W107 2108651-1•BVwG W107 2108651-1
W107 2108651-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Kalb,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W107 2108651-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, GZ. II/7-RP/13-121260532, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe und -kalbinnen.
2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 27.03.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013.
3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, GZ. II/7-EBP/13-120673557, wurde dem BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie ein Betrag in Höhe von EUR 8.410.23 gewährt. Dabei wurden EUR 397,94 im Rahmen der Modulation sowie EUR 171,25 im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass lediglich der den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigende Betrag im Rahmen der Modulation sowie der den Betrag von EUR 2.000,00 übersteigende Betrag im Rahmen der Haushaltsdisziplin gekürzt wurde.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, GZ. II/7-RP/13-121260532, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem BF Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 9.844,45 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass auf die Mutterkuhprämie EUR 9.600,00, auf die Zusatzmutterkuhprämie EUR 1.440,00 entfielen. Im Rahmen der Modulation wurden EUR 960,00, im Rahmen der Haushaltsdisziplin wurden EUR 235,55 in Abzug gebracht.
5. Mit Beschwerde vom 08.04.2014, eingebracht per E-Mail vom selben Tag, beantragte der BF die Rückzahlung der abgezogenen Haushaltsdisziplin mit der Begründung, dass es bereits einen Modulationsabzug von 10% gebe und daher die Haushaltsdisziplin nicht gerechtfertigt sei, zumal die Abzüge mehr als fünf Mutterkuhprämien entsprechen würden.
6. Die o.a. Beschwerde samt Verfahrensakt langte beim BVwG am 16.06.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2013 in Summe 41 prämienfähige Mutterkühe und 7 prämienfähige Kalbinnen.
Aufgrund einer Überschreitung der im Rahmen der Zusatzmutterkuhprämie zur Verfügung stehenden Mittel musste die Zusatzmutterkuhprämie gekürzt werden.
Der Kürzungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin wurde für das Antragsjahr 2013 mit 2,453658 % - somit EUR 235,55 - festgesetzt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 111 Abs. 5 VO (EG) 73/2009 können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie und einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zur Milchkuhprämie im Jahr 2013 (Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013) erhält der Erzeuger nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2013 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.
Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel des Bundes einen Betrag in Höhe von 6 141 000 Euro, so wird gemäß Abs. 2 nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 anteilsmäßig gekürzt.
Gemäß Art. 10a VO (EG) 73/2009 werden alle einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die EUR 5.000,00 überschreiten, um 10 % gekürzt (Modulation).
Gemäß Art. 11 VO (EG) 73/2009 wird, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Art. 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Art. 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Art. 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Art. 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird (Haushaltsdisziplin).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission, ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 13, werden die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d VO (EG) 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und EUR 2.000,00 übersteigen, um 2,453658 % gekürzt.
Gemäß Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25. April 2013, zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 1, werden die Kürzungen aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung für das Kalenderjahr 2013 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.
b) Rechtliche Würdigung:
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU sieht eine Vielfalt von Beihilferegelungen vor, die zum Teil zur Gänze seitens der EU, zum Teil von dieser kofinanziert werden. Teilweise wird den Mitgliedstaaten auch erlaubt, aus rein nationalen Mitteln zusätzliche Beihilfen zu gewähren. Die Direktzahlungen der VO (EG) 73/2009 (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) werden grundsätzlich zur Gänze aus EU-Mitteln finanziert.
Um unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht zu werden, unterliegen die angeführten Beihilfen aber auch komplexen Kürzungsregelungen. Die Kürzungen im Rahmen der Modulation sollen dazu dienen, mit Ansteigen der Betriebsgröße einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen. Es erscheint dem Verordnungsgeber gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird (vgl. Pkt. 11 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 73/2009).
Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen andererseits einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der EU, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die im Rahmen der Modulation und der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehenden Freibeträge in Höhe von EUR 5.000,00 gemäß Art. 10a VO (EG) 73/2009 sowie EUR 2.000,00 gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1181/2013 bereits im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in Anschlag gebracht wurden.
Demgegenüber zeigt sich, dass die aus rein nationalen Mitteln gewährte Zusatzmutterkuhprämie bei der Berechnung von Modulation und Haushaltsdisziplin zutreffender Weise unberücksichtigt geblieben ist.
Sowohl die Abzüge im Rahmen der Modulation als auch jene im Rahmen der Haushaltsdisziplin sind gemäß Art. 1 VO (EU) 635/2013 vom Gesamtbetrag der im Rahmen der jeweiligen Beihilferegelung zu gewährenden Prämien in Abzug zu bringen.
Die Berechnung durch die AMA erweist sich aus den angeführten Gründen als nachvollziehbar und entspricht den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des EU-Rechts. Die Entscheidung der AMA erging daher zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.