BVwG G302 2106638-2

G302 2106638-2Tribunal administratif fédéral1 juil. 2015

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommen, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Texte intégral

BVwG G302 2106638-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2106638.2.00

Spruch

G302 2106638-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX gegen den Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices GZ.:

XXXX vom 26.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 26.01.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.02.2014 bis 30.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe EUR 5.651,73 verpflichtet werde.

Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.11.2014 zu Unrecht bzw. in falscher Höhe bezogen hätte, da ihr Gatte gleichzeitig ein Einkommen erzielt hätte, welches Notlage ausschließe. Die BF habe das Einkommen ihres Gatten nicht gemeldet.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF kein Einkommen hätte und seit 2 Jahren von XXXX (gemeint ihr Ehegatte) getrennt leben würde. XXXX würde im Ausland leben und arbeiten. Die BF würde allein in XXXX mit ihrer Tochter leben. Sie hätte von XXXX keine finanzielle Unterstützung, da sie im Privatleben getrennt seien. Daher seien die Rückforderung und auch die Einstellung der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt, da die BF überhaupt kein Einkommen erhalten würde. Sie sei ständig auf Arbeitssuche, erschwert durch ihre begrenzten Arbeitszeiten. Die BF beantragte die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Bescheid des AMS vom 26.03.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch insofern berichtigt, als die Notstandshilfe für die Zeiträume 08.02.2014 bis 28.02.2014, 01.04.2014 bis 30.04.2014, 01.05.2014 bis 16.05.2014, 19.05.2014 bis 29.05.2014, 02.06.2014 bis 31.07.2014 und von 01.09.2014 bis 30.11.2014 i.H.v. EUR 5.915,07 widerrufen und rückgefordert werde.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF, ihre Tochter und ihr Gatte mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet seien. Diesen Wohnsitz hätte die BF auch in den Anträgen angeführt. Die BF sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens niederschriftlich befragt worden. Dabei hätte die BF erklärt, dass die BF in einer Genossenschaftsmietwohnung, die auf ihren Gatten laufe, weil er österreichischer Staatsbürger sei, mit ihrer Tochter wohne. Ihr Gatte arbeite in der Schweiz und komme nur ab und zu nach XXXX. In dieser Zeit wohne er bei der BF und ihrer Tochter. Ihr Gatte zahle die Wohnung (ca. € 800 monatlich), sie brauche ihm nichts zu geben. Die Wohnung habe ca. 70 m² und 2 Zimmer. Ihre Tochter schlafe mit der BF im Schlafzimmer. Wenn ihr Gatte hier sei, schlafe er auf der Couch, alle anderen Räume würden gemeinsam benutzt werden. Sie hätten dann ein "Familienleben", d.h. sie würden gemeinsam essen, der Gatte der BF verbringe die Freizeit mit ihrer Tochter. Wenn ihr Gatte in XXXX sei, kaufe er die Lebensmittel. Die Scheidung würde erst spruchreif werden, wenn die BF eine Wohnung gefunden habe und auf eigenen Beinen stehen könne, d.h. sie müsse eine Arbeit gefunden haben. Eine Unterhaltsklage gegen ihren Gatten habe die BF bis jetzt nicht unternommen, weil er die Wohnung und alles für ihre Tochter (gesetzlicher Unterhalt und Kleidung, Schuhe, etc.) kaufe. Sie bekomme keinen monatlichen Unterhalt von ihrem Gatten, jedoch Haushaltsgeld (EUR 200 - 300 monatlich per Überweisung). Die BF wäre mit der Entscheidung ihres Gatten im Ausland zu arbeiten nicht einverstanden gewesen und wäre dies der Grund gewesen, dass ihre Ehe schlechter geworden wäre. Sie hätten gestritten und die BF wäre verletzt. In XXXX habe ihr Gatte keine andere Wohnung. Wenn er im Ausland arbeite, wohne er dort. Am Privatleben ihres Gatten sei die BF nicht mehr interessiert. Die BF sei auf Seite 4 jedes von ihr gestellten Antrages über ihre Meldepflichten informiert worden, so u. a. auch darüber, dass sie jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses im Arbeitsmarktservice melden müsse. Darüber wäre die BF zudem auf der Rückseite jeder Mitteilung über den Leistungsanspruch (vom 14.01.2014, 29.01.2014, 11.02.2014, 14.03.2014, 21.03.2014, 09.05.2014, 21.05.2014, 02.06.2014, 06.06.2014, 18.12.2014 etc.), die sie vom Arbeitsmarktservice erhalten habe, informiert worden.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens könne aufgrund der niederschriftlichen Aussagen abgeleitet werden, dass sich der gemeinsame Haushalt mit ihrem Gatten nicht aufgelöst habe. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (zeitweiligen Arbeitsmöglichkeit ihres Gatten in der Schweiz) werde der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Auch wenn die BF das Verhältnis mit ihrem Gatten als sehr konfliktreich darstelle, unterstütze der Gatte die BF nach wie vor finanziell (Haushaltsgeld), zahle die Wohnung zur Gänze, sodass der BF keine Mietkosten entstehen, kaufe während seiner Anwesenheit die Lebensmittel, unterstütze ihre gemeinsame Tochter über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehend und wohne, wenn er nicht im Ausland lebe, in der gemeinsamen Wohnung. Ihr Gatte trage somit einen wesentlichen Teil der Wohn- und Lebenshaltungskosten und hätte die BF ihre Lebenshaltungskosten dadurch erheblich gesenkt. Die dargestellte Situation sei zweifelsfrei eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es wäre daher das Nettoeinkommen ihres Gatten auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Da die BF die Dienstverhältnisse ihres Gatten 2014 in der Schweiz nicht dem AMS gemeldet hätte, sei diese gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet. Da der BF im Nachhinein statt der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (= Notstandshilfe) in den Zeiträumen, in denen diese Schulungen des AMS besucht hätte, eine Beihilfe nach dem AMSG, die sogenannte "Deckung des Lebensunterhalts" gewährt worden sei, erfolge eine Gegenrechnung mit der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diesen bereits gegengerechneten Restbetrag hätte die regionale Geschäftsstelle Graz West und Umgebung in ihrem Bescheid angeführt.

Darüber hinaus stellte das AMS die Berechnungen in tabellarischer Form übersichtlich dar.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 16.03.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 30.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war bis 02.03.2013 bei der Firma XXXX beschäftigt und bezog seit 20.03.2013 - unterbrochen von Krankengeldbezügen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 07.08.2013 Notstandshilfe in ungekürzter Höhe von € 25,83 täglich (2014).

Der Gatte der BF ist erwerbstätig und arbeitet in der Schweiz. Er kommt nur ab und zu nach XXXX. Die Dienstverhältnisse des Gatten in der Schweiz im Jahre 2014 wurden dem AMS von der BF nicht gemeldet.

Im Zuge der Antragstellung unterfertigte sie das bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars auf Gewährung von Arbeitslosengeld und bestätigte, die darin enthaltene Belehrung über die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

Die BF, deren Tochter und deren Gatte sind mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaftsmietwohnung, die auf den Gatten der BF läuft. Der Gatte kommt für die Wohnungskosten (ca. EUR 800 monatlich) auf. Die BF braucht ihm nichts zu geben. Die Wohnung hat ca. 70 m² und 2 Zimmer. Die BF und ihre Tochter schlafen gemeinsam im Schlafzimmer. Wenn der Gatte in XXXX ist, schläft er auf der Couch, alle anderen Räume werden gemeinsam benutzt. In XXXX hat ihr Gatte keine andere Wohnung.

Der Gatte kommt neben der alleinigen Begleichung der Wohnkosten für den Unterhalt der Tochter auf und überweist Haushaltsgeld in der Höhe von ca. 200 bis 300 Euro.

Wenn der Gatte in Österreich ist, kauft dieser die Lebensmittel ein und es wird gemeinsam gegessen. Der Gatte der BF verbringt auch die Freizeit mit deren Tochter. Die Beziehung der BF zu deren Gatten ist angespannt, da diese nicht mit der Arbeit im Ausland einverstanden ist. Die Scheidung würde aber erst spruchreif werden, wenn die BF eine Wohnung gefunden hätte und auf eigenen Beinen stehen könne.

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens ergibt sich zum Beispiel für Februar 2014 folgende Einkommensanrechnung:

Nettoeinkommen des Gatten

...............................................................................

EUR 3.473,20

abzüglich Werbungskostenpauschale

..............................................................................

  • EUR 6,60

abzüglich Freigrenze für Gatten

............................................................................

  • EUR 624,00

abzüglich Freigrenze für Tochter XXXX

................................................................ -

EUR 271,00

ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von

..................................................... EUR 2.571,60

gerundet

...............................................................................................................

EUR 2.572,00

ergibt täglich anzurechnenden Betrag von

................................................................ EUR

84,55

täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung

................................................. EUR 25,83

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung

................................................ EUR 0,00

Die Berechnung der übrigen Monate ergeben ein ähnliches Bild. Die Berechnung für Februar 2014 ist repräsentativ.

Rückforderungsbetrag:

Zeitraum

Erhalten

Zustehend

Differenz

08.02. 2014 - 28.02.2014, 01.04.2014 - 16.05.2014, 19.05.2014 - 29.05.2014, 02.06.2014 - 31.07.2014, 01.09.2014 - 30.11.2014: insgesamt 229 Tage

tägl. EUR 25,83 mal 229 = EUR 5.915,07

tägl. EUR 0,00

EUR 5.915,07

EUR 0,00

EUR 5.915,07 = Rückforderungsbetrag

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt nach Abs. 3 vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Nach § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit. a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5).

Nach § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Höhe der Freigrenzen ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 6 in Verbindung mit § 7 leg. cit.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem AVG grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (VwGH 07.08.2002, Zl. 2002/08/0010).

Durch eine vorübergehende Abwesenheit (zB. Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst (zB "Pendlerehe", vgl VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0184). Weder § 36 Abs. 2 AlVG noch § 2 Abs 2 NH-VO definieren einen genauen Zeitfaktor für vorübergehende Abwesenheit. Wesentlich wird bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes sein, ob der abwesende Partner weiterhin auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 36 Rz 681).

Der Gatte der BF unterstützt diese nach wie vor finanziell (Haushaltsgeld), zahlt die Wohnung zur Gänze, sodass der BF keine Mietkosten entstehen, kauft während seiner Anwesenheit die Lebensmittel, unterstützt die gemeinsame Tochter über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehend und wohnt, wenn er nicht im Ausland lebt, in der gemeinsamen Wohnung. Der Gatte der BF trägt somit einen wesentlichen Teil der Wohn- und Lebenshaltungskosten und hat dadurch die Lebenshaltungskosten der BF erheblich gesenkt. Die dargestellte Situation ist zweifelsfrei eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es war daher das Nettoeinkommen Ihres Gatten auf die Notstandshilfe anzurechnen. Aus dieser Anrechnung ergibt sich, dass keine Notlage im Sinne des AlVG vorliegt.

Wie das AMS zutreffend ausführt, hat die BF die Dienstverhältnisse ihres Gatten 2014 in der Schweiz dem AMS nicht gemeldet und ist diese daher gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 25

Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet. Der BF musste auf Grund des festgestellten Hinweises durch das AMS die sie treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst gewesen sein.

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose (Notstandshilfeempfängerin) eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119). Dadurch, dass die BF die Meldung der Beschäftigung ihres Gatten trotz Belehrung unterließ, verletzte sie die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung der im angeführten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe als berechtigt.

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde von der BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die geänderte Restrückzahlungssumme ergibt sich aus verrechnungstechnischen Gründen. Dessen ungeachtet war jedoch in der angefochtenen Entscheidung über die Höhe des Rückforderungsbetrages abzusprechen.

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.