W120 2105043-2•BVwG W120 2105043-2
W120 2105043-2Tribunal administratif fédéral30 juin 2015
Antragszurückziehung, Beschwerde, Beschwerdezurückziehung,<br/>Direktwerbung, Einstellung, Fristversäumung, verantwortlicher<br/>Beauftragter, Verfahrenseinstellung, verspätete Beschwerde,<br/>Verspätung, vorherige Einwilligung, Werbeanruf, Werbemail, Werbung,<br/>Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag
W120 2105043-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragte der XXXX vom 20. April 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem Straferkenntnis vom 18. Februar 2015, BMVIT-631.540/0885-III/FBW/2014, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dass XXXX (im Folgenden Antragsteller) "Vorstand der XXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und der gem § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte [sei] und [...] daher dafür einzustehen [habe], dass von Ihrem Unternehmen aus am 10.11.2014, 16:46 Uhr, die SMS ‚XXXX somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens, von der laut dem Betreiber XXXX gesendet [worden sei], ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der SMS eine Einwilligung erteilt [worden sei]."
Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 450,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 4.950.--. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängte Geldstrafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. März 2015 (Poststempel 20. März 2015) Beschwerde.
3. Mit hg am 1. April 2015 eingelangtem Schreiben übermittelte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Schreiben vom 9. April 2015, zugestellt am 10. April 2014, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass vorläufig davon ausgegangen werde, dass die mit 11. März 2015 (Poststempel vom 20. März 2015) datierte Beschwerde verspätet sei und aus diesem Grund voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Umstand innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben vom 20. April 2015 (Postaufgabe 21. April 2015), hg eingelangt am 23. April 2015, stellte der Antragsteller den Antrag "auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG i. V. m. §§ 71, 72 AVG hinsichtlich der - allenfalls - um einen Tag versäumten Frist zur Beschwerdeerhebung wider das vorliegende Straferkenntnis des Fernmeldebüros Wien, NÖ und Burgenland v. 18.2.2015, GZ: BMVIT-631.540/0885-III/FBW/2014, und anschließende materielle Behandlung der bereits beim Verfahrensakt erliegenden, Bezug habenden Beschwerde des Beschuldigten (datierend v. 11.3.2015) durch das Bundesverwaltungsgericht."
6. Mit hg am 1. Juni 2015 eingelangtem Schreiben wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18. Februar 2015, BMVIT-631.540/0885-III/FBW/2014, vom Antragsteller zurückgezogen.
7. Mit hg am 26. Juni 2015 eingelangtem Schreiben wurde auch der gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf das angeführte Straferkenntnis, die Unterlagen und die Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.). Im vorliegenden Fall ist gesetzlich keine Entscheidung durch Senate vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl I Nr 33/2013, ordnet Folgendes an:
"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Aufgrund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm 1).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und nach entsprechendem Verspätungsvorhalt (zugestellt am 10. April 2015) durch dieses mit Schreiben vom 20. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eingebracht (Datum der Postaufgabe: 21. April 2015). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 33 Abs 3 VwGVG grundsätzlich zur (meritorischen) Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zuständig.
Der Antragsteller zog jedoch mit hg am 1. Juni 2015 eingelangtem Schreiben die Beschwerde gegen das zuvor genannte Straferkenntnis zurück (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl 90/09/0042).
3.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) - ausgeführt hat, ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren - bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, Zl 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl 2013/07/0106).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl Fr 2014/20/0047, Folgendes aus:
"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [...]. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltugnsgerichtsbarkeit4 S 232 Hengtschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts3 Rz 191)."
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, war das Verfahren beim Bundesveraltungsgericht daher mit Beschluss gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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