W122 1439249-1•BVwG W122 1439249-1
W122 1439249-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz
W122 1439249-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 1997, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. 12 15.773-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 03.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung in einem Polizeikommissariat gab der Beschwerdeführer betreffend der Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Heimatdorf im Frontgebiet zwischen den Talibankämpfern und den US amerikanischen Streitkräften liegen würde und es auf Grund dieser Tatsache in seinem Heimatdorf sehr gefährlich wäre. Der Beschwerdeführer könnte in seiner Heimatprovinz keine normale Schulbildung machen, da die Taliban jeden zwingen wollen würden, auf die Koranschule zu gehen. Da es in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr gefährlich wäre und er hoffen würde, in Österreich eine normale Schulausbildung machen zu können, hätte er sein Heimatland verlassen.
1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.05.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, ein im Dorf bekannter Krimineller, dessen Frau der Bruder des Beschwerdeführers in ein Krankenhaus führen hätte sollen, hätte den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht. Das Motiv wäre Geld und das Taxi des Bruders gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dies von seiner Mutter gehört. Über den Dorfkriminellen wäre bekannt, dass er für Geld alles machen würde. Er wäre ein Taleb und würde gegen die Ausländer kämpfen. Er würde im Dorf Schutzgeld verlangen. Am Schulweg hätte der Beschwerdeführer knapp vor sich eine Detonation einer Bombe erlebt. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Bedrohung durch Luftangriffe, die er aber nicht selbst miterlebt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers hätte den vermeintlichen Mörder des Bruders angezeigt. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wie lange dies nach dem Tod des Bruders gewesen wäre. Ca. 10 bis 20 Tage nach der Anzeige hätte der vermeintliche Mörder des Bruders auch den Beschwerdeführer töten wollen, als er die Felder bewässerte. Aus ca. 100 m Entfernung hätte der Beschwerdeführer den vermeintlichen Mörder mit einem Gewehr gesehen und hätte Angst bekommen. Deshalb sei er nach Hause geflüchtet. Der Beschwerdeführer hätte sich im Weizen geduckt, der schon hoch gestanden wäre. Auf die Frage, wie der Weizen im März bzw. April so hoch stehen hätte können, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte nicht genau angeben können, wann er geflüchtet wäre, der Weizen jedenfalls sei so hoch gestanden, wie er gesagt hätte. Der vermeintliche Mörder des Bruders würde den Beschwerdeführer umbringen wollen, "weil er sich vielleicht denkt, dass ich [der Beschwerdeführer] meinen Bruder rächen will."
Zu weiteren Gründen, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, gab dieser an, in dem einen Monat, den er nach dem Tod seines Bruders in Afghanistan verbracht hätte, sei er auf dem Weg zur Schule von Taliban aufgehalten worden. Sie wären bewaffnet gewesen und hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen solle. Der Beschwerdeführer hätte sich ihnen anschließen sollen und gegen die Ausländer kämpfen sollen. Sie hätten gesagt, dass sie ihn zwingen würden und ihn mit Zwang mitnehmen würden, sollte er nicht freiwillig mitkommen.
2. Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2013, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführer (Spruchpunkt III.) ausgesprochen. Näher wurde ausgeführt, dass auf Grund von aufgetretenen Widersprüchen, sowie sich auf Grund der Befragung zeigenden Unplausibilitäten nicht von einem glaubwürdigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen werde haben können. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hätte, wegen der schlechten Sicherheitslage, der starken Präsenz der Taliban und der Unmöglichkeit des Schulbesuchs, geflüchtet zu sein, hätte der Beschwerdeführer bei der Befragung im Bundesasylamt angegeben, der Bruder wäre getötet worden und auch der Beschwerdeführer sei vom Mörder des Bruders verfolgt. Es sei in keinster Weise glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeben konnte, dass er die Schule besuchen wollte und die Taliban ihn gezwungen hätten, eine Koranschule zu besuchen, aber mit keinem Wort die Ermordung des Bruders erwähnen konnte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich auf Grund der Drohungen eines Kriminellen, der den Bruder ermordet hätte, Afghanistan verlassen, wäre dies wohl zuerst auf eine entsprechende Frage eingefallen. Was der Beschwerdeführer aber nur angegeben hatte, dass die Sicherheitslage schlecht gewesen wäre und die Taliban ihn daran gehindert hätten, in eine normale Schule zu gehen, wäre ein klarer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschichte rund um die Ermordung seines Bruders nur erfunden hätte, um sich einen asyltaktischen Vorteil zu verschaffen.
Außerdem wäre das Fluchtvorbringen durch zahlreiche Ungereimtheiten und Unplausibilitäten gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hätte nicht erklären können, warum der Bruder überhaupt einen bekannten Kriminellen und Mörder nachts in seinem Wagen herumfahren hätte sollen. Die Arbeit des Bruders und die Krankheit der Frau des Mörders würden nicht erklären, warum der Bruder dieses Risiko hätte eingehen sollen. Es sei bekannt gewesen, dass diese Person kriminell gewesen wäre. Der Bruder hätte das Risiko des Transportes einer Frau einer solchen Person plausibler Weise nicht eingegangen. Es wäre nicht anzunehmen, dass die 6 Söhne und 3 Brüder des Kriminellen über keine Möglichkeit verfügt hätten, die Frau des Bruders oder Vaters in ein Krankenhaus zu bringen. Auch die Motivfrage für die angebliche Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers wäre unglaubwürdig. Wäre das Taxi tatsächlich der Grund für die Ermordung gewesen, wäre es wohl leichter gewesen, das Fahrzeug durch Einbruch und Diebstahl zu erlangen, als dessen Besitzer zu töten.
Weiters wäre nicht plausibel, dass der Rest der Familie des Beschwerdeführers weiterhin in seinem Heimatdorf leben könnte. Weiters wäre nicht vorstellbar, dass der Weizen im April bereits 80 bis 100 cm hoch gestanden wäre. Zu den Bedrohungen durch die Taliban hätte der Beschwerdeführer einmal angegeben, dass diese nach der Ermordung des Bruders stattgefunden hätten, später hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass diese 5 Mal passiert wären. Es würde immer so geschehen, wenn ein Bursche 13 oder 14 Jahre alt werden würde. Es wäre in keinster Weise nachvollziehbar, wie die beiden Aspekte des Fluchtvorbringens gleichzeitig Bestand haben hätten können. Zum einen hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass der Kriminelle ein Talib wäre und dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten würde und zum anderen hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Taliban ihn rekrutieren wollten um gegen die Ausländer zu kämpfen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch eine Bezirkshauptmannschaft in Oberösterreich innerhalb offener Frist Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt wäre unrichtig dargestellt und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Die Behörde wäre den auferlegten Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Hätte die Behörde ausreichend ermittelt, wäre Asylrelevanz gegeben. Es wären ergänzende, die Substanz des Vorbringens näher beleuchtende Fragen notwendig gewesen. Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige würden nicht im selben Maßstab beurteilt werden, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie würden auch ökonomische Notlagen, Gewalt und Bedrohung im nachbarschaftlichen Verbund in Verbindung mit Blutrache als Verfolgung gelten. Auf Grund des mutmaßlichen Mordfalls in der Familie bestünde eine Bedrohungssituation für die gesamte Familie und es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Ein Leben in seiner Heimatregion wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich.
In Bezug auf Widersprüche zwischen Befragungen und Einvernahmen bei Erstbefragungen sei auch der physische und psychische Zustand des Asylwerbers besonders zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hätten nur kurz über seine Fluchtgründe sprechen und erst bei der nächsten Einvernahme diesbezüglich ausführlicher erzählen sollen. Die Erstbefragung können nicht alleinig für eine begründete Glaubwürdigkeitsprüfung herangezogen werden. Bei der Erstbefragung vor dem Polizeikommissariat sei trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein Rechtsberater hinzugezogen worden.
Zum Motiv, das Taxi zu rauben, gab der Beschwerdeführer an, dass die Hintergründe für den Mord für den Beschwerdeführer gänzlich unbekannt wären. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass sein Bruder mit großer Wahrscheinlichkeit von der besagten Person getötet worden wäre. Es könnte denkmöglich sein, dass bereits eine Drohung bzw. Erpressung an den Bruder des Beschwerdeführers vorausgegangen gewesen wäre. Die Argumentation hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei rein spekulativ. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zeitangaben seien auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und seinem Bildungsgrad zurückzuführen.
Zur ökonomischen Notlage führte der Beschwerdeführer an, dass selbst in Kabul die Niederlassung nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre.
Eine adäquate Behandlung der Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers wäre nur in Kabul möglich. Die Erreichbarkeit der Stadt Kabul vom Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aus sei widersprüchlich und willkürlich. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich, seine Hepatitis B Erkrankung adäquat im Herkunftsstaat behandeln zu lassen.
Der Beschwerdeführer hätte zu den Rekrutierungsversuchen durch die Taliban angegeben, persönlich von derartigen Versuchen und angedrohten Zwangsmaßnahmen betroffen gewesen zu sein. Es bedürfe im Sinne der VwGH Judikatur einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlangen würde. Das Bundesasylamt hätte es verabsäumt, weitere Ermittlungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bezüglich der Gefahr von Zwangsrekrutierungen und im Speziellen der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu führen, wobei stets seine Minderjährigkeit Berücksichtigung finden müsse.
4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Befragt nach seiner Tazkira (Ausweis) gab der Beschwerdeführer an, diese sei verlegt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers könne nicht zur Behörde gehen. Im Zuge der Verhandlung wurde vorgelegt:
Befundbericht vom 14.11.2014, Hepatitis B; Semesternachricht des Gymnasiums, Schulanaloger Unterricht am Gymnasium; Jahreszeugnis vom schulanalogen Unterricht; Zeugnis über Deutsch Niveau B1;
Teilnahmebestätigung Workshop Sucht und Prävention;
Teilnahmebestätigung Sommercamp; Schulbesuchsbestätigung.
Befragt zu den Problemen mit den Taliban gab der Beschwerdeführer an, die Schule besucht zu haben und die Taliban hätten ihn mit Zwang mitnehmen wollen, damit er gegen die ausländischen Kräfte, insbesondere gegen die Amerikaner, kämpfe. Der Beschwerdeführer hätte dies nicht wollen. Vor seiner Flucht sei er insgesamt 5 Mal von den Taliban angehalten worden, 3 Mal hätten sie ihn körperlich angegriffen, sie hätten ihn geschlagen, das Fahrrad weggenommen und zerstört und sie hätten ihn beschimpft. Der genannte Feind mutmaßliche Mörder des Bruders des Beschwerdeführers hätte mit diesen Leuten zu tun gehabt. Dieser Mann hätte bewirken können, dass diese Leute dann hinter dem Beschwerdeführer her waren. Er hätte den Beschwerdeführer an diese Leute verraten. Die Taliban hätten am Schulweg überall gelauert. Es gäbe viele Taliban im Bezirk und in der Provinz des Beschwerdeführers. Es gäbe sie eigentlich in anderen Provinzen auch. Sie hätten ihn aber nicht nur am Schulweg abgefangen sondern auch am Feld. Sie hätten ihn aufgefordert die Koranschule zu besuchen und keine Schule. Der Beschwerdeführer sei mit den Füßen getreten worden und mit den Sandalen geschlagen worden. Diese Vorfälle hätten sich ereignet nachdem der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viel Zeit zwischen dem ersten und dem letzten Angriff vergangen war. Der Beschwerdeführer gab an, die Taliban hätten von ihm abgelassen, als er geschrien habe. Es sei ihm auch gelungen, davonzulaufen. Die Männer seien bewaffnet und maskiert gewesen. Die Männer hätten wollen, dass der Beschwerdeführer für sie in den Krieg ziehen würde. Auch einige Schulfreunde des Beschwerdeführers seien bedroht worden. Im Unterschied zur Befragung vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer als Motiv für den Mord an seinem Bruder an, dass der Mörder nicht das Auto erlangen wollte sondern Drogen oder Waffen transportiert bekommen wollte. Der Mann hätte den Bruder auf halber Strecke getötet. Dies habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren. Der Bruder sei getötet worden, weil er Angst vor dem Staat und den Taliban hatte. Die Anzeige gegen den vermeintlichen Mörder sei auch im Namen des Beschwerdeführers erstattet worden. Danach sei der Mann hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Er hätte erfahren, dass sich die Familie des Beschwerdeführers an ihm rächen würde. Deshalb hätte er den Beschwerdeführer töten wollen. Er hätte die Rache des Beschwerdeführers gefürchtet. Im Vorfeld hätte der Beschwerdeführer getötet werden sollen. Der Beschwerdeführer hätte wie sein Bruder benutzt werden sollen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer glaubt, dass die genannte Person ihn umbringen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, zu einem Vorfall wäre es nicht gekommen. In Afghanistan wäre es aber üblich, dass man gleiches mit gleichem behandeln würde. Man würde dies als Ausgleich (Badal) bezeichnen. Erst auf Vorhalt der am 07.05.2013 berichteten Annäherung mit einem Gewehr reagierte der Beschwerdeführer, dass versucht worden wäre, auch ihn zu töten. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht im Weizen versteckt zu haben sondern im Wasser. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass der Versuch und der Wunsch jemanden zu töten für ihn dasselbe wäre auf Paschtu. Der Dolmetsch gab an, dass auf Paschtu Versuch und Wunsch andere Wörter wären. Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers warum er auf die Frage des Gerichts, ob etwas vorgefallen wäre, den Vorfall mit dem Gewehr nicht erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte kurz geantwortet, er hätte noch dazu kommen wollen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer in der Vorbesprechung genau diesen Vorverlauf erzählt habe und darauf hingewiesen habe, dass im Protokoll von 2013 ein Fehler wäre, nämlich nicht der Weizen sondern der Fluss bzw. Bach wäre das Versteck gewesen. Auf die Frage, ob der vermeintliche Mörder das Gewehr angelegt und gezielt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er sei aufmerksam geworden und hätte sich versteckt, jener hätte auf ihn schießen wollen. Jener hätte nicht mitbekommen, in welche Richtung der Beschwerdeführer gelaufen wäre, weil dort beim Bach es auch Bäume gegeben hätte. Hinsichtlich der Existenz von Bäumen und Büschen machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Nach dem Mord an seinem Bruder hätte sich der Beschwerdeführer noch ca. einen Monat in der Heimat aufgehalten. Am Schulweg hätte der Beschwerdeführer den vermeintlichen Mörder gesehen, er aber nicht ihn. Danach hätten die Eltern des Beschwerdeführers wollen, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht mehr fortsetze. Der Beschwerdeführer hätte sich aber durchgesetzt, weil er mit der Schule weitermachen hätte wollen. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht mehr erinnern können, ob er davor oder danach entführt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall mit den Motorrädern und seiner Flucht vergangen ist.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei zu der Tante des Beschwerdeführers gezogen. Die beiden Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls. Der Vater des Beschwerdeführers hätte sich am vermeintlichen Mörder des Bruders rächen wollen und wurde getötet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bedroht worden als der vermeintliche Mörder in deren Haus gekommen wäre. Die Frage nach dem Grab des Bruders beantwortete der Beschwerdeführer zunächst mit einer Gegenfrage und sodann mit einer Verallgemeinerung über Afghanistan. Der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers würden nicht die Schule besuchen und Analphabeten bleiben. Durch eine Bedrohung der Mutter des Beschwerdeführers sei auch der kleine Bruder des Beschwerdeführers bedroht worden. Auf die Frage, wie die Mutter des Beschwerdeführers bedroht worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, "Bei uns ist es eine Bedrohung, wenn man in das Haus eintritt und eine Frau einschüchtert." Der Mann wäre in Begleitung von anderen bewaffneten Männern in das Haus eingedrungen. Die bewaffneten Männer würden die Rache des Beschwerdeführers fürchten, da sich dieser nach einigen Jahren für den Tod seines Bruders und Vaters und für die Art und Weise wie jene seine Mutter behandelt hätten, rächen würde. Der Vater des Beschwerdeführers hätte Schüsse abgegeben und jemanden in dieser Gruppe getroffen. Der Beschwerdeführer habe dies von seiner Mutter über die Wiedergabe von Gerüchten erfahren. Der Beschwerdeführer gab an, abgesehen von 2 Tanten mütterlicherseits, nur einen Onkel mütterlicherseits unbekannten Aufenthaltsorts zu haben. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser Mitglied einer Familie wäre, die in Blutfehde mit der näher bezeichneten kriminellen Person wäre. Als Mitglied einer sozialen Gruppe wäre der Beschwerdeführer asylrelevant bedroht. Ein wirksamer, staatlicher Schutz gegen diese Bedrohung würde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen. In übermittelten Länderfeststellungen wäre zu entnehmen, dass die Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers sehr schlecht wäre. Eine Rückkehr wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich. Es bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Angabe der Höhe des Weizens bei der Befragung vor der Behörde hätte sich nicht auf die konkrete Situation bezogen.
Die belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde und beantragte für den Fall des Heranziehens weiterer Quellen, welche im Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen hätten lassen, eine aktuelle Stellungnahme der Staatendokumentation der Nachfolgebehörde. Es würde sich dabei um eine hinreichend kompetente Stelle handeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist muslimischen Bekenntnisses und war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht in seinem Herkunftsland auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten wäre und war auch nicht politisch aktiv bzw. war diesbezüglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Seine Familie hat keine Feindschaften in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hatte zu keiner Zeit Kontakt mit den Taliban und gab es auch keine Rekrutierungsversuche hinsichtlich seiner konkreten Person. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kontakte zu Personen in sicheren Gegenden in Afghanistan und stammt aus der Provinz Lagman, wo sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin aufhalten.
1.2. Zum Heimatsaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1.2.1. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
LAGHMAN
Laghman ist eine östliche Provinz und liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhaupstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f)
Laghman, zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishing eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).
Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
Afghanistan ist eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) bezeichnet das Land als Schauplatz jahrzehntelanger kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben. Rund eine Million afghanische Kinder werden in Flüchtlingslagern außerhalb Afghanistans großgezogen. Obwohl dem CRS zufolge mittlerweile rund 3,5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt sind, befindet sich eine vergleichbar große Zahl weiterhin außerhalb Afghanistans (CRS, 11. Juli 2014, S. 56).
Afghanische Regierung
Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut US-amerikanischem Außenministerium (US Department of State, USDOS) die Fähigkeit der afghanischen Regierung ein, Menschenrechte zu schützen (USDOS, 19. April 2013, Section 1g). Die effektive Kontrolle von Gebieten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird laut Freedom House des Weiteren durch allgemeine Zweifel an der Legitimität der Regierung von Präsident Karsai erschwert (Freedom House, Jänner 2013).
Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen. (HRW, 21. Jänner 2014)
Wie Freedom House erwähnt, sind Korruption, Vetternwirtschaft und Klientelismus weiterhin auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. Die AfghanInnen sehen die Justiz und den öffentlichen Dienst als am korruptesten an, während religiöse Institutionen und die Medien als am wenigsten korrupt eingestuft werden (Freedom House, 23. Jänner 2014). Auch das CRS führt an, dass der Umfang und die Leistungsfähigkeit der afghanischen Regierungsstrukturen nach dem Sturz der Taliban deutlich zugenommen haben, die Regierung aber weiterhin schwach und von Korruption durchzogen ist (CRS, 28. Juli 2014, Summary).
Präsidentschaftswahl 2014
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA), dass keiner der Kandidaten bei der Präsidentschaftswahl vom 5. April 2014 mehr als 50 Prozent der Stimmen erhalten hat und deshalb am 14. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Führenden, Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani, abgehalten wurde (UNGA, 9. September 2014, S. 2). Ghani wurde schließlich zum Sieger der Stichwahl erklärt, nachdem das Ergebnis wegen Befürchtungen, Mutmaßungen über Wahlbetrug könnten zu Gewalt führen, tagelang geheim gehalten worden war. In einen Abkommen über eine "Einheitsregierung" wurde vereinbart, dass Abdullah den Posten eines "Geschäftsführers" der Regierung, vergleichbar mit der Funktion eines Ministerpräsidenten, übernehmen soll. Wie Agence France-Presse (AFP) anführt, hatten vor der Verkündung des Ergebnisses sowohl Ghani als auch Abdullah den Sieg für sich beansprucht und so das Land in eine politische Krise gestürzt. Laut AFP wurde die Wahl von weitverbreitetem Betrug überschattet (AFP, 26. September 2014).
Internationale Truppen (International Security Assistance Force, ISAF)
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und weniger einflussreichen Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)
Das UK Home Office zitiert in einem Bericht vom August 2014 die Jane's Information Group, der zufolge die Zuständigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte nach dem Beginn der Übergabe der Sicherheitsverantwortung durch die ISAF im Juni 2011 zugenommen haben. Der Transitionsprozess fand in fünf "Tranchen" statt, wovon die fünfte und letzte im Juni 2013 eingeleitet wurde. (UK Home Office, August 2014, S. 13)
Am 30. September 2014 hat Präsident Ashraf Ghani Sicherheitsabkommen mit der NATO und den USA unterzeichnet, durch die der Verbleib ausländischer Truppen im Land nach 2014 ermöglicht wird. (RFE/RL, 2. Oktober 2014)
Aufständische Gruppen
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, S. xi-xii)
Laut CRS stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban-Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistans, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)
Sicherheitslage
Allgemeine Entwicklungen
2014
In einem Artikel vom April 2014 berichtet das Integrated Regional Information Network (IRIN), dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung war dort höher. (IPS, 17. April 2014)
Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.
3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO-Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e-Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte stattfinden. (UNGA, 18. Juni 2014, S. 5-6)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt.
Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)
Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von ZivilistInnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7)
Die Jamestown Foundation erwähnt im September 2014, dass die Taliban eine neue Strategie verfolgen. Diese besteht darin, großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen zu starten, um die Kontrolle über Gebiete zu erlangen und zu behalten, und gezielte Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst zu verüben. (Jamestown Foundation, 26. September 2014)
In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.
Wie der Bericht weiters anführt, wurden im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2014 insgesamt 5.199 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen geringfügigen Rückgang um 5,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 15. November 2014 verzeichneten 19.469 sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen hingegen einen Anstieg um 10,3 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dar. Laut Bericht waren die unbeständigsten Gebiete weiterhin im Süden, Südosten und Osten des Landes zu finden. (UNGA, 9. Dezember 2014, S. 5)
2- Sicherheitslage in Kabul
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut arbeitet. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR, 17. April 2012)
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6)
Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist. (IWPR, 2. April 2014)
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:
"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
JÄNNER 2015
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
DEZEMBER 2014
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
"So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen." (BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1)
Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
NOVEMBER 2014
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014)
Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014)
Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014)
Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014)
Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014)
Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014)
"Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014)
Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)
OKTOBER 2014
Am 21. Oktober wurden laut offiziellen Angaben mindestens vier afghanische Soldaten bei einem Bombenangriff auf einen Bus getötet. Sechs weitere Soldaten sowie sechs ZivilistInnen wurden bei dem Anschlag verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (RFE/RL, 21. Oktober 2014)
Am 14. Oktober wurden laut Angaben des afghanischen Innenministeriums zwei ZivilistInnen bei der Explosion eines am Straßenrand platzierten Sprengsatzes in Kabul getötet und drei weitere verletzt. Zu dem Anschlag bekannten sich die Taliban. (RFE/RL, 14. Oktober 2014)
Am 13. Oktober wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in Kabul, zu dem sich die Taliban bekannten, ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt. (RFE/RL, 13. Oktober 2014)
"Am 08.10.14 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt." (BAMF, 13. Oktober 2014)
Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014)
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014)
SEPTEMBER 2014
Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014)
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014)
AUGUST 2014
Am 24. August wurden neun afghanische Soldaten bei einer Bombenexplosion in Kabul getötet (BAMF, 25. August 2014).
Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014)
Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014)
JULI 2014
Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).
Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014)
Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet worden waren oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014)
Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das MitarbeiterInnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014)
Am 5. Juli hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014)
Am 3. Juli wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014)
Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014)
JUNI 2014
Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)
Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014).
Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014)
MAI 2014
Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014)
Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014)
APRIL 2014
Am 24. April hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014)
Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014)
Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014)
MÄRZ 2014
Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014)
Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014)
Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014)
Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014)
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014)
FEBRUAR 2014
Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)
Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Militärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)
JÄNNER 2014
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)
Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).
Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014)
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014)
Darüber hinaus wird ergänzend auf folgende englischsprachige Berichte verwiesen:
• KP - Khaama Press: Nearly 300 Laghman residents rise up against Taliban militants, 17. April 2014
http://www.khaama.com/nearly-300-laghman-residents-rise-up-against-taliban-militants-6004
"Laghman is among the relatively volatile provinces in eastern Afghanistan where Taliban militants are active in a number of districts and frequently carry out insurgency attacks." (KP, 17. April 2014)
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Im Folgenden findet sich eine Auswahl sicherheitsrelevanter Ereignisse in der Provinz Laghman seit Beginn des Jahres 2014 (chronologisch absteigend) mit Schwerpunkt auf die letzten drei Monate:
• Radio Bayan: Programme summary of Afghan Radio Bayan in Pashto 1130 gmt 26 Nov 14, 26. November 2014 (übersetzt und veröffentlicht von BBC Monitoring)
"An ISAF air strike killed three militants in Alingar District of Laghman Province." (Radio Bayan, 26. November 2014)
• PAN - Pajhwok Afghan News: 35 rebels killed in Laghman, Kunar clashes, 15. November 2014 (verfügbar auf Factiva)
"Laghman governor's spokesman Sarhadi Zwak told Pajhwok Afghan News 25 militants, including three commanders, were killed and another 17 detained during an operation in Sangar Dara area of Alingar district.
He said a ruthless Taliban commander Zahidullah was among the detainees, adding Afghan forces suffered no casualties during the twoday operation wrapped up on Friday." (PAN, 15. November 2014)
• Tolo News: Three Civilians Killed in Laghman, 2. November 2014
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16968-three-civilians-killed-in-laghman
"At least three civilians were killed and nine others were injured in separate Taliban attacks in eastern Laghman province on Saturday, local officials said.
A man was killed and five others, including four women, were injured in a Taliban missile attack in Alishing district of the province after the Taliban wanted to target an Afghan military outpost. Spokesman to the provincial governor, Sarhadi Zwak, stated that the missile hit a civilian house, adding that the victims have been taken to a hospital in Metherlam, the capital of the provinces for treatment.
This is while the Taliban also targeted a rickshaw in Alingar district of the province on the same day, killing two civilians and injuring four others.
No group, including the Taliban, have claimed responsibility for the attack." (Tolo News, 2. November 2014)
• PAN - Pajhwok Afghan News: Laghman explosion leaves 10 injured, 31. Oktober 2013 (verfügbar auf Factiva)
"At least 10 civilians were wounded in a bomb explosion in Mehtarlam, the capital of eastern Laghman province, on Friday morning.
Attached to a bicycle, the magnetic bomb went off in Asmat Square area at about 9am, the governor's spokesman Sarhadi Zwak said."
(PAN, 31. Oktober 2013)
• AIP - Afghan Islamic Press: Foreign forces' air strike kills Taleban commander in Afghan east, 26. September 2014 (veröffentlicht von BBC Monitoring)
"In an air strike by a drone of foreign forces in Laghman Province, four opponents including a commander have been killed. Meanwhile, Taleban have captured a police station in Helmand." (AIP, 26. September 2014)
• AIP - Afghan Islamic Press: Eight Taleban killed by foreign airstrikes in Afghan east - official, 17. September 2014 (veröffentlicht von BBC Monitoring)
"Sarhadi Zwak, spokesperson of Laghman provincial governor, told Afghan Islamic Press [AIP] on Wednesday, 17 September, that foreign forces carried out an airstrike on a group of opponents in a mountainous locality between Chanak and Uzbin villages in Shamkat Dara of Alishang District [in eastern Laghman Province] yesterday, 16 September, as a result of which eight armed opponents of the government were killed." (AIP, 17. September 2014)
• Tolo News: Afghan Policemen Killed in Taliban Attack in Laghman, 20. September 2014
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16440-afghan-policemen-killed-in-taliban-attack-in-laghman
"Four policemen were killed in a Taliban insurgents attack on a police outpost in eastern Laghman province on Friday night, local officials said on Saturday.
Six other policemen were injured in the attack.
The incident took place last night when a number of Taliban insurgents attacked a police outpost in Hakim area of Laghman city, the Provincial Governor Media Office said in a statement.
Five Taliban insurgents including two suicide bombers were killed in the attack and six other insurgents were injured, it said.
The Taliban insurgents have not yet commented about the attack."
(Tolo News, 20. September 2014)
• Tolo News: Five Local Police Killed In Laghman, 10. September 2014
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16309-five-local-police-killed-in-laghman
"Two local policemen were killed in a Taliban attack on a local police outpost in Bad Pakh district of Laghman province, local officials said on Wednesday.
According to a statement released by the provincial media office, the incident took place on Tuesday when a number of Taliban insurgents ambushed a local police outpost.
The statement added that as the police were transferring the victims, their vehicle was hit by a roadside mine, claiming the lives of three others.
The attack led to a clash between the police and the Taliban, resulting in heavy casualties for the insurgent group. No details have been provided about the Taliban casualties." (Tolo News, 10. September 2014)
• Xinhua: 9 militants killed in Afghan blast, airstrike, 6. September 2014
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/06/c_133625755.htm
"Nine militants were killed and three others wounded in eastern Afghan province of Laghman on Saturday, authorities said.
In one incident, seven militants were killed when a NATO drone fired a missile on a compound in Alishing district at around midday.
The killed militants were holding a meeting and tried to launch attack on Afghan Local Police (ALP) security checkpoints before coming under attack, the provincial government said in a statement.
Four Taliban local leaders, including Nasrat Usmani, a known insurgent's leader, were among the dead." (Xinhua, 6. September 2014)
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Kills Three Afghan Police, 14. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/283719/414187_de.html
"Afghan officials say at least three police officers have been killed by a roadside bomb in eastern Laghman Province.
A spokesman for the provincial governor said four other officers were wounded when the blast hit a police vehicle in Badpakh district on August 14.
Nobody has claimed responsibility." (RFE/RL, 14. August 2014)
• UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf
"On 22 April [2014], a magnetic IED attached to the private vehicle of the Qarghayi district Legal Department of Laghman province detonated in Surkh Rod district, Nangarhar province, killing the head of the Legal Department and injuring seven other civilians, including two children." (UNAMA, Juli 2014, S. 20)
"On 22 February [2014], Taliban attacked ALP members at a medical clinic in Alingar district, Laghman province. At the time of the attack, the ALP members were providing security during the distribution of United Nations WFP food items to approximately 110 women. A separate group of ALP, stationed nearby, responded to the Taliban attack. As a result of crossfire between ALP and Taliban, two children - a one-year-old girl and a 10-month-old boy were killed - and five women were wounded. Two ALP members were killed. The attack interrupted the food distribution process and caused structural damage to the clinic." (UNAMA, Juli 2014, S. 33)
"Attacks on Election Workers, Facilities and Protection of Civilians by Parties to the Armed Conflict during the April and June 2014 Elections
I went with another tribal elder to the Dawlat Shah district headquarters to discuss the transfer of ballot boxes. We set off to return home and decided to walk until a taxi came. We arrived at an open area and were confronted by three armed men-wearing masks who ordered us to stop. I saw two more armed men standing nearby and three others on the mountainside. They told us that a Taliban commander wanted to see us urgently. We realized they had been waiting for us. We decided to try and escape because we feared for our lives. The three men chased us and then opened fire. My friend was shot and fell to the ground but I was able to keep running. When
I reached a village, I saw there was a bullet hole in my clothes. I tried to call his phone but he did not answer - he was dead. I called on the local community members to help me; we rented a taxi and collected his dead body.
-- Witness to a targeted killing of a tribal elder, Dawlat Shah district, Laghman province on 1 April 2014." (UNAMA, Juli 2014, S. 53)
• PAN - Pajhwok Afghan News: 22 dead in Laghman fighting, 12. Juli 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/07/12/22-dead-laghman-fighting
"Fighting between security forces and Taliban has claimed at least 23 lives in eastern Laghman province, an official said on Saturday.
Sarhadi Zwak, the governor's spokesman, told Pajhwok Afghan News a group of militants attacked security posts in Alingar district early in the morning.
The engagement starting at 3am lasted five hours; Zwak said, adding 15 militants and seven security officials were killed. Four policemen were injured in the clashes.
He said three suicide attackers were among the militants killed. Notorious Taliban commander Zalmai is among the eight injured security forces have taken into custody." (PAN, 12. Juli 2014)
1.2.2. Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern der paschtunischen Volksgruppe im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäße Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Zur Sicherheitssituation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird zusammenfassend festgestellt, dass auf Grund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernst zu nehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da diese Widersprüchlichkeiten und gänzlich unplausible Aussagen innerhalb des gegenständlichen Verfahrens zum Vorwurf gemacht werden müssen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende 4 Grunderfordernisse erfülle:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im konkreten Fall gaben folgende exemplarisch aufgezeigte Widersprüche deutliche Hinweise, dass es sich beim gegenständlichen Fluchtvorbringen nicht um eine reale Gefährdungssituation des Beschwerdeführers gehandelt hat. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) mehrfach an, er hätte sich im Weizen versteckt und korrigierte dies nach Vorhalt der Unmöglichkeit der Höhe des Weizens im April dies auf das Verstecken im Fluss.
In Steigerung des Vorbringens bei der Ersteinvernahme brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Mord an seinem Bruder vor. In weiterer Steigerung sei Gerüchten zu Folge auch der Vater bei einem Schusswechsel getötet worden.
Im Widerspruch zu den Angaben vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, das Motiv für den Mord an seinem Bruder wäre nicht die Erlangung dessen Taxis gewesen sondern der Transport von Drogen und Waffen, während er in der Beschwerde ausführte, er wisse es nicht.
Während der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben hatte, ihn rekrutierende Taliban hätten ihm mit Gewalt gedroht, gab der Beschwerdeführer in der Folge an, diese hätten Gewalt gegen ihn ausgeübt. Eine Verknüpfung der Rekrutierungsversuche durch die Taliban und des Mordes an dem Bruder des Beschwerdeführers ist aus zeitlichen und kausalen Gründen nicht nachvollziehbar. Einerseits sei jeder Bursche im Alter des Beschwerdeführers in seiner Gegend zur Rekrutierung in Frage gekommen, andererseits wäre dies auf Grund der Feindschaft mit einem Mitglied der Taliban erfolgt, der nicht die Rekrutierung sondern die Tötung des Beschwerdeführers angestrebt hätte. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, Protokolle zu berichtigen und im Zuge der Rückübersetzung Stellung zu nehmen.
Durch ausweichende verallgemeinernde Angaben nach Fragen hinsichtlich der Bedrohung seiner Mutter und des Begräbnisses seines Bruders wich der Beschwerdeführer mehrmals den konkreten Fragen aus. Innerhalb weniger Minuten verneinte und bejahte der Beschwerdeführer einen Vorfall gegen ihn (bewaffnete Annäherung am Feld).
Fragen hinsichtlich des Schulterns, Anlegens und Zielens mit einem Gewehr im Zuge eines angeblichen Vorfalls antwortete der Beschwerdeführer nicht hinsichtlich des Wahrgenommenen sondern hinsichtlich der unterstellten Motivlage des vermeintlichen Mörders seines Bruders. Lediglich Belanglosigkeiten wie z.B. über das Spielen in seiner Kindheit brachte der Beschwerdeführer mit erwartbarem Detailreichtum vor.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens unter den oben zitierten durch den Verwaltungsgerichtshof klar ausgesprochenen Kriterien eines glaubhaften Vorbringens, kommt das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der oben angeführten evidenten Widersprüche nicht umhin, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unplausibel und unglaubwürdig zu würdigen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben. Die begehrten aktualisierten Informationen der Staatendokumentation wurden ebenfalls berücksichtigt.
2.4. Die Erstbehörde hat ein unter Beachtung der Prinzipien des Verwaltungsverfahrens korrektes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Diesbezüglich unsubstanziiert angeführte Mängel konnten nicht verifiziert werden.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Der Beschwerdeführer machte im konkreten Fall lediglich seine Furcht vor einer rein kriminell motivierten Verfolgung durch einen Dorfkriminellen geltend, wobei als Gründe die präventive Blutrache unschlüssig vorgebracht wurden.
Unabhängig von der Beweiswürdigung ist hierzu anzumerken, dass dieses Vorbringen für sich genommen nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Beim behaupteten Bedrohungsszenario handelt es sich offenkundig um eine Auseinandersetzung im Privatbereich. Abgesehen davon, dass einer derartigen, nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden, Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Täter handelt, da die Identität und der Wohnort des Familienfeindes bekannt ist und sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst unzweifelhaft ergibt, dass die Dorfältesten und des Stammesführer sich der Problematik mit dem feindlichen Dorfkriminellen prinzipiell angenommen haben und die Polizei erreichbar wäre.
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da in seinem Heimatdistrikt aufgrund der dortigen Sicherheitslage eine Rückkehr nicht möglich sei.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass aufgrund der festgestellten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.
Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK führen.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Wegen des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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