W178 2106223-1•BVwG W178 2106223-1
W178 2106223-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2015
Geschäftsführer, Haftung, Konkurs, Verschulden
W178 2106223-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Johannes Schütz, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 08.01.2015, Zl. XXXX, betreffend Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2015 hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) Herrn XXXX(im Folgenden Beschwerdeführer - BF) als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs 10 ASVG verpflichtet, für den Beitragszeitraum Mitte Oktober 2010 bis einschließlich Dezember 2013 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4915,13 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung zu bezahlen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass über die Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und dieses mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.06.2014 mangels kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben worden sei. Daraus gehe für die BGKK hervor, dass die Beitragsrückstände bei der Primärschuldnerin der XXXXuneinbringlich seien. Unstrittig sei auch, dass der BF die XXXX von 07.03.2013 bis 31.01.2014 als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbstständig vertreten habe. Der BF habe durch seinen Rechtsvertreter der BGKK mitgeteilt, dass er zwar im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, tatsächlich sei er aber beim gegenständlichen Unternehmen als Geschäftsführer angestellt gewesen, um dem Unternehmen die gewerberechtliche Basis zu geben. Kaufmännische bzw. operative Funktionen seien damit nicht verbunden gewesen, diese habe der weitere Geschäftsführer, Herr XXXX, ausgeübt. Der BF sei darüber hinaus im Herbst 2013 aus seiner Tätigkeit durch berechtigten vorzeitigen Austritt ausgeschieden, weil ihm von Seiten der Gesellschaft das vereinbarte Honorar nicht bezahlt worden sei. In der Folge sei der Rechtsvertreter aufgefordert worden, Unterlagen zu übermitteln, anhand derer die Ausführungen über das Ausscheiden aus seiner Funktion verifiziert werden können. Es seien keine entsprechenden Schreiben vorgelegt worden.
Die BGKK führte die Höhe der uneinbringlichen Beiträge im Haftungszeitraum sowie die mittels Nachtragsmeldung geltend gemachten Beiträge sowie die offenen Dienstnehmerbeitragsanteile, die nicht von der IEF Service GmbH entrichtet wurden, detailliert angeführt. Es handelt sich dabei vor allem um die Nebenbeiträge (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Arbeiterkammerumlage, Beiträge BUAG etc.) Weiters habe die BGKK bei einer Insolvenzprüfung festgestellt, dass die im Jahr 2014 angemeldeten Dienstnehmer zu niedrig eingestuft und gemeldet worden seien, weil sie laut Kollektivvertrag Baugewerbe als Facharbeiter einzustufen gewesen wären; dementsprechend wurden die Beiträge nachverrechnet worden. Laut Auskunft des Prüforgans seinen € 3699,76 auf diese Meldepflichtverletzungen zurückzuführen.
Die Uneinbringlichkeit der Beiträge ergebe sich daraus, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden sei. Die für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ursächliche schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten liege vor, leichte Fahrlässigkeit des Vertreters reiche aus. In den Sachverhaltsfeststellungen sei bereits ausgeführt worden, dass die nicht korrekte kollektivvertragliche Einstufung der Dienstnehmer einen Meldeverstoß darstelle. Den BF treffe Verschulden an der Unterlassung dieser Meldungen, weil die Meldeverpflichtungen zum Grundwissen eines Geschäftsführers gehörten. Die Verpflichtung zur Einstufung des Dienstnehmers in die jeweils anzuwendende Lohn- bzw. Gehaltsordnung sei als vom Grundwissen eines Geschäftsführers umfasst anzusehen. Schließlich sei noch die Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit zu bejahen, insbesondere auch deshalb, weil der BF nichts Gegenteiliges vorgebracht habe.
I.2 Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Dr. Johannes Schütz, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei während seiner Tätigkeit für die XXXX niemals in irgendwelche kaufmännische oder andere operative Entscheidungen eingebunden gewesen, sondern seien diese Agenden aufgrund einer mit dem weiteren Geschäftsführer XXXXgetroffenen Vereinbarung ausschließlich von diesem durchgeführt worden. Da jedoch die Kooperation mit Herrn XXXX nicht funktioniert habe und auch das vereinbarte Honorar nicht ausbezahlt worden sei, habe sich der BF bereits kurz nach der Eintragung seiner Funktion ins Firmenbuch bemüht, sich aus dem Unternehmen wieder zurückzuziehen. Der weitere Geschäftsführer habe diese Bemühungen des BF jedoch in keiner Weise unterstützt und sich auch geweigert, die vorbereitete einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben. Daraufhin habe der BF diesen ultimativ aufgefordert, die ausständigen Summen zu bezahlen und gleichzeitig - für den Fall der Untätigkeit des Geschäftsführers - die Beantragung seiner Löschung aus dem Firmenbuch angekündigt. Zumal in weiterer Folge auch diese Maßnahmen nicht gefruchtet haben, habe der BF über den Notar XXXX das Ausscheiden aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Gesellschaft betrieben, woraufhin letztlich die Löschung mit 31.01.2014 erfolgt sei. In keiner Weise seit der BF mit der Einstellung oder sozialversicherungsrechtlichen Meldung von Arbeitnehmern betraut gewesen und habe auch tatsächlich derartige Tätigkeiten niemals durchgeführt. Diese seien ausschließlich von Herrn XXXX vorgenommen worden. Der BF habe sich auch niemals in den Firmenräumlichkeiten der GmbH aufgehalten und weder Einsicht in irgendwelche Firmenunterlagen begehrt und diese auch nie erhalten. Außerdem sei der BF früher auch hinsichtlich der Firmenkonten nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Es könne daher seitens der BGKK ein Einstehen des BF für die vom Geschäftsführer XXXX zu vertretenden Versäumnisse nicht zur Last gelegt werden. Der BF selber habe niemals irgendwelche rechtswidrigen Handlungen gesetzt, insbesondere nicht gegenüber der Kasse. Er wäre dazu auch unternehmensintern nicht berechtigt und in der Lage gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde keine Haftung des Beschwerdeführers für die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge feststellen dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
Der BF war bis zum 31.01.2014 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX Laut Anlage zum Vertrag, betitelt als "Vollmacht", vom 07.03.2013 hat der BF dem - weiteren - handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX "sämtliche Vollmachten im Baumeisterbereich und bei Vertragsabschlüssen und Bankgeschäften" erteilt. Er hat sich in der Folge in das operative Geschäft, einschließlich der Lohnverrechnung, nicht eingebracht und diesen Unternehmensbereich, der vom Geschäftsführer XXXX erledigt wurde, auch nicht überwacht. Das Motiv für seine Bestellung als Geschäftsführer war in erster Linie die Zurverfügungstellung der gewerberechtlichen Bewilligung für die GmbH; gleichzeitig wurde er auch zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt (vgl. Firmenbuchauszug).
Mit 16.08.2013 hat der BF das als "Einvernehmliche Auflösung" bezeichnete Schreiben dem Geschäftsführer XXXX vorgelegt, der es nicht unterzeichnet hat. Darin wird die "einvernehmliche Auflösung des seit 07.03.2013 bestehenden Geschäftsführervertrages zum 30.08.2013" vorgeschlagen und unter "Wichtig" angefügt: "Ich bitte auch wie vereinbart um die Löschung meiner Person als HR GF im FB Nr.37783".
Aus dem Akt ergibt sich das Bemühen des BF, das für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit vereinbarte Entgelt zu bekommen (vgl. nur vom BF unterfertigte Vereinbarung vom 28.10.2013 mit der XXXX mit der Ankündigung, als Geschäftsführer auszuscheiden, falls die Gesellschaft bezüglich seiner Vergütung weiter im Zahlungsverzug ist. Mit 31.01.2014 ist der BF unbestritten als Geschäftsführer ausgeschieden.
Am 17.03.2014 wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde gemäß § 123a IO mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.06.2014, GZ. 26 S 23/14 f, mangels Vermögens aufgehoben und die Gesellschaft gelöscht. Aus dem Bericht des Masseverwalters XXXX vom 12.05.2014 geht hervor, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vermögenslos war, der ab dem 24.01.2014 bestellte Geschäftsführer war unerreichbar.
III. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Vorbringen des BF, dem Firmenbuchauszug zur XXXX und den Unterlagen des Landesgerichtes Eisenstadt.
Die Höhe des Haftungsbetrages wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen BF nicht in Frage gestellt. Aufgrund der nachvollziehbaren Darstellung im Bescheid der belangten Behörde und den sonstigen Unterlagen im Akt der BGKK geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit des vorgeschriebenen Haftungsbetrages aus.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1 Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 414 Abs 1 ASVG ist gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Nach Abs 2 erster Satz leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
IV.2 Zum Spruchpunkt A):
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
IV.2 Zur Frage der Aufgabenteilung in der Geschäftsführung:
Im gegenständlichen Fall hat der BF ausdrücklich mit dem anderen Geschäftsführer XXXX vereinbart, dass dieser allein für das Bauwesen, Vertragsabschlüsse und Bankgeschäfte zuständig sei, über die Lohnverrechnung, d.h. Zuständigkeit für steuerliche Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, wurde keine Vereinbarung getroffen. Lt. Firmenbuch sollte die Vertretung durch Generalversammlungsbeschluss oder Gesellschafterbeschluss geregelt werden.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des BF war nur Herr XXXX Gesellschafter, mit diesem hat er die oben angeführte Vereinbarung ("Vollmacht") geschlossen.
Durch eine fixe Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung war somit für die Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung kein anderer Geschäftsführer zuständig.
IV.3 § 67 Abs 10 ASVG und § 25a Abs 7 BUAG sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht anders zu verstehen als die diesen Vorschriften entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegende Vorschrift des § 9 Abs 1 BAO.
Ein für die Haftung gemäß den §§ 9 und 80 BAO relevantes Verschulden liegt nach diesem Erkenntnis des VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0032, auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021). Bei Fehlen einer Kompetenzabgrenzung haften grundsätzlich alle Geschäftsführer, vgl. VwGH 99/08/0120.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist ein Geschäftsführer im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen, vgl. Erk. des VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0032 mit Hinweis auf das Erk vom 19. September 1989, 88/08/0283 und vom 12. Mai 1992, 92/08/0072.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der sonstigen Korrespondenz mit dem BF unter Berufung auf die oben zitierte ständige Judikatur des VwGH vorbringt, ist die Tatsache, dass sich der BF um die Sozialversicherungsangelegenheiten und auch um die sonstigen Geschäfte der Gesellschaft nicht gekümmert hat, auch dass dieses Verhalten von vorherein so geplant war, kein Grund, ihn von der Haftung auszuschließen. Auch die Ankündigung des BF, seine Geschäftsführerposition zurückzulegen, reicht nicht aus, ihn von der Haftung zu befreien. Er wäre angehalten gewesen, seinen Rücktritt als Geschäftsführer entsprechend den Voraussetzungen des § 16a Abs 2 GmbHG gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären, unter Verständigung der Mitgeschäftsführer; es handelt sich dabei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine als "vorzeitiger berechtigter Austritt" bezeichnete Erklärung - wie im Schreiben vom 02.09.2014 an die BGKK angeführt - beendete die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer nicht. Die Übernahme der Tätigkeit eines Geschäftsführers ist mit der Verpflichtung verbunden, sich mit den Pflichten vertraut zu machen, die Tätigkeit ist von hoher Verantwortung geprägt.
IV.4 Betreffend das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Haftung:
Der Haftungszeitraum (Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ältesten Schuld und dem Ausscheiden als Geschäftsführer, d.i. von Oktober 2013 bis einschließlich Jänner 2014) ist unbestritten; ebenso die Höhe des Haftungsbetrages.
IV.5 Im gegenständlichen Fall wurden die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt, weil einerseits Dienstnehmeranteile an einbehaltenen Beiträgen nicht abgeführt und andererseits Meldeverstöße begangen wurden. Zum ersteren hat die BGKK - zu Recht - nur jene Beitragsteile dem Haftungsbetrag zugrunde gelegt, die nicht von der IEF Service GmbH entrichtet wurden. Zum zweiten wurde die Höhe der Nachverrechnung nicht in Frage gestellt.
Die Höhe der Beiträge ist unbestritten uneinbringlich. Die Meldepflichtverletzungen sind kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge.
IV.6 Es liegt ein Verschulden des BF als Geschäftsführer vor, wobei nach § 67 Abs 10 ASVG schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Der BF hat vor allem dadurch fahrlässig gehandelt, dass er seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten gar nicht wahrgenommen hat. Ein Vertreter einer Gesellschaft hat die Verpflichtung, sich die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, dazu gehört grundlegend die Art, der Inhalt und der Umfang seiner Pflichten. Wenn eine zum unterstellenden Grundwissen des Vertreters zählende Meldepflicht verletzt wurde, kann diese Verletzung ohne weiteres als verschuldet beurteilt werden. Persönliche Umstände des Vertreters spielen bei der Beurteilung des Verschuldens keine Rolle (vgl. Müller im SV-Komm § 67 ASVG Rz 128).
IV.7 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
IV.8 Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis entspricht der oben zitierten Judikatur des VwGH zur Geschäftsführerhaftung.
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