BVwG W228 2010144-1

W228 2010144-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2015

Regest

ersatzlose Behebung, Geschäftsführer, Haftung

Texte intégral

BVwG W228 2010144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2010144.1.00

Spruch

W228 2010144-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, betreffend den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 22.07.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der WGKK vom 22.07.2013, Zl. XXXX, betreffend Haftung gem. §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.07.2013, Zl. XXXX, wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG in Höhe von € 67.361,77 zzgl. Verzugszinsen für von der Firma XXXX Baugesellschaft m.b.H. aushaftende Beiträge samt Nebengebühren festgestellt und der Beschwerdeführer zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX Baugesellschaft m.b.H. aus den Beiträgen April 2011 bis August 2011 € 67.361,77 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.

Mit Schreiben datierend auf 30.08.2013 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch den Beschwerdeführer beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Forderung weder dem Grund noch der Höhe nach gerechtfertigt sei.

Der Akt wurde mit Schreiben der WGKK datierend auf 22.07.2014 vorgelegt. Die Aktenvorlage langte am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 und 30.06.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass die Geschäftsführerhaftung des HerrnXXXX nunmehr im Zivilrechtsweg erledigt wurde. Im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens wurde die Haftung von Herrn XXXX anerkannt. Im Anhang wurde das Anmeldeverzeichnis mitgesendet. Aus Sicht der Wiener Gebietskrankenkasse spricht rechtlich nichts dagegen, wie im Fall W228 2003665-1, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Hinweis auf die erfolgte zivilrechtliche Regelung behebt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 43 Abs. 5 AVG hat der Verhandlungsleiter auf das Zustandekommen eines Ausgleiches von einander widersprechenden Ansprüchen zweier oder mehrerer Parteien mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat aufgrund der zivilrechtlichen Regelung der Ansprüche um Behebung des Bescheides ersucht. Dem ist durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eben zitierten Bestimmung nachzukommen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da das hg. Erkenntnis sich an die klare Regelung des AVG hält und ansonsten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist, wird die Revision nicht zugelassen.

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