, jener des Ballonfahrerscheines - wegen der Erhebung eines Rechtsmittels - noch nicht.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, es hätte der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers entsprochen, die belangte Behörde als Luftfahrtbehörde in erster Instanz von dem Scheinentziehungsverfahren und dem Entzug der Konzession in XXXX zu verständigen. Die belangte Behörde habe davon erst aufgrund einer routinemäßigen Anfrage bei den XXXX Behörden erfahren. Es liege somit der Verdacht nahe, dass der Antragsteller durch den Erwerb eines österreichischen Ballonfahrerscheines den ihm drohenden Entzug des Fahrerscheines durch die XXXX Behörden umgehen wollte. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei.

7.2. Mit XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.

7.3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Berufung der damaligen Berufungsinstanz, der Bundesministerin für Verkehr, Infrastruktur und vor, welche schließlich am XXXX die Verwaltungsakten dem in Folge zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

7.4. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Berufung (nun Beschwerde) gemäß § 22 Luftfahrtgesetz iVm § 4 Zivilluftfahrt-Personalverordnung ab.

Begründet führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die im Zuge des Unfalles zutage getretene und in den zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch als "gefährlich" gewertete Sorglosigkeit könne angesichts der vom Beschwerdeführer getätigten Prüfungsabnahmen ohne entsprechende Prüfungsberechtigung nicht als einmalige Unzulänglichkeit bagatellisiert werden. Aus diesen Vorfällen sei ein Verhaltensmuster zu erkennen, das bei der Einhaltung von Vorschriften im Zusammenhang mit der Luftfahrt die gebotene Sorgfalt jedenfalls in eklatantem Ausmaß vermissen lasse.

Dass dieses Fehlverhalten, welches in XXXX zum Entzug diverser Lizenzen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Unternehmens wegen mangelnder Zuverlässigkeit geführt habe, auch nach österreichischen Vorschriften zur Annahme der mangelnden Verlässlichkeit führen müsse, bedürfe angesichts der zu § 32 LFG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Erörterung.

Wenn gemäß § 4 Abs 2 ZLPV auf die seither verstrichene Zeit und insbesondere das Verhalten des Betroffenen Bedacht zu nehmen sei, könne im konkreten Fall der bestehende vierjährige Zeitraum seit dem Flugunfall im XXXX XXXX angesichts dessen Schwere und dem Gewicht des Fehlverhaltens nicht als derart maßgeblicher Zeitpunkt angesehen werden, welcher im Hinblick auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit wieder erlangt hätte. In diesem Zusammenhang sei vor allem auch der Aspekt des erhöhten Gefährdungspotenzials im Luftverkehr angesichts der mit einem Luftfahrtunglück für Dritte entstehenden Gefahren mit einzubeziehen. Schließlich hätten die zur Annahme der mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers führenden Umstände nicht im Zeitpunkt der seinerzeitigen Erlaubniserteilung der XXXX Luftfahrtbehörde mit berücksichtigt werden können, weil der angesprochene Unfall erst Jahre später stattfand, so dass es der österreichischen Behörde nicht verwehrt sein könne, auf derartige Aspekt in ihrer Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

1.2. Der nunmehr angefochtene Bescheid:

8. Mit Schreiben vom XXXX wandte sich die belangte Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und teilte mit, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von der Austro Control GmbH einen "Anerkennungsschein" (gemeint: Anerkennung des Ballonfahrerscheins) mit der Nr. XXXX vom XXXX erhalten habe. Der Beschwerdeführer werde ersucht, diesen "Anerkennungsschein" im Hinblick auf die mittlerweile rechtskräftig erfolgte Erledigung des Verfahrens um Ausstellung eines österreichischen Ballonfahrerscheins an die belangte Behörde bis längstens XXXX zurückzustellen, widrigenfalls die Behörde gezwungen sei, einen Bescheid zu erlassen.

9. Mit Schreiben vom XXXX informierte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung unter anderen die belangte Behörde, als auch die Austro Control GmbH, dass die XXXX, XXXX, XXXX, an den Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen um Verlängerung der Bewilligung für Außenabflüge mit Freiballonen für das Bundesland Niederösterreich gerichtet habe. Es wäre somit unter Hinweis auf § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes um Stellungnahme zu diesem Vorhaben ersucht.

9.1. Die belangte Behörde teilte dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung mit E-Mail vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer nicht über einen österreichischen Ballonfahrerschein verfüge sowie ihm seine XXXX Berechtigung fürs Ballonfahren entzogen worden sei.

10. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX, wonach dieser mittlerweile von der XXXX Zivilluftfahrtbehörde mitgeteilt worden sei, es handle sich beim XXXX Ballonfahrerschein des Beschwerdeführers um eine nationale XXXX Berechtigung und somit um keine FCL-Berechtigung, es werde somit um Mitteilung ersucht, ob die bisherige Rechtsanwaltskanzlei noch den Beschwerdeführer vertrete, damit der Bescheid über den Widerruf des "Anerkennungsscheins" zugestellt werden könne, antwortete die angesprochene Rechtsanwaltskanzlei am XXXX, dass sie den Beschwerdeführer noch anwaltlich vertrete.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, der Anerkennungsschein Nr. XXXX, ausgestellt von der Austro Control GmbH am XXXX, wonach der Freiballonfahrerschein Nr. XXXX, ausgestellt von XXXX für den Beschwerdeführer anerkannt worden sei, werde gemäß § 32 LFG iVm § 4 ZLPV 2006 widerrufen. Der Beschwerdeführer sei schuldig, den Anerkennungsschein Nr. XXXX, ausgestellt von der Austro Control GmbH am XXXX, an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zurückzustellen.

Zugleich sprach die belangte Behörde aus, einer "allfälligen Berufung des XXXX gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt".

Rechtlich begründend führte die belangte Behörde - hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer beabsichtige, aufgrund seiner nationalen XXXX Piloten Lizenz in Verbindung mit dem Anerkennungsschein in Österreich weiter Ballonfahrten vorzunehmen. Da die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben und dies rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG auszuschließen.

12. Gegen den mit jenem Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer "Berufung" richtet sich die vorliegende, rechtzeitig (am XXXX) eingebrachte und zulässige Beschwerde.

In dieser wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde gemäß § 22 Abs 3 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Begründend bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde verkenne, dass gegen den angefochtenen Bescheid nicht das Rechtsmittel der Berufung nach § 65 AVG, sondern ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig sei und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung somit konsequenterweise nicht auf § 64 Abs 2 AVG gestützt werden könne. Aus diesem Grunde sei der ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wohl als gegenstandslos zu betrachten.

Zudem hätte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtigerweise nur auf § 13 Abs [Anm: Bezeichnung des Absatzes fehlt!] VwGVG gestützt werden können; und dieser dann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung reiche hier jedoch das bloße überwiegende öffentliche Interessen nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr müsse in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig sei und beruft sich der Beschwerdeführer hier auf Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K9ff. Die Judikatur verlange eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung.

Dem angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, welchen öffentlichen Interessen auf der einen Seite welche Interessen der Partei auf der anderen Seite gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen worden wäre. Zumal der angefochtene Bescheid auch keine Ausführungen enthalte, warum die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde mit E-Mail am letzten Tag der Rechtsmittelfrist - tatsächlich - zugestellt und von dieser entgegengenommen. Im vorgelegten Behördenakt fehlen eine der vier am Postwege eingebrachten Ausfertigungen der Beschwerde und das zugehörige Kuvert.

2. Am XXXX XXXX kam es zu einem Unfall eines Heißluftballons im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers: XXXX

2.1. Dies führte in XXXX zum rechtskräftigen Widerruf der dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilten Betriebsgenehmigung, seiner Lizenz für Freiballonführer und seiner Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer.

2.2. Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines XXXX Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein, den er unter anderem unter Vorlage des hier gegenständlichen Anerkennungsscheins Nr. XXXX stellte, von der belangten Behörde vor dem Hintergrund der XXXX Lizenzentzugsverfahren abgewiesen und diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX rechtskräftig bestätigt.

2.3. Alle vier soeben angesprochenen Entscheidungen stützten sich in ihrer Begründung vor allem auf die - Unzuverlässigkeit - des Beschwerdeführers.

3. Der Spruch des (nun) angefochtenen Bescheides lautet wortwörtlich:

"Der Anerkennungsschein Nr. XXXX, ausgestellt von der Austro Control GmbH am XXXX, wonach der Freiballonfahrerschein Nr. XXXX, ausgestellt von XXXX für XXXX, geboren am 07.01.1963, anerkannt wurde, wird gemäß § 32 LFG i.V.m. § 4 ZLPV 2006 widerrufen. XXXX ist schuldig, den Anerkennungsschein Nr. XXXX, ausgestellt von der Austro Control GmbH am XXXX, an den Österreichischen Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6 binnen 14 Tagen zurückzustellen.

Einer allfälligen Berufung des XXXX gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt."

4. Das Begründungselement des angefochtenen Bescheides zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lautet wortwörtlich:

"5. XXXX hat bei dem Landeshauptmann von Niederösterreich um die Erteilung einer generellen Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 2 LFG zur Durchführung von Außenstarts mit einem Heißluftballon mit dem Kennzeichen XXXX angesucht. Als Ballonfahrer hat sich XXXX selbst namhaft gemacht. XXXX beabsichtigt, aufgrund seiner nationalen XXXX Pilotenlizenz in Verbindung mit dem Anerkennungsschein in Österreich weiter Ballonfahrten vorzunehmen. Da die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist und dies rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, war die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG auszuschließen."

5. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet wortwörtlich:

"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei dem Österreichischen Aero Club, als Luftfahrtbehörde I. Instanz, Blattgasse 6, 1030 Wien einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist,

Die Beschwerde kann auch mittels Telefax oder per E-Mail an die dafür vorgesehene Adresse faa@aeroclub.at übermittelt werden.

Bitte beachten Sie, dass der Absender / die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt."

6. Mit Schreiben vom XXXX informierte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung unter anderen die belangte Behörde, als auch die Austro Control GmbH, dass die XXXX, XXXX, XXXX, an den Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen um Verlängerung der Bewilligung für Außenabflüge mit Freiballonen für das Bundesland Niederösterreich gerichtet habe.

2. Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Tatsachen der hg vorliegenden Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH wie auch des Österreichischen Aero-Clubs zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Rechtsnormen:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen."

§ 13 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) ...

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) ...

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

b) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

§ 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich:

"§ 64. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

3. 3 Zu A) Aufschiebende Wirkung:

Da die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich das Erheben einer Beschwerde via E-Mail an ihre näher bestimmte E-Mail-Adresse als zulässig erachtet, wurde die Beschwerde auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur schon dadurch fristgerecht erhoben, dass diese der belangten Behörde mit E-Mail am letzten Tag der Rechtsmittelfrist - tatsächlich - zugestellt und von dieser entgegen genommen wurde (vgl zB nur VwGH vom 19.03.2013, Zl 2011/02/0333).

Insoweit erübrigt sich eine Überprüfung, ob die am Postwege eingebrachten Ausfertigungen der Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einem Zustelldienst übergeben wurden (das zugehörige Kuvert und eine der vier Ausfertigungen der Beschwerde liegen nämlich dem vorgelegten Behördenakt nicht bei), zumal auch die belangte Behörde im Zuge der Akten- und Beschwerdevorlage erklärt, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.

a) Inhalt des angefochtenen Bescheids:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei wohl als gegenstandslos zu betrachten, kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Zunächst ist offensichtlich, dass das Verwenden des Wortes "Berufung" anstelle des Wortes "Beschwerde" und die Bezugnahme auf § 64 AVG anstatt auf § 13 VwGVG im Spruch (sowie letztere auch in der Begründung) des angefochtenen Bescheides auf einem redaktionellen Versehen der belangten Behörde beruht.

Denn in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides spricht die belangte Behörde durchgängig vom Rechtsmittel der "Beschwerde" und informiert richtigerweise über eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen zum Erheben einer "Beschwerde".

Schon aus diesem Grunde steht zweifelsfrei fest, dass die belangte Behörde dem Rechtsmittel der "Beschwerde" die aufschiebende Wirkung aberkennen wollte, sodass der diesbezügliche Behördenwille eindeutig feststeht.

Dieser ist jedoch auch dem Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, ging es der Behörde doch letztlich nachvollziehbar darum, einem allfälligen Rechtsmittel (hier: einer Beschwerde) gegen den Widerruf des Anerkennungsscheines und der zugleich ausgesprochenen Verpflichtung, diesen binnen 14 Tagen an die Behörde zurückzustellen, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wiewohl es dem Beschwerdeführer nun im Gegenzug darum geht, diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung argumentativ hintanzuhalten.

Nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille (hier Behördenwille), den der andere Teil erkennt, vor (vgl Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 6 zu § 871 ABGB).

Insoweit ist zweifelsfrei klar, dass dem gegen den angefochtenen Bescheid zu erhebenden Rechtsmittel (im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit eben einer Beschwerde) die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Zumal die Wortlaute des § 64 Abs 2 AVG und des § 13 Abs 2 VwGVG wortident sind (vgl die Abbildung der beiden Normen zuvor) und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP), sodass für beide Parteien auch vor dem Hintergrund der Wortidentität der angesprochenen Normen der Behördenwille zweifelsfrei feststeht und dem Beschwerdeführer aus dem "veralteten" Normenzitat (noch aus dem früheren administrativen Verfahren) mangels sprachlicher Abweichung auch kein Nachteil entsteht.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde einem allfälligen Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung versagt. Der behördliche Irrtum in der Wortwahl als auch im Normenzitat ändert daran nichts, weil nicht nur vor dem Hintergrund der richtigen Rechtsmittelbelehrung, sondern auch aufgrund der Wortidentität der einschlägigen Normen beiden Parteien der zum Ausdruck gebrachte Behördenwille eindeutig erkennbar ist und daraus dem Beschwerdeführer in Relation zu einem rechtsrichtigen Verwenden des Wortes "Beschwerde" und einer korrekten Bezugnahme auf § 13 VwGVG insbesondere kein Nachteil entsteht.

b) Berichtigung des angefochtenen Bescheides (hg Spruchpunkt I):

Das Bundesverwaltungsgericht geht aus obigen Erwägungen davon aus, dass die aufschiebende Wirkung der hiergerichtlich erhobenen Beschwerde bei rechtsrichtiger Interpretation korrekt (abgesehen von dem noch weiter unten zu behandelnden Vorbringens des Beschwerdeführers zur fehlenden Interessensabwägung und Nennung eines gravierenden Nachteils) ausgeschlossen wurde und eine Berichtigung des angefochtenen Spruchteils somit nicht notwendig ist.

Um weitere Interpretationsmissverständnisse und zugehörige Argumentationen hintanzuhalten, hat sich das Bundesveraltungsgericht dennoch entschlossen, den angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu berichtigen.

c) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (hiergerichtlicher Spruchpunkt II):

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die gebotene Interessensabwägung und eine Nennung, aufgrund welcher Gefahr im Verzug der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig war, vorzunehmen, kann ihm hier nicht entgegengetreten werden.

Somit ist es am Bundesverwaltungsgericht, die notwendigen Erwägungen anzustellen und eine (ausführlichere) Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu geben:

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs 2 AVG normiert (vgl Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, Zl 87/07/0108):

Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung liegt darin, seinen Anerkennungsschein Nr. XXXX der belangten Behörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Verlässlichkeit in der Hauptsache nicht zurückstellen zu müssen und bis dahin nicht vom Widerruf der Anerkennung seines XXXX Freiballonfahrerscheines in Österreich betroffen zu sein.

Demgegenüber stehen zwingende öffentliche Interessen, wie insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt und die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums beteiligter und unbeteiligter Personen an einer allfälligen Ballonfahrt. Hier ist unter anderem an die körperliche Integrität von Menschen anderer Luftfahrzeuge, Passagieren im Korb des Ballons oder Menschen am Boden in der Nähe des Ballons zu denken.

Immerhin kam es am XXXX zu einem Unfall eines Heißluftballons im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers: XXXX

Dies führte in XXXX zum rechtskräftigen Widerruf der dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilten Betriebsgenehmigung, seiner Lizenz für Freiballonführer und seiner Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer.

Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines XXXX Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein, den er unter anderem unter Vorlage des hier gegenständlichen Anerkennungsscheins stellte, von der belangten Behörde vor dem Hintergrund der XXXX Lizenzentzugsverfahren abgewiesen und diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig rechtskräftig bestätigt.

Alle vier soeben genannten Entscheidungen stützten sich in ihrer Begründung vor allem auf die - Unzuverlässigkeit - des Beschwerdeführers.

Eine Interessensabwägung kann somit nur ergeben, dass die genannten öffentlichen Interessen jedenfalls das beschriebene Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Denn das öffentliche zwingende Interesse an einer sicheren Luftfahrt sowie an der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit beteiligter und unbeteiligter Personen an einer allfälligen Ballonfahrt ist in jedem Falle und insbesondere bei diesem Hintergrund schwerwiegender, als das Zurückstellen des Anerkennungsscheins bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in der Hauptsache.

Zumal es der Beschwerdeführer gänzlich unterlässt, in der Beschwerde zu monieren, welche Nachteile ihm aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret entstehen würden, beruft er sich in dieser doch "lediglich" auf sein Recht, Freiballonfahrten durchzuführen, nennt jedoch darüber hinaus keine konkreten anderweitigen oder damit verbundenen Nachteile.

Da bereits, wie festgestellt, XXXX, verletzt wurden, dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mangels Zuverlässigkeit in XXXX drei Lizenzen entzogen wurden, sowie aus demselben Grunde in Österreich eine weitere Berechtigung nicht zuerkannt wurde, würde dem öffentlichen Wohl ein gravierender Nachteil bzw eine gravierende Gefahr konkret dadurch drohen, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Grund des (nicht rechtskräftig) widerrufenen Anerkennungsscheines Freiballonfahrten durchführen könnte, ohne dass bereits in der Hauptsache geklärt wäre, ob der Beschwerdeführer nach wie vor als unzuverlässig oder bereits wieder als zuverlässig im Sinne des Luftfahrtrechtes einzustufen ist.

Dass diese Gefahr nicht nur konkret, sondern insbesondere sehr real ist, ergibt sich schon aus dem erneuten Antrag des Beschwerdeführers an den Landeshauptmann von Niederösterreich um Verlängerung der Bewilligung für Außenabflüge mit Freiballonen.

In Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung, zB hinsichtlich des Entzuges einer Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl VwGH, 8.7.1983, 82/11/0117; 24.3.1999, Zl 99/11/0007; 29.09.XXXX, Zl XXXX/11/0123) oder der Entziehung einer Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit (VwGH 28.3.2006, Zl 2003/03/0040), ist im vorliegenden Fall das überwiegende öffentliche Interesse am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten.

Bei diesem Ergebnis war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs 3 VwGVG nicht stattzugeben, sondern dieser abzuweisen, zumal er keine neuen Sachverhaltselemente ins Treffen führen konnte, die ein Abgehen von der behördlichen Einschätzung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nötig gemacht hätten. (Wenn der Beschwerdeführer moniert, er habe sich zwischenzeitig wohl verhalten, und er damit den Widerruf des Anerkennungsscheines "angreift", wird dies in der Entscheidung in der Hauptsache über den Widerruf des Anerkennungsscheines, hg Zl W179 XXXX257-2, zu erwägen sein.)

d) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.).

Somit war für die Beurteilung der Frage der Zuerkennung oder des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eine mündliche Verhandlung weder indiziert, noch wurden in der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Bei diesem Ergebnis konnte und musste eine mündliche Verhandlung unterbleiben, um eine rasche Entscheidung zu gewährleisten.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Überdies konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs 2 AVG (vgl oben) herangezogen werden, weil die Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG für jene des § 13 Abs 2 VwGVG Vorbild war (vgl Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

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