W170 2013825-1•BVwG W170 2013825-1
W170 2013825-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W170 2013825-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrischer StA., gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 1031531402/14981508, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Offenbar im Rahmen der Antragstellung wurden beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Reisepass und ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.
2. Am 19.9.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, Syrien am 4.6.2014 verlassen zu haben, da er aus XXXX stamme und dort die IS die Macht in der Hand habe.
Am 19.9.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er einerseits vom syrischen Regime wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde; er sei auch von 22.10.2011 bis 22.11.2011 wegen dieser Teilnahme an Demonstrationen in einer Abteilung des syrischen Geheimdienstes angehalten worden. Andererseits suche die IS, die in seiner Heimatstadt XXXX an der Macht sei, den Beschwerdeführer, da er in XXXX eine Schule betrieben habe, in der Jungen und Mädchen gemeinsam unterrichtet worden seien. Die Schule sei an einem Tag, an dem der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, von der IS gestürmt worden; anschließend habe der Beschwerdeführer, der von einem Freund gewarnt worden sei, sich vor der IS versteckt und sei geflüchtet.
Laut Untersuchungsberichten der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen, vom 10.10.2014, Gz. E1/27419/2014, seien sowohl hinsichtlich des Reisepasses als auch hinsichtlich des Personalausweises die Formularvordrucke authentisch und seinen hinsichtlich beider Dokumente keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung zu erkennen.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.10.2014, erlassen am 20.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Es könne daher eine asylrelevante Verfolgungshandlung in Syrien nicht festgestellt werden. Es liege aber im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ein Abschiebungshindernis vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme widersprüchlich sei und der Beschwerdeführer keine Details genannt habe; daher sei das Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Somit sei aus rechtlicher Sicht der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.10.2014, Az.:
1031531402/14981508, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit am 30.10.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren".
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, da es zu keiner konkreten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, von der IS bedroht worden zu sein, gekommen sei. Ebenso habe man die drohende Einberufung zum Militärdienst nicht thematisiert. Auch sei es unzulässig in der Beweiswürdigung im Wesentlichen nur die Widersprüche zwischen Erstbefragung und weiterer Einvernahme heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer drohe sowohl wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen im Jahr 2011 als auch wegen der Führung einer gemischten Schule im Einflussgebiet des IS Verfolgung durch den syrischen Staat bzw. den IS.
Abschließend wurden die einleitenden Anträge wiederholt und durch den Eventualantrag, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen, ergänzt.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 5.11.2014 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die vorgelegten Dokumente amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2014, Gz. W170 2013825-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Beweismittel vorzulegen, allenfalls neue Flucht- oder Verfolgungsgründe bekanntzugeben, zu erklären, ob er mit Erhebungen in Syrien einverstanden sei und allfällige Protokollrügen zum Administrativverfahren zu erstatten. Weiters wurde er aufgefordert, bekanntzugeben, ob sie an psychischen oder physischen Erkrankungen leide und diesbezügliche Befunde vorzulegen.
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge die vor dem Bundesamt bereits vorgelegten Dokumente sowie einen auf diesen lautenden Ausweis der Wirtschafts- und Handelskammer in XXXX, eine syrische Heiratsurkunde, Kopien der Reisepässe seiner Frau und seiner Kinder, einen Auszug aus dem syrischen Familienregister sowie einen Familienausweis vor.
Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete die Staatendokumentation des Bundesamtes am 4.2.2015, Gz. BMI-BA 123001/0008-BFA-B/III/2015, eine Anfragebeantwortung, in der es ausführte, dass der IS XXXX zu seinem Zentrum ausbaue und weiters angab, dass es keine Informationen zu den notwendigen Formalitäten für eine Rückkehr in das von dem IS beherrschten Gebiet gebe, der IS gegen jede Art von Widerstand brutal vorgehe und arabische Sunniten insbesondere der Aufmerksamkeit des IS unterliegen würden.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Altersobergrenze bei der Einziehung in den Reservedienst der syrischen Armee vom 21.8.2014 beigeschafft.
Mit Schriftsatz vom 1.3.2015 erstattete der Beschwerdeführer über den Migrantinnenverein St. Marx, den er vorübergehend im Verfahren bevollmächtigt hatte, eine Beschwerdeergänzung, in der im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde und deren Anträge wiederholt wurden.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 19.3.2015 und am 2.6.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser Verhandlung wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesamt Vorgebrachte und wurde hiezu näher befragt. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien nach der Inhaftierung durch das Regime am 29.11.2011 verlassen habe. Er sei, als er gehört habe, dass seine Heimatstadt von den Rebellen befreit worden sei, im Juni 2013 nach Syrien zurückgekehrt und nach den Problemen mit dem IS am 4.6.2014 abermals ausgereist.
In der Verhandlung wurden Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Zwischen den Verhandlungsterminen wurde eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu spezifischen Details des Vorbringens des Beschwerdeführers eingeholt, die sich mit dem Vorbringen in Einklang bringen lassen. Weiters erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers am 6.5.2015 eine schriftliche Stellungnahme, in der er auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG), obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 17.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 20.10.2014 erlassen und die Beschwerde am 30.10.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
Der Beschwerdeführer war in Syrien gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und deswegen in Haft gehalten wurde.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Zusammenhang mit seinem (für das syrische Regime) jahrelangen Aufenthalt im Ausland staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien; daher besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten.
Hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen ist einleitend auszuführen, dass das Bundesasylamt die von ihm festgestellte diesbezügliche Unglaubwürdigkeit vor allem mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme begründet hat. Zwar hat das Bundesasylamt auf die Besonderheiten der Erstbefragung, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, hingewiesen, ist in der Beweiswürdigung aber trotzdem im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen dieser Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme eingegangen. Alleine die Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme können aber - unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Zlen U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12) - soweit in der Einvernahme dann nicht ein vollkommen neues Fluchtvorbringen vorgebracht wird, also Verfolger, Verfolgungsgrund oder erlebte Verfolgungshandlungen ausgetauscht werden, nicht die fehlende Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründen. Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass es dem Bundesamt offen steht, den jeweiligen Asylwerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch einer inhaltlichen, behördlichen Einvernahme zu unterziehen; Widersprüche zu dieser Einvernahme könnte das Bundesasylamt - so entsprechend nachgefragt wurde - auch voll verwerten. Die Erstbefragung hingegen ersetzt keine Einvernahme und können Widersprüche zu dieser nur dann zur Begründung einer mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe herangezogen werden, wenn diese eklatant sind.
Dass diese Einschätzung ihre Richtigkeit hat, zeigt sich vor allem an Hand der glaubhaften und detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für den entscheidenden Richter steht fest, dass dieses Vorbringen (inklusive der deswegen erfolgten Anhaltung) glaubhaft ist; dies insbesondere auch, da sich die überprüfbaren Teile des Fluchtvorbringens mit den historischen Gegebenheiten, die durch eine Anfrage bei der Staatendokumentation überprüft wurden, in Einklang bringen ließen.
Es ist daher im Lichte der einschlägigen Länderberichte, die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurden, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Teilnahme an Demonstrationen und des (sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ergebenden) jahrelangen Auslandsaufenthalte für das syrische Regime - die zwischenzeitliche Rückkehr nach Syrien ist dem Regime nicht bekannt geworden - ein Verdächtiger ist, der im Falle einer Rückkehr wegen seiner (zumindest unterstellten) oppositionell-politischen Gesinnung Verhören, bei denen nach den Länderberichten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter zum Einsatz kommt, unterzogen werden würde.
Zu den Folgen einer oppositionell-politischen Tätigkeit in Syrien ist auszuführen:
Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten (FH 23.1.2014), es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess (BTI 2014).
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet und führen die Sicherheitskräfte regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch (FH 23.1.2014). Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen (HRW 21.1.2014).
Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten (HRW 21.1.2014). Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden auch Kinder, Frauen und ältere Personen gefangen gehalten (HRW 21.1.2014). Auch hat die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 keine Rolle gespielt, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden (BTI 2014).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).
Diese Überlegungen wurden in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und ist diesen nicht entgegengetreten worden.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für den Beschwerdeführer insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die die syrischen Behörden über den Beschwerdeführer gesammelt haben, mit dem zurückkehrenden Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden und die dargestellte Verfolgung auslösen könnten. Es waren keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer vom syrischen Regime zumindest unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung, die von der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie von einem (für das syrische Regime) jahrelangem Auslandsaufenthalt herrührt. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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