I402 2003054-1•BVwG I402 2003054-1
I402 2003054-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I402 2003054-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt), Landesstelle Tirol, vom 13.12.2013, mit dem der am 30.08.2013 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Versicherungsnummer: XXXX), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 60 (fünfzig) von Hundert (v.H.) 01.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt), Landesstelle Tirol, den am 30.08.2013 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers vierzig von Hundert (40 %) betrage.
2.1. Seinem verfahrenseinleitenden Antrag hatte der Beschwerdeführer Unterlagen beigelegt, in denen ein Knieleiden bzw. Gonarthrose (Arztbriefe vom 20.02.2012 und vom 26.09.2012, Versicherungsgutachten vom 29.05.2013) attestiert und ein Schlafapnoesyndrom und Hypertonie bescheinigt werden.
2.2. Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines (gemäß § 90 Abs. 1 KOVG auf unbestimmte Zeit zum Sachverständigen der belangten Behörde bestellten) Arztes ein. Dieser führte in einem nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.10.2013 verfassten Gutachten zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auszugsweise Folgendes aus:
"Lfd.Nr. 1 - Knieleiden links; Pos.Nr. 02.05.20, GdB 30 %
Lfd.Nr. 2 - Syndrom der Atempausen während der Nacht mit nächtlicher Überdrucktherapie; Pos.Nr. 06.11.02, GdB 30 %;
Lfd.Nr. 3 - Bluthochdruck, Pos.Nr. 05.01.02, GdB 20 %
Lfd.Nr. 4 - Hüftleiden links, Pos.Nr. 02.05.07, GdB 20 %
Lfd.Nr. 5 - Wirbelsäulenleiden, Pos.Nr. 02.01.01, GdB 20 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Zu Punkt 1: Das Knie wurde bereits 2000 operiert, nun stellte sich zusätzlich eine Abnützung der am Gelenk beteiligten Knorpel ein. Die Schmerzen schränken den Patienten im Alltag mäßig ein,
Zu Punkt 2: Das Syndrom wird mit nächtlicher Sauerstofftherapie erfolgreich behandelt,
zu Punkt 3: der Bluthochdruck ist medikamentös gut eingestellt,
Zu Punkt 4: Die Beweglichkeit ist gering eingeschränkt,
zu Punkt 5: Die Beschwerden treten in einem Intervall von Monaten auf und werden mit leichten Schmerzmitteln behandelt.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd.Nr. 4 und 5 [X] erhöht um 1 Stufe ...
Begründung: Das führende Leiden wird durch Leiden 4 und 5 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.
...
[X] Dauerzustand
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [X] geeignet ...".
2.3. In einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Gutachten vermerkte der ärztliche Dienst der belangten Behörde zudem, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht werde, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3 bestehe.
2.4. Der Beschwerdeführer nahm diese gutachterlichen Aussagen zunächst (im Rahmen des ihm von der Behörde gewährten Parteiengehörs) unwidersprochen zur Kenntnis.
3.1. In seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die "Ablehnung" seines Antrages und bittet "um eine neue Beurteilung". Der Annahme, dass sein Knie "nur eine Abnützungserscheinung haben soll", sei entgegenzuhalten, dass er seit September 2013 "eine Knieprothese habe" und dass deshalb seine Beweglichkeit in der Arbeit nicht nur mäßig eingeschränkt sei, sondern schwer. In einem weiteren Schriftsatz (vom 14.07.2014) brachte er präzisierend vor, dass "das Knien gar nicht mehr möglich" sei, dass der Bluthochdruck ihm immer wieder Probleme bereite und er "im Frühjahr" stationär habe behandelt werden müssen, dass seine Beweglichkeit wegen Abnützung der linken Hüfte stark eingeschränkt sei, dass seine Wirbelsäule "immer wieder in Behandlung" sei und dass er "Probleme mit den Venen" habe.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
3.2. Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer eine "Befundnachricht" eines MR-Instituts vor, in der Untersuchungserbnisse zu einem Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers angeführt sind.
4. Nach einer im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten neuerlichen Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers erstattete der (bereits von der belangten Behörde herangezogene) Sachverständige das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Gutachten:
"... Anamnese :
Seit letztem Gutachten mit Untersuchung: Der Patient kann nicht lange knien, auch schmerzen die Hüften, sitzen ist nicht lange möglich, da im Kreuz heftige Schmerzen auftreten. Auch in der Nacht treten vermehrt Schmerzen auf, ein Polster muss zwischen die Knie gegeben werden, um die Schmerzen zu mindern.
Die Schlafapnoe ist ungefähr gleich geblieben. Die Sauerstoffmaske wird gut vertragen, subjektiv hilft sie dem Patienten sehr gut.
Bezüglich des Blutdrucks schwanken die Werte oft, einmal musste er aufgrund einer hypertensiven Entgleisung diesbezüglich stationär behandelt werden.
Die Gehstrecke ist auf ca. 1 km begrenzt, allerdings hat er danach heftige Schmerzen, sodass er sich hinlegen muss. Stiegensteigen ist mit Einhängen am Handlauf möglich.
Derzeitige Beschwerden:
s. o.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Mexalen b. Bed., Parkemed b. Bed., Co-Dilatrend, Carvedilol, T-ASS, Prosta-Urgenin
Sozialanamnese:
wohnt mit Gattin zuhause, 2 erwachsene Kinder; Volks- und Hauptschule, Lehre für KFZ-Mechaniker begonnen, dann in [...] begonnen, derzeit dort tätig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. [K], 5.8.2014: LWS-MRI: gering aktive Osteochondrose, Bandscheibe L4/L5 leicht dehydriert, hier li.-paramedianer Bandscheibenvorfall, Nervenwurzeln nicht bedrängt, mittelgradiger Facettengelenkserguss L3/L4 bds., sowie L4/L5 re., Neuroforamina und Spinalkanal frei.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
wach, allseits orientiert, normaler Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
adipöser Ernährungszustand
Größe: 174 cm Gewicht: 98 kg Blutdruck: 175/120 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: kein Meningismus, kein Nystagmus, Pupillookulomotorik normal, Lymphknoten unauffällig, Mund-Rachen-Schleimhaut normal,
Schilddrüse schluckverschieblich Thorax: normal
Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: vesikuläres Atmen, seitengleich
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, weiche Bauchdecke, kein Druckschmerz,
Nierenlager frei, Leber und Milz nicht palpabel
Extremitäten: periphere Pulse beidseits palpabel, mäßige Varikositas
Hüfte links: Flexion: 100°, Außen-/lnnenrotation: 20-0-5°, Abduktion/Adduktion: 60-0-10°
Knie links: Z.n. Knie-TEP, OP-Narbe bland, Flexion: 0-10-90°
Wirbelsäule: LWS: Finger-Boden-Abstand: 30 cm, Rotation 10° beidseits, Seitneigung 5° beidseits
Gesamtmobilität - Gangbild:
erschwertes Aufstehen aus dem Liegen
Status Psychicus:
Psyche stabil
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
...
Lfd.Nr. 1 - Knieleiden links; Begründung: Das Knie wurde bereits 2000 operiert, nun stellte sich zusätzlich eine Abnützung der am Gelenk beteiligten Knorpel ein. Die Schmerzen schränken den Patienten im Alltag deutlich ein. Eine Knie-Prothese wurde implantiert, der Bewegungsumfang war bei der Untersuchung mit einer Flexion von 90° mittel, Erhöhung um 10 von 100 wegen Knieprothese; Pos. Nr. 02.05.20; GdB %: 40
Lfd.Nr. 2 - Wirbelsäulenleiden bei Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule; Begründung: Die Beschwerden treten in einem Intervall von Monaten auf und werden mit leichten Schmerzmitteln behandelt; Pos. Nr. 02.01.02; GdB %: 40
Lfd.Nr. 3 - Hüftleiden links; Begründung: Die Beweglichkeit ist mittelgradig eingeschränkt; Pos. Nr. 02.05.09; GdB %: 30
Lfd.Nr. 4 - Syndrom der Atempausen während der Nacht mit nächtlicher Überdrucktherapie; Begründung: Das Syndrom wird mit nächtlicher Sauerstofftherapie erfolgreich behandelt; Pos. Nr. 06.11.02; GdB %:
30
Lfd.Nr. 5 - Bluthochdruck; Begründung: Der Blutdruck wurde stationär eingestellt, allerdings findet sich kein Hinweis auf eine Schädigung des Herzens aufgrund des Blutdrucks, die Position 05.01.02 ist diesbezüglich die höchstmögliche; Pos. Nr. 05.01.02; GdB %: 20
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Venenleiden der Beine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nun Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens, dadurch Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
...
[X] Dauerzustand
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [X] ja."
5. Die belangte Behörde erhielt von diesem Gutachten Kenntnis, nahm dazu jedoch nicht Stellung. Der Beschwerdeführer machte von der ihm gewährten Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äußern, nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. seit 01.08.2014.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, das grundsätzlich als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnte und dessen Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Einzig in der rechtlichen Prämisse des Gutachtens, wonach das Vorhandensein einer Knie-Endoprothese schon an sich zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens um 10 % führt, muss das Bundesverwaltungsgericht eine Einschränkung aus rechtlichen Gründen vornehmen (vgl. dazu näher die rechtlichen Ausführungen). Dies führt zwar dazu, dass dieses Leiden nicht mit den im Gutachten angegebenen 40 % (sondern aus rechtlichen Gründen - unter Abzug der vom Sachverständigen in Anschlag hinzugezählten 10 % - mit 30%) zu bewerten ist, womit das mit 40 % eingestufte Wirbelsäulenleiden als führendes Leiden anzusehen ist. Die Aussage, dass - wie im Gutachten ausgeführt - die Leiden 2 und 3 mit dem Leiden 1 zueinander in einem wechselseitigem Verhältnis der Leidensbeeinflussung stehen, was - nach Angaben des Sachverständigen zu einer Erhöhung "um 2 Stufen" führt, wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass das Ergebnis der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 %, welches auch von der belangten Behörde (die das Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos vorgelegt hat) im Verfahren unwidersprochen zur Kenntnis wurde, objektiviert ist. Der Zeitpunkt des Eintritts dieses Grades der Behinderung folgt aus dem Umstand, dass der Sachverständige die Erhöhung des Grades der Behinderung gegenüber einem früher erstatteten Gutachten (in dem das Wirbelsäulenleiden noch mit 20 % eingestuft worden war) mit der "Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens" begründet hat, dass diese Feststellung offenkundig auf den im Verfahren vorgelegten Befund vom 05.08.2014 zurückgeht und dass ein früheres Datum für diesen Teil der Leiden nicht nachgewiesen werden konnte.
3.1. Das - noch vor 01.01.2014 als Berufung an die Bundesberufungskommission eingebrachte und seit diesem Zeitpunkt als Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG weiter zu behandelnde (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG) - Rechtsmittel ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Es richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und (indirekt aus) § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch den Senat entscheidet. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 19b Abs. 6 BEinstG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.3. Im Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte besteht nach dem VwGVG im Allgemeinen kein Verbot des Vorbringens von Neuerungen durch den Beschwerdeführer oder des Aufgreifens von Neuerungen durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 10 VwGVG, VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044). Abweichend davon hat der Gesetzgeber mit einer am 01.07.2015 in Kraft getretenen Novelle im BBG und im BEinstG (BGBl. I 57/2015) eine Regelung eingeführt, wonach in (bestimmten) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesen Bundesgesetzen "neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden" dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG, § 46 BBG, jeweils idF BGBl. I 57/2015). Zwar werden Neuregelungen im Verfahrensrecht grundsätzlich ab ihrem In-Kraft-Treten auch für anhängige Verfahren anwendbar und wurde es bei der genannten Novelle unterlassen, ausdrückliche Übergangsregelungen für anhängige Beschwerdeverfahren zu treffen. Dennoch kann die Einschränkung von Neuerungen hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich im Beschwerdefall um ein bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle anhängiges Beschwerdeverfahren handelt und weil sich aus der genannten Novelle ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten der Einschränkung gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen können (vgl. in anderem Zusammenhang VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Dafür sprechen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I 57/2015, in denen (wenn auch ohne dass dies im Wortlaut der vorgeschlagenen Norm Niederschlag gefunden hätte) sogar angenommen wird, dass "[d]ie
Neuerungsbeschränkung ... nur für jene Verfahren gelten [soll], in
welchen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerden eingebracht werden" (RV 527 BlgNR 25. GP, 5).
3.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
3.5.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.5.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.5.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.5.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.5.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.
3.5.6. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Knieleiden (40 % nach Hinzuzählung von 10 % aufgrund der Knieprothese) und das Leiden 2 (Wirbelsäulenleiden - 40 % GdB) und 3 (Hüftleiden links 30 % GdB) stehen nach den Ausführungen des Sachverständigen zueinander in einem Verhältnis der wechselseitigen Leidensbeeinflussung.
Aus folgenden Gründen war (anders als dies auch vom Gericht in einer ersten Phase des Verfahrens noch angenommen wurde) beim festgestellten Knieleiden keine Hinzuzählung von 10 % für die Knieprothese vorzunehmen (s dazu bereits BVwG 27.03.2015, I401 2003025-1):
Die Stammfassung der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, nimmt in ihrem Abschnitt 02.05 auf das Organsystem "Untere Extremitäten" Bezug und untergliedert dieses weiter zB in die Körperregionen "Hüftgelenke", "Kniegelenk" etc. Die Untergliederung "Hüftgelenke" umfasst die Positionsnummern "02.05.07 bis 02.05.17". Der zuletzt angeführten Positionsnummer ist die Funktionseinschränkung "Schnappende Hüfte" mit einem ("fixen") Grad der Behinderung von 10 % zugeordnet. Bei der im anschließenden Teil geregelten Funktionseinschränkung mit dem Titel "Kniegelenk" (mit den zugewiesenen Positionsnummern "02.05.18" bis "02.05.28") hieß es in der Stammfassung der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, einleitend wie folgt:
"Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (zweiseitig oder einseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht."
Nach diesen drei Einleitungssätzen folgte eine tabellenförmige Aufstellung der einzelnen Positionsnummern "02.05.18" bis "02.05.28", in denen verschiedene Spielarten von Einschränkungen des Kniegelenks festgelegt und mit einzeln "fix" zugewiesenen (bzw. Rahmensätzen von) Graden der Behinderung verknüpft sind.
Eine Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, erfolgte durch die Novelle zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 252/2012. Diese nahm (in der hier relevanten Novellierungsanordnung der Ziffer 7. der Novelle) ausdrücklich auf die Positionsnummer "02.05.17" Bezug ("Schnappende Hüfte" - Grad der Behinderung von 10 %). Bei Betrachtung des reinen Wortlauts der Novellierungsanordnung weist nichts darauf hin, dass eine Änderung von Regelungen zur Funktionseinschränkung "Kniegelenk" getroffen werden sollte. Festzustellen ist auch, dass Wortlaut der Positionsnummer "02.05.17" durch die Novellierung keine Änderung gegenüber der Stammfassung erfährt. Außerdem erfasst der durch die Novelle in die Verordnung eingefügte Text - inhaltlich betrachtet - nicht nur die Positionsnummer "02.05.17", sondern auch den daran anschließend befindlichen Titel und Einleitungstext der Untergliederung "Kniegelenk". Der eingefügte Text wiederholt hinsichtlich dieses Titels und der Einleitung der Untergliederung "Kniegelenk" nur den bereits in der Stammfassung enthaltenen Text und nimmt, was die in der Einleitung angeführten Arten der Knieverletzung und den Grad der Knorpelschäden betrifft, keine Änderung vor. Als einzige verbleibende Möglichkeit der Auslegung, bei der die Novellierungsanordnung tatsächlich eine Änderung der Stammfassung bewirkt hätte, verbleibt die Interpretation, dass mit dieser Anordnung (entgegen ihrem Wortlaut) nicht die Positionsnummer 02.05.17 geändert werden sollte, sondern dass der Entfall des letzten Satzes im Einleitungsteil zu der - der Positionsnummer 02.05.17 unmittelbar nachfolgenden - Untergliederung ("Kniegelenk") beabsichtigt war. Ein anderes Verständnis der Änderung müsste dem Verordnungsgeber unterstellen, eine inhaltsleere Regelung getroffen zu haben.
Auch wenn die vom Verordnungsgeber im gegebenen Zusammenhang verwendete Novellierungs-"Technik" mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des geltenden Norminhaltes verbunden ist, lässt sich dieser gerade noch ermitteln.
Infolge der dargestellten (novellierten) Rechtslage sieht die Einschätzungsverordnung nicht (mehr) vor, dass bei Kniegelenksprothesen ein Aufschlag von 10 % vorzunehmen wäre. An dem im Gutachten festgestellten Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 % ändert sich jedoch (ausgehend vom Wirbelsäulenleiden, das mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft wurde und angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige zwischen Leiden 1, 2 und 3 eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit der Folge eine "Erhöhung um 2 Stufen" konstatiert hat) aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nichts.
In den vom Sachverständigen vorgenommenen Zuordnungen zu den im Gutachten erwähnten Positionsnummern kann ansonsten keine Unschlüssigkeit erkannt werden.
3.5.7. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
3.5.8. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen kommt das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen, in Zusammenhalt mit seiner aus rechtlichen Gründen - wie dargestellt - nuancierten Deutung nach, weshalb ein Grad der Behinderung von 60 v. H. objektiviert werden konnte.
3.5.9. Da somit ein Grad der Behinderung von 60 v.H. seit 01.08.2014 objektiviert werden konnte, der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört.
Soweit der Beschwerdeführer in einer seiner Eingaben seinen Antrag mit den Worten "Bitte um den Behindertenausweis" bekräftigt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das beschränkt, worüber der angefochtene Bescheid abgesprochen hat. Der angefochtene Bescheid hat über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgesprochen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, abgehend von diesem Verfahrensgegenstand auch über die Ausstellung eines Behindertenpasses an den Beschwerdeführer zu entscheiden. Dessen ungeachtet wird die belangte Behörde, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, zu beurteilen haben, ob die (auch bei ihr schriftlich eingelangte) Bitte des Beschwerdeführers "um den Behindertenausweis" als entsprechender Antrag zu werten und zu behandeln ist.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.6.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dem zuletzt eingeholten Gutachten und dem darin festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 % nicht mehr entgegengetreten; bei der im Rahmen der Verwertung des Gutachtens vorgenommenen Einschränkung handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die im Übrigen auf das Ergebnis des ermittelten Gesamtgrades keine Auswirkungen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der Beschwerdefall, in dem sich die Beweislage zuletzt als unstrittig erwiesen hat, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer (hier auch nicht beantragten) mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.5.7.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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