W208 2017797-1•BVwG W208 2017797-1
W208 2017797-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2015
betreibender Gläubiger, Einhebungsgebühr, Geldstrafe,<br/>Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Rechtskraft, Vorstellung
W208 2017797-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX, beide vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.12.2014, Zlen. (1.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4287/14v, (2.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4288/14s, (3.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4289/14p, (4.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4289/14p, (5.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4291/14g, (6.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4292/14d, (7.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4293/14a sowie (8.) Jv 4492/14k-33a, 239 Rev 4295/14w, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) iVm § 355 Abs. 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die XXXX beantragte am 08.01.2014 als betreibende Partei beim Bezirksgericht Wr. Neustadt (im Folgenden: BG) zur Zl. 3 E 95/14h gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend: BF) als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution samt Verhängung einer Geldstrafe wegen Zuwiderhandelns iHv € 50.000,00, welche auch mit Beschluss vom 13.01.2014 bewilligt wurde.
2. In weiterer Folge stellte die betreibende Partei mit Schriftsätzen vom 15.01., 21.01., 03.02., 14.02., 27.02., 17.04., 26.06., 23.07., 24.07., 31.07., 05.08., 07.08., 12.08., 18.08., 28.08., 12.09., 19.09., 23.09., 30.09., 07.10., 22.10., 23.10., 03.11., 07.11., 10.11. sowie 24.11.2014 beim BG Anträge, gegen die BF für die erfolgte Verletzung des Exekutionstitels Strafen zu verhängen, wobei im erstgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €
60. 000,00, im zweitgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €
70. 000,00, im drittgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €
80. 000,00, im viertgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €
90. 000,00, im fünft-, sechst- und siebentgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv € 100.000,00 sowie in den übrigen Schriftsätzen Strafen von jeweils € 100.000,00 beantragt wird.
3. Mit (Stampilien)Beschlüssen vom 17.01.2014, Zl. 3 E 95/14-3, vom 14.02.2014, Zl. 3 E 95/14h-4, vom 14.02.2014, Zl. 3 E 95/14h-5, vom 28.02.2014, Zl. 3 E 95/14h-6, vom 28.02.2014, Zl. 3 E 95/14h-7, vom 04.07.2014 sowie Zl. 3 E 95h/14-20, vom 04.07.2014, Zl. 3 E 95h/14-22, vom 08.08.2014, 3 E 95h/14-23, 3 E 95h/14-24, 3 E 95h/14-25, 3 E 95h/14-26, 3 E 95h/14-27, vom 14.08.2014 3 E 95h/14-28, vom 21.08.2014, 3 E 95h/14-29, vom 29.09.2014, 3 E 95h/14-30, 3 E 95h/14-33, 3 E 95h/14-34, 3 E 95h/14-35, vom 02.10.2014, 3 E 95h/14-36, 3 E 95h/14-37, vom 24.10.2014, 3 E 95h/14-38, 3 E 95h/14-39, vom 07.11.2014, 3 E 95h/14-40, 3 E 95h/14-41, 3 E 95h/14-42 sowie vom 11.11.2014, 3 E 95h/14-43, 3 E 95h/14-44, bewilligte das BG die genannten Strafanträge, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden.
4.1. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4287/14v) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt (folgend: LG) namens des Präsidenten dem Zweitbeschwerdeführer (folgend: 2. BF) die zu Zl. 3 E 95/14h-1 verhängte Geldstrafe iHv € 50.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 50.008,00 zur Zahlung vor (von der Erstbeschwerdeführerin [folgend: 1. BF] am 05.11.2014 übernommen , dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).
4.2. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4288/14s) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl 3 E 95/14h-3 verhängte Geldstrafe von € 60.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 60.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).
4.3. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4289/14p) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-4 verhängte Geldstrafe von € 70.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 70.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).
4.4. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4290/14k) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-5 (fälschlicherweise als ON 4 bezeichnet; berichtigt am 19.12.2014) verhängte Geldstrafe von € 80.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 80.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF nicht zugestellt, da irrtümlicherweise ON 4 doppelt zugestellt wurde; nachträgliche Zustellung an den 2. BF erfolgte zu einem späterem Zeitpunkt, sodass dieser Mandatsbescheid nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist).
4.5. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4291/14g) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-6 verhängte Geldstrafe von € 90.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 90.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).
4.6. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4292/14d) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten den BF zur ungeteilten Hand die zu Zl. 3 E 95/14h-7 verhängte Geldstrafe von €
100. 000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von €
8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).
4.7. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4239/14a) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-29 verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von zusammen jeweils € 100.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 07.11.2014).
4.8. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. 239 Rev 4292/14y) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-35 verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von jeweils € 100.008,00 zur Zahlung vor (beiden BF nachträglich zugestellt, da irrtümlich zwei Mal ON 36 zugestellt wurde; nachträgliche Zustellung an den 2. BF erfolgte zu einem späterem Zeitpunkt, sodass dieser Mandatsbescheid nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist).
4.9. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2014 (Zl. 239 Rev 4295/14w) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-36 verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).
4.10. Mit undatiertem Mandatsbescheid (Zl. 239 Rev 4296/14t), berichtigt am 19.12.2014, schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem 2. BF die zu Zl. 3 E 95/14h-37 verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von je €
100. 008,00 zur Zahlung vor (von der 1. BF am 12.11.2014 übernommen, dem 2. BF am 13.11.2014 persönlich zugestellt).
4.11. In den Rechtsmittelbelehrungen der Mandatsbescheide heißt es jeweils, dass die Vorstellung bei der Dienststelle des Grundverfahrens einzubringen sei.
5. Mit einem am 24.11.2014 elektronisch beim LG eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF gegen die unter den Punkten 4.1. bis 4.11. dargestellten Mandatsbescheide das Rechtmittel der Vorstellung.
Dabei führten die BF jeweils aus, dass die Mandatsbescheide des LG vom 31.10.2014, zu ON 5, vom 24.10.2014, zu ON 35, nicht zugestellt worden bzw der undatierte Mandatsbescheid, zu ON 37, nur an den 1. BF zugestellt worden seien. Inhaltlich monierten die BF, dass den Mandatsbescheiden keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, da mit den (Stampiglien)Beschlüssen des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt jeweils nur die Kosten der betreibenden Partei bestimmt worden seien. Eine Strafe sei - bewusst oder unbewusst - in keinem dieser Beschlüsse verhängt worden; vielmehr könne sich die Wortfolge "[d]as Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON [])" einzig auf die Bewilligung der Exekution an sich beziehen, nicht jedoch auf den Ausspruch einer Geldstrafe gegen die Verpflichteten. Ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO könne ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen, habe aber keinerlei Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten dem Grunde und der Höhe nach. Die Bemessung einer Geldstrafe obliege einzig dem Exekutionsgericht unter angemessener Heranziehung der Strafzumessungsgründe nach § 355 Abs. 1 dritter Satz EO. Da die betreibende Partei somit keinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe stellen könne, gebe es auch keinen diesbezüglich durch das Exekutionsgericht bewilligbaren Antrag. Dass das Exekutionsgericht in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft keine Strafen verhängt habe, sei auch daran ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht einmal begründet worden seien, was bei Verhängung einer Strafe gemäß § 355 Abs. 1 vierter Satz EO aber zwingend erforderlich gewesen wäre.
6.1. Die Vorstellungen langten nach einem aktenkundigen Vermerk "samt Akt 3 E 95/14h des BG Wiener Neustadt" am 26.11.2014 "beim LG Wiener Neustadt" und am 26.11.2014 "[b]ei den Revisoren ein".
6.2. Im Verwaltungsakt findet sich ein - auf beide Vorstellungen bezogener - Aktenvermerk vom 26.11.2014 mit folgendem Inhalt:
"Das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG wird eingeleitet.
Nachfolgende Ermittlungsschritte werden gesetzt:
Festgestellt wird, dass die Vorstellung lediglich hinsichtlich des Zahlungsauftrages zu ON 37 rechtzeitig ist; betreffend der anderen ist sie verspätet.
Der ZA zu ON 37 wurde von der Kostenbeamtin nicht datiert und ist daher neuerlich zuzustellen.
Der ZA zu ON 35 wurde von der Kostenbeamtin ebenfalls nie zugestellt. Versehentlich wurde nämlich der ZA zu ON 4 zweimal zugestellt."
6.3. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.12.2014 wies die belangte Behörde die Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge zu ON 1, ON 2, ON 3, ON 4, ON 6, ON 7, ON 29 und ON 36 des BG zu AZ 3 E 95/15h als verspätet zurück und bestätigte die Zahlungsaufträge. In der Begründung verwies die belangte Behörde jeweils auf die verspätete Einbringung der Vorstellung, die rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüsse im gerichtlichen Grundverfahren sowie auf den Umstand, dass die Einhebung der Geldstrafe von der zuständigen Richterin angeordnet worden sei. Da der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche, seien die Vorstellungen nicht berechtigt.
7. Mit einem am 05.01.2015 eingelangten und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zogen die BF diese Bescheide in Beschwerde, wobei sie ihr Vorbringen in den Vorstellungen wiederholten.
8. In der Folge legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 28.01.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da die Bescheide am 23.12.2014 an den Rechtsvertreter der BF zugestellt wurden und die Beschwerde am 05.01.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).
Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).
Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).
Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Dazu hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt:
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
Die relevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO) StF: RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 69/2014 lauten:
"Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.
§ 355. (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des § 353 Absatz 2.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)
[...]
Geldstrafen.
§ 359. (1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 €o nicht übersteigen.
(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)."
2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.
Die Mandatsbescheide vom 31.10.2014 zu 239 Rev 4287/14v, 239 Rev4288/14s, 239 Rev 4289/14p, 239 Rev 4291/14g, 239 Rev 4292/14d, 239 Rev 4293/14a, 239 Rev 4295/14w wurden von der 1. BF am 05.11.2014 übernommen und dem 2. BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Vorstellung wurde am 24.11.2014 elektronisch beim LG eingebracht, sodass diese von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückzuweisen war.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Wie sich aus dem AV der Revisorin des LG vom 26.11.2014 ergibt, leitet diese noch am Tag des Einlangens der Vorstellung das Ermittlungsverfahren ein, sodass der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG entsprochen wurde und die angefochtenen Mandatsbescheide nicht außer Kraft traten.
Die Mandatsbescheide des Präsidenten des LG zu 239 Rev 4287/14v, 239 Rev4288/14s, 239 Rev 4289/14p, 239 Rev 4291/14g, 239 Rev 4292/14d, 239 Rev 4293/14a, 239 Rev 4295/14w sind rechtskräftig und vollstreckbar.
Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
Aus den unter Punkt 2.2. dargestellten Gesetzesbestimmungen folgt, dass das Vorbringen der BF, den Mandatsbescheiden lägen insofern keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, als ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne, aber kein Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten habe, nicht der ständigen Judikatur des VwGH und der Rechtslage entspricht. Sofern die BF monieren, die Beschlüsse seien entgegen § 355 Abs. 1 vierter Satz EO nicht begründet worden, ist dies im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz, da einer allenfalls darin zu sehenden Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlüsse aufgrund deren - von den BF nicht in Abrede gestellten - Rechtskraft in Hinblick auf die Bindung der Justizverwaltungsorgane an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen keine Bedeutung zukäme. Dem Einwand der BF, dass mehrere Unterlassungsverpflichtete nicht zur ungeteilten Hand hafteten, wurde durch Erlassung von zwei - jeweils an einen BF gerichteten - Bescheiden Rechnung getragen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BF die durch rechtskräftige Mandatsbescheide des LG vorgeschriebenen Geldstrafen sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen haben.
Da fallbezogen nicht damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Geldstrafen entrichten würden, wurde zu Recht von einer Lastschriftanzeige abgesehen.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist den angefochtenen Bescheiden somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH (Seite 13) wird verwiesen.
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