I402 2010546-2•BVwG I402 2010546-2
I402 2010546-2Tribunal administratif fédéral2 juil. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2010546-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH gegen (1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 10.07.2014 betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Versicherungsnummer: XXXX) sowie (2.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 10.07.2014 betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Passnummer: XXXX), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 10.07.2014 betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 60 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 14.02.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 10.07.2014 betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheiden vom 10.07.2014 wies das Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) , (1.) den am 14.02.2014 bei ihm eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und (2.) ihren am gleichen Tag eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
1.2. Zur Begründung dieser Bescheide stützte sich die belangte Behörde auf ein zur Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin eingeholtes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 10.04.2010, in dem festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vorliege. Bei diesem Grad der Behinderung seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
1.3. Das zitierte, den Bescheiden zugrunde liegende Gutachten bezog sich auf die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde bzw. Arztbriefe (Bericht des XXXX über den stationären Aufenthalt vom 12.06.2011 bis 25.06.2011 nach Versorgung und Behandlung infolge eines Motorradunfalls der Beschwerdeführerin, Arztbrief des XXXX über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25.06.2011 bis 20.09.2011 u.a. mit Beschreibung von Komplikationen bzw. einer "iatrogenen Verletzung der Arteria poplitea rechts nach hinterer Kreuzbandplastik" etc) und führte zur Frage der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin festzustellenden Leiden zu den Positionen der Einschätzungsverordnung sowie zum Gesamtgrad der Behinderung Folgendes aus:
"iatrogene Ruptur der Art. poplitea rechts im Rahmen einer Kreuzband-Operation nach einem Motorradunfall mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen, Pos.Nr. analog 02.05.20, GdB 30 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
richtsatzentsprechende Einstufung bei normaler Streckung und Beugung bis 90°. (0-0-90). Es bestehen belastungsabhängige Schmerzen (maximale Gehzeit 30 min), eine Notwendigkeit für eine Dauerschmerztherapie bestehe jedoch nicht.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:
Die anderen Verletzungen im Rahmen des Motorradunfalls haben keine Beschwerden oder Einschränkungen hinterlassen.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2011 ...
[X] Dauerzustand"
2.1. In ihren gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten, von der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.08.2014 (eingelangt am 07.08.2014) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegten Beschwerden beantragt die Beschwerdeführerin primär die Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur "neuerlichen Verhandlung und Einholung weiterer Gutachten aus dem Bereich Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie und Neurologie/Psychiatrie" und Erlassung eines neuen Bescheides, sowie "in eventu" die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben wird.
2.2. Als Beilagen zu ihren Beschwerden legte die Beschwerdeführerin ein für eine Versicherung erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten (vom 27.12.2012) und ein Konvolut von Fotografien vor. Zur näheren Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide brachte sie vor, dass es "aufgrund der schweren multiplen Verletzungen, Leiden und Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche am 27.07.2011 durch einen iatrogenen (‚vom Arzt verursachten') Behandlungsfehler herrühren", zwingend erforderlich gewesen wäre, nebst einem allgemeinmedizinischen Gutachten auch "umfangreiche Gutachten" aus den Bereichen Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie und Neurologie/Psychiatrie einzuholen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte zunächst den bereits von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen zur Ergänzung bzw. Präzisierung seines Gutachtens im Lichte des Beschwerdevorbringens und unter Einbeziehung der der Beschwerde beigelegten Unterlagen. Dazu nahm der Sachverständige wie folgt Stellung:
"Die Einschätzung des GdB erfolgte analog der Position 02.05.20, weil mit dem dieser Position zugrundeliegenden Richtwert von 30 vH bei deutlich besserer Funktion im Kniegelenk auch die angiologische Situation des Beines berücksichtigt wurde.
Bezüglich der sensomotorischen Störung kann festgehalten werden, dass diese zwar vorhanden sind, aber keine medizinischen (physiotherapeutischen oder medikamentösen) Maßnahmen erfordern. Zur genaueren Evaluierung müsste ein fachneurologisches Gutachten erstellt werden.
Die Stauungen im Lymphatischen System sind unter der gewählten RS-Position analog inkludiert. Narben an sich führen, soweit sie keine funktionellen Einschränkungen nach sich ziehen, zu keiner Erhöhung des GdB.
Zum Themenkreis der ‚psychischen Schmerzen' wie in der Beschwerde zitiert, ist Folgendes anzumerken: Die AST hat diesbezüglich keine Angaben gemacht. Sie scheint, wie auch im Gutachten von Dr. [G] aus dem Jahr 2012 (sic) ersichtlich sich mit ihrer Situation gut zurechtzufinden. Eine damals begonnene psychotherapeutische Therapie wurde nach wenigen Sitzungen beendet.
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Einschätzung des GdB mit 30 vH nicht falsch erscheint, da Dr. [G] in seinem Gutachten für die [...] Versicherung von einem Integritätsschaden von 20% im Jahr 2012 ausgeht. In Anbetracht des inzwischen vergangenen Zeitraumes ohne Verschlechterung des Gesamtbildes oder Zunahme der Beschwerden liegt hier eine für die AST wohlwollende Gesamteinschätzung vor und kann nicht von einer Benachteiligung der AST gesprochen werden."
4. Angesichts dieser gutachterlichen Stellungnahme veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine (gemäß § 90 Abs. 1 KOVG auf unbestimmte Zeit zur Sachverständigen der belangten Behörde bestellte) medizinische Sachverständige aus dem Fach der Neurologie. Ein erster - im Dezember 2014 - einer solchen Sachverständigen erteilter Auftrag scheiterte daran, dass nach Auftragserteilung hervorkam, das diese Sachverständige ihre Tätigkeit als Amtssachverständige der belangten Behörde zurückgelegt hatte. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Gutachten vor (Gutachten eines Facharztes für Chirurgie und Gefäßchirurgie vom 19.09.2014, Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 22.09.2014). In weiterer Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine (andere) gemäß § 90 Abs. 1 KOVG auf unbestimmte Zeit zur Sachverständigen der belangten Behörde bestellte Ärztin zur Begutachtung der Beschwerdeführerin nach persönlicher Untersuchung und unter Einbeziehung aller im Verfahren vorgelegten Gutachten.
Diese Sachverständige erstattete ein Gutachten, in dem sie nach ausführlichen Angaben zu früheren Erkrankungen, derzeitigen Beschwerden (einschließlich seelischer Belastungen samt Ursachen und daraus resultierender Einschränkungen der Lebensführung), einer Zusammenfassung relevanter Befunde ihren Befund erstattet und daran anschließend ihr Gutachten im engeren Sinn als "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" wie folgt darlegt:
"Lfd.Nr. 1: Somatisierungsstörung F45.0; Neben der somatischen Symptomatik und chronischem Schmerzsyndrom bestehen depressive Affektstörung, subjektive Probleme mit Konzentration und Aufmerksamkeit, Beendigung des DV, Rückzug aus sportlichen Tätigkeiten, zunehmende Chronifizierung; Pos.Nr. 03.05.01; GdB 50 %
Lfd.Nr. 2: latrogene Ruptur der A. poplitae re im Rahmen einer Kreuzband- OP nach einem Motorradunfall mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen; keine Dauerschmerztherapie bei belastungsabhängigen Schmerzen ohne wesentliche Einschränkung der Kniefunktion, normales Gangbild; Pos.Nr. 02.05.20; GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die beiden Leiden verstärken sich wechselseitig, Leiden 2 hat die Entwicklung von Leiden 1 begünstigt und halten sich beide Leiden wechselseitig durch negative Leidensbeeinflussung in Gang. Hinsichtlich der unfallchirurgischen und posttraumatischen Schmerzsymptomatik und deren Einschätzung in der Pos.Nr 02.05.20 Punkt 2 kann bei fehlenden funktionellen Einschränkungen durch eine sensomotorische Beeinträchtigung sich die Gutachterin jedenfalls der Einschätzung anschließen, bezgl der psychiatrischen Diagnose: schon in der Anamnese zeigt sich eine deutliche neurotische Problematik, [...]. Die Lebensplanung änderte sich damals um 180 Grad und die Betroffene floh aus dieser Situation nach Österreich. Durch den Unfall, der ebenfalls zu einem großen Ohnmachtsgefühl führte, mit erheblicher Veränderung des Lebensplanes, erfolgte eine Reaktualisierung der frühen Erlebnisse und führte zur Entwicklung oben genannter somatoformer Störung. Eine feindselige Haltung gegenüber der Gutachterin, als diese eine zusätzliche Ursache für das Leiden in der seelischen Verletzung anspricht, ist typisch für somatoforme Störungen, ebenso die intensive Suche nach Anerkennung der körperlichen Beschwerden. Die Betroffene hat durch den Unfall einen Angriff auf die persönliche Integrität erlebt, als eine sportlich aktive junge Frau, die auch immer wieder einmal einen Adrenalinkick durch sportliche Herausforderungen gesucht hat. Nunmehr ist sie ängstlich, kann auf ihren Körper nicht mehr vertrauen, Schwäche und Schmerz stehen im Vordergrund. Der Unfall und die dadurch verursachte Richtungsänderung im Lebensplan wird als persönliche Kränkung empfunden, dies umso mehr, als sie von Umwelt und Gutachtern nicht im gleichen Ausmaß als Verletzung und Behinderung gewürdigt wird. Die Ablehnung weiterführender psychotherapeutischer und psychiatrischer Begleitung ist im selben Licht zu sehen, nämlich als, wie oben angeführt, mangelnde Einsicht für die psychogene Komponente der vorliegenden Beschwerden. Im Rahmen der Gutachtensuntersuchung wurde eine derartige Begleitung und auch das Aufsuchen einer entsprechenden Schmerzambulanz empfohlen.
Bzgl des sensomotorischen Defizites des re Fußes ist auszuführen, dass dieses in den 30% der Behinderung in der vorbekannten Positionsnummer ausreichend gewürdigt ist, wiewohl sich das psychische Leid in dieser Pos.Nr nicht wiederspiegelt, das nun aber in der psychiatrischen Diagnose entsprechende Anerkennung findet.
...
Rückwirkende Bestätigung des GdB 08/2011"
5. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihnen eine zweiwöchige Frist zur Äußerung ein. Die Parteien erhoben inhaltlich keine Einwände.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. Eine Besserung ist derzeit nicht absehbar.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 14.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, er wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen, das als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnte und dessen Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs im Ergebnis unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (Pkt. 1.4.) ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus dem Gutachten, aus dem hervorgeht, dass der Grad der Behinderung bereits im Jahr 2011 bestanden hat.
3.1. Die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weitgehend gleich gelagerten - Beschwerdesachen werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richten sich gegen Bescheide, die in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes ergangen sind, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen werden. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG (sowie § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat (dasselbe regelt und § 19b Abs. 1 BEinstG für Beschwerden in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten). Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat (dasselbe regelt § 19b Abs. 6 BEinstG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren - dh. betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat).
3.2. Im Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte besteht nach dem VwGVG im Allgemeinen kein Verbot des Vorbringens von Neuerungen durch den Beschwerdeführer oder des Aufgreifens von Neuerungen durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 10 VwGVG, VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044). Abweichend davon hat der Gesetzgeber mit einer am 01.07.2015 in Kraft getretenen Novelle im BBG und im BEinstG (BGBl. I 57/2015) eine Regelung eingeführt, wonach in (bestimmten) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesen Bundesgesetzen "neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden" dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG, § 46 BBG, jeweils idF BGBl. I 57/2015). Zwar werden Neuregelungen im Verfahrensrecht grundsätzlich ab ihrem In-Kraft-Treten auch für anhängige Verfahren anwendbar und wurde es bei der genannten Novelle unterlassen, ausdrückliche Übergangsregelungen für anhängige Beschwerdeverfahren zu treffen. Dennoch kann die Einschränkung von Neuerungen hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich im Beschwerdefall um ein bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle anhängiges Beschwerdeverfahren handelt und weil sich aus der genannten Novelle ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten der Einschränkung gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen können (vgl. in anderem Zusammenhang VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Dafür sprechen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I 57/2015, in denen (wenn auch ohne dass dies im Wortlaut der vorgeschlagenen Norm Niederschlag gefunden hätte) sogar angenommen wird, dass "[d]ie
Neuerungsbeschränkung ... nur für jene Verfahren gelten [soll], in
welchen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerden eingebracht werden" (RV 527 BlgNR 25. GP, 5).
3.3. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zudem veranlasst, auf den Umstand einzugehen, dass die Primäranträge der Beschwerdeführerin nur auf die Aufhebung der Bescheide unter gleichzeitiger Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde gerichtet sind, während die Abänderung bloß "in eventu" beantragt wird. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung (§ 28 Abs. 3 VwGVG) im gegebenen Fall nach erfolgter Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht (mehr) als erfüllt an, weshalb sich ein Eingehen auf die Primäranträge verbietet, so dass die Eventualanträge zum Tragen kommen. Unabhängig davon ist auf den Umstand hinzuweisen, dass ein Begehren mit dem (nur) die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt worden wäre, ohnehin zu keiner Einengung der Entscheidungsbefugnis in dem Sinne geführt hätte, dass eine reformatorische Entscheidung unzulässig geworden wäre (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087).
Zu A)
3.5. Zu Spruchpunkt I. (Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten)
3.5.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.5.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.5.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.5.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.5.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.
3.5.6. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
[...]
(Anlage)
[...]
[...]
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
[...]
02.05. 20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 %
Streckung/Beugung 0-10-90°
[...]
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 - 40 %
10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen; Soziale Integration ist gegeben
30 - 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive
Störungen; Erste Zeichen sozialer Deintegration
03.05. 02 Störungen mittleren Grades 50 -70 %
50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung; Beginnende soziale Desintegration
70 %: Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik; Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit; Soziale/familiäre Desintegration
03.05. 03 Störungen schweren Grades 80 - 100 %
[...]"
3.5.7. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
3.5.8. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen kommt das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen nach, weshalb ein Grad der Behinderung von 60 v. H. objektiviert werden konnte.
3.5.9. Da somit ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert werden konnte, die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist und keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 04.02.2014 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört.
3.6. Zu Spruchpunkt II. (Ausstellung eines Behindertenpasses)
3.6.1. § 40, § 41 Abs. 1 und § 42 BBG haben folgenden Wortlaut:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist."
3.6.2. Wie bereits unter Punkt. II.3.3. dargelegt wurde, liegt im Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % vor. Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich weiters, dass diesbezüglich bis auf weiteres keine Besserung und damit keine Änderungen in den Voraussetzungen der Zuerkennung eines Behindertenpasses abzusehen sind. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG erfüllt. Folglich hat sie gemäß §§ 40 Abs. 1 und 42 Abs. 2 BBG Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befristung.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.7.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dem zuletzt eingeholten Gutachten und dem darin festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 % nicht mehr entgegengetreten; bei der im Rahmen der Verwertung des Gutachtens vorgenommenen Einschränkung handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die im Übrigen auf das Ergebnis des ermittelten Gesamtgrades keine Auswirkungen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der Beschwerdefall, in dem sich die Beweislage nach Einräumung von Parteiengehör letztlich als nicht mehr strittig erwiesen hat, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer (hier auch nicht beantragten) mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG, des BBG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.5.7.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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