BVwG W199 2016240-1

W199 2016240-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2015

Regest

Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W199 2016240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.2016240.1.00

Spruch

W199 2016240-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 730495600-140114079, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben. Herrn XXXX ist ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2014 den Antrag, ihm einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG]) auszustellen. Er legte Kopien eines Reisepasses, offenbar eines Fremdenpasses, vom 15.01.2013 vor, der nach der darin vorgenommenen Eintragung bis 30.11.2013 gültig gewesen war. In dem Akt, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vorgelegt hat, ist weiters ein Bescheid vom 23.10.2014 enthalten, mit welchem dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) bis zum 30.11.2016 erteilt wurde. Begründend heißt es in diesem Bescheid, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2003 gemäß § 8 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Am 14.10.2014 habe er rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingebracht. Da noch alle Voraussetzungen für deren Verlängerung vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden. - Im Akt ist weiters die Kopie einer "Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005" vom 23.10.2014 enthalten. (Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass diese Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sind.)

Mit Schreiben vom 29.10.2014 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und trug ihm auf, binnen vier Wochen mitzuteilen, warum er nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass "bei der Botschaft" (gemeint: der Botschaft seines Herkunftsstaates) zu beschaffen. Beizubringen sei der schriftliche Antrag um einen Reisepass an die Botschaft im Original und in beglaubigter Übersetzung, eine Aufgabebestätigung der Post und das Antwortschreiben der Botschaft im Original und in beglaubigter Übersetzung. Eine Bestätigung, wonach von der Vertretungsbehörde ohne Angabe von Gründen kein Reisepass ausgestellt werde, reiche für die Behörde nicht aus.

Der Akt des Bundesamtes enthält eine - offenbar vom Beschwerdeführer vorgelegte - Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien vom 10.11.2014, wonach für den Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass ausgestellt worden sei. Er habe keine geeigneten Dokumente vorlegen können, die für die Ausstellung eines Reisepasses entsprechend der nationalen und internationalen Gesetzeslage notwendig seien. Sollten die erforderlichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, so wäre die Botschaft in der Lage, einen Reisepass auszustellen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. In der Begründung heißt es, in dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular sei das Textfeld "Begründung, warum kein eigener Reisepass erlangt werden kann" nicht ausgefüllt worden. Auf Grund des Verbesserungsauftrages vom 29.10.2014 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Wien vom 10.11.2014 vorgelegt; der Text der Bestätigung wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Der Beschwerdeführer habe folgende Beweismittel vorgelegt: Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2014 über die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AslyG 2005; Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005, Geburtsurkunde in Kopie; Fremdenpass vom 15.1.2013, gültig bis 30.11.2013.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, gemäß § 88 Abs. 2a FPG seien Fremden, denen in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den "Gastländern". Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (Hinweis auf VwGH 31.5.2000, 98/18/0354). Dies müsse in gleicher Weise auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten. Fremdenpässe seien gemäß § 88 Abs. 2a FPG ua. nur dann auszustellen, wenn der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dies sei ein zwingendes "Tatbestandsmerkmal" für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte.

Aus der vorgelegten Bestätigung der Afghanischen Botschaft sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwar derzeit kein Reisepass ausgestellt werde, dass er jedoch, wenn er die geeigneten Dokumente vorlege, in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Daraus sei ersichtlich, dass er "generell" in der Lage sei, sich einen afghanischen Reisepass zu beschaffen. Er habe weiters nicht dargelegt, welche Dokumente zur Beschaffung eines afghanischen Reisepasses notwendig wären bzw. aus welchen Gründen ihm diese "Nichtvorlage" (Anführungszeichen im Original, gemeint wohl: Vorlage) nicht möglich bzw. zumutbar sei. Daran könne es auch nichts ändern, dass die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit einen Fremdenpass ausgestellt habe. Einerseits verleihe ihm "die vergangene Ausstellung eines Fremdenpasses" keinen Rechtsanspruch auf eine neuerliche Ausstellung, andererseits sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Auf Grund der Gesetzesänderung mit 01.01.2014 sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.12.2014. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe eine Bestätigung seiner Botschaft vorgelegt, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne. Er sei somit erwiesenermaßen nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument von der afghanischen Botschaft zu erlangen. Die benötigten Dokumente könnten, wenn überhaupt, nur durch eine Rückreise nach Afghanistan erlangt werden. Eben dies sei ihm jedoch unzumutbar, nicht zuletzt deshalb habe er subsidiären Schutz in Österreich erhalten. Die Auffassung der Behörde, er sei "generell" in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument bei der Botschaft zu beschaffen, sei durch nichts begründet; es seien offenbar keine Erhebungen durchgeführt worden, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Ebenso gehe der Verweis der Behörde auf das Passgesetz ins Leere, da § 88 FPG eine Sondernorm außerhalb des Passgesetzes sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf der Basis eines Informationsblattes des Bundesamtes eingebracht und alle darin geforderten Unterlagen vorgelegt. § 88 FPG sei kein Passus zu entnehmen, der eine zusätzliche Voraussetzung im Sinne der von der Behörde vertretenen Auffassung normiere. Eine solche Ansicht widerspräche im übrigen Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, in der ein solches Erfordernis nicht genannt sei. Die Richtlinienbestimmung werde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 88 Abs. 2a und 4 FPG könne dieser Bestimmung kein zusätzliches, über die erwähnte Richtliniennorm hinausgehendes inhaltliches Kriterium für die Ausstellung eines Fremdenpasses entnommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) und gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des FPG und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 88 FPG, der unter der Überschrift "Ausstellung von Fremdenpässen" steht, lautet auszugsweise:

"(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ...

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für

...

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen."

§ 92 FPG, der unter der Überschrift "Versagung eines Fremdenpasses" steht, lautet auszugsweise:

"(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt."

1.2.1. Wie sich aus dem - vom Beschwerdeführer vorgelegten - Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2014 ergibt, stellte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.12.2003 (dieser Bescheid selbst ist im vorgelegten Akt nicht enthalten) gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei, und erteilte ihm gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Dementsprechend gehen die Parteien des Beschwerdeverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist.

Das Bundesamt stützt seine Entscheidung (vorwiegend) darauf, es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass dessen Botschaft ihm zwar keinen Reisepass ausgestellt habe, ihm dies jedoch für den Fall in Aussicht gestellt habe, dass er die geeigneten Dokumente vorlege. Daraus sei ersichtlich, dass er "generell" in der Lage sei, sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Aus der vorgelegten Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Wien kann dieser Schluss nicht gezogen werden. Vielmehr hat sie mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Reisepass ausstellen könne. Daraus, dass sie ihm einen Reisepass ausstellen könnte, falls er die erforderlichen Dokumente später vorlege, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer "generell" in der Lage wäre, sich den Pass zu beschaffen - was nach Ansicht des Bundesamtes negatives Tatbestandsmerkmal in § 88 Abs. 2a FPG sein soll. Dass die Botschaft in ihrer Bestätigung nicht anführt, welcher Art die geeigneten Dokumente wären, kann nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, weil die österreichischen Behörden der Botschaft nicht Vorschriften darüber erteilen können, welchen Inhalt eine Bestätigung haben muss. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er sich die geeigneten Dokumente nur beschaffen könnte, indem er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Dass ihm dies nicht zumutbar sei, ergebe sich schon daraus, dass ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch dies ist nachvollziehbar.

Das Bundesamt durfte die Abweisung des Antrages daher nicht auf die Annahme stützen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

1.2.2. Es ist auch nicht erkennbar und wird von keiner der Parteien des Verfahrens behauptet, dass einer der Versagungsgründe des § 92 FPG vorläge oder dass der Ausstellung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd § 88 Abs. 2a FPG entgegenstünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.06.2015 eine Strafregisterauskunft eingeholt, die negativ ist.

1.2.3. Das Bundesamt weist zu Recht darauf hin, dass für seine Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich ist. Die von ihm ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 16.223 A/2003 (di. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053) ist jedoch zu § 76 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 BGBl. I 75 ergangen. Die Wortfolge "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist" in Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht der gleich lautenden Formulierung in § 88 Abs. 1 FPG - einer "Kann-Bestimmung" -, von der sich § 88 Abs. 2a FPG gerade unterscheidet. Die Voraussetzung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sein müsse, wird von § 88 Abs. 2a FPG gerade nicht aufgestellt. Diese erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann somit nicht auf § 88 Abs. 2a FPG übertragen werden.

Weiters führt das Bundesamt - indem es auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 31.5.2000, 98/18/0354, hinweist - ins Treffen, bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen; dies müsse, wie es meint, ebenso auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten. In dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das zu § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f und zu § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Paßgesetz 1992 BGBl. 839 ergangen ist, ging es um die Auslegung eines Versagungstatbestandes, dem, übertragen auf den Beschwerdefall, § 92 Abs. 1 Z 3 FPG entspräche. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass dann, wenn ein Versagungsgrund besteht, auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Da im Beschwerdefall von einem Versagungsgrund iSd § 92 FPG nicht auszugehen ist, geht der Hinweis auf dieses Erkenntnis ins Leere.

2. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt (und nicht dem Bundesverwaltungsgericht).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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