W176 2006687-2•BVwG W176 2006687-2
W176 2006687-2Tribunal administratif fédéral3 juil. 2015
Aussetzung, Grundbuchseintragung, Intabulationsgrundsatz,<br/>Rechtsfrage, VwGH
W176 2006687-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 02.04.2015, Zl. 100 Jv 530/14d-33a (003 Rev 1308/15x), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 7 Abs. 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2015/16/0023 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.03.2013, XXXX , wurde die Verlassenschaft nach XXXX dem XXXX zur Gänze eingeantwortet, wodurch dieser außerbücherlicher Eigentümer an 82/1890 Anteilen der Liegenschaft EZ XXXX , Grundbuch XXXX , verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W XXXX , wurde. Im Einantwortungsbeschluss wurde festgehalten, dass zur Herstellung der Grundbuchsordnung auf den der XXXX zugeschriebenen Liegenschaftsanteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den "zum Kreis der gesetzlichen Erben zählenden" XXXX vorzunehmen sei.
2. Mit Schenkungsvertrag vom 18.10.2013 schenkte XXXX seiner Ehefrau, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die unter Punkt 1. dargestellten Liegenschaftsteile. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 21.11.2013 die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes (sowie Löschung eines eingetragenen Wohnungsrechtes) im Grundbuch (in dem - mangels Eintragung des XXXX - weiterhin XXXX als Anteilseigentümerin ausgewiesen war), wobei angeführt wurde, dass Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), der dreifache Einheitswert und somit EUR 16.553,25 seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX Wien vom 22.11.2013, TZ 11892/2013, wurde das Gesuch antragsgemäß bewilligt und vollzogen.
3. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 25.11.2013 ist zu entnehmen, dass eine Rückfrage bei der Abteilung jenes Richters des Bezirksgerichtes XXXX , der den unter Punkt 1. dargestellten Einantwortungsbeschluss gefasst hatte, ergab, dass
XXXX Testamentserbe war und zu XXXX in keinem Verwandtschaftsverhältnis stand.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einen Zahlungsbefehl, mit dem der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG idHv 1.212,- EUR zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG idHv EUR 8,-, daher ein Betrag idHv insgesamt EUR 1.220,- zur Zahlung vorgeschrieben wurde. In der Begründung wurde festgehalten, dass gemäß § 26a Abs. 1 GGG - abweichend von § 26 GGG - für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei einer Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten während aufrechter Ehe der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen sei, § 26a Abs. 1 Z 1 GGG bei Übertragung einer Liegenschaft jedoch nur dann angewendet werden könne, wenn einer der Ehepartner auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Die Begünstigung des § 26a GGG sei im Vergleich zu dem im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen. Als eingetragene Voreigentümerin der übertragenen Liegenschaft scheine im Grundbuch die Verstorbene XXXX auf. Im Verhältnis zu dieser liege für die Beschwerdeführerin kein gemäß § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vor.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der - zusammengefasst - Folgendes vorgebracht wird: Durch die Einantwortung sei XXXX , der Ehemann der Beschwerdeführerin, Eigentümer der in Rede stehenden Eigentumswohnung geworden, da die Einantwortung die Durchbrechung des Intabulationsprinzips im Grundbuch bewirke. Es handle sich daher beim Erben XXXX um einen "außerbücherlichen Eigentümer im rechtstechnischen Sinn", der die betreffende Eigentumswohnung in weiterer Folge der Beschwerdeführerin geschenkt habe. Rechtlich unrichtig und unhaltbar sei die Erwägung im angefochtenen Bescheid, dass die Begünstigung des § 26a GGG ausschließlich im Vergleich zum im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei zitierten Erkenntnissen herausgearbeitet, dass die Begünstigung des § 26a GGG dann zustehe, wenn es sich entweder um den im Grundbuch eingetragenen Vormann handle oder der Vormann außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn gewesen sei, was durch die Einantwortung unzweifelhaft der Fall sei. In beiden genannten Erkenntnissen sei der Spruch deswegen abweisend gefasst worden, weil die Frage nach dem außerbücherlichen Eigentum im rechtstechnischen Sinn verneint worden sei. E contrario könne sich daher gar nichts anderes ergeben, als dass die Begünstigung des § 26a GGG bei einer Übertragung durch den außerbücherlichen Eigentümer an eine in § 26a GGG genannte Begünstigte Person zustehe.
5. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. Ro 2015/16/0023 das Verfahren über die (ordentliche) Revision der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. 2010284-2/2E, anhängig. In der Revision wird gerügt, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, für die Beurteilung der Anwendbarkeit von § 26a GGG komme es darauf an, ob die Person, von der die Liegenschaft erworben werde, außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn gewesen sei (d.h. ob eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bestehe), unzutreffend sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
"Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
1.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern aus dem Umstand, dass in § 7 Abs. 6 GEG auf die Anhängigkeit eines Verfahrens "vor einem Gericht" abgestellt wird, gefolgert werden könnte, dass das in Hinblick darauf unterbrochene Verfahren nicht ebenfalls vor einen Gericht anhängig sein kann, ist dem entgegenzuhalten, dass die - unzweifelhaft auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendende - Bestimmung des § 38 AVG betreffend die Aussetzung wegen Vorfragen sogar explizit von der "Behörde" spricht, ohne dass daraus die fehlende Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren abgeleitet werden kann.
1.2. Da vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie aus dem unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ergibt - die gleiche Rechtsfrage anhängig ist, die im gegenständlichen Verfahren zu lösen ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG erfüllt.
1.3. Das gegenständliche Verfahren wird daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Revisionsverfahren ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt B:
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegen-ständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.
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