W228 2004867-1•BVwG W228 2004867-1
W228 2004867-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W228 2004867-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Staatsanwalt i.R. Mag. Dr. WXXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland (in der Folge: LH) vom 25.11.2013, Zl. XXXX, wegen Einbeziehung des Dienstnehmers XXXXin die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG in der Zeit von 01.12.2011 bis 05.03.2012 beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) hat mit Bescheid vom 19.07.2012, Zl. XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX, in der Zeit von 01.12.2011 bis 05.03.2012 auf Grund seiner Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX, gemäß §§ 4 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 EFZG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung mit einem Beschäftigungsausmaß von 39 Stunden pro Woche unterlag. Die Abmeldung per 24.01.2012 werde abgelehnt.
Von der Beschwerdeführerin wurde, vertreten durch Staatsanwalt i.R. Mag. Dr. XXXX, dagegen fristgerecht Einspruch eingebracht.
Seitens der BGKK langte die Aktenvorlage, datierend auf 31.08.2012, beim LH am 04.09.2012 ein.
Mit Bescheid des LH vom 25.11.2013, Zl. XXXX, bestätigte dieser den Bescheid der BGKK.
Von der Beschwerdeführerin wurde, vertreten durch Staatsanwalt i.R. Mag. Dr. XXXX, dagegen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.
Seitens der BGKK langte die Aktenvorlage, datierend auf 15.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2014 ein.
Am 10.11.2014 wurde der Gerichtsakt des ASG zu XXXX angefordert, welcher umgehend zur Verfügung gestellt wurde. Im Rahmen dessen wurde der Vergleich mit Generalklausel vom 10.04.2013 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt.
Aufgrund eines Parteiengehörs vom 24.11.2014 wurde am 22.12.2014 seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin per E-Mail bekannt gegeben, dass an der Erledigung der Beschwerdesache deshalb ein Interesse bestehe, weil die Beschwerdeführerin den Vergleichsbetrag von € 2.500,00 wegen der Zurückziehung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren gegen ihren Geschäftsführer, XXXX des Bezirksgerichtes Liesing, bezahlt hat, in welchen sich der Kläger als Privatbeteiligter mit einem Betrag von €
1. 700,00 angeschlossen hatte. Mit der Zahlung von € 2.500,00 wurden somit primär die im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüche ausgeglichen. Die tatsachenwidrige Änderung des Tages der Abmeldung bei der GKK wurde unter anderem wegen der damit verbundenen Kosten für die Beschwerdeführerin, welche darin bestünden, dass einer Widmung der Zahlung über den Abmeldungsstichtag hinaus Lohnabgaben anfallen würden, absichtlich nicht in den Vergleich aufgenommen worden. Der Vergleichsbetrag ist insbesondere nicht als Entgeltfortzahlung gewidmet.
Daraufhin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.01.2015 Herrn XXXX Parteiengehör unter Anschluss des E-Mails des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewährt. Es erfolgte keine Äußerung dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der BGKK am 06.03.2015 Parteiengehör. Dieses lautete: "In der Rechtssache der XXXX ist der im Anhang befindliche Vergleich seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom ASG beigeschafft worden (Beilage 1), der aufgrund einer Mahnklage (Beilage 2) ergangen ist. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde eine Stellungnahme abgegeben (Beilage 3). Es wird um Replik seitens der BGKK zur - per Mail eingebrachten - Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ersucht. Außerdem wird anhand der Mahnklage in Verbindung mit dem Vergleich um Berechnung und nachvollziehbare Darlegung des Endes der Pflichtversicherung seitens der BGKK ersucht."
Am 08.04.2015 erfolgte eine erste Stellungnahme samt Berechnungsblättern seitens der BGKK. Nach Durchsicht ergab sich, dass diese Berechnungen die Akontozahlung im Vergleich nicht berücksichtigt haben und wurde die BGKK zur Neuberechnung aufgefordert.
Am 23.04.2015 langte eine Neuberechnung in mehreren Varianten beim Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund des mittels Schreibens datierend auf 05.11.2014 veranlassten Parteiengehörs wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich diese beiden OZ [=Berechnungen] zu übermitteln. Außerdem erlaubt sich der erkennende Richter das Protokoll des ASG vom 24.01.2013 zu XXXX zu übermitteln. Nach Studium der vorgelegten Varianten der BGKK und des Protokolls des ASG ergibt sich aus Sicht des erkennenden Richters, unvorgreiflich eines weiteren Vorbringens seitens aller Parteien, dass ein Ende der Pflichtversicherung erst am 13.03.2012 vorliegen könnte und somit dem Beschwerdeführer bei Weiterführung des Verfahrens Nachzahlungen an den Sozialversicherungsträger drohen könnten. [...]"
Seitens der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde mit Schreiben datierend auf 29.06.2015, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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