W123 2105516-1•BVwG W123 2105516-1
W123 2105516-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2015
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>Einstellung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung
W123 2105516-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119900926, Betriebs/Klientennummer: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der (belangten) Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oderabzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752986, den angefochtenen Bescheid abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 14 VwGVG berufen hat. Die Beschwerdevorentscheidung erging zwar zu spät, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs und Vorlage bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war. Sie ist aber, trotz der ihr anhaftenden Rechtswidrigkeit als verspätete Entscheidung einer somit unzuständigen Behörde, gültig und wirksam und erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag bekämpft wird (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; siehe dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a Rz 20).
Da seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde bzw. kein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht wurde (siehe Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 30.06.2015, OZ 3), ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752986, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt daher den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte VwGH-Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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