W164 2004533-1•BVwG W164 2004533-1
W164 2004533-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2015
Beitragsnachverrechnung, Krankenversicherung, Rechtslage,<br/>Rechtsmittelbelehrung, Verjährung, Zurückweisung
W164 2004533-1/9E
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen Spruchpunkt I.1. des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 10.10.2013, GS5-A-949/169-2013, mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX von 3.1.2006 bis laufend der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG unterlag, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I.1. des
angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
II.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen Spruchpunkt I.2. des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 10.10.2013, GS5-A-949/169-2013, beschlossen:
C) Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I.2 des
angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 20.06.2008 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) an den Beschwerdeführer eine "Erstverständigung" übermittelt. Der Beschwerdeführer teilte der SVA daraufhin mit Schreiben vom 04.07.2008 mit, dass er ein Ziviltechnikerbüro in XXXX ( XXXX ) betreibe, in der Wohlfahrtseinrichtung pflicht-pensionsversichert sei und bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) als Bürgermeister krankenversichert sei.
Durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch wurden der SVA die für den BF ergangenen Einkommensteuerbescheide übermittelt. Diese wiesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der für den BF maßgeblichen Versicherungsgrenze aus.
Mit Einlangensdatum 25.2.2013 brachte der BF bei der SVA eine Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG bzw Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG ein.
Mit Einlangensdatum 28.5.2013 stellte der BF an die SVA einen Bescheidantrag um rechtlich klären zu können, ob ihm zu Recht rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden.
Mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 02.08.2013 stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer ab 03.01.2006 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.
Mit Spruchpunkt II. ihres Bescheides vom 2.8.2013 stellte die SVA die Höhe der monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung seit 1.4.2008 fest.
Die SVA erließ einen weiteren Spruchpunkt III. der im nun zu führenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Relevanz hat.
Zu Spruchpunkt I. ihres Bescheides führte die SVA aus:
Der Beschwerdeführer sei seit 03.01.2006 Mitglied der Kammer der Ziviltechniker und Bürgermeister. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als Bürgermeister unterliege er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 8-11 B-KUVG. Der BF sei der Krankenfürsorge der Kammer der Ziviltechniker nicht beigetreten. Daraus folge insgesamt, dass der BF ab 03.01.2006 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs 1 Z 1 GSVG unterlag.
Zu Spruchpunkt II. stützte sich die SVA auf § 35a GSVG und auf die den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte denen zufolge die Beitragsgrundlage ohne Heranziehung der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG mit der Höchstbeitragsgrundlage zu bemessen sei. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Zeitraum 3.1.2006 bis 31.3.2008 sei verjährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX und brachte vor, dass er seit seiner Tätigkeit als Bürgermeister, also ab XXXX .2000, bei der BVA pflichtversichert sei und parallel dazu bis Ende 2005 bei der XXXX Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei. Seit 03.01.2006 sei er selbstständig erwerbstätig. Der BF sei seit 3.1.2006 krankenversichert bei der BVA und pensionsversichert bei den Wohlfahrtseinrichtungen.
Durch den Übergang der Wohlfahrtseinrichtungen zur SVA habe der BF freiwillig bei der SVA angesucht, ab 01.01.2013 zusätzlich - parallel zur BVA - nach GSVG krankenversichert zu werden, dies insbesondere deshalb, da seine Zeit als Bürgermeister zeitlich beschränkt sein würde.
Nun wolle die SVA rückwirkend Beiträge von ihm kassieren, für die sie nichts leisten könne und auch nichts geleistet habe. Die SVA könne von ihm nicht 5 Jahre zurück Beiträge verlangen. Im Übrigen sei eine dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Mit Bescheid vom 10.10.2013 bestätigte der Landeshauptmann von XXXX mit Spruchpunkt I.1) den Spruchpunkt I. des Bescheides der SVA.
Mit Spruchpunkt I.2) stellte der Landeshauptmann von XXXX hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides der SVA fest, dass die Beiträge für das gesamte Kalenderjahr 2008, somit auch für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2008, verjährt seien. Im Übrigen bestätigte der Landeshauptmann von XXXX die von der SVA festgestellten Beiträge.
Der Landeshauptmann erließ einen weiteren - hier nicht relevanten, weil vom BF nicht bekämpften - Spruchpunkt II, mit dem Spruchpunkt III. des Bescheides der SVA behoben und zur Ergänzung der Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen wurde.
Zu Spruchpunkt I.1) hat der Landeshauptmann ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 5 GSVG i.V.m. der VO des BM für Gesundheit und Frauen BGBl 560/1978 i.d.F. BGBl II 471/2005 bezüglich seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Ziviltechniker (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen sei.
Da der BF als Bürgermeister auch der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliege, sei § 14b GSVG anwendbar:
Der BF sei gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen, unterliege aber bezüglich einer anderen Erwerbstätigkeit (als Bürgermeister) der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
Der Beschwerdeführer habe keinen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht bei der Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer der Architekten und Ingenieur-Konsulenten versichert.
Der BF unterliege somit von Beginn seiner Tätigkeit als Ziviltechniker (3.1.2006) bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs 1 Z 1 GSVG.
Zu Spruchpunkt I.2) wurde dem BF insoweit Recht gegeben, als bezüglich des gesamten Beitragszeitraumes 2008 Feststellungsverjährung eingetreten sei, da der BF erst am 2.4.2013 über seine ab 3.1.2006 bestehende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung informiert wurde. Im Übrigen befand der Landeshauptmann die mit Spruchpunkt I.2. des festgestellten Beiträge als richtig.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hat der Landeshauptmann von XXXX den BF darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Spruchpunkt I.1) eine Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zulässig sei und dass hinsichtlich der Spruchpunkte I.2) und II. kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, aber die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehe.
Der BF erhob fristgerecht gegen "Spruchpunkt 1" (gemeint war offensichtlich Spruchpunkt I.1) des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX Berufung, verwies auf seinen Einspruch vom 01.09.2013 und führte aus, er sehe nicht ein, dass er Beiträge an die SVA zahlen solle, für die die SVA nichts geleistet habe und rückwirkend auch gar nichts mehr leisten könne. Er sei in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen und habe das der SVA auch mitgeteilt. Auf sein Schreiben (gemeint war offenbar das genannte Schreiben vom 4.7.2008) habe die SVA nicht mehr reagiert. Der BF habe daher davon ausgehen können, richtig gehandelt zu haben. Der angewendete Gesetzesteil des GSVG gehe an der Realität vorbei.
Der BF führte weiters aus, dass auch "Spruchpunkt 2" (gemeint war offensichtlich Spruchpunkt I.2) des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ hinsichtlich der Dauer der Vorschreibung bis 2009 zurück inakzeptabel wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer unterliegt seit XXXX .2000 aufgrund seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG. Seit 03.01.2006 ist der BF selbständig erwerbstätiger Ziviltechniker und daher Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für XXXX , XXXX XXXX . Er ist der kammereigenen Krankenfürsorge nicht beigetreten.
Laut den für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zur im Folgenden genannten Versicherungserklärung ergangenen Einkommensteuerbescheiden erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der für ihn maßgeblichen Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG.
Mit Einlangensdatum 25.2.2013 hat der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG bzw Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auch nicht geboten: Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Tatsache, dass der BF aktuell weiterhin als Bürgermeister tätig ist, ergibt sich aus der Homepage der Gemeinde XXXX .
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei dem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber gemäß § 194 Z 5 GSVG § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist.
Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.A) Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.1. richtet; Pflichtversicherung nach § 14b GSVG
Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat von dem gemäß § 5 GSVG ermöglichten "Opting out" aus der Krankenversicherung Gebrauch gemacht.
Gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. (...)
Gemäß § 14d Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG mit der Aufnahme der Tätigkeit.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, übt der BF seit 3.1.2006 eine freiberufliche Erwerbstätigkeit aus. Er ist Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für XXXX , XXXX
XXXX .
Auf Grund eines Antrages seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 ist der BF von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen. Da er der kammereigenen Krankenfürsorge nicht beigetreten ist hat er keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Neben der genannten freiberuflichen Tätigkeit übt der BF eine andere Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet.
Mit 25.2.2013 hat der BF eine Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG bzw Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG eingebracht. Damit hat der BF sichergestellt, dass er ab diesem Zeitpunkt unabhängig von der Höhe seines Einkommens und unabhängig davon, dass die weiteren Voraussetzungen des § 14 b GSVG erfüllt sind, der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.
Der BF unterliegt seit dem 3.1.2006 der Pflichtversicherung nach § 14b Abs 1 Z 1 GSVG.
Zu den Einwendungen des BF zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Berufung im Wesentlichen dagegen, dass er rückwirkend in eine Pflichtversicherung einbezogen wurde, aus der er rückwirkend keine Leistungen mehr beziehen kann. Da seine an die SVA gerichtete Mitteilung vom 4.7.2008 unbeantwortet blieb, sei er davon ausgegangen, dass alles rechtens sei. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung tritt ex lege mit dem Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen ein. Ihr Eintritt und ihr Ende sind - sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht - der Disposition der betroffenen Versicherten entzogen.
Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. Dieses System gilt in ganz gleicher Weise in jenen Fällen, in denen § 14b GSVG die Wirkung entfaltet, die gemäß § 5 GSVG an sich gegebene Ausnahme von der Pflichtversicherung zu sistieren (VwGH 2001/08/0122 vom 25.5.2005).
Im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere auch in der Krankenversicherung, gilt das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt bzw. ausgeübt hat und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird. Von diesem Prinzip geht auch § 5 GSVG nicht ab (VwGH 2006/06/0080 vom 23.06.2010).
Die anlässlich der Schaffung des § 14b GSVG ergangenen Erläuterungen 1910 der Beilagen XX.GP zu BGBl. I Nr. 175/1999, 24. GSVG-Novelle verdeutlichen, dass die festgestellte Pflichtversicherung dem genannten Prinzip der Mehrfachversicherung Rechnung tragen will:
Ziel dieser Novelle war es, ergänzende gesetzliche Maßnahmen zu schaffen, um die mit dem ASRÄG 1997, BGBl I Nr. 139 vorgenommene Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Einkommen, lückenlos zu verwirklichen.
Ergänzende Maßnahmen waren insbesondere dort erforderlich, wo die Kammern der freien Berufe die Möglichkeit hatten, aufgrund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 5 GSVG zu erwirken.
Man wollte jene Fallkonstellationen regeln, in denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen (oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension) zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen erachtete es der Gesetzgeber für erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen.
Die Möglichkeit der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit der Tatsache, dass das einzelne Mitglied einer Berufsgruppe, die eine Ausnahme ihrer Mitglieder aus der gesetzlichen Krankenversicherung erwirkt hat, gemäß § 5 GSVG drei Möglichkeiten der sozialen Absicherung hat (private Vorsorge im Rahmen einer eigenen Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung, Selbstversicherung nach § 16 ASVG und Selbstversicherung nach §14a GSVG) machten es nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung nach § 14b GSVG vorzusehen.
Der Verfassungsgerichtshof räumt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Prinzip der Mehrfachversicherung in ständiger Judikatur aus:
Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft (vgl. VfGH B418/90 vom 4.6.91; VfSlg. 12739/1991).
Innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. VfGH G7/00 vom 26.6.200; VfSlg. 4714/1964, 5241/1966).
Gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Mehrfachversicherung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH B418/90VfSlg. 4714/1964).
In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl. VfGH G7/00; VfSlg. 6015/1969, 7047/1973).
Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 i.V.m. 89Abs 2 2. Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof war somit nicht zu stellen.
Soweit der BF bezogen auf Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides Verjährung einwendet, ist folgendes auszuführen: Die Feststellung der Pflichtversicherung verjährt nicht: § 40 GSVG sieht lediglich eine Verjährung der Beitragspflicht vor.
Zusammengefasst ergibt sich daher für gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer seit 03.01.2006 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.
Zu I.B) Unzulässigkeit der Revision gegen dieses Erkenntnis:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2 des angefochtenen Bescheides:
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 11. Oktober 2013 nachweislich zugestellt.
Die für seine Berufung gemäß § 63 Abs 5 AVG in der damals geltenden Fassung anzuwendende zweiwöchige Berufungsfrist endete am 25.10.2013.
Zu dieser Zeit standen folgende besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen in Geltung:
§ 194 GSVG in der damals anzuwendenden Fassung verwies hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes auf den siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 413 Abs 1 Z 1 und Z 2 ASVG lautete wie folgt:
(1) Der Landeshauptmann entscheidet
1. über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge
2. unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
§ 415 Abs 1 erster Satz ASVG lautete wie folgt:
Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
Dem BF stand somit nur hinsichtlich Spruchpunkt I.1), der die Frage der Versicherungspflicht nach § 14b GSVG behandelte, das Recht der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden BMASK) zu. Nur in diesem Umfang war das BMASK zur Entscheidung in der Sache zuständig, nur in diesem Umfang konnte die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt I.2), der die Errechnung und Festsetzung der zu zahlenden Beiträge behandelte, stand dem BF gemäß § 415 ASVG in der zur Zeit der offenen Berufungsfrist geltenden Fassung kein ordentliches Rechtsmittel zu. Dies wurde dem BF in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend mitgeteilt.
Die vorliegende Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid mit Spruchpunkt I.2) festgestellten Beiträge richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.B) Unzulässigkeit der Revision gegen den Beschluss:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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