W108 2010964-1•BVwG W108 2010964-1
W108 2010964-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W108 2010964-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren: XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 1017631006-14599514 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, ersuchte gemeinsam mit ihrem Ehemann mit Antrag vom 09.05.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 des Asylgesetzes (AsylG) legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor und gab an, sie sei Kurdin und unerlaubt aus Syrien ausgereist. Ihren Asylantrag begründete sie dahingehend, dass sie Syrien verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und es dort nicht mehr sicher sei.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in XXXX gelebt und sei nicht wegen des Krieges geflüchtet, sondern weil sie nicht mehr ohne Kopfbedeckung und entsprechender Kleidung auf die Straße habe gehen dürfen. Eine Frau habe keine Hosen mehr tragen dürfen. Ihre persönliche Freiheit sei massiv eingeschränkt gewesen. Aus Angst habe sie ihre Wohnung ca. ein Jahr nicht mehr verlassen. Als es zu Bombardierungen in der Nähe der Wohnung gekommen sei und auch alle anderen geflüchtet seien, habe sie mit ihrem Ehemann auch die Flucht ergriffen. Am Tag der Flucht habe sie aus Angst eine Kopfbedeckung getragen und nur arabisch und nicht kurdisch gesprochen, weil für die Islamisten Kurden keine richtigen Moslems seien. Kurden würden beschuldigt, Handlanger des syrischen Regimes zu sein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihren persönlichen Umständen und zu ihrem Fluchtgrund aus und versagte der Beschwerdeführerin den begehrten Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ergebe, dass sie in Syrien Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Sie habe Syrien lediglich wegen des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Probleme mit Behörden habe sie nicht angegeben.
Die belangte Behörde stellte eine bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien sich ergebende "individuelle Bedrohung" des Lebens der Beschwerdeführerin aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien fest (weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:
KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen.
Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes.
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt."
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Nachrichten zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschlang gestand ein Deutsch-Libanese seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
Frauen/Kinder
Frauen waren bereits vor dem Aufstand mit gesetzlichen und anderen Formen der Diskriminierung konfrontiert. Während Syrien eines der ersten arabischen Länder war, welches das Wahlreicht für Frauen einführte, sind Frauen dennoch in der syrischen Politik und Regierung unterrepräsentiert. In der Legislative machen sie nur zwölf Prozent aus, wenn auch einige zu höheren Positionen ernannt wurden, darunter einer von zwei Vizepräsidentenposten.
Das Personenstandsgesetz für Muslime richtet sich nach der Scharia und diskriminiert Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen. Das Kirchenrecht [Anm.: jeweils der zahlreichen anerkannten Konfessionen] regelt Personenstandsfragen bei den christlichen Minderheiten, was in manchen Fällen Scheidungen verbietet.
Das syrische Gesetz betrachtet Frauen als gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern.
Frauen in Syrien, besonders in Damaskus, haben relative große Freiheiten. Sie nehmen am öffentlichen Leben teil und sind in den Universitäten gut vertreten.
Gleichzeitig nimmt Syrien im "World Economic Forum's Gender Gap Report" den Rang 133 von 136 ein. Zusätzlich zur kriegsbedingten sexuellen Gewalt, ist häusliche Gewalt endemisch. Der Anteil früher Heiraten ist Berichten zufolge hoch: Besonders IDPs und Flüchtlinge verheiraten ihre jungen Töchter als vermeintlichen Schutz vor Vergewaltigungen, als Mittel, Vergewaltigungen zu vertuschen oder als Reaktion auf wirtschaftliche Not. Zwangsprostitution und Menschenhandel sind ebenfalls schwerwiegende Probleme in diesen Bevölkerungsgruppen.
Vergewaltigungen werden als Form der Folter verwendet, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen wird von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen. Der "Social Institutions and Gender Index" (SIGI) hat aufgrund der sexuellen Gewalt Syrien auf Rang 75 von 86 Staaten für das Jahr 2012 abgewertet. Im Jahr 2009 befand sich Syrien noch auf Platz 59 von 102 Staaten. Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, verletzen die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So verhängen die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten.
Es gibt Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht wurden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen. In der Stadt Deir az-Zor schreibt der "Rat des Islamischen Gesetzes" ab 22. Februar 2014 den Frauen das Tragen eines Gesichtsschleiers vor.
Frauen als Kämpferinnen
Laut Syrian Observatory for Human Rights, einer pro-oppositionellen Beobachtungsstelle in Großbritannien, sind derzeit etwa 5.000 Frauen im militärischen Kampf und in der militärischen Logistik aktiv:
Bei den Kurdischen Volksschutzeinheiten (Kurdish People's Protection Units - YPG), dem bewaffneten Arm der Partei Kurdische Demokratische Union (Kurdish Democratic Union Party), machen Frauen ein Fünftel der Truppen aus.
Die arabischen Kämpferinnen ("muqatilat" genannt) sind in reinen Frauenbattalionen aktiv. Sie machen im Vergleich zu den männlichen Kämpfern eine Minderheit aus und selbst, diejenigen, welche Waffen tragen, haben keine Führungsrolle in den Kommanden der Rebellengruppen inne. Aber trotzdem können sie Seite an Seite an den Fronten gefunden werden - oft in Missachtung traditioneller Geschlechterrollen. Andere Rebellengruppen, z.B. Jabhat al-Nusra, lehnen den Kampfeinsatz von Frauen ab.
Frauen können den staatlichen Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees bzw. Kräfte zur Nationalen Verteidigung (National Defense Force - NDF) aktiv - unter der Bezeichnung "Löwinnen für die Nationale Verteidigung" ("Lionesses for National Defense"). Bis zu 500 neue Rekrutinnen sollen helfen, den Schwund an Soldaten auszugleichen und verschleierte Frauen an Checkpoints durchsuchen. Einer anderen Lesart zufolge wurden für diese neue paramilitärische Einheit gezielt Alawitinnen rekrutiert. Sie sollen durch Tragen von Uniformen und der Arbeit an Checkpoints ein Bild der Liberalität und des "Empowerment" vermitteln.
Frauen als Aktivistinnen und Oppositionelle
Frauen nehmen je nach Gebiet und gesellschaftlichem Kontext in unterschiedlichem Ausmaß an der Revolution teil. Diese Rolle war zeitweise sehr sichtbar, wie etwa im Fall der Aktivistin Razan Zeitouneh oder den so genannten "Bräuten des Friedens" ("Brides of Peace"), die im November 2012 wegen ihres Aufrufs zu einer politischen Lösung des Konflikts zu drei Monaten Haft verurteilt wurden. Suhair Atassi war bereits vor dem Beginn der Revolution aktiv und ist Mitglied der Führung der Nationalen Koalition. Frauen haben eine Schlüsselrolle in den Hilfsnetzwerken, Untergrundspitälern und in der Logistik inne. Aber sowohl die säkulare als auch die islamistische Opposition marginalisiert Frauen und haben bisher nicht die Gleichheit aller BürgerInnen in einem zukünftigen Syrien in ihre Forderungen aufgenommen."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sinngemäß ausführte, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung hätte gelangen müssen, dass der Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden drohe. Aus Länderberichten gehe hervor, dass Kurden in den von Islamisten kontrollierten Gebieten mit Attacken bedroht seien und vertrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin sei eine moderne, selbstbewusste Frau, der Eigenständigkeit und Entscheidungsfreiheit sehr wichtig sei und ein "westlich" orientiertes Leben anstrebe. Damit habe sie sich gegen die streng religiösen Vorschriften der Islamisten gestellt. Die diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde seien jedoch jedenfalls unzureichend geblieben, außerdem fehlten Feststellungen zur Behandlung von "Ungläubigen", speziell Frauen betreffend. Überdies ergebe sich aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes, dass die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, genügen könnte, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen komme.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorbringen mit Schriftsatz vom 12.05.2015 dahingehend ergänzt, dass zur Verdeutlichung des politischen Engagements der Beschwerdeführerin Lichtbilder betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich und eine Bestätigung vom Dezember 2014 betreffend die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der syrischen Partei der Demokratischen Union (PYD) vorgelegt wurden und dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme, der syrische Geheimdienst regelmäßig derartige Aktivitäten observiere und die Beschwerdeführerin aufgrund der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen damit rechnen müsse, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Bereits dieses politische Engagement der Beschwerdeführerin bzw. ihre Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland sei asylrelevant, zumal dadurch die regimekritische Gesinnung der Beschwerdeführerin öffentlich kundgetan worden sei und demzufolge damit gerechnet werden müsse, dass sie ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor betreffend ihre Person vorliege. Die Beschwerdeführerin habe im Falle einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründete Angst, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Sie lebte in XXXX , stammt aber ursprünglich aus der Region XXXX [im Nordosten Syriens], wo sie Verwandte hat. Die Beschwerdeführerin hat Syrien unerlaubt verlassen und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin ist eine Gegnerin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich für die Rechte der Kurden und gegen das syrische Regime. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Person, zu ihrer Familie, zu ihren Lebensumständen und zu ihrem Fluchtgrund nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Bereits die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus.
Dass die Beschwerdeführerin als Gegnerin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten anzusehen ist und sich für Rechte der Kurden und gegen das syrische Regime engagiert und in diesem Zusammenhang in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.05.2015 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern und einer Mitgliedsbestätigung belegt. Dass sich die Beschwerdeführerin - auch öffentlich - gegen das syrische Regime engagiert, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang stehend. Die Beschwerdeführerin hat eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden sowie auf Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass die Beschwerdeführerin eine Anhängerin des syrischen Regimes wäre oder eine Befürworterin der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann ausgehend von diesen Feststellungen zugrunde gelegt werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
3.2.2. Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund ist die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin drohe in Syrien keine Verfolgung im Sinne der GFK, aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise bzw. bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien) ist dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin vom syrischen Regime - nunmehr - als "Oppositionelle" angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Im Lichte der Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gegnerin des syrischen Regimes handelt, die ihre kritische "oppositionelle" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge von regimekritischen Demonstrationen in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, und wonach öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten auch (bzw. sogar) im Ausland nicht bereits ohnehin Kenntnis von der exilpolitischen Betätigung der Beschwerdeführerin erlangt haben - die Beschwerdeführerin jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien bzw. bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositionelle" geraten wird und dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, die Beschwerdeführerin habe eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Da die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der von der Beschwerdeführerin gewonnene Eindruck einer "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführerin auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie Kurdin ist und aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, die Beschwerdeführerin könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Es ist daher zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführer in Syrien besonders Gefahr läuft, aufgrund ihres spezifischen persönlichen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositionelle" zu geraten und Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Regierung ausgesetzt zu sein. Insbesondere die exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Situation in Syrien in Bezug auf die Verfolgung von - jedweden - "Oppositionellen" durch das syrische Regime muss in der gegebenen Fallkonstellation die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch die syrische Regierung in Syrien als "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich bei der konkreten Sachlage nicht ableiten, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien und einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass eine Verfolgung bereits stattgefunden haben oder bereits konkret angedroht worden sein müsste), vielmehr sprechen substantielle Gründe für das Vorliegen der Verfolgungsgefahr. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als "Oppositionelle" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden. Die Beschwerdeführerin unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als (vermeintliche) "Oppositionelle" der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass sie wegen der (ihr seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und sie daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - fallbezogen drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Bei diesem Ergebnis waren weitere für die Zuerkennung des Asylstatus allenfalls bedeutsame Fragen, insbesondere dahingehend, ob die Beschwerdeführerin in Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch (radikal)islamistische oppositionelle Gruppierungen ("Islamisten") zu gewärtigen hat, nicht mehr zu beantworten.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführerin vor der ihr drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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