BVwG L517 2107750-1

L517 2107750-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L517 2107750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L517.2107750.1.00

Spruch

L517 2107750-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Christian SCHÖNHUBER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 02.04.2015, Zl. BP: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF sowie § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte erstmals im Juli 1998 die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge wurde dem BF im August 1998 vom Bundessozialamt, Landesstelle XXXX , ein Behindertenpass ausgestellt.

I.2. Am 17.01.2001 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens wies das Bundesozialamt diesen Antrag mit Bescheid vom 01.02.2001 ab.

I.3. Mit 25.04.2014 stellte der BF erneut Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

I.4. Der BF wurde daher am 23.06.2014 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt und darüber am 11.08.2014 ein Gutachten erstellt. Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.; die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.

I.5. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , ehemals Bundessozialamt (nachfolgend auch: belangte Behörde - "bB") vom 16.09.2014 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

I.6. Mit Schreiben vom 25.09.2014 nahm der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung. Eine Gesamtbehinderung von 50% sei schlüssig, jedoch bestehe beim BF aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden eine erhebliche Einschränkung der Mobilität und Belastung im Alltag.

I.7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.04.2015 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 21.05.2015 Beschwerde.

I.9. Mit Schreiben vom 26.05.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am 28.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

1.2. Von der bP wurden im Verfahren diverse Befunde und medizinische Unterlagen vorgelegt, zuletzt solche vom Juni 2014.

1.3. Am 23.06.2014 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige. Das betreffende Gutachten vom 11.08.2014 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

ORTHOPÄDISCHER STATUS:

Wirbelsäule:

Leichte Kyphose der Wirbelsäule, Druckschmerzen lumbal, Lasegue negativ, die Beweglichkeit leicht eingeschränkt. Reklination fast vollständig, Seitwärtsneigung um 1/3 und Rotation endlagig eingeschränkt.

HWS: keine wesentliche Bewegungseinschränkung, hochgradiger paravertebraler Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand: 0

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: kein wesentlicher Schulterschiefstand, die Beweglichkeit leicht eingeschränkt, rechts mehr als links, Nacken- und Kreuzgriff beidseits durchführbar.

Ellbogengelenke: beidseits frei beweglich Handgelenke: beidseits frei beweglich;

Fingergelenke: beidseits frei beweglich, Faustschluss vollständig, deutliche Gebrauchszeichen beider Hände;

Sensibilität: beide obere Extremitäten seitengleich, keine deutlichen Dysästhesien;

Untere Extremitäten: Beckenschiefstand und Beinlängendifferenz.

Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits bei der Flexion und Rotation endlagig eingeschränkt, keine Schmerzangabe, keine Muskelatrophie;

Kniegelenke: äußerlich unauffällig, die Beweglichkeit endlagig eingeschränkt, über Auslassen der Kniegelenke, rechts mehr als links, wird berichtet. Hochheben des rechten Beines, im Vergleich zu links, vermindert, begleitet mit Muskeltremor, angedeutete Muskelschwäche rechts.

Sprunggelenke: Zustand nach Sprunggelenksfraktur links, die Beweglichkeit nicht eingeschränkt, keine Belastungsschmerzen, Zustand nach bimalleolärer Sprunggelenksfraktur rechts und operative Sanierung, Zustand nach postoperative Sudeck¿sche Dystrophie, zunehmende Arthrose des rechten Sprunggelenkes, Dorsal- und Plantarflexion um 1/2 eingeschränkt.

Varizen: geringe Varikositas, keine Stauungszeichen;

Periphere Reflexe: ASR seitengleich auslösbar, PSR normal auslösbar;

Periphere Pulse: beidseits in allen Etagen gut tastbar;

Sensibilität: beide unteren Extremitäten seitengleich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit orthopädischem Schuh rechts auf ebenem Boden normal, kein Hinken, keine Gehhilfe

.....

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Zustand nach Sprunggelenksfraktur rechts und Morbus Sudeck

Bewertung nach der Einschätzungsverordnung mit oberem Rahmensatz, entsprechend der höhergradigen Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden nach Morbus Sudeck, leichte Beinlängendifferenz

Pos. Nr. 02.05.32 GdB 40 %

  1. Bluthochdruck

Geringgradig erhöhte Blutdruckwerte im systolischen und diastolischen Bereich, keine Kreislauf- od. Herzbeschwerden

Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %

  1. Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken (Arthropahtia psoriatica, Gicht)

Seit Jahren bekannte, sogenannte Gichterkrankung mit Beschwerden in beiden Kniegelenken, Ellenbogen, Fingergelenken und im Bereich beider Füße und der Großzehen. Entsprechend der Funktionseinschränkung und Belastungsbeschwerden werden 30 % gegeben.

Pos. Nr. 02.02.02 GdB 30 %

  1. Fehlhaltung der Wirbelsäule, Beinlängendifferenz

Chronische Cervikalgien und Lumbalgien bei leichter Fehlhaltung und Beinlängendifferenz

Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung ist nach wie vor Pkt. 1. Pkt. 3 erhöht mit Pkt. 4 um 1 Stufe wegen der negativen Auswirkung auf die Mobilität und Belastung im Alltag.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Narben, Zustand nach infektiöser Gelbsucht

Bruch des linken Sprunggelenkes

Zustand nach Kinderlähmung ist bei Pkt. 1 u. 3 mit eingeschätzt.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

  • Pkt. 2, 3 und 4 sind neu eingeschätzt.

.....

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. )

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Pkt. 1 u. 3 wirken sich auf die Mobilität mäßig ungünstig aus. Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden. Die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel und Ein- und Aussteigen ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich.

2. )

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Pkt. 1 u. 3 wirken sich auf die körperliche Belastbarkeit etwas ungünstig aus. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt jedoch nicht vor.

2a.)

Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein.

3a.)

Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein.

3b.)

Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Nein.

4. )

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Nein.

5. )

Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein.

...."

1.4. Zum Parteiengehör vom 16.09.2014 nahm der BF - im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung - mit Schreiben vom 25.09.2014 Stellung.

Der BF habe im Jahre 1997 einen schweren Autounfall gehabt, und dabei eine Bimalleolarfraktur des rechten Sprunggelenkes erlitten. Aufgrund dieser schweren Verletzung habe mit schweren Dauer- und Spätfolgen gerechnet werden müssen und würden bislang immer noch starke Schmerzen insbesondere nach Belastung, im Sprunggelenk vorliegen. Zudem würden schubweise Schmerzen in der Schulter, in den beiden Kniegelenken, im Kreuz- und Nackenbereich sowie im linken Sprunggelenk vorliegen.

Seit vielen Jahren leide der BF an rheumatischen und gichtbedingten Beschwerden mit zunehmender Verschlechterung, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sich dieser Zustand zukünftig verbessern werde. Betroffen seien insbesondere beide Kniegelenke, Ellbogengelenke, sowie beide Füße und Schultergelenke. Des Weiteren leide der Betroffene an arterieller Hypertonie sowie an chronischen Kreuzschmerzen bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule und sei auch hierbei keine Besserung in Aussicht gestellt.

Zum Gutachten der medizinischen Sachverständigen werde ausgeführt, dass aufgrund der Sprunggelenksfraktur rechts und des festgestellten Morbus Sudeck, insbesondere aufgrund der höhergradigen Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden die Bewertung der Behinderung im oberen Rahmenbereich der Einschätzungsverordnung anzusetzen sei.

Des Weiteren sei auszuführen, dass eine Beinlängendifferenz vorliege, welche bereits zu einer ausgeprägten Lumbalgie geführt habe, weshalb der Betroffene heftige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. Aufgrund der Beinlängendifferenz sei auszuführen, dass diese schwere Folgen für das Muskel-und Skelettsystem haben könne, dies insbesondere bei Belastung und Bewegung. Es könne sodann ein Beckenschiefstand sowie eine Krümmung der Lumbalskoliose die Folge sein. Aufgrund der Fehlbelastung der Wirbelsäule und des Hüftgelenkes und vor allem der Lendenwirbelsäule vermehrte Abnützung der Bandscheiben, vermehrte Bildung von Knochenmasse und aufgrund der Arthrose leide der BF an heftigen Schmerzen der Gelenke.

Eine Gesamtbehinderung im Ausmaß von mindestens 50% sei sohin schlüssig. Es werde jedoch darauf verwiesen, dass bislang eine Behinderung von 60% vorgelegen habe, obwohl es zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei und mit einer Verbesserung auch nicht zu rechnen sei. Es bestehe sohin in jedem Fall eine erhebliche Einschränkung aufgrund der vorher genannten gesundheitlichen Leiden auf die Mobilität und Belastung im Alltag, weshalb in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Betroffenen nicht zugemutet werden könne. Jegliche über den gewöhnlichen Alltag hinausgehende Belastung würde den Gesundheitszustand des Betroffenen zusehends verschlechtern und würde dies zu weiteren funktionellen Einschränkungen führen. Es sei festzuhalten, dass bereits die gewöhnliche Belastung im Alltag für den Betroffenen erhebliche Schmerzen hervorrufe. Zudem sei auszuführen, dass eine orthopädische Einlage zwar grundsätzlich die Beinlängendifferenz ausgleichen könne, dass der Zustand der Plantarflexion nichtsdestotrotz anhalte, weshalb der Betroffene in jedem Fall an einer funktionellen Einschränkung leide, da dieser den Fuß nicht in Richtung der Fußsohlen ziehen könne.

Es könne sohin nur auf die Antragstellung auf Verlängerung des Behindertenausweises verwiesen werden, da in jedem Fall zumindest eine Behinderung von 50% vorliege.

1.5. Mit Schreiben vom 09.12.2014 nahm der BF - im Wege seines Anwaltes - ergänzend Stellung.

Der BF sei jedes Jahr in einem Klinikum wegen der doch sehr häufig auftretenden Rheumaschübe. Gegen diese chronischen Schübe erhalte der BF Opiate und Schmerzpflaster, welche er alle drei Tage aufkleben müsse. Die Schübe würden unregelmäßig kommen, sie seien chronisch und würden zeitweise über mehrere Tage hindurch anhalten. Durch die verschriebenen Opiate und Schmerzpflaster könnten die Schübe zwar hinausgezögert werden, eine absolute Unterbindung dieser Rheumaschübe sei jedoch nicht möglich.

Die Unmöglichkeit sei von Seiten des Betroffenen beantragt worden, da sich dieser nicht im Klaren gewesen sei, dass eine Verlängerung des Behindertenausweises ebenso möglich gewesen wäre. Hätte der BF gewusst, dass die Option der Verlängerung des Behindertenauseises vorgelegen wäre, so hätte er den Antrag auf Verlängerung gestellt.

Gleichzeitig legte er einen Entlassungsbericht aus einer 26-tägigen Rehabilitationsmaßnahme vom 23.06.2014 vor.

1.6. Gemäß Aktenvermerk des Sozialministeriumservice vom 02.04.2015 über ein Telefonat mit dem Vertreter des BF - der GdB des BF sei immer 50% gewesen - erfolgte insofern eine Klärung, als es sich bei der Behauptung von 60 % GdB um einen Irrtum handelte.

Der Vertreter des BF wurde in Kenntnis gesetzt, dass der vom Sozialministeriumservice ausgestellte Behindertenpass (Behindertenausweis?) nie befristet gewesen sei. Die "Befristung" beziehe sich wahrscheinlich auf den Ausweis gem. 29b StVO (Parkausweis), der von Klienten fälschlicherweise auch als "Behindertenausweis" bezeichnet werde. Der Vertreter sei auch darüber informiert worden, dass eine Umschreibung des § 29b - Ausweises vor dem 01.01.20014 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft hätte erfolgen müssen, dort wäre dem Klienten ein Ausweis nach den EU-Normen ausgestellt worden. Da er diese Frist versäumt habe, müsse er den Parkausweis beim Sozialministeriumservice beantragen. Seit 01.01.2014 sei für den Parkausweis die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" erforderlich. Aufgrund der seitens des Sozialministeriumservice durchgeführten Begutachtung würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Vertreter sei auch darüber informiert worden, dass der im Dezember vorgelegte Befund vom Klinikum XXXX bereits bei der Begutachtung vorgelegen sei und daher keine Änderung bei der Bewertung für die Unzumutbarkeit bewirken könne. Es werde ein negativer Bescheid erlassen.

1.7. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.04.2015 vollinhaltlich angefochten.

Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" worden sei. Die bel. Behörde sei im Bescheid unrichtigerweise davon ausgegangen, dass auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zurückgegriffen werden könne. Nach deren Ansicht sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, obwohl nach den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des BMASK über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet sei und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen.

Zum Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 04.09.2014 werde ausgeführt, dass aufgrund der Sprunggelenksfraktur rechts und des festgestellten Morbus Sudeck, insbesondere aufgrund der höhergradigen Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden die Bewertung der Behinderung im oberen Rahmenbereich der Einschätzungsverordnung angesetzt sei. Zudem sei auszuführen, dass eine Beinlängendifferenz vorliege, welche bereits zu einer ausgeprägten, diagnostizierten Lumbalgie geführt habe und der Betroffene bereits seit längerer Zeit heftige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspüre. Die Beinlängendifferenz führe dazu, dass dies schwere Folgen für das Muskel- und Skelettsystem haben könne und dies auch schon bei geringer Belastung und Bewegung. Es könne zu Beckenschiefstand sowie Krümmung der Lumbalskoliose kommen, da aufgrund der Fehlstellung es vermehrt zu Abnützung von Bandscheiben, vermehrte Bildung von Knochenmasse kommen könne und leide der Beschwerdeführer aufgrund der Arthrose an heftigen Schmerzen insbesondere im Bereich der Gelenke.

Die medizinische Sachverständige sehe eine Gesamtbehinderung im Ausmaß von 50 % vor; dies werde dahingehend begründet, dass wegen der funktionellen Einschränkung und wegen der negativen Auswirkung auf die Mobilität und Belastbarkeit im Alltag eine derartige Bewertung sehr wohl gerechtfertigt sei. Die Einschätzung, dass die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel und Ein- und Aussteigen aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei, sei nicht begründet worden und entspreche in jedem Fall nicht den Tatsachen. Insbesondere bei derartigen schubhaften Schmerzausbrüchen sei es dem BF keinesfalls möglich, seinen Körper zu belasten und sei dies insbesondere beim Stufensteigen und beim Überbrücken von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel gegeben. Die Feststellung, dass sich die Gesundheitsschädigung auf die Mobilität "mäßig" oder gar "etwas" ungünstig auswirke, sei hier als Feststellung nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen, da diese Feststellung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und hätte dies durch die medizinische Sachverständige bemerkt werden müssen. In jedem Fall sei festzuhalten, dass die Feststellung, dass die Mobilität "mäßig" oder gar "etwas" ungünstig sei, nicht als bestimmte Ausführung in einem Sachverständigengutachten auszulegen sei und hätte daher keinen Eingang in die Entscheidungsfindung haben dürfen.

Das Sozialministeriumservice habe sich bei der Beurteilung lediglich auf das medizinische Sachverständigengutachten gestützt - es sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei, die Ausführungen seien nachvollziehbar - jedoch sei nicht darauf Bedacht genommen worden, ob die befundeten Angaben auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten. Das Sozialministeriumservice hätte sich selbst ein Bild vom BF verschaffen müssen, es wäre sodann zur Entscheidung gekommen, dass aufgrund des körperlichen Unvermögens und der damit verbundenen Schmerzzustände das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Das Sachverständigengutachten bestehe aus einem fünfseitigen Befund, wobei sich die erste Seite ausschließlich auf die Personalien des BF sowie die Angaben des gegenständlichen Aktes reduzieren würden. Für die Bestimmung, ob eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliege, hätte sohin eine umfassende Prüfung im Hinblick auf den orthopädischen Status des BF durchgeführt werden müssen und die Frage der Mobilität ausführlicher erörtert werden müssen. Alleine die Feststellung "mäßig ungünstig" oder "etwas ungünstig" sei zur Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den BF nicht ausreichend. Die Fragen 2a bis 5 bezüglich der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien im Sachverständigengutachten lediglich mit "nein" beantwortet worden.

Hätte sich das Sozialministeriumservice einen persönlichen, umfassenden Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft, so hätte man das Sachverständigengutachten mit dem Beschwerdeführer erörtern können und hätten hier sicherlich Ergänzungen diesbezüglich stattgefunden, die in jedem Fall zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Da eine derartige persönliche Kontaktaufnahme jedoch unterblieben sei, habe sich das Sozialministeriumservice lediglich auf das Gutachten stützen können und sei dieses in jeder Hinsicht reichlich dürftig ausgefallen, weshalb vom erstinstanzlichen Sozialministeriumservice keine richtige, den Tatsachen entsprechende Entscheidung mittels Bescheid getroffen werden konnte.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung des BMASK über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen insbesondere unter Berücksichtigung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auszuführen, das diese jedenfalls nicht zumutbar sei, wenn der Beschwerdeführer das 36. Lebensmonat vollendet habe und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit, der Fähigkeiten und Funktionen gegeben sei. Der BF habe diesbezüglich bereits einige Rehabilitationsmaßnahmen und Rheumamaßnahmen in Anspruch genommen und sei dort festgestellt worden, dass die oberen Extremitäten, sohin der Bewegungs- und Stützapparat beidseitig berührungsdolent und höchstgradig in der Dorso- und Volarflexion eingeschränkt sei. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die unteren Extremitäten endlagig eingeschränkt und dolent seien bzw. die HWS an einer mittelgradigen Einschränkung der Seitbeugung und Rotation beidseitig leide.

In jedem Fall seien aufgrund der oben stehenden Ausführungen die Bestimmungen über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß der Verordnung des BMASK über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen erfüllt und werde sohin die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass begehrt, da sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

1.8. Der Bescheid vom 02.04.2015 wurde der Aktenlage zufolge am 07.04.2015 abgefertigt; ein Zustellnachweis ist nicht vorhanden. In der Beschwerde wurde die Zustellung mit 09.04.2015 behauptet. Mangels gegenteiliger Nachweise ist daher von diesem Zustelldatum auszugehen. Die Erhebung der Beschwerde mit 21.05.2015 (vgl. Datum des Poststempels) erweist sich daher als rechtzeitig.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen vom 11.08.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere fand der Ambulanzbefund des Krankenhauses XXXX vom 04.04.2014 (AS 49, 50) ausdrücklich Berücksichtigung (vgl. AS 59) und lag auch der Kurzarztbrief des Klinikums XXXX vom 18.06.2014 zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die medizinische Sachverständige am 23.06.2014 bereits vor.

Die Beantwortung der konkreten Fragen 1.) und 2.) im Hinblick auf die Prüfung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [1.) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?; 2.) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?] mit [1.) Pkt. 1 u. 3 wirken sich auf die Mobilität mäßig ungünstig aus. Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden. Die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel und Ein- und Aussteigen ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich] bzw. [2.) Pkt. 1 u. 3 wirken sich auf die körperliche Belastbarkeit etwas ungünstig aus. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt jedoch nicht vor.] ist in Verbindung mit der Erhebung des orthopädischen Status (vgl. AS 59 und zuvor II.1.3.) und der Beurteilung der Gesamtmobilität - Gangbild "mit orthopädischem Schuh rechts auf ebenem Boden normal, kein Hinken, keine Gehhilfe" (vgl. AS 59) nicht dürftig, sondern den Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten insoweit entsprechend.

Die Beantwortung der Fragen 2a.) bis 5.) mit "Nein" bzw. "Eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems liegt nicht vor."

erscheint legitim, weil die zu erfragenden Umstände beim BF eben nicht vorliegen.

Laut diesem Gutachten ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung beim BF nicht gegeben.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit den Beschwerdeausführungen - insbesondere auch die Behauptung, die gutachterliche Einschätzung entspreche nicht den Tatsachen - trat der BF dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Soweit der BF in der Beschwerde - durch seinen rechtskundigen Vertreter - Teile des ärztlichen Entlassungsberichtes des Klinikums XXXX vom 23.06.2014 - über den Aufenthalt des BF vom 25.05.2014 bis 19.06.2014 - zitiert, so handelt es sich insoweit um die zusammenfassende Wertung durch einen medizinischen Laien, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehen kann, als die nachfolgende (arg. am 23.06.2014 erfolgte) Begutachtung und Beurteilung durch eine medizinische Sachverständige.

Neue Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt; die im Klinikum XXXX gestellten Diagnosen waren zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vorliegend (vgl. AS 56).

Im Übrigen irrt der Vertreter des BF mit der Ansicht, ein Organwalter der entscheidenden Behörde (also nicht ein medizinischer Sachverständiger) könne die gutachterlichen Aussagen der medizinischen Sachverständigen durch eigenen Augenschein revidieren.

Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Ausführungen des BF in der Beschwerde und im Verfahren sowie die dort zitierten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten vom 11.08.2014 liegt beim Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen der bB die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1.September 2010 in Kraft.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).

Das Sachverständigengutachten vom 11.08.2014 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

Ebenso erfolgte die Feststellung, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, gemäß der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Gemäß den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 beim BF nicht vor.

Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand des BF selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Mit den Beschwerdeangaben konnte der BF die Aussagen der medizinischen Sachverständigen nicht entkräften.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.

Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor

der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Darüber hinaus wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.

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