BVwG G302 2104636-1

G302 2104636-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2015

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Texte intégral

BVwG G302 2104636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2104636.1.00

Spruch

G302 2104636-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices GZ.:

XXXX vom 09.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1

und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 28.01.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von Frau XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 09.03.2012 bis 02.06.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe EUR 10.893,84 verpflichtet werde.

Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die BF die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.03.2012 bis 02.06.2013 in falscher Höhe bezogen hätte, da die endgültige Überprüfung der Notlage für diesen Zeitraum aufgrund der Einkommenssteuerbescheide ihres Gatten aus den Jahren 2012 und 2013 ergeben hätte, dass ein höherer Betrag auf ihre Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre. Die Anrechnung wäre daher für die Zeit von 09.03.2012 bis 31.12.2012 auf EUR 734,00, von 01.01.2013 bis 31.01.2013 auf EUR 713,00 und von 01.02.2013 bis 02.06.2013 auf EUR 958,00 zu erhöhen. Im Zuge der Neuberechnung käme es zu einer Gegenrechnung. Somit bestehe eine Restforderung von EUR 10.232,47.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz keinen Zusammenhang zwischen dem zu berücksichtigenden Einkommen ihres Ehegatten und den Kriterien des § 25 Abs. 1 AlVG hergestellt hätte. Es finde sich im angefochtenen Bescheid keine Aussage, ob die BF den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatschen herbeigeführt hätte oder hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühren würde. Deshalb sei der Bescheid mangelhaft, weshalb er aufzuheben sei und ersatzlos zu entfallen habe. Sollte dem Bescheid die aus diesem nicht hervorgehende Ansicht zugrunde liegen, dass die BF hätte erkennen müssen, dass die Entwicklung des Einkommens ihres Ehegatten für die Jahre 2012 und 2013 dazu führen würde, dass ein höherer Betrag auf die Notstandshilfe anzurechnen sei, so würde Folgendes entgegengehalten werden: Ihr Ehegatte hätte selbst nicht gewusst, dass sein Einkommen in den Jahren 2012 und 2013 im Verhältnis zu jenem aus den Jahren 2010 und 2011 eine maßgebliche Steigerung erfahren würde. Ihr Gatte führe seit Juni 2009 auf selbständiger Basis ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand XXXX. Die Auslastung sei bedingt durch die Gründung des Unternehmens im Juni 2009 mäßig gewesen und hätte sich erst im Laufe der Zeit konsolidiert. Erst mit September 2012 hätte ein Dienstnehmer halbtags aufgenommen werden können. Darüber hinaus würden die Umsatzzahlen saisonbedingt großen Schwankungen unterliegen, weshalb während des laufenden Geschäftsjahres kaum eine Einschätzung dahingehend getroffen hätte werden können, ob ein maßgeblicher Überschuss oder aber gar ein Verlust zu erzielen sei. Somit hätte ihr Gatte selbst nicht gewusst, ob seine Einkommensentwicklung positiv sei oder nicht. Ihr Gatte habe der BF gegenüber keine Mitteilungen dahingehend gemacht, wie sich der laufende Betrieb seines Geschäftes darstelle. Die BF hätte auch keinen Anlass gesehen, ihren Gatten mit darauf gerichteten Fragen auf die Nerven zu gehen, da die finanzielle Situation im Haushalt immer angespannt wäre. Die BF hätte somit nicht erkennen können, dass die von der BF bezogenen Beträge an Notstandshilfe in dieser Höhe nicht gebühre. Als Beweis lege die BF ihrer Beschwerde die monatliche Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahr 2013 sowie die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 bei. Es zeige sich, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die BF den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte bzw. erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht gebühre. Der Bescheid erhebe auch keinen Vorwurf in diese Richtung, sondern verweise nur darauf, dass die Überprüfung der Einkommenssituation des Ehegatten dazu führen würde, dass aus der Gegenrechnung eine Restforderung zu ihren Lasten in Höhe von EUR 10.232,47 bestehen würde. Eine Verkettung bzw. Subsumption der gesetzlichen Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG mit dem angeblichen Überbezug auf Basis der Tatbestandsmerkmale des § 25 AlVG erfolge in keiner Weise, was zu einer fehlenden Überprüfbarkeit des Bescheides und damit Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und zur materiellen Unrichtigkeit des Bescheides führe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Betrag von EUR 10.893,94 als Rückersatz vorgeschrieben werde, während die Restforderung laut Ermittlungsverfahren mit EUR 10.232,47 errechnet werden würde. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF beantrage die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben.

Weiters wurde ausgeführt, dass der BF sowohl 2012 als 2013 vorläufig Notstandshilfe gewährt worden sei, weil ihr Gatte nachweislich erklärt habe, ein relativ geringes monatliches Einkommen (bis auf 3 Monate sei ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 400,- bis EUR 500,- erklärt worden) aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. Diese Erklärungen hätte die BF 2012 und 2013 monatlich vorgelegt. In diesen Erklärungen wäre die BF nachweislich darüber informiert worden, dass der Einkommensteuerbescheid ihres Gatten für 2012 bzw. 2013 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert im Arbeitsmarktservice vorzulegen sei, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Bis dahin werde der Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher im Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 erzielten Einkommens neu beurteilt. Das Finanzamt Graz-Stadt habe im Fall des Gatten der BF am 12.12.2013 einen Einkommensteuerbescheid für 2012 und am 27.11.2014 einen Einkommensteuerbescheid für 2013 erlassen. Demnach hätte ihr Gatte 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.695,51 und 2013 in Höhe von EUR 27.157,24 erzielt. Der Notstandshilfeanspruch der BF für 2012 und 2013 wäre schließlich im Jänner 2015 auf Basis der Nettoeinkommen laut den beiden Einkommensteuerbescheiden ihres Gatten endgültig beurteilt worden. Die BF habe einen 2006 aufgenommenen Kredit für den Kauf eines Hauses/Wohnbau Eigenheim (laut Bankbestätigung vom 07.03.2012 und 25.03.2013) als erhöhte Aufwendung bei den beiden Antragstellungen auf Notstandshilfe (Antrag vom 07.03.2012 und vom 22.03.2013) geltend gemacht (Gesamtbelastung 2012: EUR 902,- und 2013: EUR 1.485,19) und sei dieser Kredit bis zur maximal möglichen Grenze berücksichtigt worden. Bei dem Begriff "Notlage" im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung handle es sich um einen rechnerischen Begriff handle, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Demnach würde das Vorliegen von Notlage einerseits vom Einkommen des/der Arbeitslosen selbst und seiner/ihrer Gattlnnen/Lebensgefährtlnnen abhängen, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe des/der Arbeitslosen dem Grunde nach sei. Das jeweilige Einkommen müsse jedenfalls auf die maximal zustehende Notstandshilfe umgerechnet werden. Laufende Ausgaben für Lebenskosten wie Strom, Versicherungen, etc. würden in der Freigrenze Berücksichtigung finden. Da der Gatte der BF sowohl 2012 als auch 2013 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und die daraus erzielten Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen würden, sei entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen für die endgültige Anspruchsbeurteilung der Notstandshilfe für 2012 und 2013 das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des Gatten der BF für 2012 und 2013 heranzuziehen. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und 2013 diene somit als Basis für die Ermittlung des tatsächlichen Nettoeinkommens ihres Gatten. Ausgangspunkt für die Berechnung des Nettoeinkommens sei das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz EStG. Diesem Betrag seien die Beträge gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden wären. Von dem so errechneten Gesamteinkommen sei die Einkommensteuer abzuziehen; dies ergebe dann das für die Beurteilung der Notstandshilfe maßgebende "Nettoeinkommen", welches auf ein monatliches Einkommen umgerechnet werde. Darlehen, die zum Zwecke einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung (Hausbau, Kauf einer Eigentumswohnung) oder Wohnraumsanierung (Heizungs- oder Fenstertausch o.ä.) aufgenommen worden wären, könnten zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden würden, wobei nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden seien.

Das AMS stellte die Berechnungen in tabellarischer Form übersichtlich dar.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 16.03.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 30.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte nach Erreichen des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld bis 08.03.2012) am 07.03.2012 beim AMS Notstandshilfe. Der Gatte der BF ist selbständig erwerbstätig. Das Nettoeinkommen des Gatten wurde für Jänner 2012 und Februar 2012 mit EUR 1.000,- ; für März 2012 mit EUR 850,--; für April 2012 mit EUR 400,- für Mai 2012 bis September 2012 mit EUR 500,-- und für Oktober 2012 bis Mai 2013 mit EUR 400, -- erklärt. In diesen Erklärungen wurde die BF nachweislich darüber informiert, dass der Einkommensteuerbescheid ihres Gatten für 2012 bzw. 2013 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert im AMS vorzulegen ist, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Bis dahin werde der Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher im Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 erzielten Einkommens neu beurteilt.

Die BF hat schließlich vorläufig von 09.03.2012 bis 31.3.2012 Notstandshilfe in Höhe von EUR 24,13, von 01.04.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von EUR 25,77, von 01.05.2012 bis 31.05.2012 in Höhe von EUR 30,29 und ab 01.06.2012 in Höhe von EUR 31,60 täglich erhalten. Mit 03.06.2013 hat sich die BF vom Bezug der Notstandshilfe abgemeldet.

Der Leistungsanspruch für 2012 und 2013 wurde im Jänner 2015 auf Basis des vom Finanzamt Graz-Stadt am 12.12.2013 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2012 und des vom Finanzamt Graz-Stadt am 27.11.2014 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2013 des Gatten der BF endgültig beurteilt.

Folgende Berechnung wurde für 2012 durchgeführt:

Einkommen des Gatten der BF gem. § 2 Abs. 2

EStG.......................................... EUR 22.142,72

abzüglich

Einkommensteuer...............................................................................

  • EUR 4.067,00

Jahresnettoeinkommen für

2012. .......................................................................

EUR 18.075,72

monatliches

Nettoeinkommen..............................................................................

EUR 1.506,31

Folgende Berechnung wurde für 2013 durchgeführt:

Einkommen des Gatten der BF gem. § 2 Abs. 2

EStG.......................................... EUR 26.975,94

abzüglich

Einkommensteuer...............................................................................

  • EUR 5.964,00

Jahresnettoeinkommen für

2013. .......................................................................

EUR 21.011,94

monatliches

Nettoeinkommen..............................................................................

EUR 1.751,00

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens ergibt sich ab 09.03.2012

folgende Einkommensanrechnung:

Nettoeinkommen des

Gatten................................................................................

EUR 1.506,31

abzüglich Freigrenze für Gatten

............................................................................

  • EUR 515,00

abzüglich 50 % Freigrenzenerhöhung

Kredit.......................................................... -

EUR 257,50

ergibt monatlich anzurechnenden Betrag

von......................................................... EUR

733,81

gerundet...................................................................................................................

EUR 734,00

ergibt täglich anzurechnenden Betrag

von................................................................

EUR 24,06

täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung

................................................. EUR 31,60

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung

................................................ EUR 7,54

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens ergibt sich für Jänner 2013

folgende Einkommensanrechnung:

Nettoeinkommen des

Gatten................................................................................

EUR 1.506,31

abzüglich Freigrenze für Gatten

............................................................................

  • EUR 529,00

abzüglich 50 % Freigrenzenerhöhung

Kredit......................................................... -

EUR 264,50

ergibt monatlich anzurechnenden Betrag

von......................................................... EUR

712,81

gerundet...................................................................................................................

EUR 713,00

ergibt täglich anzurechnenden Betrag

von................................................................

EUR 23,44

täglich gebührende Notstandshilfe vor

Anrechnung.................................................. EUR

31,60

täglich gebührende Notstandshilfe nach

Anrechnung................................................. EUR 8,16

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens ergibt sich ab 01.02.2013

folgende Einkommensanrechnung:

Nettoeinkommen des

Gatten................................................................................

EUR 1.751,00

abzüglich Freigrenze für

Gatten.............................................................................

  • EUR 529,00

abzüglich 50% Freigrenzenerhöhung

Kredit........................................................... -

EUR 264,50

ergibt monatlich anzurechnenden Betrag

von......................................................... EUR

957,50

gerundet...................................................................................................................

EUR 958,00

ergibt täglich anzurechnenden Betrag

von................................................................

EUR 31,49

täglich gebührende Notstandshilfe vor

Anrechnung.................................................. EUR

31,60

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung

................................................ EUR 0,11

Rückforderungsbetrag:

Zeitraum

Erhalten

Zustehend

Differenz

von 09.03.2012 bis 31.03.2012: 23 Tage

tägl. EUR 24,13 mal 23 = EUR 554,99

tägl. EUR 7,54 mal 23 = EUR 173,42

EUR 381,57

von 01.04.2012 bis 30.04.2012: 30 Tage

tägl. EUR 25,77 mal 30 = EUR 773,10

tägl. EUR 7,54 mal 30 = EUR 226,20

EUR 546,90

von 01.05.2012 bis 31.05.2012: 31 Tage

tägl. EUR 30,29 mal 31 = EUR 938,99

tägl. EUR 7,54 mal 31 = EUR 233,74

EUR 705,25

von 01.06.2012 bis 02.08.2012: 63 Tage

tägl. EUR 31,60 mal 63 = EUR 1.990,80

tägl. EUR 7,54 mal 63 = EUR 475,02

EUR 1.515,78

von 22.08.2012 bis 31.12.2012: 132 Tage

tägl. EUR 31,60 mal 132 = EUR 4.171,20

tägl. EUR 7,54 mal 132 = EUR 995,28

EUR 3.175,92

von 01.01.2013 bis 31.01.2013: 31 Tage

tägl. EUR 31,60 mal 31 = EUR 979,60

tägl. EUR 8,16 mal 31 = EUR 252,96

EUR 726,64

von 01.02.2013 bis 02.06.2013: 122 Tage

tägl. EUR 31,60 mal 122 = EUR 3.855,20

tägl. EUR 0,11 mal 122 = EUR 13,42

EUR 3.841,78

EUR 10.893,84 = Rückforderungsbetrag

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt nach Abs. 3 vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Nach § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit. a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt im § 2 Abs. 1 fest, dass Notlage vorliegt, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, ergibt sich aus § 5 leg. cit.

Nach § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Höhe der Freigrenzen ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 6 in Verbindung mit § 7 leg. cit.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie das AMS schon zutreffend ausführt, geht der Einwand in der Beschwerde, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die BF den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat bzw. erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt ins Leere, da selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, der Empfänger gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 25 Rz 534).

Darüber hinaus trifft die Bezieherin einer Notstandshilfe wegen der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Einkünften des Ehegatten auf die Notstandshilfe und ihrer im § 50 AlVG normierten Verpflichtung, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, insofern eine Diligenzpflicht, als sie sich über die Einkommensentwicklung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ständig auf dem Laufenden halten muss, um ihrer Meldeverpflichtung bei eintretenden Veränderungen Genüge tun zu können. Unterlässt sie es, sich mit der hier gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihr zur Last (vgl. VwGH Zl. 2010/08/0119, 23.05.2012).

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde von der BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die geringere Restrückzahlungssumme ergibt sich aus verrechnungstechnischen Gründen. Dessen ungeachtet war jedoch in der angefochtenen Entscheidung über die Höhe des Rückforderungsbetrages abzusprechen.

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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