BVwG W189 1425182-2

W189 1425182-2Tribunal administratif fédéral30 juin 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Menschenhandel, Parteiengehör, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Zwangsprostitution

Texte intégral

BVwG W189 1425182-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1425182.2.00

Spruch

W189 1425182-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Tansania, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 06.269-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Tansania, stellte am 24.06.2011 unter der Identität XXXX, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 28.06.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, am 22.06.2011 illegal und schlepperunterstützt per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie von unbekannten Personen umgebracht werden hätten sollen, nachdem ihre Adoptivmutter verstorben sei. Dabei sei es um das Haus und das Grundstück gegangen. Mit Hilfe ihrer Tante habe sie sodann die Flucht ergriffen.

Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens beim Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung.

Mit Gutachten vom 24.08.2011 stellte besagtes Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine körperliche Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich für die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt am 05.08.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 30 bis 31 Jahren ergeben habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite sei von einem Mindestalter der Beschwerdeführerin von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen. Ihr geltend gemachtes Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 09.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht, ihrem vormaligen gesetzlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt sowie ihre Volljährigkeit festgestellt.

Im Rahmen der am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihrer Ziehmutter das Haus und das dazugehörige Grundstück überschrieben bekommen habe. Aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit sei sie von einer Freundin ihrer Ziehmutter - genannt: "Tante" - nach Österreich gebracht worden. Diese Freundin habe ihr jedoch schließlich mitgeteilt, dass sie für sie arbeiten müsse, wobei sie ihr Präservative und Make-up gegeben habe. Nachdem sie alleine in der Wohnung zurückgelassen worden sei, sei ein Mann gekommen, der der "Tante" Geld übergeben und die Beschwerdeführerin vergewaltigt habe, woraufhin sie aus der Wohnung gerannt sei.

Am 06.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem XXXX niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei wiederholte sie zusammengefasst ihr vor dem Bundesasylamt geltend gemachtes Vorbringen.

In dem Anlass-Bericht bzw. Aktenvermerk vom 20.01.2012 hielt das Landeskriminalamt fest, dass bezüglich des bei der Asylwerberin XXXX - welche am selben Tag wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe - gefundenen Boardingpasses lautend auf den Namen XXXX eine Rücksprache mit XXXX gehalten worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person namens XXXX am 14.06.2011 von Tansania nach Katar und schließlich am nächsten Tag weiter nach Wien geflogen sei. Es hätten auch Bilder einer Videoaufzeichnung der Frau XXXX und deren eingescannter Pass zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund dieser Bilder und des Reisepasses sei anzunehmen gewesen, dass es sich bei XXXX augenscheinlich um die nunmehrige Beschwerdeführerin, handle. Eine Rücksprache mit dem deutschen Reisebüro XXXX, welches den Flug gebucht habe, habe ergeben, dass ein gewisser XXXX die Buchung für XXXX vorgenommen habe. Zudem habe dieser eine zweite Buchung für eine Frau mit Namen XXXX für den Flug am 23.06.2011 von XXXX nach Wien vorgenommen. Dieser Flug sei auch tatsächlich in Anspruch genommen worden.

Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX am 22.06.2011 einen Diebstahl von Bargeld, zweier Mobiltelefone und eines Laptops angezeigt habe. Als Tatverdächtige habe er die Beschwerdeführerin sowie XXXX genannt. Da er im Besitz ihrer Reisepässe gewesen sei, seien diese eingescannt und auf ihre Echtheit überprüft worden.

Im Rahmen einer weiteren Zeugenvernehmung am 13.01.2012 vor dem Landeskriminalamt wurden der Beschwerdeführerin die besagten Reisepässe vorgelegt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie nicht XXXX heiße. Bei der anderen Person handle es sich um XXXX, welche unter dem Namen XXXX gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe. Sie habe zuvor gelogen, da sie sich vor XXXX fürchte.

Nunmehr führte sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie XXXX bereits im Jahre 1998 kennengelernt habe. Im Jahr 2008 habe dieser die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sie liebe und sich für sie scheiden lassen wolle. Er habe ihr viele wertvolle Geschenke gegeben und sei geplant gewesen, dass sie nach der Scheidung nach Österreich kommen solle, um ihn zu heiraten. Er habe ihren Unterhalt, das Visum sowie die Flugtickets bezahlt und sei sie schließlich nach Wien geflogen. Als sie hier angekommen sei, habe sie allerdings nicht den Eindruck gehabt, dass er sehr freue, sie zu sehen. In seiner Wohnung habe sich auch XXXX aufgehalten, die er als seine Nichte bezeichnet habe. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass er sie nicht mehr heiraten wolle. Daraufhin habe ihn die Beschwerdeführerin ersucht, sie zum Flughafen zu bringen, damit sie wieder heimreisen könne. Dies habe er allerdings mit der Begründung verweigert, sie habe ihn schon sehr viel Geld gekostet und sie müsse jeden Cent zurückzahlen. Es sei ihr klar gewesen, dass sie nur die Möglichkeit habe, als Prostituierte für ihn zu arbeiten. Gemeinsam mit XXXX, die ebenfalls Angst vor XXXX gehabt habe, habe sie schließlich die Wohnung nach den abgenommenen Reisepässen durchsucht, diese allerdings nicht gefunden. Stattdessen hätten sie ihre von XXXX geschenkten Handys und einen Laptop mitgenommen.

Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Untersuchungsbericht der seitens des Stadtpolizeikommandos XXXX in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 31.08.2011. Danach sei der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 06.269-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Tansania nicht zuerkannt.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nachweislich um kein Findelkind handle, dem es nicht zuzumuten sei, seine Erbschaftsrechte durchzusetzen. Zudem habe sie bezüglich der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen lediglich Vermutungen geäußert. Faktum sei, dass sie zugegeben habe, auf Einladung ihres damaligen Verlobten nach Österreich gereist zu sein. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 20.02.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte sie, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK unwahre Angaben getätigt habe. Damit habe sie vermeiden wollen, von ihrem in Österreich befindlichen Zuhälter wiedergefunden und doch noch zur Ausübung der Prostitution gezwungen zu werden. Sie sei also Opfer von drohender Zwangsprostitution und würde im Falle ihrer Verbringung in ihr Heimatland Gefahr laufen, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden, da ihr ehemaliger Verlobter viele Verbindungen dorthin habe und offensichtlich - wie sie an Hand bei ihm gefundener Fotos gesehen habe - von ihm schon viele Mädchen zur Prostitution gezwungen worden seien.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A6 425.182-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 Zl. A6 425.182-1/2012/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 05.03.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Die Begründung wird zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung vollständig wiedergegeben:

"Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.

Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre zunächst vor dem Bundesasylamt und dem Landeskriminalamt getätigten Angaben in Bezug auf ihren Fluchtgrund revidiert und selbst - auch in ihrer Beschwerde - zugegeben, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Zeitgleich hat sie allerdings geltend gemacht, aus Angst vor ihrem in Österreich aufhältigen "Zuhälter" und einer möglichen Zwangsprostitution ihre wahre Identität verschleiert zu haben. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nicht von vornherein von der Unglaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Angaben ausgegangen werden kann.

Das Bundesasylamt hat sich mit diesen Ausführungen - weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des zuletzt erstatteten Vorbringens, noch auf die Subsumtionsmöglichkeit derartiger Fluchtgründe unter einen Verfolgungstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention - überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zum Entscheidungszeitpunkt immer das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu prüfen ist; dies schließt auch eine drohende Verfolgung mit ein. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial, die Situation hinsichtlich Menschenhandels und Prostitution in Tansania zu untersuchen und zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Falle von Repressalien durch mögliche Handlanger des Zuhälters an die tansanischen Behörden wenden könnte bzw. ob diese auch effektiven Schutz gewähren würden (Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit). Darüber hinaus wäre konkret auf die Frage einzugehen gewesen, ob und inwieweit ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und zumutbar (abhängig von Beruf, Alter, familiärer Situation etc.) wäre.

Festzuhalten ist schließlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben wird, dass die Beschwerdeführerin Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wird daher nicht nur seitens einer weiblichen Organwalterin durchzuführen sein, sondern wird der Beschwerdeführerin auch eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit des beizuziehenden Dolmetschers gegeben werden müssen.

Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist.

Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat."

Zwischen Abfertigung des Bescheides vom 20.01.2012 und dem zuvor angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes langten beim Bundesasylamt weitere Informationen betreffend die Beschwerdeführerin ein: So teilte die Österreichische Botschaft in XXXX mit E-Mail vom 21.02.2012 mit, dass die Beschwerdeführer vorgehabt habe, nach Tansania zurückzukehren, um sich an einer XXXX zu bewerben.

Übermittelt wurde der Antrag auf ein Schengen-Visum für Österreich für den Zeitraum 14.06.2011 bis 14.08.2011. Als Kontakt in Österreich wird darin XXXX angeführt.

Weiters findet sich ein Schreiben aus dem Jahr 2010, in dem die Beschwerdeführerin darlegt, über einen Collegeabschluss zu verfügen und vorhabe, im Oktober eine XXXX in Tansania zu besuchen. In dem Schreiben verweist sie auf ihre Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Unterstützung durch ihre Mutter, die Geschäftsfrau sei.

Dem Schreiben beigefügt sind die Collegezeugnisse der Beschwerdeführerin.

Laut dem Abschluss-Bericht der PI XXXX vom 24.04.2012 wurden gegen die Beschwerdeführerin Ermittlungen wegen dem Verdacht auf Erschleichung einer sozialen Leistung nach § 119 (1. Fall) FPG geführt. Dies stehe insbesondere im Zusammenhang mit den Falschangaben im Asylverfahren betreffend ihre Identität und ihr Alter.

Mit dem soeben angeführten Abschluss-Bericht wurde auch die Beschuldigtenvernehmung von XXXX vom 02.02.2012 übermittelt, in der dieser vom Kennenlernen der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 schilderte. Sie hätten drei Jahre lang eine platonische Beziehung gehabt, sich aus den Augen verloren und im Jahr 2009 wieder gefunden. Die Beschwerdeführerin habe ihm geschrieben, JUS studieren zu wollen. Im Jahr 2010 habe er in Kenia Urlaub gemacht, wohin er auch die Beschwerdeführerin eingeladen habe. Sie seien damals ein Paar gewesen, seien jedoch draufgekommen, dass sie nicht zueinander passen würden. Er habe ihr trotzdem angeboten, bei der Weiterbildung zu helfen und habe sie monatlich finanziell unterstützt, indem er ihr 200 oder 300 Euro geschickt habe. Im Übrigen schilderte er, wie er die Beschwerdeführerin nach Österreich geholt habe, um ihr eine Ausbildung zu ermöglichen.

Er habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 auch Sachen geschenkt (Laptop, Smartphone). Der Laptop sei glaublich bei der Mutter in Tansania geblieben.

Er schilderte auch seine Beziehungen zu XXXX.

Er bestätigte auch, mit der Beschwerdeführerin und XXXX im Juni 2011 auf der Polizeiinspektion in XXXX gewesen zu sein. Nachdem die beiden mit seinen Wertsachen verschwunden seien, habe er Anzeige wegen Diebstahl erstattet.

Der Reisepass der Beschwerdeführerin befinde sich bei der Polizei in XXXX.

Mit der Beschwerdeführerin habe er seit ihrem Verschwinden per E-Mail Kontakt gehabt. In dieser E-Mail habe er ihr klar machen wollen, dass sie illegal hier sei und keine andere Möglichkeit habe, als der Prostitution nachzugehen. Er habe lediglich gewollt, dass sie darüber nachdenke.

Er habe weder Geldforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt noch diese bedroht. Vielmehr helfe er vielen afrikanischen Leuten, was er auch belegen könne.

Er wolle seinen Laptop und seinen Internet-Stick wieder zurückhaben.

Weiters wurde ein Zwischen-Bericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 03.02.2012 mit den Angaben des Beschuldigten XXXX mitübermittelt.

Er erklärte, sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX, die der Beschwerdeführerin als Nichte vorgestellt worden sei, nach Österreich eingeladen zu haben.

Er habe ihr helfen wollen, in Europa einen Studienplatz zu finden und habe sie zu diesem Zweck auch finanziell unterstützt. Er kenne die Beschwerdeführerin schon seit Jahren und habe regelmäßig Geld an sie überwiesen. Im Übrigen habe er den Reisepass, die Flugtickets und eine Krankenversicherung finanziert.

Er habe den Reisepass der Beschwerdeführerin einbehalten, da er diesen für die Bestätigung des Rückfluges sowie für die Krankenversicherung benötigt habe.

Er bestritt, Geldforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt zu haben.

Dass XXXXder Prostitution zugeführt werden hätte sollen, wurde von diesem bestritten.

In der ebenso übermittelten Vernehmung der Beschwerdeführerin vor der Bundespolizeidirektion Wien am 13.04.2012 erklärte sie, sich bei ihrem Verlobten XXXXaufgehalten zu haben. Dier habe ihren Reisepass einbehalten, um angeblich ein englisches Visum für sie zu besorgen. Sie habe nämlich nach England wollen, um ihr Studium fortzusetzen. Bei ihrem Verlobten sei eine weitere Frau aufgetaucht, die ihr als Nichte vorgestellt worden sei. Ihr Verlobter habe ihr dann schließlich mitgeteilt, sie doch nicht heiraten zu wollen. Er habe von ihr verlangt, das Geld für das Flugticket zurückzuzahlen. Da er damit nicht einverstanden gewesen sei, sei er mit der Beschwerdeführerin und XXXX zur Polizei gegangen, um sie einzuschüchtern. Sie seien bloß im Vorraum gewesen und hätten mit keinem Polizisten gesprochen.

Sie sei mit der angeblichen Nichte in der folgenden Nacht aus der Wohnung geflüchtet. Sie sei dann über die Caritas zum Bundesasylamt gekommen, wo sie einen Antrag unter falscher Identität gestellt habe, da sie Angst vor ihrem Verlobten gehabt habe und nicht habe wollen, dass sie dieser finde. Im Übrigen sei ihr von anderen Asylwerbern geraten worden, nicht das richtige Alter zu sagen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie durch die Falschangaben zusätzliche Kosten verursache.

Ihr Verlobter habe sie nicht zur Prostitution aufgefordert und gezwungen. Sie habe auch nicht gehört, dass er die angebliche Nichte dazu gezwungen habe.

Ihr letzter Kontakt mit ihrem Verlobten sei im November 2011 per E-Mail gewesen. Dieses habe sie auch der Polizei gezeigt. Es tue ihr Leid, dass sie gelogen habe. Sie habe dies jedoch aus Angst gemacht.

Laut AV vom 16.07.2012 wurde das Verfahren gegen XXXX wegen schwerer Nötigung, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel und Urkundenunterdrückung eingestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 06.269-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Tansania nicht zuerkannt.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania ausgewiesen.

Das Bundesasylamt hat die übermittelten Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden im Bescheid angeführt sowie die Anfrage an die Staatsanwaltschaft betreffend XXXX angeführt.

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag unter falscher Identität (Alter, Name) gestellt habe, es habe jedoch ihre wahre Identität festgestellt werden können.

Weiters wurden umfassende Feststellungen zu ihrem Visum, dem darin angeführten Grund ihrer Einreise, zu ihrer Ausbildung und ihren Ausbildungsplänen getroffen. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihren Verlobten zu besuchen.

Ihre Angaben, wonach sie im Kleinkindalter von einer Frau namens XXXX adoptiert worden sei, seien nicht glaubwürdig. Sie sei gesund und lebe in Bundesbetreuung von der Grundversorgung. Sie sei in Österreich straffällig geworden (Diebstahl). In Österreich habe sie keine Familienangehörigen.

Ihr Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Weder ihr Vorbringen betreffend eine Erbstreitigkeit noch betreffend ihre im weiteren Verfahren geäußerten Angaben, wonach sie Angst vor ihrem Zuhälter (= ihrem Verlobten) in Österreich bzw. dessen Handlagern im Herkunftsstaat habe, seien glaubwürdig.

Es sei glaubhaft, dass sie nach Europa gereist sei, um hier ein Studium zu beginnen, was auch durch die Aussage von XXXX bestätigt werde.

Im Herkunftsstaat drohe ihr keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und auch sonst keine Gefährdung, die subsidiären Schutz begründen könnte.

Die Beschwerdeführerin sei legal in Österreich eingereist, habe hier jedoch unter falscher Identität einen Antrag gestellt, weshalb ihr kein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme.

Sie habe hier keine Verwandten. Ihr ehemaliger Verlobter wolle sie nicht heiraten und lebe sie mit diesem auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Auch sei sie von diesem nicht finanziell abhängig.

In Österreich habe sie lediglich freundschaftliche Beziehungen. Sie spreche nicht hinreichend Deutsch und gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach, sondern lebe von staatlichen Leistungen.

Nach allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundanforderungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, nicht erfülle.

Aufgrund ihrer falschen Angaben bzw. ihres Alters sei absolut unmöglich, dass sie ein minderjähriges "Findelkind" sei, dem es nicht zuzumuten sei, ihre Erbschaftsrechte durchzusetzen. Sie habe auch die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen der leiblichen Verwandten nicht "relativieren" können.

Sie habe letztlich auch ihre wahren Gründe für die Reise nach Europa angeführt.

Zur Angst vor XXXX wurde dargelegt, dass das Strafverfahren gegen diesen eingestellt worden sei. Im Übrigen hätten sich selbst bei Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach sie zur Prostitution in Österreich gezwungen werden hätte sollen, keine Gefahr im Herkunftsstaat daraus ergeben.

Bei der Geschichte um eine behauptete erzwungene Prostitution in Österreich handle es sich um ein bloßes Konstrukt.

Für den Fall einer Rückkehr ergebe sich unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine Gefährdung.

Aus diesen Gründen wurde der Beschwerdeführerin kein internationaler Schutz gewährt und stehe auch ihre Ausweisung aus Österreich nach Tansania im Einklang mit Art. 8 EMRK.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.10.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.

Die Beschwerdeführerin sei Opfer des Menschenhandels und des Zwanges zur Prostitution gewesen. Sie habe sowohl bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK XXXX am 06.10.2011 unwahre Angaben gemacht und eine falsche Identität angegeben. Sie habe vermeiden wollen, dass sie der in Österreich befindliche Zuhälter wiederfinde und sie entweder doch noch zur Ausübung der Prostitution zwingen würde, oder sie von diesem nach Tansania zurückgeschickt werden würde und dort von seinen Verbindungsleuten zur Prostitution gezwungen werden würde. Dies befürchte sie deshalb, da er wiederholt gesagt habe, dass er beträchtliche Unkosten durch die Beschwerdeführerin gehabt habe. Ihr sei klar gewesen, dass der von ihrem Verfolger genannte fünfstellige Eurobetrag nur durch Prostitution verdient werden könnte. Erst nachdem ihr tansanischer Reisepass der Behörde vorgelegen sei und daher ihre wahre Identität bekannt geworden sei, habe sie sowohl, was den Fluchtgrund betreffe als auch hinsichtlich des Fluchtweges die Wahrheit gesagt.

Sie habe demnach ihr Heimatland verlassen, um zu ihrem Verlobten nach Europa zu reisen, in der Absicht mit diesem zwei Monate später zurückzukehren, um zu heiraten. Tatsächlich sei sie in Österreich in seiner Wohnung auf ein Mädchen gestoßen, dass er als seine Nichte ausgegeben habe, mit der sie ihn aber nach kurzer Zeit bereits beim Sex erwischt habe.

Er habe ihr den Pass abgenommen und habe sich sein Verhalten ihr gegenüber geändert. Er habe ihr vorgerechnet, wieviel Geld sie ihm zurückzahlen müsse und auf das andere Mädchen verwiesen, dass zur Rückzahlung der Prostitution nachgehe. Die Beschwerdeführerin sei auch schon im Herkunftsstaat von ihrem damaligen Zuhälter in eine ähnliche Situation gebracht worden.

Schließlich habe er sie auf die Polizeistation mitgenommen und ihnen mit dem Einsperren gedroht. Danach seien sie und das Mädchen geflüchtet und hätten Asylanträge gestellt, um einer Rückreise nach Afrika zu entgehen.

Aufgrund der Angaben des Zuhälters aber auch weil sie gesehen habe, dass er zahlreiche Mädchen hier offensichtlich zur Prostitution gezwungen habe, habe sie gefürchtet, von ihm entweder in Österreich oder in Afrika mittels seiner Verbindungsleute zur Prostitution gezwungen zu werden. Sie habe auch den Eindruck gewonnen, dass er, so wie ihr ursprünglicher Zuhälter Teil einer großen Organisation sei, die bis nach Tansania reiche und auch in anderen Ländern Mädchen anwerbe, nach Europa zu gehen, wo sie dann als Zwangsprostituierte für diese Organisation arbeiten müssten.

Sie sei daher jedenfalls ein Opfer der drohenden Zwangsprostitution und habe gegenüber der Polizei alle diesbezüglichen Angaben gemacht, um ihren Peiniger zu finden. Sie habe nunmehr lediglich von der Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn erfahren, da offenbar die Beweislage derzeit nicht ausreiche, um den Mann vor Gericht zu bringen.

Für den Fall einer Verbringung in ihr Heimatland liefe sie aufgrund der vorgenannten Gründe Gefahr, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden.

Sie habe bei diesem auch Fotos von vielen Mädchen aus Tansania gefunden, die offenbar von ihm zur Prostitution gezwungen worden seien.

Da die Gefahr der Zwangsprostitution aber eine grobe Verletzung der EMRK darstelle, wäre ihr zumindest subsidiärer Schutz in Österreich einzuräumen, keinesfalls aber ihre Ausweisung nach Tansania zu verfügen.

Im ersten Verfahrensgang sei die abweisende Entscheidung vom AGH mit der Begründung aufgehoben worden, dass nicht genügend zur Situation in Tansania ermittelt worden sei und sie die Gelegenheit haben müsste, unter Heranziehung einer Dolmetscherin einvernommen zu werden. Beides sei nicht geschehen. Das Bundesasylamt habe seiner Entscheidung wieder nur Länderberichte zur allgemeinen Situation in Tansania zugrunde gelegt. Eine neuerliche Vernehmung sei nicht erfolgt. Der neuerliche Bescheid stelle lediglich eine Wiederholung der aufgehobenen Entscheidung dar und sei nicht an Hand einer neuen Beweislage getroffen worden. Die Anordnungen des AGH wurden offenbar völlig negiert.

Die Beschwerdeführerin beantragte den Akt des LPK XXXX als Verfahrensgrundlage heranzuziehen. Weiters beantragte sie im Wege des Honorarkonsuls in Dar-es Salaam Ermittlungen über die Situation von Zwangsprostituierten, die ins Land zurückkehren müssten und bezüglich des Frauenhandels in Tansania zu pflegen. Im Übrigen wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 05.11.2012 wurde seitens eines Wiener Standesamtes eine Anfrage an den Asylgerichtshof im Zusammenhang mit einer geplanten Eheschließung der Beschwerdeführerin gerichtet.

Die Österreichische Botschaft in XXXX teilte mit Schreiben vom 27.05.2013 mit, dass am 23. April ein Schreiben eines österreichischen Staatsbürgers eingelangt sei, in dem um Beglaubigung diverser Dokumente zwecks Eheschließung mit der Beschwerdeführerin gebeten worden sei. Diesem Antrag sei in damaliger Unkenntnis der Vorgeschichte stattgegeben worden.

Mit Fax vom 31.07.2013 wurde die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vom XXXX, ausgestellt durch den Standesamtsverband XXXX, übermittelt.

Am 10.01.2014 wurde seitens des zuvor erwähnten Wiener Standesamtes die Anfrage vom 05.11.2012 urgiert.

Die Beschwerdeführerin stellte schließlich einen Fristsetzungsantrag.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Inhalts des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Asylgerichtshofes, die Unterlagen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie in die im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

II.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3. Zur Entscheidungsbegründung:

1.1. Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

1.2. Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt in krasser Weise unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren der Beschwerdeführerin zu ermitteln. De facto wurden nämlich - abgesehen von einer Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren betreffend den Verfolger der Beschwerdeführerin, das eingestellt worden ist -, überhaupt keine Ermittlungen geführt.

Dies vor dem Hintergrund, dass der erste Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Asylgerichtshof behoben und an das Bundesasylamt zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 wurden dem Bundesasylamt konkrete Aufträge genannt, die vom Bundesasylamt schlichtweg ignoriert wurden.

So wurde entgegen der ausdrücklichen Anordnung einer weiteren Verhandlung, eine solche nicht durchgeführt. Die von den Strafverfolgungsbehörden übermittelten Befragungen der Beschwerdeführerin und XXXX, von dem die Verfolgung ausgehen soll, liefern zahlreiche Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin. Die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens allein darauf zu gründen, dass das Strafverfahren gegen ihren vermeintlichen Verfolger eingestellt wurde, lässt keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu.

Zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wäre diese vielmehr - wie in der Beschwerde gefordert - durch eine weibliche Referentin vor dem BFA ausführlich zu befragen gewesen. Zur Vorbereitung auf eine derartige Einvernahme wären die in Rede stehenden Strafakten einzuholen gewesen. Die auszugsweise übermittelten Befragungen der Beschwerdeführerin und des vermeintlichen Verfolgers durch die Strafbehörden sowie die Auskunft über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den vermeintlichen Verfolger durch diese, reichen keinesfalls aus, um sich einen Eindruck über die behauptete Verfolgungsgründe zu verschaffen.

In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Übrigen ihr Vorbringen über ihre Angst vor eine Verfolgung durch XXXX. Dieser könnte sie in Österreich bzw. durch seine Verbindungsmänner in Tansania für den Fall einer Rückkehr der Zwangsprostitution zuführen.

Der Sachverhalt, der zu ermitteln ist, hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der behobenen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 nicht verändert, weshalb die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 erteilten Aufträge an das Bundesasylamt unverändert aktuell sind.

Die Beschwerdeführerin hat, bereits vor der ersten Entscheidung des Bundesasylamtes zugegeben, Falschangaben getätigt zu haben, was sie jedoch begründet hat. Zeitgleich hat sie allerdings geltend gemacht, aus Angst vor ihrem in Österreich aufhältigen "Zuhälter" und einer möglichen Zwangsprostitution ihre wahre Identität verschleiert zu haben. In diesem Kontext ist unverändert darauf hinzuweisen, dass nicht von vornherein von der Unglaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Angaben ausgegangen werden kann. Das Bundesasylamt hat sich mit diesen Ausführungen nach wie vor weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, noch auf die Subsumtionsmöglichkeit derartiger Fluchtgründe unter einen Verfolgungstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention auseinandergesetzt. Es ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt immer das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu prüfen; dies schließt auch eine drohende Verfolgung mit ein. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial die Situation hinsichtlich Menschenhandels und Prostitution in Tansania zu untersuchen und zu überprüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Falle von Repressalien durch mögliche Handlanger des Zuhälters an die tansanischen Behörden wenden könnte bzw. ob diese auch effektiven Schutz gewähren würden (Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit). Darüber hinaus wäre konkret auf die Frage einzugehen gewesen, ob und inwieweit ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe und zumutbar (abhängig von Beruf, Alter, familiärer Situation etc.) wäre.

Das als Nachfolgebehörde nunmehr zustände BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die Beschwerdeführerin unter Einbeziehung des genannten Strafaktes und nach Einholung entsprechender fallbezogener Länderinformation in einer Einvernahme zu befragen haben. In Erinnerung wird gerufen, dass die Beschwerdeführerin einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat. Die Einvernahme vor dem BFA wird daher nicht nur seitens einer weiblichen Organwalterin durchzuführen sein, sondern wird der Beschwerdeführerin auch eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit des beizuziehenden Dolmetschers gegeben werden müssen.

Im Zuge der Einvernahme werden der Beschwerdeführerin auch die recherchierten bzw. vorliegenden Beweismittel zur Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen sein. So ist die Beschwerdeführerin bislang nicht mit den eingeholten bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen der heimatstaatlichen Behörden konfrontiert worden.

Mangels Einvernahme der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde auch um die Möglichkeit gebracht, den Sachverhalt betreffend subsidiären Schutz bzw. eine Rückkehrentscheidung zu ermitteln. So wurde der Gesundheitszustand ebenso wenig ermittelt, wie integrative Schritte bzw. allenfalls bestehende Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführerin hat eine Heiratsurkunde vorgelegt, woraus hervorgeht, dass sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat. Daraus und im Übrigen aufgrund des verstrichenen Zeitraumes ist davon auszugehen, dass sich wesentliche Änderungen betreffend ihre Integration ergeben haben. Hier wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, entsprechende Nachweise zu erbringen.

Im Zuge einer allenfalls zu prüfenden Rückkehrentscheidung wäre schließlich auch ihr Vorbringen unter Berücksichtigung von § 57 AsylG 2005 entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu beurteilen, wonach sie Zeugin des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels sei.

Mangels jeglicher Ermittlungsfähigkeit, wobei noch einmal ausdrücklich festzuhalten ist, dass der belangten Behörde bereits im Erkenntnis vom 13.04.2012 die notwendigen Ermittlungsschritte konkret aufgezeigt worden sind, steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Die dennoch im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Feststellungen und deren Würdigung erfolgten willkürlich.

Zusammengefasst ist das Bundesasylamt, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tansania zu verfügen gewesen sei. Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich argumentiert.

Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist eine Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens darstellt.

Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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