I406 1420680-2•BVwG I406 1420680-2
I406 1420680-2Tribunal administratif fédéral1 juil. 2015
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
I406 1420680-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zahl 810755210 - 1377439 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 20.07.2011 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 20.07.2011 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor: Er sei marokkanischer Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem (Sunnit). Sein Vater sei 2007 verstorben, seine Mutter, drei Brüder und drei Schwestern würden noch in seinem Heimatland leben. Er habe in Agadir die Grundschule besucht und von 1993 bis 2010 in Agadir als Tagelöhner für diverse Arbeitgeber gearbeitet. Am 26.12.2010 habe er seinen Herkunftsstaat legal verlassen. Geflohen sei er, da er auf Grund der Kandidatur seines Bruders für die Kommunalwahlen Probleme bekommen habe.
In seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.07.2011 gab der Beschwerdeführer darüber hinaus im Wesentlichen an, das System in seinem Herkunftsstaat sei korrupt, die meisten Leute würden sehr wenig verdienen, falls sie überhaupt Arbeit hätten, er habe immer das System kritisieren wollen, sich aber nicht getraut, als normaler Bürger habe man keinerlei Rechte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.07.2011, Zl. 11 07.552 - BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Marokko gemäß § § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 18.12.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie allfälligen strafrechtlich relevanten Sachverhalten auf.
Mit Stellungnahme, einlangend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.02.2015, gab der Beschwerdeführer an, keine in Österreich aufhältigen Verwandten zu haben, hier zahlreiche Kurse besucht zu haben - dazu verwies er auf das A2 ÖSD-Zertifikat -, zur Zeit von der Grundversorgung zu leben und gearbeitet zu haben, regelmäßig die Kirche zu besuchen und mittlerweile getauft zu sein, hier noch kein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt zu haben, im Jahr 2011 das letzte Mal in Marokko gewesen zu sein, weder jemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt noch je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer - einstweiligen - gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen, noch je wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden zu sein und in Österreich weder in einer Partnerschaft noch einer eheähnlichen Beziehung zu leben sowie eine Arbeitsplatzzusage vorlegen zu werden.
Mit Bescheid vom 17.03.2015, Zahl 810755210 - 1377439 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Begründend stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei lediglich aufgrund der Antrages auf internationalen Schutz vom 20.07.2011 legalisiert gewesen, angesichts dessen Abweisung mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes sowie der Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18.12.2014 sei sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe dort auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen, es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit von in Österreich lebenden Verwandten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und finanziere seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Er sei in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert und habe sich taufen lassen. Dazu und zu einem damit entstandenen subjektiven Nachfluchtgrund sei auf das Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2014 hinzuweisen, welches die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausschließe. Der Beschwerdeführer möchte sich offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und halte sich seit mehr als dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, sei nicht vorbestraft, habe Deutschkurse besucht und die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch bestanden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor, dies sei auch nicht behauptet worden, ebenso nicht in Betracht komme ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Der Beschwerdeführer habe Verwandte in seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe und sozialisiert worden sei und könne deren Unterstützung erwarten, weiters sei davon auszugehen, dass er dort einen Freundes und Bekanntenkreis habe, dies sowie die Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat führe nicht zu einem Überwiegen der -wenn überhaupt vorhandenen- Integration in Österreich, insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, etwa dreieinhalb Jahre, lägen keine Aspekte einer außergewöhnlich schützenswerten, dauernden Integration in Österreich vor, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machten, die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ergebe daher das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gegenüber seinen persönlichen am Verbleib im Bundesgebiet, die Rückkehrentscheidung verletzte daher Artikel 8 EMRK nicht, auch sonst lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 oder 3 FPG liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Am 30.03.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG des an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers zugestellten Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 27.03.2015 ein, wonach dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäß § 5 iVm 8 Abs. 1 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für diesen für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 30.03.2015 bis 29.06.2015 erteilt wurde.
Mit Beschwerde vom 30.03.2015 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, in eventu die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG erlassene Rückkehrentscheidung aufheben, weil eine Rückkehr nach Marokko für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeute, in eventu lediglich die Ausweiseentscheidung beheben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Der Beschwerdeführer führte begründend an, schon vier Jahre in Österreich zu sein, zum katholischen Glauben konvertiert und gut integriert zu sein. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner individuellen Gefährdung in seiner Heimat auseinandergesetzt und geprüft, ob er dort ein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netzwerk habe.
Am 07.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich den oben genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice sowie eine Lohn/Gehaltsabrechnung für den April 2015 betreffend ein Bruttogehalt von 1544,94 Euro.
Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben eines näher bezeichneten Psychosozialen Dienstes vom 30.03.2015, mit dem dieser Dolmetschtätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigte.
Mit Stellungnahme vom 12.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mittlerweile das erforderliche Diplom abgeschlossen und eine Arbeitsstelle gefunden.
Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.06.2015 lauten:
RI: Haben Sie noch Verwandte in Marokko?
BF bringt auf Deutsch vor, dass seine Mutter in Marokko gestorben ist und dass er dort Schwestern und einen Bruder hat.
RI: Haben Sie in Österreich Bekannte oder Verwandte?
BF: Ich arbeite in einem Gasthaus und die sind für mich wie eine Familie. Ich wohne auch bei ihnen.
RI: Wollen Sie noch irgendwelche Dokumente vorlegen?
BF: Ich habe nur meine Arbeitsbestätigung. Das ist alles.
BF legt zu den bereits vorhandenen Unterlagen, Lohnabrechnungen für die Monate März, April und Mai 2015 vor. Im Fall des April mit 1544,94 Euro. Im Fall des März mit 51,05 Euro.
RI: Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel außer dem asylrechtlichen?
BF: Nein.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Ich habe einen 20 Stunden Deutschkurs besucht.
BF legt ein Diplom für den Deutschkurs A2 Grundstufe Deutsch vom 12.12.2014 vor.
RI: Können Sie mir kurz beschreiben, wie Sie wohnen?
BF: Ich wohne und arbeite im Gasthof Rust und arbeite vor allem mit den Pferden und ich übersetzte für andere Asylwerber. Wenn ich Zeit habe, helfe ich auch in der Diakonie. Ich mache das freiwillig.
RI: Möchten Sie zu der Situation in Marokko etwas sagen?
BF: Ich möchte nur dazu sagen, dass das was man in den Zeitungen liest, nicht stimmt. Das Bild das Marokko der Welt zeigt, ist falsch. Marokko ist ein islamisches Land, viele Gesetzte sind sehr streng. Wir haben keine Menschenrechte. Wenn man über Politik redet, kommt man ins Gefängnis. Man braucht nur im Internet suchen, es gibt einen Sänger der über Politik gesprochen hat und deswegen inhaftiert worden ist. Wir haben keine Freiheit. Der Drogenhandel ist noch immer sehr stark.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie zum Christentum konvertiert sind, stimmt das?
BF: Ja.
RI: Wann war das?
BF: Im März 2013.
RI: Wo?
BF: In XXXX.
BF legt ein Schreiben des Pfarres von XXXX betreffend seiner Taufe und seiner Religionsausübung, eine Liste mit Unterstützungserklärungen, Bestätigung mit Fotos und zwei Schreiben der Marktgemeinde XXXX betreffend die Integration des BF vor.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen betreffend den Beschwerdeführer vor Lohn/Gehaltsabrechnungen für landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten für den Monat März betreffend einen Tag sowie ein Bruttogehalt von 51,50 Euro sowie die Monate April und Mai 2015 jeweils betreffend ein Bruttogehalt von 1544,94 Euro, ein Diplom ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 12.12.2014, der Taufschein des Beschwerdeführers, ein Schreiben des betreffenden Pfarrers betreffend die Taufe und die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am kirchlichen Gemeindeleben, letzteres auch dokumentiert durch zahlreiche Fotos, ein Zeitungsartikel betreffend die Taufe, zwei Schreiben seiner Wohnsitzgemeinde betreffend seine Integration, sehr guten Deutschkenntnisse, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft sowie zwei Listen mit Unterstützungserklärungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben am 20.07.2011 illegal nach Österreich ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.07.2011, Zl. 11 07.552 - BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Marokko gemäß § § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Mit Bescheid vom 17.03.2015, Zahl 810755210 - 1377439 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder, seine Mutter und Geschwister leben in Marokko. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt mit seiner Familie in Marokko.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer legte am 12.12.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 ab.
Der Beschwerdeführer verdient als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von 1544,94 Euro und ist damit selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer übersetzt freiwillig für andere Asylwerber und hilft in der Diakonie.
Auf Grund enger Beziehungen zu seinen Quartiergebern und reger Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben nach seiner Taufe verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über private Bindungen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich, zum Asylantrag und den negativen Entscheidungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie dem vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen, privaten Beziehungen im Bundesgebiet, zur Beschäftigung sowie den gemeinnützigen Tätigkeiten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zuvor ist hinzuweisen auf das Beschäftigungsverhältnis und damit die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers; angesichts des Umstandes, dass er sich mittlerweile seit vier Jahren im Bundegebiet aufhält, aktiv am kirchlichen Gemeindeleben beteiligt und enge Beziehungen zu seinen Quartiergebern unterhält, führt er weiters jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Privatleben in Österreich, diese Integration unterstützte er wesentlich durch den Erwerb von Deutschkenntnissen sowie freiwillige Tätigkeiten.
Dadurch wird das Wissen des Beschwerdeführers um die Unsicherheit seines, sich lediglich auf einen - sich als unbegründet erwiesen habenden - Asylantrag stützenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie die damit einhergehenden Kenntnis, allfällige Kontakte nicht auf Dauer fortführen zu können, relativiert. Ebenso kann ihm die Dauer der Verfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hätten, sondern liegt dies einzig in der Verantwortung der damit befassten Behörden bzw. Gerichtes, was der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wiederum ein größeres Gewicht einräumt.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war, insbesondere indem er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse angeeignet hat, weiters ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er seinen Unterhalt durch eigene Arbeitstätigkeit sicherstellt und damit nicht auf Unterstützung der Allgemeinheit angewiesen ist und er darüberhinaus freiwillig soziale Dienste leistet.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und dass der Beschwerdeführer durch seine illegalen Einreisen gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Weiters ist dem BFA ist darin zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen jedoch im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Somit war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm 52 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.3. Zu Spruchpunkt II (Feststellen des Vorliegens der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Angesichts der mit gegenständlicher Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärten Rückkehrentscheidung, war in einem festzustellen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG vorliegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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